Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_256/2026 vom 25. März 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen.

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 7B_256/2026 vom 25. März 2026

1. Einleitung und Verfahrensgegenstand

Das vorliegende Urteil der II. Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. März 2026 betrifft eine Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2026. Gegenstand des Verfahrens ist die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs des Beschwerdeführers A.__, der sich im vorzeitigen Strafvollzug (VZStV) befindet.

2. Sachverhalt und Verfahrenshistorie

Dem Beschwerdeführer A._ wird vorgeworfen, am 1. Oktober 2020 eine versuchte vorsätzliche Tötung begangen zu haben, indem er B._ in den Oberschenkel schoss. Zudem soll er im Rahmen der Strafuntersuchung wahrheitswidrig Notwehr geltend gemacht haben.

Der Haftverlauf ist komplex: * 5. Oktober 2020: Erstmalige Anordnung von Untersuchungshaft (U-Haft). * 15. Mai 2023: Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs (VZStV) durch die Staatsanwaltschaft. * 22. Mai 2023: Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs (VZMV). * 13. Juli 2023: Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. * 17. August 2024: Abbruch des VZMV auf Antrag des Bewährungs- und Vollzugsdienstes. * 1. Mai 2025: Erneute Verhaftung aufgrund neu hinzugekommener Tatvorwürfe und Versetzung in U-Haft. * 3. Juli 2025: Erneute Bewilligung des VZStV durch die Staatsanwaltschaft. * 4. Juli 2025: Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs durch das Zwangsmassnahmengericht; die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 29. Juli 2025 rechtskräftig ab.

Am 15. Dezember 2025 stellte A.__ ein weiteres Haftentlassungsgesuch, welches ebenfalls vom Zwangsmassnahmengericht abgewiesen und in der Folge durch das Obergericht am 23. Januar 2026 bestätigt wurde. Gegen diesen letztgenannten obergerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht.

3. Rechtliche Grundlagen des vorzeitigen Strafvollzugs und der Haftprüfung

Das Bundesgericht rekapituliert die massgebenden Rechtsgrundlagen für die strafprozessuale Haft und den vorzeitigen Strafvollzug:

  • Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 221 Abs. 1bis StPO): Zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, ein Verbrechen oder schweres Vergehen gegen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a), und eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass die Person ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben wird (lit. b; sog. qualifizierte Wiederholungsgefahr).
  • Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c/d, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO): Die Haft muss verhältnismässig sein und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Als "ultima ratio" muss sie durch mildere Ersatzmassnahmen ersetzt werden, wenn diese denselben Zweck erfüllen (Art. 237 StPO).
  • Vorzeitiger Straf- oder Massnahmenvollzug (Art. 236 Abs. 1 StPO): Diese Massnahme an der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Sanktionsvollzug ist zulässig, wenn der Stand des Verfahrens es erlaubt und der Zweck der U-Haft dem nicht entgegensteht. Hierfür ist weiterhin ein dringender Tatverdacht und mindestens ein besonderer Haftgrund analog Art. 221 StPO erforderlich. Zudem muss die Fortführung der Haft verhältnismässig sein (BGE 146 IV 49 E. 2.6; 143 I 241 E. 3.5).

Die Vorinstanz (Obergericht) bejahte im konkreten Fall den dringenden Tatverdacht und die qualifizierte Wiederholungsgefahr. Die Fluchtgefahr wurde als nicht hinreichend dargelegt abgewiesen. Die Haft wurde als verhältnismässig erachtet.

4. Die Rügen des Beschwerdeführers und die Beurteilung des Bundesgerichts

Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesgericht weder den dringenden Tatverdacht noch die Qualifikation der versuchten vorsätzlichen Tötung als qualifizierte Anlasstat i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO. Seine Hauptargumente betreffen die qualifizierte Wiederholungsgefahr und die Verhältnismässigkeit der Haft.

4.1. Zur qualifizierten Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO)

4.1.1. Vorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine ernsthafte und unmittelbare Wiederholungsgefahr bejaht. Er argumentiert, die Vorinstanz stütze sich primär auf eine allgemeine Lebensführungsprognose statt auf die gesetzlich geforderte "ernsthafte und unmittelbare Gefahr eines gleichartigen schweren Verbrechens". Insbesondere das Kriterium der "Unmittelbarkeit" sei ungenügend geprüft worden. Die ihm vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) seien nicht "gleichartig" zur Anlasstat. Ferner stütze sich die Vorinstanz zu Unrecht auf die blosse Vermutung einer bandenmässigen Wiederannäherung und habe die von ihm eingereichten positiven Führungsberichte aus dem Gefängnis pauschal als vermindert aussagekräftig gewürdigt, ohne konkrete Gegenargumente oder eine aktualisierte fachpsychiatrische Stellungnahme einzuholen.

4.1.2. Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht weist die Rügen des Beschwerdeführers zur qualifizierten Wiederholungsgefahr ab und schliesst sich der Argumentation der Vorinstanz an:

  • Abstützung auf psychiatrische Gutachten: Die Vorinstanz stützte sich primär auf zwei forensisch-psychiatrische Gutachten (vom 12. Oktober 2021 und 23. März 2023), welche ein hohes Risiko für erneute einschlägige Delinquenz, insbesondere schwere Körperverletzungsdelikte, attestierten. Dem Beschwerdeführer wurde eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, histrionischen und narzisstischen Merkmalen diagnostiziert. Diese Gutachten, die das Bundesgericht als willkürfrei gewürdigt erachtet, bilden die massgebliche Grundlage der Legalprognose.
  • Anwendung des Prinzips der umgekehrten Proportionalität: Angesichts der Schwere der Anlasstat (versuchte vorsätzliche Tötung) wendet die Vorinstanz zu Recht das Prinzip der "umgekehrten Proportionalität" an: Je schwerer die drohenden Taten sind, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2).
  • Aktualisierung der Prognose durch nachfolgendes Verhalten: Entgegen der Beschwerde führe die Vorinstanz die qualifizierte Wiederholungsgefahr nicht allein auf die BetmG-Delinquenz zurück. Vielmehr würdigt sie das nach der Haftentlassung vom 13. Juli 2023 gezeigte Verhalten (mutmasslicher Marihuana-Handel, Abbruch des VZMV) als Aktualisierung und Bestätigung der ungünstigen Legalprognose der Gutachten. Der Vorwurf der BetmG-Delinquenz, insbesondere im Kontext einer möglichen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Gruppierung (einem im Gutachten genannten Risikofaktor), verstärkt die Annahme einer "Aggravationstendenz" und die Wahrscheinlichkeit weiterer schwerer Delikte. Der Abbruch des VZMV aufgrund fehlender Therapiebereitschaft und mangelnder Absprachefähigkeit wird als starkes Indiz gegen die Fähigkeit des Beschwerdeführers gewertet, in Freiheit eine legalprognostisch günstige Lebensumstände aufrechtzuerhalten.
  • Würdigung der Führungsberichte: Das Bundesgericht erachtet die Relativierung der Aussagekraft der vom Beschwerdeführer eingereichten Führungsberichte durch die Vorinstanz als bundesrechtskonform. Die Vorinstanz berücksichtigte dabei zu Recht die im Ergänzungsgutachten attestierten manipulativen Verhaltensweisen sowie den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in einem geschlossenen und eng strukturierten Setting befand, das schwere Normverstösse erschwert. Die Berichte böten zudem nur einen beschränkten Ausschnitt. Eine Notwendigkeit für ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten sei unter diesen Umständen nicht gegeben.
  • Bejahung der Unmittelbarkeit: Durch die umfassende Würdigung der gutachterlichen Expertise in Verbindung mit den konkreten, aktuellen Verhaltensweisen und Umständen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die "ernsthafte und unmittelbare Gefahr" eines gleichartigen schweren Verbrechens ausreichend begründet und nicht entleert.

4.2. Zur Verhältnismässigkeit der Haft

4.2.1. Vorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer macht geltend, die Fortführung der Haft sei unverhältnismässig, da mildere Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 StPO zur Verfügung stünden. Er schlägt eine Reihe von Massnahmen vor, darunter Wohnsitzpflicht mit Ausgangsregelung/Ausgangssperre, elektronische Überwachung, Rayon-/Kontaktverbote, Meldepflicht, Waffenverbot, Ausweisabgabe, Schriftensperre, Drogen-/Alkoholabstinenz mit Kontrollen und Tagesstruktur. Zudem sei die Haftdauer von kumuliert dreieinhalb Jahren exzessiv.

4.2.2. Begründung des Bundesgerichts: Auch diese Rügen weist das Bundesgericht ab:

  • Eignung von Ersatzmassnahmen: Die Vorinstanz hat zu Recht die Ungeeignetheit der vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen zur Beseitigung der qualifizierten Wiederholungsgefahr bejaht. Massnahmen wie Ausweis- und Schriftensperre sind für die Verhinderung von schweren Gewaltdelikten grundsätzlich ungeeignet. Bezüglich anderer Auflagen und Verbote stellt das Bundesgericht fest, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gegen Ersatzmassnahmen verstossen und sich im vorzeitigen Massnahmenvollzug als nicht absprachefähig erwiesen hat (regelmässiges Versäumen von Terminen und Abstinenzkontrollen). Daher ist von einer verminderten Wirksamkeit von Massnahmen auszugehen, die auf seinem Willen und seiner Kooperation beruhen. Eine elektronische Überwachung würde zudem keine Echtzeitkontrolle ermöglichen, die ihn effektiv an der Begehung weiterer Straftaten hindern könnte (BGE 150 IV 360 E. 3.5.3).
  • Verhältnismässigkeit der Haftdauer: Die Vorinstanz hat willkürfrei festgestellt, dass die bereits in Haft verbrachte Zeit von kumuliert rund dreieinhalb Jahren noch nicht nahe an die für die versuchte vorsätzliche Tötung (voraussichtlich mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung von Strafmilderung für Versuch und Straferhöhung für andere Delikte) zu erwartende Freiheitsstrafe heranreicht. Die Rüge der Unverhältnismässigkeit der Haftdauer ist daher unbegründet. Die Vorinstanz wies jedoch zu Recht auf die Notwendigkeit hin, die Strafuntersuchung prioritär abzuschliessen.

5. Ergebnis

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Die Fortdauer des vorzeitigen Strafvollzugs ist somit rechtmässig. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird stattgegeben, die Gerichtskosten entfallen, und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird entschädigt.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Haftgrund: Das Bundesgericht bestätigt die Bejahung der qualifizierten Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO) durch die Vorinstanz als bundesrechtskonform.
  2. Gutachterliche Basis: Die Prognose stützt sich massgeblich auf zwei forensisch-psychiatrische Gutachten, die dem Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, histrionischen und narzisstischen Merkmalen und ein hohes Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte attestieren.
  3. Aktualisierung der Prognose: Das nach der letzten Haftentlassung gezeigte Verhalten (mutmasslicher Drogenhandel, Abbruch des vorzeitigen Massnahmenvollzugs wegen fehlender Therapiebemühungen) wird als Bestätigung und Aktualisierung der ungünstigen Legalprognose gewertet und als Indiz für eine Aggravationstendenz bei bandenmässiger Zugehörigkeit gesehen.
  4. Würdigung von Gegenindikatoren: Positive Führungsberichte aus dem Gefängnis werden als wenig aussagekräftig eingestuft, da sie im Kontext von manipulativen Verhaltensweisen und einem strukturierten Haftumfeld entstanden sind. Ein neues Gutachten war daher nicht erforderlich.
  5. Umgekehrte Proportionalität: Aufgrund der Schwere der Anlasstat (versuchte vorsätzliche Tötung) werden geringere Anforderungen an die Rückfallgefahr gestellt.
  6. Verhältnismässigkeit der Ersatzmassnahmen: Vorgeschlagene Ersatzmassnahmen sind aufgrund ihrer Ungeeignetheit zur Verhinderung von Gewaltdelikten und der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers in der Vergangenheit als nicht wirksam erachtet.
  7. Verhältnismässigkeit der Haftdauer: Die bisherige Haftdauer von dreieinhalb Jahren wird im Vergleich zur erwarteten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren für die versuchte Tötung als noch verhältnismässig befunden.