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Das Bundesgericht hatte in zwei verbundenen Verfahren, einem Revisionsgesuch (7F_11/2026) und einer Beschwerde in Strafsachen (7B_240/2026), über die Rechtmässigkeit von Ersatzmassnahmen zur Untersuchungshaft sowie über ein früheres Urteil zu befinden.
A. Sachverhalt und Vorgeschichte
Der Beschwerdeführer A._ ist Vater eines 2022 geborenen Kindes C._, dessen Mutter B._ ist. Nach der Trennung kam es zu Schwierigkeiten zwischen den Eltern. Die Mutter wandte sich an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wegen als Belästigung und Drohungen empfundenen Verhaltens von A._. A.__ unternahm in der Folge vielfältige prozedurale Schritte, wobei er sich zunehmend in der Überzeugung festigte, das Justizsystem sei korrupt und arbeite gegen ihn.
Am 23. April 2025 beklagte sich B._ bei der Polizei über einen Vorfall, bei dem A._ ihr Mobiltelefon entrissen und zu Boden geworfen hatte. Dies führte zur Aussetzung des Besuchsrechts des Vaters.
Am 9. Mai 2025 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Neuchâtel (Ministère public) eine Strafuntersuchung gegen A.__ wegen Drohung und Gewalt gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB). Ihm wurde vorgeworfen, im Mai 2025 telefonisch gegenüber Justizbehörden Drohungen geäussert zu haben, wie "ich lasse das nicht auf sich beruhen", "ich kenne alle Namen", "das Fest ist vorbei" und dass "wir alle mit unseren Schriften zugrunde gehen werden", sowie dass sie "schlecht dran, verloren" seien und er "alles über die Kinder der Magistraten" wisse.
Am 21. Mai 2025 wurde A.__ verhaftet. Das Tribunal des mesures de contrainte (TMC) ordnete am 22. Mai 2025 Untersuchungshaft für einen Monat an. Diese wurde am 28. Juli 2025 vom Bundesgericht (7B_629/2025) bestätigt.
Am 11. August 2025 erklärte sich A.__ bereit, sich Ersatzmassnahmen zu unterziehen, woraufhin die Staatsanwaltschaft seine sofortige Freilassung anordnete und beim TMC Ersatzmassnahmen beantragte.
Am 12. August 2025 ordnete das TMC Ersatzmassnahmen für drei Monate an: Kontaktverbot zu B.__, Bewährungsauflagen, psychiatrische Behandlung inkl. Medikation und Kontrollen, sowie Betretungsverbot für Justizlokale. Das Bundesgericht (7B_994/2025) reformierte diese Anordnung am 23. Oktober 2025 teilweise, indem es die Medikationspflicht und entsprechende Kontrollen aufhob.
Am 19. November 2025 verlängerte das TMC die Massnahmen. Am 30. Januar 2026 wies das Bundesgericht (7B_1399/2025) eine Beschwerde von A.__ dagegen ab.
Parallel dazu erliess die Staatsanwaltschaft am 20. Januar 2026 einen Strafbefehl gegen A._ wegen Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und Gewalt/Drohung gegen Behörden (Art. 285 StGB). Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen (abzüglich 83 Tage U-Haft) und einer bedingten Geldstrafe verurteilt, wobei die Bedingung an folgende Weisungen geknüpft war: Kontaktverbot zu B._ und Betretungsverbot für Justizlokale (ausser auf Vorladung oder nach Voranmeldung zur Akteneinsicht). A.__ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl, weshalb die Sache beim Polizeigericht hängig ist.
Am 29. Januar 2026 ordnete das TMC, gestützt auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, weitere Ersatzmassnahmen bis zum 29. April 2026 an, die den Weisungen des Strafbefehls entsprachen. Die kantonale Beschwerdeinstanz bestätigte diese Massnahmen am 18. Februar 2026. Gegen diese Bestätigung richtet sich die vorliegende Beschwerde in Strafsachen (7B_240/2026).
B. Verfahren vor dem Bundesgericht
A.__ reichte ein Revisionsgesuch (7F_11/2026) gegen den Bundesgerichtsentscheid vom 30. Januar 2026 (7B_1399/2025) und eine Beschwerde in Strafsachen (7B_240/2026) gegen den Entscheid der kantonalen Beschwerdeinstanz vom 18. Februar 2026 ein.
I. Revisionsgesuch (7F_11/2026)
Anliegen des Beschwerdeführers: A.__ machte geltend, das Bundesgericht habe es unter Art. 121 lit. c BGG (Urteilsuntermissung) oder Art. 121 lit. d BGG (unbeachtliche Tatsachen) versäumt, über seine formelle Rüge der Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens vom 10. November 2025 im Sinne von Art. 188 StPO zu entscheiden. Er argumentierte, die Feststellung einer ernsthaften und unmittelbaren Gefahr der Tatausführung gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO sei ohne Auseinandersetzung mit dieser Rüge erfolgt.
Begründung des Bundesgerichts:
II. Beschwerde in Strafsachen (7B_240/2026)
Anliegen des Beschwerdeführers: A.__ rügte eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 36 Abs. 3 BV). Er beantragte die Aufhebung aller ihm auferlegten Ersatzmassnahmen, da diese seiner Ansicht nach übermässig seien.
Rechtliche Grundlagen:
Begründung der kantonalen Vorinstanz:
Kritik des Bundesgerichts an der Begründung der Vorinstanz:
III. Kostenregelung
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hat ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers A.__ als unzulässig abgewiesen, da die Nichtbehandlung aller Argumente keine Urteilsuntermissung darstellt. Eine gegen die Verlängerung von Ersatzmassnahmen zur Untersuchungshaft gerichtete Beschwerde in Strafsachen wurde hingegen gutgeheissen. Das Bundesgericht rügte die Vorinstanz, weil diese bei der Verhältnismässigkeitsprüfung die voraussichtlich zu erwartende Strafe nicht präzise genug beurteilt und dabei die attestierte, erheblich herabgesetzte Schuldfähigkeit sowie die bereits erduldeten 190 Tage Ersatzmassnahmen unzureichend berücksichtigt hatte. Die Argumentation der Vorinstanz, die Massnahmen könnten als Bewährungsauflagen übernommen werden, wurde als fehlerhaft qualifiziert, da ein solcher Strafrest nach Anrechnung der erlittenen Einschränkungen nicht mehr ersichtlich war. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Grenze der Verhältnismässigkeit erreicht war, und hob die angeordneten Ersatzmassnahmen auf.