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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE 7B_172/2026 vom 20. März 2026) befasst sich detailliert mit der Frage des Ausstands einer Staatsanwältin in einem Strafverfahren nach bereits erfolgter Anklageerhebung.
1. Sachverhalt und Verfahrensgang
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte eine Strafuntersuchung gegen A._ (Beschwerdeführer) wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, versuchter Erpressung, Brandstiftung und weiterer Delikte. Während dieses Vorverfahrens stellte A._ ein erstes Ausstandsgesuch gegen die fallführende Staatsanwältin Lea Jetzer (Beschwerdegegnerin), welches vom Obergericht des Kantons Aargau am 20. März 2024 rechtskräftig abgewiesen wurde. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 14. Juli 2025 Anklage beim Bezirksgericht Rheinfelden erhoben hatte, reichte A._ am 13. November 2025 ein erneutes Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin Jetzer ein. Das Bezirksgericht leitete dieses zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts weiter, welches das Gesuch mit Entscheid vom 21. Januar 2026 abwies. Gegen diesen Entscheid gelangte A._ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, mit dem primären Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Feststellung der Befangenheit der Staatsanwältin bzw. deren Ausstand. Eventualiter beantragte er die Rückweisung zur weiteren Abklärung und zur Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Siegelbruchs.
2. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
2.1. Formelle Aspekte und Noven Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG als selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG) ein. * Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV): Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seine Vorbringen nicht geprüft und damit die Begründungspflicht verletzt, wies das Bundesgericht ab. Es hielt fest, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet sei, sich mit jedem einzelnen Parteistandpunkt auseinanderzusetzen und jedes Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen, sondern sich auf die wesentlichen Punkte beschränken dürfe. * Novenrecht (Art. 99 Abs. 1 BGG): Neu eingereichte Beweismittel (technischer Bericht, Beweisverfügung des Bezirksgerichts), die erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid vom 21. Januar 2026 entstanden sind, wurden als "echte Noven" und damit als unbeachtlich erklärt.
2.2. Massgebende Ausstandsgründe (Art. 56 StPO) Das Gericht rekapitulierte die gesetzlichen Grundlagen der Ausstandsgründe. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
2.3. Differenzierung der Rolle der Staatsanwaltschaft im Verfahren Eine zentrale Rolle spielt die Unterscheidung der Funktion der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren und im gerichtlichen Verfahren: * Vorverfahren: Im Vorverfahren gewährleistet die Staatsanwaltschaft die gesetzmässige und geordnete Durchführung der Untersuchung und muss belastende wie entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie ist zur Unparteilichkeit verpflichtet. * Gerichtliches Verfahren: Nach Anklageerhebung wird die Staatsanwaltschaft zur Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO) und hat die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 StPO). Ihre Pflicht zur Unparteilichkeit ist in diesem Stadium reduziert. Allerdings bleibt sie auch als Prozesspartei der Objektivität verpflichtet; sie darf keine Verurteilung um jeden Preis anstreben und keine bewussten Lücken lassen oder wissentlich unwahre Tatsachen vorbringen (Verweis auf Urteile 7B_605/2023 und 1B_620/2020). Das Bundesgericht betont, dass der Unterschied gradueller, nicht kategorischer Natur sei.
2.4. Kritik an der vorinstanzlichen Begründung und allgemeiner Massstab für Ausstandsgesuche Die Vorinstanz hatte im Wesentlichen argumentiert, dass nach Anklageerhebung ein Ausstandsgrund nicht mehr vorliege, wenn der Ausgang des Verfahrens objektiv noch als offen erscheine, da der Richter unzulässige Beweise ausscheiden könne. Das Bundesgericht befand diese Sichtweise als "zu kurz greifend", da sie die Geltendmachung von Ausstandsgründen gegenüber der Staatsanwaltschaft nach Anklageerhebung faktisch ausschliessen würde, obwohl die Pflicht zur Objektivität bestehen bleibt. Im Ergebnis hielt die Ablehnung des Gesuchs aber dennoch stand. Das Bundesgericht stellte den Massstab für Ausstandsgesuche bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen klar: Befangenheit einer Untersuchungsleiterin ist nicht leichthin anzunehmen. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler begründen nur dann einen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO, wenn sie "besonders krass" sind oder "wiederholt auftreten", einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Das Ausstandsverfahren dient nicht der Anfechtung von Zwischenentscheiden, gegen die primär andere Rechtsmittel auszuschöpfen sind (Verweis auf BGE 143 IV 69).
2.5. Beurteilung der konkreten Vorwürfe des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer warf der Staatsanwältin im Wesentlichen Beweismanipulation, gezielte Vertuschung durch unübersichtliche Aktenführung, Siegelbruch und falsche Anschuldigung vor, insbesondere im Zusammenhang mit: * XRY-Dateien und WhatsApp-Chat-Lücken: Die verweigerte Herausgabe der XRY-Dateien und behauptete Lücken in Chatnachrichten (Gruppenchat "C.__") sind gemäss Bundesgericht im Hauptverfahren durch das Bezirksgericht Rheinfelden zu klären. Dieses müsse über die Beweisverwertbarkeit und allfällige Wiederholung von Beweiserhebungen befinden. Die Staatsanwaltschaft habe ihre Entscheidungen mit sachlichen Argumenten begründet, was gegen Voreingenommenheit spreche. * Ungeklärte Löschung der WhatsApp-Applikation, Screenshots und Internetverbindungen: Diese Beanstandungen hinsichtlich der Beweiserhebung (mutmassliche Löschung von WhatsApp, Auftauchen von Screenshots, Herstellung von Internetverbindungen während der Handysicherstellung) seien ebenfalls im Hauptverfahren durch das Bezirksgericht als Sachgericht zu beurteilen. * Falsche Anschuldigung: Der Vorwurf, die Staatsanwältin habe entlastende Umstände in der Anklageschrift nicht berücksichtigt, ist nicht im Ausstandsverfahren zu behandeln, da die Anklageerhebung gemäss Art. 324 Abs. 2 StPO nicht anfechtbar ist und die Zulässigkeit der Anklage dem Strafgericht obliegt. * Weitere Mängel (Aktenführung): Allgemeine Rügen bezüglich Aktenführung und -verzeichnis sind nicht im Rahmen eines Ausstandsverfahrens zu prüfen, da dieses nicht der Überprüfung jeder einzelnen Verfahrenshandlung auf Zweckmässigkeit und Effizienz dient. * Siegelbruch und Strafanzeige: Der Beschwerdeführer verlangte ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Siegelbruchs, ohne die Tat persönlich der Staatsanwältin Jetzer vorzuwerfen. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Strafanzeige gegen eine Strafbehördenperson allein keinen Anschein der Befangenheit begründet. Es wies den Antrag auf Eröffnung eines Strafverfahrens durch die Vorinstanz ab, da diese unzuständig sei, und verwies den Beschwerdeführer darauf, die Strafanzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde einzureichen, da sie bewusst bei einer unzuständigen Instanz eingereicht wurde. * Verwirkung (Art. 58 Abs. 1 StPO): Das Gericht erinnerte an das Prinzip von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs, wonach formelle Rügen "ohne Verzug" und im geeigneten Stadium geltend zu machen sind. Es liess jedoch die Möglichkeit offen, dass ein neues Ausstandsgesuch nach Abschluss des Beweisverfahrens im Hauptverfahren, sollte sich dann immer noch Anlass ergeben, nicht als verspätet angesehen würde.
2.6. Ergebnis Das Bundesgericht stellte fest, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine hinreichenden Anhaltspunkte für besonders krasse oder wiederholte Verstösse vorlagen, die das Ausmass einer wesentlichen Amtspflichtverletzung erreichen und somit einen Ausstand der Staatsanwältin begründen würden.
3. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen die Ablehnung des Ausstandsgesuchs einer Staatsanwältin abgewiesen. Es präzisierte, dass Ausstandsgründe gegen die Staatsanwaltschaft auch nach Anklageerhebung bestehen können, aber nur dann gegeben sind, wenn "besonders krasse oder wiederholte" Rechtsfehler vorliegen, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen bezüglich Beweiserhebung, -würdigung und Aktenführung wurden als Fragen für das ordentliche Hauptverfahren vor dem Sachgericht qualifiziert, die im Rahmen eines Ausstandsverfahrens nicht zum Erfolg führen. Eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Siegelbruchs begründet zudem nicht per se eine Befangenheit und ist bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde einzureichen. Die Möglichkeit, nach Abschluss des Beweisverfahrens im Hauptverfahren ein (neues) Ausstandsgesuch zu stellen, falls sich dann begründeter Anlass ergeben sollte, bleibt unbenommen.