Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_455/2025 vom 19. Februar 2026

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Executive Summary:

Das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2026 (2C_455/2025) behandelt die Abweisung des Gesuchs von A._ um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit ihrem deutschen Verlobten C._. Das Gericht belässt es bei der Einschätzung der Vorinstanz, dass Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch bestehen, unter anderem aufgrund der prekären Aufenthaltsbedingungen von A.__, der zeitlichen Ungewissheit der Eheschließung und der Tatsache, dass sie während der laufenden Verfahren keine Beweise für eine ernsthafte Beziehung vorgelegt hat. Das Bundesgericht stellt fest, dass das angefochtene Urteil das Recht auf Ehe und Familie nicht verletzt und hebt hervor, dass die Duldung des Aufenthalts während des Verfahrens keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne von Art. 98 Abs. 4 ZGB begründet.

Detaillierte Zusammenfassung:

  1. Sachverhalt:
  2. A._, eine ghanaische Staatsangehörige, heiratete 2018 in Ghana einen deutschen Staatsangehörigen, B._, und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Familiennachzug. Nach der Scheidung im Jahr 2022 stellte sich ihre Aufenthaltsgenehmigung aufgrund der Aufgabe der Ehegemeinschaft in Frage. A._ beantragte eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und später eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit ihrem neuen Verlobten C._, was von den zuständigen Behörden abgelehnt wurde.

  3. Vorinstanzliche Entscheidungen:

  4. Das Migrationsamt Zürich und das Verwaltungsgericht wiesen die Erteilung der beantragten Bewilligung ab, mit der Begründung, dass der Eheschluss nicht absehbar sei und dass Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch vorlägen.

  5. Rechtliche Beurteilung:

  6. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, da die Beschwerdeführerin in vertretbarer Weise einen Anspruch auf die Bewilligung geltend machte. Es stellte fest, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt wurde, da das Verwaltungsgericht seine Begründung auf die entscheidenden Punkte beschränken durfte und damit den Anforderungen des Art. 29 Abs. 2 BV genüge getan hat.

  7. Prüfung des Rechtes auf Ehe:

  8. Das Gericht betrachtete die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung im Lichte von Art. 12 EMRK und Art. 14 BV. Eine Bewilligung sollte nur erteilt werden, wenn:

    1. Keine Hinweise auf Rechtsmissbrauch vorliegen.
    2. Nach der Eheschließung die Möglichkeit besteht, dass die ausländische Person in der Schweiz bleiben kann, und
    3. Ein zügiger Eheschluss zu erwarten ist.
  9. Indizien für Rechtsmissbrauch:

  10. Das Gericht wies auf mehrere Indizien hin, die einen Verdacht auf eine Scheinehe oder ein rechtsmissbräuchliches Handeln stützten. Dazu gehörten die prekären Aufenthaltsumstände von A.__, der zeitliche Kontext ihres Heiratsantrages, sowie das Fehlen nachweisbaren Beweismaterials für eine gelebte Beziehung mit dem neuen Verlobten.

  11. Erwägungen zu einem rechtmäßigen Aufenthalt:

  12. Die Duldung des Aufenthalts während des Verfahrens wurde nicht als ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne von Art. 98 Abs. 4 ZGB anerkannt. Das Gericht stellte klar, dass die bloße Eröffnung eines Verfahrens nicht ausreiche, um einen Anspruch auf rechtmäßigen Aufenthalt zu begründen.

  13. Entscheidung des Bundesgerichts:

  14. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden A.__ auferlegt, und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde abgelehnt, da die Bedürftigkeit nicht ausreichend nachgewiesen wurde und die Aussicht auf Erfolg der Beschwerde von vornherein als gering erschienen ist.

Insgesamt bestätigte das Bundesgericht die Einschätzungen der Vorinstanz zu den Kriterien für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung und schloss, dass die Faktoren, die für einen Verdacht auf Rechtsmissbrauch sprechen, ausreichend sind, um die beantragte Bewilligung abzulehnen, ohne dass das Recht auf Ehe oder Familie verletzt wird.