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Im vorliegenden Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, das die Beschwerden zweier Beschwerdeführer (A._ und B._) behandelt, geht es um die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln, die von Privaten rechtswidrig erlangt wurden, und deren Entfernung aus den Strafakten.
A. Sachverhalt und Vorverfahren
Die Beschwerdeführer A._ und B._, beide Pferdewirte, sowie C._, die geschäftsführende Gesellschafterin ihres Arbeitgebers, wurden von einer Tierschutzorganisation wegen angeblicher zahlreicher Tierquälereien an Pferden angezeigt. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen, die auf Mandat der Staatsanwaltschaft erfolgten, wurden der Polizei im Juli 2022 Videoaufnahmen (Asservat Nr. 11708) übergeben, die von Privaten ohne Wissen und Zustimmung der Beschwerdeführer erstellt worden waren. Im Dezember 2023 wurden A._ und B._ als Beschuldigte einvernommen. Unmittelbar nach seiner Einvernahme (21. Dezember 2023) und nach Rücksprache mit seiner Anwältin stellte B._ am 22. Dezember 2023 ein Gesuch um Entfernung des Videos und aller darauf Bezug nehmenden Stellen aus den Akten, da die Aufnahmen unrechtmässig erlangt worden seien. A.__, der zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten war, stellte ein ähnliches Gesuch erst im Oktober 2024.
Im September 2024 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, in dem sie alle drei der Tierquälerei (Art. 26 des Tierschutzgesetzes, TSchG) für schuldig befand und Bussen verhängte. Im Strafbefehl hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass das Video in den Akten bleibe. Die Beschwerdeführer erhoben Einsprache und erneuerten ihre Gesuche um Entfernung der Beweismittel. Die Staatsanwaltschaft wies diese Gesuche im April 2025 ab, woraufhin die kantonale Beschwerdekammer im November 2025 die Beschwerden der Beschwerdeführer ebenfalls abwies.
Die kantonale Instanz stellte zwar fest, dass das Video von Privaten rechtswidrig erlangt worden war, da die betreffende Straftat (Tierquälerei nach Art. 26 TSchG) keine solche sei, die eine geheime technische Überwachung durch die Strafbehörden gemäss Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 269 Abs. 2 StPO rechtfertigen würde. Dennoch erachtete sie das Beweismittel als verwertbar, da die Gesuche um Entfernung verspätet und damit im Widerspruch zum Grundsatz von Treu und Glauben gestellt worden seien.
B. Massgebende Rechtsfragen und Argumentation des Bundesgerichts
Das Bundesgericht hatte im Wesentlichen zwei Kernfragen zu prüfen: 1. Die prozessuale Zulässigkeit der Beschwerden angesichts des Zwischenentscheidcharakters. 2. Die Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben auf die Gesuche der Beschwerdeführer und damit die Frage der Verwertbarkeit des rechtswidrig erlangten Videos und der daraus abgeleiteten Beweismittel.
1. Prozessuale Zulässigkeit (Eintretensfrage)
Grundsätzlich ist ein Zwischenentscheid über die Verwertbarkeit von Beweismitteln (Art. 140 und 141 StPO) nur anfechtbar, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Die blosse Präsenz eines umstrittenen Beweismittels in den Akten stellt in der Regel keinen solchen Nachteil dar, da diese Frage bis zum Abschluss des Verfahrens dem Sachrichter vorgelegt werden kann.
Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn die Rechtswidrigkeit eines Beweismittels offensichtlich ist oder die Partei ein besonders schützenswertes, rechtlich geschütztes Interesse an einer sofortigen Feststellung der Unverwertbarkeit geltend macht.
Im vorliegenden Fall hielt das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz die Rechtswidrigkeit der Erlangung des Videos bereits festgestellt hatte und die Straftat nach Art. 26 TSchG unstreitig nicht zu den Katalogstraftaten des Art. 269 Abs. 2 StPO gehört, welche eine geheime Überwachung rechtfertigen würden. Damit war eine der kumulativen Voraussetzungen für die Verwertbarkeit privat rechtswidrig erlangter Beweismittel (d.h. die hypothetische Rechtmässigkeit der behördlichen Erlangung) offensichtlich nicht erfüllt. In dieser spezifischen Konstellation, in der die Rechtswidrigkeit bereits festgestellt wurde, bejahte das Bundesgericht ein besonders schützenswertes, rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerdeführer an der sofortigen Klärung der Verwertbarkeit, weshalb es auf die Beschwerden eintrat.
2. Verwertbarkeit von privat rechtswidrig erlangten Beweismitteln und Treu und Glauben
Das Bundesgericht erinnerte an seine ständige Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von Beweismitteln, die von Privaten rechtswidrig erlangt wurden (BGE 151 IV 124). Demnach kann ein solches Beweismittel verwertet werden, wenn folgende kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: a. Das Beweismittel hätte von den Strafverfolgungsbehörden gemäss den anwendbaren Rechtsvorschriften rechtmässig erlangt werden können (z.B. im Rahmen einer geheimen technischen Überwachung bei Vorliegen einer Katalogstraftat gemäss Art. 269 Abs. 2 StPO). b. Eine Interessenabwägung spricht für die Verwertbarkeit, wobei dieselben Kriterien wie bei rechtswidrig durch Behörden erlangten Beweismitteln anzuwenden sind, d.h. das Beweismittel muss zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sein (Art. 141 Abs. 2 StPO).
Da das Bundesgericht bereits festgestellt hatte, dass die Tierquälerei nach Art. 26 TSchG keine Katalogstraftat nach Art. 269 Abs. 2 StPO darstellt, war die erste kumulative Voraussetzung für die Verwertbarkeit des Videos nicht erfüllt. Das Video ist daher grundsätzlich unverwertbar.
Die kantonale Instanz hatte jedoch die Verwertbarkeit mit der Begründung bejaht, die Gesuche der Beschwerdeführer seien unter Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) zu spät eingereicht worden. Das Bundesgericht verwarf diese Argumentation:
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz durch die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens der Beschwerdeführer Bundesrecht verletzt hat.
3. Konsequenzen des Urteils
C. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte