Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_297/2023 vom 10. März 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Executive Summary:

Das Bundesgericht entschied in den Verfahren 6B_297/2023, 6B_298/2023, 6B_299/2023, 6B_305/2023, 6B_328/2023 und 6B_341/2023 am 10. März 2026 über die Beschwerden von sechs Klimaaktivisten, die wegen Nötigung und Hausfriedensbruchs im Zusammenhang mit einer unbewilligten Klimakundgebung vor dem Hauptsitz der Credit Suisse AG in Zürich verurteilt worden waren.

Der Gerichtshof hob die Schuldsprüche hinsichtlich des Hausfriedensbruchs auf, da kein Eindringen in umfriedete Bereiche erfolgt sei und die Blockade keine strafbare Handlung darstelle. Die Schuldsprüche wegen Nötigung wurden hingegen bestätigt, da die Beschwerdeführer durch ihr Verhalten die Handlungsfreiheit unbeteiligter Dritter erheblich eingeschränkt hatten. Die Vorinstanz wurde angewiesen, in diesem Punkt eine erneute Überprüfung vorzunehmen, während den Beschwerdeführern teilweise unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde.

Detaillierte Zusammenfassung:

  1. Sachverhalt und Erstinstanzliches Urteil:
  2. Am 8. Juli 2019 blockierten etwa 70 Klimaaktivisten bewusst die Eingänge zur Credit Suisse AG in Zürich, um auf die schädlichen Investitionen des Unternehmens in fossile Energieträger aufmerksam zu machen. Die Aktivisten waren ab etwa 6.30 Uhr präsent.
  3. Das Bezirksgericht Zürich sprach die Aktivisten der Nötigung (Art. 181 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) schuldig und verhängte bedingte Geldstrafen.

  4. Berufungsurteil des Obergerichts:

  5. Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche, erhöhte jedoch die Geldstrafen. Es stellte fest, dass die Blockade den Zugang für Kunden und Mitarbeiter der Bank erheblich erschwerte.

  6. Erhebung der Beschwerden:

  7. Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung ihrer Rechte, einschließlich der Unschuldsvermutung und der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 16 und 22 BV; Art. 10 und 11 EMRK). Sie argumentierten, dass der Zugang zum Gebäude nicht vollständig verunmöglicht wurde.
  8. Sie beantragten die Aufhebung der Urteile und forderten Genugtuung für erlittene Haft.

  9. Erwägungen des Bundesgerichts:

  10. Die Vereinigung mehrerer Verfahren wurde als gerechtfertigt erachtet, da sie einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen.
  11. Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung wurde als nicht substantiell genug eingestuft.
  12. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz korrekt festgestellt hatte, dass die Räumung um 9.40 Uhr begann und die Blockade durch die Aktivisten nicht ohne Weiteres überwunden werden konnte.

  13. Nötigung:

  14. Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch wegen Nötigung. Es erkannte an, dass das Verhalten der Beschwerdeführer die Handlungsfreiheit Dritter stark einschränkte und eine erhebliche Beeinträchtigung des täglichen Lebens verursachte. Hierbei wurden frühere Urteile berücksichtigt, die ähnliche Nötigungshandlungen im Rahmen von Protestaktionen behandeln.

  15. Hausfriedensbruch:

  16. Der Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs wurde aufgehoben. Die Vorinstanz hatte die Möglichkeit einer Umfriedung nicht ausreichend belegt, da die Arkaden als öffentlich zugänglich eingestuft wurden und damit nicht den Schutz des Hausfriedensbruchs genossen.

  17. Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit:

  18. Das Gericht erkannte an, dass die Aktivisten das Recht auf Meinungsäusserung und Versammlungsfreiheit ausübten, jedoch nicht in einem Ausmass, das ein Eingreifen in die Rechte Dritter rechtfertigte.

  19. Strafbedürfnis:

  20. Das Gericht lehnte die Anwendung von Art. 52 StGB ab, da das Verhalten der Beschwerdeführer trotz ihrer noblen Absichten nicht als geringfügig eingestuft werden konnte.

  21. Entscheidung:

  22. Die Beschwerden wurden teilweise gutgeheissen, und die Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs wurden aufgehoben; die Schuldsprüche wegen Nötigung blieben bestehen. Die Vorinstanz wurde mit der Neubeurteilung des Hausfriedensbruchs beauftragt.
  23. Den Beschwerdeführern wurde teilweise unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wurden keine Gerichtskosten erhoben.

Insgesamt stellt das Urteil eine prägnante Auseinandersetzung mit den Grenzen der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit im Kontext von Protestaktionen dar und setzt wichtige Massstäbe zur Beurteilung von Nötigung und Hausfriedensbruch im Zusammenhang mit politischen Äusserungen.