Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_545/2025 vom 24. März 2026

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Executive Summary

Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (Fall 5A_545/2025) befasst sich mit einem Scheidungs- und Sorgerechtsfall, in dem ein Schweizer Vater (A.A.__) gegen die Entscheidung des Kantons Wallis vorgeht, die die internationale Zuständigkeit der Schweizer Behörden zur Regelung des Sorgerechts für seine Tochter in Frage stellt. Zentral ist die Entscheidung, dass die macedonischen Behörden nach dem Umzug der Mutter und Tochter dorthin nun für alle Angelegenheiten bezüglich der elterlichen Sorge und der Besuchsrechte zuständig sind. Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die Zuständigkeit der Schweiz aufgehoben ist, was er im Kontext internationaler Abkommen und des schweizerischen Zivilrechts gründet. Die Beschwerde wird in sämtlichen Punkten abgewiesen.

Detaillierte Zusammenfassung 1. Sachverhalt

A.A._ und B.A._ sind die Eltern von C.A.__ und lebten bis zu ihrer Trennung in der Schweiz. Im Jahr 2016 wurde zunächst eine gerichtliche Vereinbarung über das Sorgerecht und Besuchsrecht getroffen. 2018 erlaubte ein Gericht in Sierre der Mutter, nach Nordmazedonien zu ziehen, wobei das gemeinsame Sorgerecht beibehalten wurde. Der Vater versuchte vergeblich, diese Entscheidung anzufechten.

Nach der Einleitung eines Scheidungsverfahrens durch den Vater im Jahr 2019 stellte dieser mehrere Anträge für vorläufige Maßnahmen, darunter die Ermöglichung eines Wechselmodells. Diese wurden seit 2019 jedoch stetig abgelehnt. Die Familie bewegte sich schließlich nach Nordmazedonien, wo der Vater ebenfalls ansiedelte.

Im Dezember 2021 beschloss das Gericht, die Verantwortung für die Sorgeangelegenheiten an die nordmazedonischen Behörden zu übergeben, und der Vater legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, die das Kantonsgericht ablehnte. A.A.__ wandte sich an das Bundesgericht.

2. Rechtliche Argumentation des Bundesgerichts 2.1. Zulässigkeit des Rechtsmittels

Das Gericht überprüfte die Zulässigkeit des Beschwerdeverfahrens und stellte fest, dass der Rückgriff in vielen Punkten unzulässig war, insbesondere da einige Entscheidungen in der vorherigen Instanz endgültig waren.

2.2. Grundsatz des internationalen Sorgerechts

Das Bundesgericht befasste sich detailliert mit der Frage der internationalen Zuständigkeit im Hinblick auf die Schweiz und Mazedonien. Es stellte fest, dass die macedonischen Behörden aufgrund des Wohnsitzwechsels der Tochter nun für die Regelung des Sorgerechts und der Besuchsrechte zuständig sind. Dies wurde im Kontext der Haager Übereinkommen und des Schweizer Internationalen Privatrechts (LDIP) erörtert. Der Grundsatz, dass die örtlich zuständige Behörde grundsätzlich die gleichen oder vergleichbare Standards wie die Schweizer Vorschriften hinsichtlich des Kindeswohls anwenden muss, wurde als entscheidend erachtet.

Das Gericht bestätigte, dass, obwohl die nordmazedonischen Gerichte möglicherweise andere Regelungen in Bezug auf das Sorgerecht (insbesondere keine Regelung für das Wechselmodell) treffen, dies nicht automatisch bedeutete, dass das Kindeswohl gefährdet sei. Der Vater konnte auch keine tragfähigen Beweise für eine relevante Rechtsverletzung durch die nordmazedonischen Behörden vorlegen.

2.3. Verletzung der Rechte des Vaters

Der Vater erhob weitere Vorwürfe, dass ihm grundlegende Rechte, wie das Recht auf Anhörung (Art. 29 Abs. 2 BV), und die Unparteilichkeit des Gerichts (Art. 30 BV) verwehrt worden seien. Allerdings wurde diese Argumentation vom Bundesgericht als nicht stichhaltig beurteilt. Es wurde feststellen, dass er in den vorherigen Verfahren ausreichend Gehör gefunden hatte und dass die getroffenen Entscheidungen in der Frage der internationalen Zuständigkeit durch die Vorinstanz eindeutig begründet waren.

3. Schlussfolgerung

Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab und stellte fest, dass die internationale Zuständigkeit der nordmazedonischen Behörden geistige und rechtliche Regelungen bietet, die dem Kindeswohl nicht abträglich sind. Der Vater wurde angewiesen, sich direkt an die zuständigen mitternordmazedonischen Behörden für weitere Schritte zu wenden. Das Gericht beschloss, die Kosten des Verfahrens dem Vater aufzuerlegen, da seine Eingaben als nicht gerechtfertigt erachtet wurden.

Fazit

Insgesamt verdeutlicht das Urteil, dass internationale Abkommen und die nationale Gesetzgebung bei der Beurteilung des Sorgerechts für im Ausland wohnende Kinder eine entscheidende Rolle spielen. Der Fall unterstreicht auch die Bedeutung effektiver Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen internationalen Gerichten in Sorgerechtsangelegenheiten.