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In dem Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (5A_908/2025) vom 18. März 2026 wurde der Rekurs von A._ abgewiesen, der sich gegen eine Entscheidung der kantonalen Gerichtsbarkeit über Maßnahmen im Rahmen des laufenden Scheidungsverfahrens wandte. Das Gericht stellte fest, dass die vorherige gerichtliche Instanz A._ nicht ausreichend gehört hatte, um neue Beweismittel einzureichen und dass ihre Argumentation bezüglich der Dringlichkeit und der Beweiserhebung nicht ausreichend war. Das Gericht bestätigte die rechtskräftigen Entscheidungen der kantonalen Instanz und störte sich nicht an deren Urteilsbegründung. Die Hauptgründe für die Abweisung lagen in der unzureichenden Begründung und der Formulierung des Rechtsmittels.
Detaillierte Zusammenfassung I. SachverhaltA._ und B._, beide russischer Staatsangehörigkeit, haben seit 2017 ein Scheidungsverfahren eingeläutet, das 2023 durch ein vorläufiges Urteil abgeschlossen wurde. Der Vermögensausgleich ist jedoch noch nicht abgeschlossen, und mehrere Maßnahmen wurden während des Verfahrens ergriffen, um die Rechte von A.__ zu schützen. Diese umfassten verschiedene vorläufige Regelungen, die durch schweizerische und ausländische Gerichte getroffen wurden.
(1) Am 15. Januar 2025 wurde durch die Präsidentin des Zivilgerichts die beantragte vorläufige Maßnahme von A.__ bezüglich der Zahlung einer hohen Summe sowie die Durchführung einer Expertise zurückgewiesen.
(2) A.__ legte am 14. Februar 2025 Berufung ein, die von der Juge unique am 17. September 2025 abgewiesen wurde.
B.__ war in der Vergangenheit dazu verpflichtet, verschiedene Zahlungen und Vermögenswerte zu verwalten, was zu A.__s gegenwärtigem Argument der drohenden Vermögensschädigung führte.
II. Rechtliche BeurteilungZulässigkeit des Rekurses: Das Gericht bestätigte die Zulässigkeit des Rekurses nach Art. 178 ZGB und Art. 275 ZPO, da es um eine endgültige Entscheidung im Sinne von Art. 90 LTF ging. Die Gesetze ermöglichen in solchen Fällen Revisionen, auch wenn die ursprünglichen Ansprüche noch nicht vollständig geklärt sind.
Beweisanträge und Verfahrensrechte: A._ hatte geltend gemacht, dass die kantonale Instanz ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe, weil sie neue Beweismittel nicht berücksichtigte. Das Gericht stellte fest, dass die aufgeführten Unterlagen als "neue Beweismittel" im Sinne von Art. 317 ZPO betrachtet wurden und entsprechende Beweisaufnahme nicht beantragt wurde, was an A.__s Verantwortung lag. Der Bundesgerichtshof legte fest, dass die Beweisführung detailliert und begründet sein muss, was A._ versäumt hatte.
Anforderungen an die Berufungsbegründung: Die Entscheidungen des kantonalen Gerichts zur Unzulässigkeit bestimmter Beweisanträge wurden als nicht willkürlich befunden. A.__ hatte in ihrer Berufung nicht ausreichend dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Einreichung neuer Beweismittel im Sinne von Art. 317 ZPO erfüllt waren. Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass die Berufung klar und spezifisch die Gründe darlegen müsse, weshalb die frühere Urteilspraxis angefochten werden sollte.
Dringlichkeit und Notwendigkeit von Maßnahmen: Ein zentrales Argument von A.__ war die Dringlichkeit zur Durchführung einer Expertise aufgrund der drohenden Vermögensschädigung. Das Gericht stellte fest, dass sie nicht nachweisen konnte, dass ohne die beantragten Maßnahmen ein irreparabler Schaden eintreten würde. Die Einschätzung, dass die laufenden Ermittlungen und der Verkauf einiger Vermögenswerte ausreichen würden, um den Wert der Ansprüche zu sichern, schloss den Bedarf an weiteren Maßnahmen aus.
Das Urteil des Bundesgerichts hebt hervor, dass die rechtlichen Anforderungen an Berufungen und Beweisanträge in Scheidungsverfahren streng sind. A.__s unzureichende Argumentation und Versäumnisse führten zur Bestätigung des Ausgangsverfahrens. Die richtige Anwendung der relevanten Rechtsnormen wurde als entscheidend für die Zurückweisung des Rekurses angesehen, wobei die Gerichte nicht verpflichtet sind, Beweise zu berücksichtigten, die nicht ordnungsgemäß eingereicht worden sind.