Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_240/2026 vom 24. März 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Das Bundesgericht hatte in zwei verbundenen Verfahren, einem Revisionsgesuch (7F_11/2026) und einer Beschwerde in Strafsachen (7B_240/2026), über die Rechtmässigkeit von Ersatzmassnahmen zur Untersuchungshaft sowie über ein früheres Urteil zu befinden.

A. Sachverhalt und Vorgeschichte

Der Beschwerdeführer A._ ist Vater eines 2022 geborenen Kindes C._, dessen Mutter B._ ist. Nach der Trennung kam es zu Schwierigkeiten zwischen den Eltern. Die Mutter wandte sich an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wegen als Belästigung und Drohungen empfundenen Verhaltens von A._. A.__ unternahm in der Folge vielfältige prozedurale Schritte, wobei er sich zunehmend in der Überzeugung festigte, das Justizsystem sei korrupt und arbeite gegen ihn.

Am 23. April 2025 beklagte sich B._ bei der Polizei über einen Vorfall, bei dem A._ ihr Mobiltelefon entrissen und zu Boden geworfen hatte. Dies führte zur Aussetzung des Besuchsrechts des Vaters.

Am 9. Mai 2025 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Neuchâtel (Ministère public) eine Strafuntersuchung gegen A.__ wegen Drohung und Gewalt gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB). Ihm wurde vorgeworfen, im Mai 2025 telefonisch gegenüber Justizbehörden Drohungen geäussert zu haben, wie "ich lasse das nicht auf sich beruhen", "ich kenne alle Namen", "das Fest ist vorbei" und dass "wir alle mit unseren Schriften zugrunde gehen werden", sowie dass sie "schlecht dran, verloren" seien und er "alles über die Kinder der Magistraten" wisse.

Am 21. Mai 2025 wurde A.__ verhaftet. Das Tribunal des mesures de contrainte (TMC) ordnete am 22. Mai 2025 Untersuchungshaft für einen Monat an. Diese wurde am 28. Juli 2025 vom Bundesgericht (7B_629/2025) bestätigt.

Am 11. August 2025 erklärte sich A.__ bereit, sich Ersatzmassnahmen zu unterziehen, woraufhin die Staatsanwaltschaft seine sofortige Freilassung anordnete und beim TMC Ersatzmassnahmen beantragte.

Am 12. August 2025 ordnete das TMC Ersatzmassnahmen für drei Monate an: Kontaktverbot zu B.__, Bewährungsauflagen, psychiatrische Behandlung inkl. Medikation und Kontrollen, sowie Betretungsverbot für Justizlokale. Das Bundesgericht (7B_994/2025) reformierte diese Anordnung am 23. Oktober 2025 teilweise, indem es die Medikationspflicht und entsprechende Kontrollen aufhob.

Am 19. November 2025 verlängerte das TMC die Massnahmen. Am 30. Januar 2026 wies das Bundesgericht (7B_1399/2025) eine Beschwerde von A.__ dagegen ab.

Parallel dazu erliess die Staatsanwaltschaft am 20. Januar 2026 einen Strafbefehl gegen A._ wegen Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und Gewalt/Drohung gegen Behörden (Art. 285 StGB). Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen (abzüglich 83 Tage U-Haft) und einer bedingten Geldstrafe verurteilt, wobei die Bedingung an folgende Weisungen geknüpft war: Kontaktverbot zu B._ und Betretungsverbot für Justizlokale (ausser auf Vorladung oder nach Voranmeldung zur Akteneinsicht). A.__ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl, weshalb die Sache beim Polizeigericht hängig ist.

Am 29. Januar 2026 ordnete das TMC, gestützt auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, weitere Ersatzmassnahmen bis zum 29. April 2026 an, die den Weisungen des Strafbefehls entsprachen. Die kantonale Beschwerdeinstanz bestätigte diese Massnahmen am 18. Februar 2026. Gegen diese Bestätigung richtet sich die vorliegende Beschwerde in Strafsachen (7B_240/2026).

B. Verfahren vor dem Bundesgericht

A.__ reichte ein Revisionsgesuch (7F_11/2026) gegen den Bundesgerichtsentscheid vom 30. Januar 2026 (7B_1399/2025) und eine Beschwerde in Strafsachen (7B_240/2026) gegen den Entscheid der kantonalen Beschwerdeinstanz vom 18. Februar 2026 ein.

I. Revisionsgesuch (7F_11/2026)

  1. Anliegen des Beschwerdeführers: A.__ machte geltend, das Bundesgericht habe es unter Art. 121 lit. c BGG (Urteilsuntermissung) oder Art. 121 lit. d BGG (unbeachtliche Tatsachen) versäumt, über seine formelle Rüge der Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens vom 10. November 2025 im Sinne von Art. 188 StPO zu entscheiden. Er argumentierte, die Feststellung einer ernsthaften und unmittelbaren Gefahr der Tatausführung gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO sei ohne Auseinandersetzung mit dieser Rüge erfolgt.

  2. Begründung des Bundesgerichts:

    • Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Nichtbehandlung jedes Arguments oder jeder Rüge keine Urteilsuntermissung im Sinne von Art. 121 lit. c BGG darstellt. Dies war dem Beschwerdeführer bereits in einem früheren Fall (7F_47/2025) mitgeteilt worden. Eine Urteilsuntermissung liegt nur vor, wenn das Gericht über bestimmte Anträge nicht entschieden hat, nicht aber, wenn es nicht auf jedes Vorbringen eingegangen ist.
    • Bezüglich Art. 121 lit. d BGG hat der Beschwerdeführer keine hinreichende Begründung geliefert, worin eine unabsichtliche Missachtung oder Entstellung relevanter Aktenstücke liegen sollte.
    • Ergebnis: Das Revisionsgesuch wurde als unzulässig erklärt.

II. Beschwerde in Strafsachen (7B_240/2026)

  1. Anliegen des Beschwerdeführers: A.__ rügte eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 36 Abs. 3 BV). Er beantragte die Aufhebung aller ihm auferlegten Ersatzmassnahmen, da diese seiner Ansicht nach übermässig seien.

  2. Rechtliche Grundlagen:

    • Ersatzmassnahmen (Art. 237 Abs. 4 StPO): Die Bestimmungen zur Untersuchungshaft finden analoge Anwendung. Dies bedeutet, dass Ersatzmassnahmen nur bei hinreichendem Tatverdacht und dem Vorliegen eines Haftgrundes (insb. Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) angeordnet werden dürfen. Sie müssen dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügen (Art. 36 Abs. 3 BV).
    • Verhältnismässigkeitsgrundsatz: Die Dauer der Untersuchungshaft oder der Ersatzmassnahmen darf nicht länger sein als die voraussichtlich zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Dies soll verhindern, dass die Haftdauer bei der späteren Strafzumessung nur formell angerechnet wird (Art. 51 StGB). Diese Grenze gilt auch für Ersatzmassnahmen, wobei deren Anrechnung nach dem Grad der Freiheitsbeschränkung im Vergleich zur Untersuchungshaft erfolgt (BGE 140 IV 74 E. 2.3 f.).
    • Rolle des Haftrichters: Der Haftrichter darf die Kompetenz des Sachrichters nicht vorwegnehmen, insbesondere hinsichtlich der Gewährung eines (teilweisen) bedingten Vollzugs oder einer bedingten Entlassung (BGE 145 IV 179 E. 3.4), es sei denn, die bedingte Entlassung erscheint "d'emblée évident" (auf den ersten Blick offensichtlich). Er hat alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
  3. Begründung der kantonalen Vorinstanz:

    • Die Vorinstanz befand, das Kontaktverbot zur Ex-Partnerin und das Betretungsverbot für Justizlokale schränkten die Freiheit des Beschwerdeführers nur "begrenzt, ja sogar unbedeutend" ein.
    • Die Massnahmen seien verhältnismässig zur zu erwartenden Freiheitsstrafe von 120 Tagen, die sie als "sehr moderat" bezeichnete.
    • Sie erwog, dass der bedingte Vollzug nicht von vornherein ausgeschlossen sei und die Massnahmen als Bewährungsauflagen (Art. 44 Abs. 2 StGB) übernommen werden könnten. Daher sei es unproblematisch, wenn die Dauer der Massnahmen die der schliesslich auszufällenden Strafe übersteige.
  4. Kritik des Bundesgerichts an der Begründung der Vorinstanz:

    • Fehlende konkrete Strafprognose: Die Vorinstanz hat es unterlassen, die konkrete zu erwartende Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung aller Umstände zu präzisieren. Sie ignorierte insbesondere das psychiatrische Gutachten vom 10. November 2025, das eine "wichtige (schwere)" Herabsetzung der Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) des Beschwerdeführers attestierte. Diese Feststellung könnte die Strafzumessung erheblich beeinflussen. Der Strafbefehl des Ministère public mit 120 Tagen Freiheitsstrafe ist zwar ein Indiz, aber kein abschliessendes Urteil.
    • Fehlende Anrechnung der Ersatzmassnahmen: Die Vorinstanz hat es versäumt, die bereits vom Beschwerdeführer erduldeten 190 Tage an Ersatzmassnahmen bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (Art. 51 StGB). Dies ist jedoch ein wesentlicher Bestandteil der Prüfung der maximal zulässigen Haft- bzw. Massnahmedauer. Das Bundesgericht stellte fest, dass eine Anrechnung solcher Massnahmen wahrscheinlich ist.
    • Unzutreffendes Argument der Bewährungsauflagen: Die Argumentation, die Massnahmen könnten als Bewährungsauflagen übernommen werden und somit eine Überschreitung der Strafdauer rechtfertigen, ist fehlerhaft. Die Anordnung eines bedingten Vollzugs mit Weisungen (Art. 44 Abs. 2 StGB) setzt voraus, dass nach Anrechnung von Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen (Art. 51 StGB) noch ein Strafrest zur Vollstreckung bzw. zum bedingten Vollzug verbleibt. Wenn die bereits erlittene Freiheitsentziehung und Freiheitsbeschränkung die voraussichtlich zu erwartende Strafe bereits deckt oder übersteigt, gibt es keinen solchen Strafrest mehr.
    • Schlussfolgerung zur Verhältnismässigkeit: Angesichts der indizierten 120 Tage Freiheitsstrafe, der bereits erlittenen 83 Tage Untersuchungshaft und 190 Tage Ersatzmassnahmen sowie der attestierten, erheblich herabgesetzten Schuldfähigkeit, kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Grenze, jenseits derer eine Untersuchungshaft (und damit auch Ersatzmassnahmen) nicht mehr zulässig ist, erreicht wurde. Eine weitere Aufrechterhaltung der Ersatzmassnahmen ist daher nicht mehr tragbar.
    • Ergebnis: Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wurde aufgehoben und die Ersatzmassnahmen widerrufen. Die Sache wurde zur Neufestsetzung der Kosten und allfälligen Entschädigungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

III. Kostenregelung

  • 7F_11/2026: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war. Die Gerichtskosten von 1'200 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  • 7B_240/2026: Da der Beschwerdeführer obsiegte, wurde keine Gerichtskosten erhoben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gegenstandslos. Da der Beschwerdeführer ohne professionelle Vertretung handelte, hatte er keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers A.__ als unzulässig abgewiesen, da die Nichtbehandlung aller Argumente keine Urteilsuntermissung darstellt. Eine gegen die Verlängerung von Ersatzmassnahmen zur Untersuchungshaft gerichtete Beschwerde in Strafsachen wurde hingegen gutgeheissen. Das Bundesgericht rügte die Vorinstanz, weil diese bei der Verhältnismässigkeitsprüfung die voraussichtlich zu erwartende Strafe nicht präzise genug beurteilt und dabei die attestierte, erheblich herabgesetzte Schuldfähigkeit sowie die bereits erduldeten 190 Tage Ersatzmassnahmen unzureichend berücksichtigt hatte. Die Argumentation der Vorinstanz, die Massnahmen könnten als Bewährungsauflagen übernommen werden, wurde als fehlerhaft qualifiziert, da ein solcher Strafrest nach Anrechnung der erlittenen Einschränkungen nicht mehr ersichtlich war. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Grenze der Verhältnismässigkeit erreicht war, und hob die angeordneten Ersatzmassnahmen auf.