Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_2/2026 vom 27. Februar 2026

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Executive Summary:

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 4A_2/2026 vom 27. Februar 2026 entschieden, dass die Berufung der Beschwerdegegnerinnen B._ AG und C._ FZCO gegen einen Entscheid des kantonalen Gerichts über die Einsetzung einer Sachwalterin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat. Der Beschwerdeführer, A._, konnte insbesondere nicht überzeugen, dass ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, falls E._ und/oder F.__ in den Verwaltungsrat gewählt und ins Handelsregister eingetragen werden. Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Detaillierte Zusammenfassung:

  1. Sachverhalt und Verfahren:
  2. A._ hält 200 von 1.000 Namenaktien der B._ AG, die sich im Finanz- und Treuhandbereich betätigt. Es besteht ein Streit über die restlichen 800 Aktien.
  3. Am 28. November 2025 setzte das Kantonsgericht Zug Rechtsanwältin D.__ als Sachwalterin ein und erließ Anordnungen zur Einberufung einer Generalversammlung.
  4. A._ befürchtete, diese Anordnungen könnten angefochten werden, und stellte am 1. Dezember 2025 eine Schutzschrift bei der Vorinstanz ein. Am selben Tag erhob die B._ AG Berufung und beantragte superprovisorische Aufschiebung der sofortigen Wirkung.
  5. Am 2. Dezember 2025 erließ das Obergericht Zug eine Präsidialverfügung und bestätigte die aufschiebende Wirkung der Berufung, was A.__ anfocht.

  6. Anfechtung der Präsidialverfügungen:

  7. A.__ focht sowohl die erste als auch die zweite Präsidialverfügung an und argumentierte, die zweite sei nicht rechtsgültig, da sie identisch mit der ersten sei. Das Bundesgericht stellte fest, dass sowohl die erste als auch die zweite Verfügung nicht nebeneinander bestehen können. Die zweite Verfügung ersetzte die erste und war das gültige Anfechtungsobjekt.

  8. Rechtslage zur aufschiebenden Wirkung:

  9. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Berufung gegen einen Gestaltungsentscheid gemäß Art. 315 Abs. 3 ZPO stets aufschiebende Wirkung hat. Es prüfte, ob die Vorinstanz zu Recht angenommen habe, dass im Streitfall eine solche Wirkung entstehe. Hauptansatzpunkt war, dass A.__ nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe.

  10. Argumentation des Beschwerdeführers:

  11. A.__ argumentierte, dass nach Art. 731b OR jeder Aktionär das Recht habe, einen Beschluss, der dem Gesetz widerspricht, zu verlangen. Er bestreite die Qualifikation der Berufung als Gestaltungsurteil.
  12. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass lediglich das alleinige Vorbringen von vermeintlichen Rechtsfehlern (z. B. unzureichende Begründung durch die Vorinstanz) nicht genügt, um Willkür nachzuweisen.

  13. Entscheidung des Bundesgerichts:

  14. Das Bundesgericht entschied, dass A._ nicht darlegen konnte, dass durch die Eintragung von E._ oder F.__ in den Verwaltungsrat ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde. Seine Argumentation wurde als nicht ausreichend erachtet.
  15. Infolgedessen wurde die Beschwerde abgewiesen, die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt und keine Parteientschädigung zugesprochen, da den Beschwerdegegnerinnen keine Vernehmlassungskosten entstanden sind.

Schlussfolgerung: Das Urteil betont die Bedeutung von klaren und substantiellen Argumentationslinien in Berufungsverfahren sowie die Notwendigkeit, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil konkret nachzuweisen, um die aufschiebende Wirkung von Berufungen zu bestreiten. Dies verdeutlicht, wie wichtig die Beweisführung im Zivilprozess ist, insbesondere im Kontext von Entscheidungsprozessen über aufschiebende Wirkungen.