Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_19/2026 vom 18. März 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Im vorliegenden Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, das die Beschwerden zweier Beschwerdeführer (A._ und B._) behandelt, geht es um die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln, die von Privaten rechtswidrig erlangt wurden, und deren Entfernung aus den Strafakten.

A. Sachverhalt und Vorverfahren

Die Beschwerdeführer A._ und B._, beide Pferdewirte, sowie C._, die geschäftsführende Gesellschafterin ihres Arbeitgebers, wurden von einer Tierschutzorganisation wegen angeblicher zahlreicher Tierquälereien an Pferden angezeigt. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen, die auf Mandat der Staatsanwaltschaft erfolgten, wurden der Polizei im Juli 2022 Videoaufnahmen (Asservat Nr. 11708) übergeben, die von Privaten ohne Wissen und Zustimmung der Beschwerdeführer erstellt worden waren. Im Dezember 2023 wurden A._ und B._ als Beschuldigte einvernommen. Unmittelbar nach seiner Einvernahme (21. Dezember 2023) und nach Rücksprache mit seiner Anwältin stellte B._ am 22. Dezember 2023 ein Gesuch um Entfernung des Videos und aller darauf Bezug nehmenden Stellen aus den Akten, da die Aufnahmen unrechtmässig erlangt worden seien. A.__, der zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten war, stellte ein ähnliches Gesuch erst im Oktober 2024.

Im September 2024 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, in dem sie alle drei der Tierquälerei (Art. 26 des Tierschutzgesetzes, TSchG) für schuldig befand und Bussen verhängte. Im Strafbefehl hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass das Video in den Akten bleibe. Die Beschwerdeführer erhoben Einsprache und erneuerten ihre Gesuche um Entfernung der Beweismittel. Die Staatsanwaltschaft wies diese Gesuche im April 2025 ab, woraufhin die kantonale Beschwerdekammer im November 2025 die Beschwerden der Beschwerdeführer ebenfalls abwies.

Die kantonale Instanz stellte zwar fest, dass das Video von Privaten rechtswidrig erlangt worden war, da die betreffende Straftat (Tierquälerei nach Art. 26 TSchG) keine solche sei, die eine geheime technische Überwachung durch die Strafbehörden gemäss Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 269 Abs. 2 StPO rechtfertigen würde. Dennoch erachtete sie das Beweismittel als verwertbar, da die Gesuche um Entfernung verspätet und damit im Widerspruch zum Grundsatz von Treu und Glauben gestellt worden seien.

B. Massgebende Rechtsfragen und Argumentation des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hatte im Wesentlichen zwei Kernfragen zu prüfen: 1. Die prozessuale Zulässigkeit der Beschwerden angesichts des Zwischenentscheidcharakters. 2. Die Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben auf die Gesuche der Beschwerdeführer und damit die Frage der Verwertbarkeit des rechtswidrig erlangten Videos und der daraus abgeleiteten Beweismittel.

1. Prozessuale Zulässigkeit (Eintretensfrage)

Grundsätzlich ist ein Zwischenentscheid über die Verwertbarkeit von Beweismitteln (Art. 140 und 141 StPO) nur anfechtbar, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Die blosse Präsenz eines umstrittenen Beweismittels in den Akten stellt in der Regel keinen solchen Nachteil dar, da diese Frage bis zum Abschluss des Verfahrens dem Sachrichter vorgelegt werden kann.

Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn die Rechtswidrigkeit eines Beweismittels offensichtlich ist oder die Partei ein besonders schützenswertes, rechtlich geschütztes Interesse an einer sofortigen Feststellung der Unverwertbarkeit geltend macht.

Im vorliegenden Fall hielt das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz die Rechtswidrigkeit der Erlangung des Videos bereits festgestellt hatte und die Straftat nach Art. 26 TSchG unstreitig nicht zu den Katalogstraftaten des Art. 269 Abs. 2 StPO gehört, welche eine geheime Überwachung rechtfertigen würden. Damit war eine der kumulativen Voraussetzungen für die Verwertbarkeit privat rechtswidrig erlangter Beweismittel (d.h. die hypothetische Rechtmässigkeit der behördlichen Erlangung) offensichtlich nicht erfüllt. In dieser spezifischen Konstellation, in der die Rechtswidrigkeit bereits festgestellt wurde, bejahte das Bundesgericht ein besonders schützenswertes, rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerdeführer an der sofortigen Klärung der Verwertbarkeit, weshalb es auf die Beschwerden eintrat.

2. Verwertbarkeit von privat rechtswidrig erlangten Beweismitteln und Treu und Glauben

Das Bundesgericht erinnerte an seine ständige Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von Beweismitteln, die von Privaten rechtswidrig erlangt wurden (BGE 151 IV 124). Demnach kann ein solches Beweismittel verwertet werden, wenn folgende kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: a. Das Beweismittel hätte von den Strafverfolgungsbehörden gemäss den anwendbaren Rechtsvorschriften rechtmässig erlangt werden können (z.B. im Rahmen einer geheimen technischen Überwachung bei Vorliegen einer Katalogstraftat gemäss Art. 269 Abs. 2 StPO). b. Eine Interessenabwägung spricht für die Verwertbarkeit, wobei dieselben Kriterien wie bei rechtswidrig durch Behörden erlangten Beweismitteln anzuwenden sind, d.h. das Beweismittel muss zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sein (Art. 141 Abs. 2 StPO).

Da das Bundesgericht bereits festgestellt hatte, dass die Tierquälerei nach Art. 26 TSchG keine Katalogstraftat nach Art. 269 Abs. 2 StPO darstellt, war die erste kumulative Voraussetzung für die Verwertbarkeit des Videos nicht erfüllt. Das Video ist daher grundsätzlich unverwertbar.

Die kantonale Instanz hatte jedoch die Verwertbarkeit mit der Begründung bejaht, die Gesuche der Beschwerdeführer seien unter Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) zu spät eingereicht worden. Das Bundesgericht verwarf diese Argumentation:

  • Hinsichtlich B.__: Er hatte sein Gesuch um Entfernung des Videos bereits am 22. Dezember 2023, also unmittelbar nach seiner Einvernahme und nachdem er die Möglichkeit hatte, sich mit seiner Anwältin zu beraten, gestellt. Zwar hakte er neun Monate lang nicht nach, aber die Staatsanwaltschaft hatte die Frage der Aktenbeibehaltung im Strafbefehl vom 13. September 2024 explizit behandelt. Da die Behörden die Problematik kannten und nicht ignoriert hatten, konnte B.__ nicht vorgeworfen werden, treuwidrig gehandelt zu haben, indem er sein Gesuch bei Einspruch gegen den Strafbefehl erneuerte.
  • Hinsichtlich A.__: Für A.__ galt dies a fortiori, da ihm während der neun Monate keine professionelle Vertretung zur Seite stand. Auch wenn die Wahl, auf einen Anwalt zu verzichten, in seiner Verantwortung lag, entband dies die Strafverfolgungsbehörden nicht von ihrer Pflicht, rechtmässige Beweismittel zu verwenden (Art. 139 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchung sowohl belastender als auch entlastender Umstände zu führen (Art. 6 StPO) und muss die Rechtmässigkeit von Beweismitteln prüfen, insbesondere wenn ein Mitbeschuldigter und dessen Verteidiger die Problematik frühzeitig aufgeworfen haben.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz durch die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens der Beschwerdeführer Bundesrecht verletzt hat.

3. Konsequenzen des Urteils

  • Video (Asservat Nr. 11708): Da die erste kumulative Bedingung für die Verwertbarkeit privat rechtswidrig erlangter Beweismittel nicht erfüllt ist (keine Katalogstraftat), muss das Video aus den Akten entfernt und separat aufbewahrt werden (Art. 141 Abs. 5 StPO).
  • Abgeleitete Beweismittel: Das Bundesgericht als Revisionsinstanz kann nicht selbst entscheiden, welche weiteren Beweismittel (z.B. Einvernahmeprotokolle, Polizeirapporte, die sich auf das Video beziehen) ebenfalls als abgeleitete Beweismittel unverwertbar sind. Die Sache wird daher an die kantonale Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese prüft, welche abgeleiteten Beweismittel ebenfalls entfernt oder gesondert aufbewahrt werden müssen (Art. 141 Abs. 4 und 5 StPO).

C. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

  • Beweismittelbeschaffung: Das streitgegenständliche Video wurde von Privaten rechtswidrig erlangt.
  • Keine Verwertbarkeit: Das Verbrechen der Tierquälerei (Art. 26 TSchG) gehört nicht zu den Katalogstraftaten, die eine verdeckte Überwachung durch Behörden rechtfertigen würden (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 269 Abs. 2 StPO). Daher ist eine der kumulativen Voraussetzungen für die Verwertbarkeit privat rechtswidrig erlangter Beweismittel nicht erfüllt.
  • Kein Verstoss gegen Treu und Glauben: Die Beschwerdeführer haben ihre Gesuche um Aktenentfernung nicht treuwidrig verspätet eingereicht, da die Problematik frühzeitig angesprochen wurde und die Staatsanwaltschaft die Frage der Aktenbeibehaltung kannte und behandeln musste.
  • Entscheid: Das Bundesgericht hebt das kantonale Urteil auf. Das Video muss aus den Akten entfernt werden. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Prüfung und Entscheidung über die Verwertbarkeit der abgeleiteten Beweismittel.