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Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. März 2026 (7B_1303/2024) behandelt den Rechtsstreit zwischen A._, einem wegen sexuellen Übergriffs auf eine Person, die aufgrund von gesundheitlichen Umständen nicht in der Lage war, Widerstand zu leisten, verurteilten Beklagten, und der Klägerin B._. Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz und behandelt ausführlich die Aspekte der Beweiswürdigung, der Glaubwürdigkeit der Parteien sowie des Vorliegens von Arbitrarität und der gesetzlichen Voraussetzungen für die sexuelle Nötigung gemäß Art. 191 StGB. Die Beweislage war entscheidend, insbesondere aufgrund des psychischen und physischen Zustands der Klägerin zur Tatzeit. Die Argumente des Beklagten wurden zurückgewiesen, und die verhängte Strafe für die begangenen Taten wurde als angemessen erachtet.
Detaillierte Zusammenfassung 1. Ausgangslage und VerfahrenDas Urteil stammt aus einem Verfahren, in dem A._ zunächst vom Strafgericht Genf am 6. Juni 2023 acquittiert wurde. Dagegen erhob die Klägerin B._ und die Staatsanwaltschaft Berufung. In ihrem Entscheid vom 8. Februar 2024 hob die Vorinstanz das erstinstanzliche Urteil teilweise auf und verurteilte A.__ zu drei Jahren Freiheitsstrafe, davon sechs Monate ohne Bewährung und 30 Monate mit Bewährung.
2. Wesentliche FaktenDie Vorinstanz stellte fest, dass A._ und B._ in der Nacht vom 25. auf den 26. Oktober 2019 gemeinsam in Genf waren und Alkohol konsumierten. B._ fühlte sich unwohl, und während sie in einem stark beeinträchtigten Zustand war, unterhielt A._ mit ihr sexuelle Handlungen, während sie schlafend war. Zudem entnahm er ihr persönliche Gegenstände, was als Diebstahl gewertet wurde.
3. Rechtliche Überlegungen 3.1. Anspruch auf ein faires VerfahrenA._ erhob den Einwand, seine Rechte auf ein faires Verfahren und die Unschuldsvermutung seien verletzt worden. Das Bundesgericht legt dar, dass es im Rahmen von Art. 105 LTF an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist, es sei denn, diese würden als willkürlich bewertet. A._ führte an, dass die Einzelheiten der Tat von der Vorinstanz nicht hinreichend gewürdigt worden seien.
3.2. BeweiswürdigungDas Gericht erklärte, dass die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit der Aussagen beider Parteien sorgfältig geprüft habe. Sie erachtet die Aussagen von B._ als konstant und detailliert, während die des A._ in wesentlichen Punkten inkonsistent waren. Darüber hinaus berief sich das Gericht auf Zeugenaussagen, die B._s Zustand und das Verhalten von A._ bestätigten. Es wurde klar, dass sie aufgrund ihres Zustands nicht in der Lage war, Verhandlungen über sexuelle Kontakte abzulehnen.
3.3. Unzureichende Argumentation von A.__Die Einwendungen von A.__ beruhten häufig auf der kritischen Neubewertung der Beweise, ohne dass er glaubhafte alternative Argumente oder substanzielle Beweise vorlegen konnte. Das Gericht wies darauf hin, dass er keine relevanten Beweise für seine Behauptungen anführte und keine Vertauschung der Tatsachen nachweisen konnte, die das Urteil der Vorinstanz infrage stellen könnte.
3.4. Tatbestand der sexuellen NötigungDas Gericht stellte klar, dass der Tatbestand des sexuellen Übergriffs nach Art. 191 StGB gegeben war. B.__ war zum Zeitpunkt der Tat klar nicht in der Lage, Widerstand zu leisten, was durch ihre körperliche und psychische Verfassung bewiesen wurde. Es wurde hervorgehoben, dass der Beklagte sich dessen bewusst war, was seine Schuld verstärkt.
3.5. StrafzumessungDas Gericht bestätigte die verhängte Strafe und entschied, dass die Vorinstanz angemessen abgewogen hatte, und dass die Strafe in einem vertretbaren Rahmen lag, der die Schwere der Tat berücksichtigte.
SchlussfolgerungDas Bundesgericht hat den Einspruch von A.__ abgewiesen und die Strafe sowie die Feststellungen der Vorinstanz als gerechtfertigt und ausreichend begründet erachtet. Es wurde festgestellt, dass die Taten in einem klaren Rahmen von sexueller Nötigung nach Schweizer Recht erfolgten, und dass die Beweise die Entscheidung der Vorinstanz ausreichend stützten. Dies stellt eine wesentliche Bestätigung der Rechtsstandards in der Schweiz im Kontext von sexuellem Missbrauch und dem Schutz von Personen, die sich nicht zur Wehr setzen können, dar.