Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_228/2026 vom 23. März 2026

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Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts erging am 23. März 2026 das Urteil 7B_228/2026 betreffend die Verlängerung der Sicherheitshaft gegen A._. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A._ vollumfänglich ab, bejahte jedoch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

I. Sachverhalt und Verfahrensgang

A._ befindet sich seit dem 7. August 2024 in Haft. Am 2. Dezember 2025 wurde er vom Kriminalgericht des Kantons Luzern der versuchten vorsätzlichen Tötung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren sowie einer Landesverweisung von zwölf Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die bestehende Sicherheitshaft um sechs Monate bis zum 2. Juni 2026 verlängert. Gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft legte A._ Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern ein, welches diese am 19. Januar 2026 abwies und auch sein Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ablehnte. A.__ reichte daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein, mit den Anträgen auf Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses, sofortige Entlassung aus der Haft (eventualiter Anordnung von Ersatzmassnahmen) und Gewährung der amtlichen Verteidigung bzw. unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren.

II. Materielle Prüfung durch das Bundesgericht

Das Bundesgericht prüfte im Wesentlichen drei Hauptpunkte: das Vorliegen von Fluchtgefahr, die Ablehnung von Ersatzmassnahmen und die Verweigerung der amtlichen Verteidigung für das kantonale Beschwerdeverfahren.

1. Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)

1.1 Rechtliche Grundlagen: Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn ein dringender Tatverdacht besteht und ein besonderer Haftgrund vorliegt, insbesondere Fluchtgefahr. Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte voraus, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Eine blosse abstrakte Möglichkeit der Flucht genügt nicht; es bedarf einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass die Person bei Freiheit untertauchen würde (im In- oder Ausland). Die Beurteilung erfolgt aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände, darunter Charakter, moralische Integrität, finanzielle Mittel, Verbindungen zur Schweiz und zum Ausland sowie die Höhe der drohenden Strafe. Die Schwere der Strafe ist ein Indiz, aber für sich allein nicht ausreichend (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 7B_40/2026 vom 30. Januar 2026 E. 3.2).

1.2 Begründung der Vorinstanz: Die Vorinstanz bejahte eine Fluchtgefahr aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren und der angeordneten Landesverweisung. Sie verwies auf die mexikanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seine erst kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz (seit Januar 2023), ohne dass er hier über eine nennenswerte soziale Verwurzelung (abgesehen von seiner Familie) verfüge. Eine Auskunftsperson gab zudem an, der Beschwerdeführer habe geäussert, nur für ein Jahr in der Schweiz zu sein, um schnell Geld zu verdienen und dann nach Mexiko zurückzukehren.

Obwohl seine Ehefrau und drei Kinder in der Schweiz leben, bezweifelte die Vorinstanz eine intakte Ehe. Sie stützte sich dabei auf Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Hafteinvernahme, er habe überlegt, nach Mexiko zurückzukehren, da er Probleme mit seiner Frau habe. Des Weiteren seien Chatverläufe mit einer Drittperson (C.__) zu beachten, in denen er diese nach der ihm vorgeworfenen Tat gebeten habe, mit ihm nach Mexiko zu gehen, ohne dabei seine Kinder zu erwähnen. Auch die Aussicht auf eine Rückkehr an einen früheren Arbeitsplatz wurde als geringes Hindernis für eine Flucht eingestuft, da der Beschwerdeführer die Stelle bereits nach kurzer Zeit gewechselt hatte.

1.3 Vorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer argumentierte, eine Flucht würde bedeuten, seine Schweizer Ehefrau und seine drei Schweizer Kinder zurückzulassen, die keinerlei Bezug zu einem anderen Land hätten. Er habe engen Kontakt zur Familie gepflegt und wolle seine Kinder nicht verlieren. Die Vorinstanz habe seine gleichzeitige Äusserung, er wolle seine Kinder nicht verlassen, ignoriert. Die Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson sei zu bezweifeln. Seine familiäre Situation habe sich durch die Familiengründung in der Schweiz grundlegend geändert. Ein Schreiben seiner Ehefrau belege die intakte Ehe und seine zentrale Rolle im Familienhaushalt. Die Vorfälle mit C.__ lägen über eineinhalb Jahre zurück, der Kontakt sei abgebrochen und eine Beziehung werde bestritten. Die bereits erstandene Haftzeit reduziere das Fluchtrisiko. Er bestreite zudem die Landesverweisung und sei auf die in Aussicht stehende Arbeitsstelle zur Versorgung seiner Familie angewiesen. Schliesslich sei er erst mehrere Tage nach der angeblichen Tat verhaftet worden, was gegen eine Fluchtneigung spreche.

1.4 Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht befand die Rüge des Beschwerdeführers für unbegründet. Es bestätigte die Feststellungen der Vorinstanz bezüglich seiner mexikanischen Staatsangehörigkeit, der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der mangelnden Verwurzelung (ausserhalb der Kernfamilie). Angesichts der noch nicht einmal zur Hälfte erstandenen mehrjährigen Freiheitsstrafe und der Landesverweisung sei ein erheblicher Fluchtanreiz gegeben. Die Zweifel an der Bindung an den ehemaligen Arbeitsplatz teilte das Bundesgericht.

Hinsichtlich der familiären Situation räumte das Bundesgericht zwar ein, dass die Vorinstanz in ihrer Sachverhaltsfeststellung nicht ganz vollständig war, indem sie die Aussage des Beschwerdeführers, er wolle seine Kinder nicht verlassen, nicht explizit erwähnte. Dennoch sei die Gesamtbeurteilung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer selbst eingeräumten Eheprobleme und sein Vorschlag an C.__, gemeinsam nach Mexiko auszureisen, liessen den Schluss zu, dass er vor seiner Festnahme eine Ausreise trotz seiner kleinen Kinder in Betracht gezogen hatte. Der Umstand, dass er nicht unmittelbar nach der Tat geflohen sei, war angesichts der übrigen Umstände nicht ausschlaggebend.

Besonders hervorgehoben wurde die Bedeutung der erstinstanzlich angeordneten Landesverweisung. Auch wenn der Beschwerdeführer deren Anfechtung im Berufungsverfahren ankündigte, legte er keine Argumente dar, die die Landesverweisung als unzulässig erscheinen liessen. Das Bundesgericht bekräftigte, dass die Landesverweisung, welche das Familienleben und die beruflichen Aussichten erheblich beeinträchtigen würde, erheblich zur Annahme von Fluchtgefahr beiträgt (vgl. Urteil 7B_938/2025 vom 26. September 2025 E. 3.2.3).

2. Ablehnung von Ersatzmassnahmen (Art. 237 ff. StPO)

2.1 Rechtliche Grundlagen: Strafprozessuale Haft muss verhältnismässig sein und ist nur als "ultima ratio" zulässig. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, sind solche Ersatzmassnahmen anzuordnen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO). Dazu gehören namentlich die Ausweis- und Schriftensperre, Aufenthaltsbeschränkungen oder Meldepflichten. Zur Überwachung können technische Geräte (Electronic Monitoring) eingesetzt werden (Art. 237 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 150 IV 149 E. 3.3.1).

2.2 Vorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer bestritt eine "ausgeprägte Fluchtgefahr" und führte an, er verfüge ohnehin über keine gültigen Reisepapiere, weshalb eine Schriftensperre, Meldepflicht und Eingrenzung ausreichten, um einer Flucht zu begegnen und die Beschaffung neuer Papiere zu verhindern. Er kritisierte, dass die Vorinstanz Ersatzmassnahmen wegen fehlender Personenkontrollen im Schengenraum ablehne, da eine Flucht in den Schengenraum "nie zur Debatte" gestanden habe und sich alle Fluchtaspekte einzig auf Mexiko bezögen. Zudem habe die Vorinstanz die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen isoliert und nicht als Kombination geprüft.

2.3 Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht folgte der Kritik des Beschwerdeführers nicht. Es bekräftigte die Annahme einer ausgeprägten Fluchtgefahr. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann einer solchen ausgeprägten Fluchtgefahr aufgrund der stellenweise fehlenden Personenkontrollen im Schengenraum in der Regel auch mit mehreren kombinierten Ersatzmassnahmen nicht hinreichend begegnet werden (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2-3.3; Urteil 7B_40/2026 vom 30. Januar 2026 E. 3.6.2). Der Beschwerdeführer habe keine Gründe dargelegt, weshalb dies vorliegend ausnahmsweise anders sein sollte. Es sei zudem nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nebst einer direkten Flucht nach Mexiko auch eine Flucht in den Schengenraum befürchte. Schliesslich sei eine beantragte Schriftensperre gegenüber den mexikanischen Behörden nicht durchsetzbar (vgl. Urteil 1B_361/2021 vom 16. Juli 2021 E. 5.3).

3. Amtliche Verteidigung / Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 132 StPO)

3.1 Rechtliche Grundlagen: Die amtliche Verteidigung ist gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO anzuordnen, wenn bei notwendiger Verteidigung keine Wahlverteidigung bestellt wurde (lit. a) oder wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (lit. b). Letzteres entspricht der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Die notwendige Verteidigung erstreckt sich grundsätzlich nicht auf Beschwerdeverfahren. In solchen Fällen kommt primär die amtliche Verteidigung nach den Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) in Betracht, wobei die beschuldigte Person ihre finanziellen Verhältnisse belegen muss, es sei denn, diese sind offensichtlich. Die Gewährung kann zudem von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig gemacht werden (Urteile 7B_973/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 4.1; 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3; 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 4.2-4.3).

3.2 Vorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führte an, ihm sei in der Hauptsache eine amtliche Verteidigung beigeordnet worden. Er habe nach einem Vertrauensverlust einen Wechsel beantragt, der nicht gestattet worden sei, woraufhin Rechtsanwältin Ben-Attia als freigewählte Verteidigerin die Hauptverteidigung übernommen habe. Für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren habe er beantragt, Frau Ben-Attia als amtliche Verteidigerin einzusetzen. Die Ablehnung sei unrechtmässig. Aus der Gewährung der amtlichen Verteidigung im Hauptverfahren gehe seine Mittellosigkeit hervor. Seine Vorbringen im Beschwerdeverfahren seien zudem keineswegs aussichtslos gewesen, da es um einen Freiheitsentzug gehe.

3.3 Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies auch diesen Punkt ab. Es hielt fest, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt hatte, dass ihm die amtliche Verteidigung im Hauptverfahren explizit wegen Mittellosigkeit gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO gewährt worden war. Aus den Akten ging lediglich hervor, dass die amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 130 lit. a und b StPO in Verbindung mit Art. 132 StPO angeordnet wurde, was nicht zwingend auf Mittellosigkeit schliessen lässt. Daher hätte der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, seine finanziellen Verhältnisse offenlegen müssen, um die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege zu belegen. Da er dies nicht getan hatte und seine Verhältnisse auch nicht offensichtlich waren, war keine Rechtsverletzung ersichtlich. Die Frage der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels konnte daher offengelassen werden.

III. Schlussfolgerung

Das Bundesgericht wies die Beschwerde in Strafsachen vollumfänglich ab. Es bestätigte das Vorliegen einer ausgeprägten Fluchtgefahr, insbesondere aufgrund der noch zu verbüssenden Strafe, der geringen Verwurzelung in der Schweiz, widersprüchlicher Äusserungen zur Familiensituation und der erheblich verstärkenden Wirkung der angeordneten Landesverweisung. Die Ablehnung von Ersatzmassnahmen wurde angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu ausgeprägter Fluchtgefahr und der Schwierigkeiten bei der Durchsetzung im Schengenraum bzw. gegenüber Drittstaaten ebenfalls bestätigt. Die Verweigerung der amtlichen Verteidigung für das kantonale Beschwerdeverfahren war rechtmässig, da der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht ausreichend belegt hatte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wurde jedoch gutgeheissen, da der Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse für dieses Verfahren offengelegt und die Voraussetzungen belegt hatte.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die Verlängerung der Sicherheitshaft für A.__. Entscheidend waren: 1. Ausgeprägte Fluchtgefahr: Begründet durch die hohe Freiheitsstrafe (6.5 Jahre), die angeordnete zwölfjährige Landesverweisung (die erheblich zum Fluchtanreiz beiträgt), die mangelnde Verwurzelung des mexikanischen Staatsangehörigen in der Schweiz und seine früheren Äusserungen sowie Chatverläufe, die eine Ausreisebereitschaft trotz Familie in der Schweiz nahelegten. 2. Ablehnung von Ersatzmassnahmen: Angesichts der als "ausgeprägt" beurteilten Fluchtgefahr und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur unzureichenden Wirksamkeit von Ersatzmassnahmen bei Reisen im Schengenraum sowie der Undurchsetzbarkeit einer Schriftensperre gegenüber mexikanischen Behörden, wurden mildere Massnahmen als ungeeignet erachtet. 3. Verweigerung der amtlichen Verteidigung (vorinstanzlich): Rechtmässig, da der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit für das kantonale Beschwerdeverfahren nicht ausreichend belegt hatte und die frühere Gewährung der amtlichen Verteidigung im Hauptverfahren nicht zwingend auf finanzieller Bedürftigkeit beruhte.