Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_405/2025 vom 13. März 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2026 (5A_405/2025)

I. Einleitung Das Bundesgericht hatte in diesem Fall über eine Beschwerde von A._ (Beschwerdeführer) gegen die Ringier AG (Beschwerdegegnerin) zu befinden, die sich auf eine vermeintliche Persönlichkeitsverletzung durch zwei im Januar 2022 veröffentlichte Medienartikel bezog. Der Beschwerdeführer war ein Mitbeschuldigter im schweizweit beachteten Strafverfahren gegen B._ und andere. Die kantonalen Instanzen (Bezirksgericht Zofingen und Obergericht des Kantons Aargau) hatten die Klage des Beschwerdeführers auf Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung, Löschung von Daten und Genugtuung abgewiesen.

II. Sachverhalt (Kurzfassung der relevanten Punkte) A._ war in den Strafprozess gegen B._ involviert, in dem ihm die Staatsanwaltschaft Zürich in einer Anklage vom 26. Oktober 2020 verschiedene Vorwürfe im Zusammenhang mit den Transaktionen C._ SA und E._ AG machte und eine bedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren beantragte. Das Bezirksgericht Zürich sprach A.__ teilweise schuldig, das Obergericht des Kantons Zürich hob das Urteil auf und wies die Anklage zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft zurück, doch das Bundesgericht (7B_256/2024 vom 17. Februar 2025) hob den Beschluss des Obergerichts auf und bestätigte die Anklage.

Am 23. Januar 2022 veröffentlichte die Ringier AG im "Sonntagsblick" und auf "Blick-Online" den Artikel "Der B._-Prozess für Anfänger" sowie einen weiteren Artikel auf "Blick-Online" mit dem Titel "Das unglaubliche Doppelleben des B._ im Protokoll". Beide Artikel nannten A.__ namentlich, beschrieben seine familiäre Herkunft, sein Vermögen, seine Beteiligung an Unternehmen und ein familieneigenes Kunstmuseum und erwähnten die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Strafverfahren.

A.__ reichte daraufhin eine Zivilklage gegen Ringier AG ein, mit den Begehren: 1. Feststellung der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung durch beide Artikel. 2. Löschung aller ihn identifizierenden Angaben aus den Artikeln, Archiven und Suchmaschinen. 3. Zahlung einer Genugtuung von CHF 5'000.

III. Prozessuale Aspekte Das Bundesgericht ist auf das Genugtuungsbegehren von CHF 5'000 nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer sich in seiner Berufung vor dem Obergericht nicht hinreichend mit der erstinstanzlichen Abweisung dieses Begehrens auseinandergesetzt hatte und somit die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG im Bundesgerichtsverfahren nicht erfüllte (E. 3).

IV. Massgebende Rechtsfragen und Argumente des Bundesgerichts

1. Verletzung der Unschuldsvermutung und der Wahrheitspflicht (E. 4)

  • Rechtlicher Rahmen:

    • Eine Persönlichkeitsverletzung liegt vor, wenn das berufliche oder gesellschaftliche Ansehen (Ehre) einer Person geschmälert wird (Art. 28 Abs. 1 ZGB; BGE 129 III 715 E. 4.1). Dies kann durch Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäusserungen geschehen. Massgeblich ist der Eindruck beim Durchschnittsleser (BGE 147 III 185 E. 4.2.3).
    • Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist an sich widerrechtlich, es sei denn, es liegt ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse vor (Art. 28 Abs. 2 ZGB; BGE 138 III 641 E. 4.1.1 f.). Eine Berichterstattung ist jedoch erst dann als unwahr und persönlichkeitsverletzend einzustufen, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und ein spürbar verfälschtes Bild der Person zeichnet.
    • Bei der Berichterstattung über strafrechtliche Verdachtsfälle muss klar zwischen Verdacht/Vermutung und festgestellten Tatsachen unterschieden werden, um die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) zu wahren (BGE 126 III 305 E. 4b/aa).
  • Beurteilungszeitpunkt der Wahrheit ("Ex-post-Prinzip"):

    • Ein zentraler Streitpunkt war der Zeitpunkt, auf den für die Beurteilung der Wahrheit der Berichterstattung abzustellen ist. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass aufgrund seiner späteren Teilfreisprüche und des fortwährenden Zugangs zu den Online-Artikeln der Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgeblich sei.
    • Das Bundesgericht bekräftigt seine ständige Rechtsprechung, wonach der Wahrheitsgehalt einer Pressemitteilung im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Veröffentlichung zu beurteilen ist (Urteil 5C.249/1992 vom 17. Mai 1994 E. 4a, bestätigt in 5A_267/2017 E. 4.4.2). Eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts (z.B. durch Freisprüche im Strafverfahren) macht eine ursprünglich korrekte Berichterstattung über eine Anklage nicht unwahr.
    • Die digitale Verfügbarkeit von Medieninhalten ändert an diesem Grundsatz nichts. Andernfalls müssten Medienschaffende jede alte Berichterstattung laufend auf Aktualität überprüfen und anpassen, was unzumutbar wäre. Zudem behandeln Berichte über eine Anklage und über ein Gerichtsurteil unterschiedliche Gegenstände und können daher nicht "nachträglich" falsch werden.
  • Konkrete Würdigung der Artikel:

    • Artikel "Der B.__-Prozess für Anfänger": Das Obergericht stellte fest, dass der Artikel eine sachliche Darstellung des anstehenden Prozesses bot. Die Überschrift und Untertitel waren nicht reisserisch. Der Artikel wies prominent auf die "Unschuldsvermutung" hin und betonte, dass die Anklage lediglich die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft wiedergab und eine gerichtliche Beurteilung noch ausstand. A.__ wurde nicht in den Vordergrund gestellt oder als bereits verurteilt dargestellt.
    • Artikel "Das unglaubliche Doppelleben des B.__ im Protokoll": Dieser Artikel war gemäss Obergericht klar auf B._ ausgerichtet. Obwohl A._ zweimal erwähnt wurde, wurde ihm kein Vorwurf strafbarer Handlungen gemacht. Der Artikel wies ebenfalls auf die Unschuldsvermutung hin.
    • Bundesgerichtliche Würdigung: Das Bundesgericht schliesst sich der Vorinstanz an. A._s Rügen bezüglich angeblicher Falschbehauptungen im Artikel "Der B._-Prozess für Anfänger" zielten nicht direkt auf eine Verletzung der Unschuldsvermutung durch "Vorverurteilung", sondern auf inhaltliche Ungenauigkeiten, die aber vom "Ex-post-Prinzip" gedeckt waren. Seine Argumentation zur Notwendigkeit einer Stellungnahme bot keine substanzielle Begründung. Bezüglich des zweiten Artikels rügte der Beschwerdeführer die fehlende Erwähnung der Unschuldsvermutung pauschal, ohne die vorinstanzliche Feststellung zu widerlegen, dass der Artikel keine strafbaren Handlungen gegen ihn thematisierte.

2. Zulässigkeit der identifizierenden Berichterstattung (E. 5)

  • Rechtlicher Rahmen:

    • Grundsätzlich ist die Berichterstattung über laufende Strafverfahren in anonymisierter Form geboten, um die Privatsphäre und die Unschuldsvermutung des Beschuldigten zu schützen (BGE 129 III 529 E. 3.2).
    • Ausnahme bildet die Berichterstattung über eine Person der Zeitgeschichte. Eine relative Person der Zeitgeschichte ist eine Persönlichkeit des öffentlichen Interesses, deren Bekanntheit nur vorübergehend, aufgrund und im Zusammenhang mit einem bestimmten aussergewöhnlichen Ereignis (z.B. aufsehenerregende Verbrechen) besteht (BGE 127 III 481 E. 2c/aa). In solchen Fällen kann eine identifizierende Berichterstattung zulässig sein, wenn ein schutzwürdiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Anspruch auf Privatsphäre überwiegt. Die Interessenabwägung ist ein Ermessensentscheid (Art. 4 ZGB), in den das Bundesgericht nur bei Ermessensmissbrauch eingreift (E. 2.2).
    • Die Beweislast für das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses trägt der Urheber der Persönlichkeitsverletzung (Ringier AG). Die Frage, ob das Informationsinteresse auch mit anonymer Berichterstattung hätte befriedigt werden können, ist Teil der Interessenabwägung und damit eine Rechtsfrage, keine Tatsachenfrage nach Art. 8 ZGB.
  • Würdigung durch die Vorinstanz:

    • Das Obergericht qualifizierte den B.__-Prozess als den "meistbeachteten und aussergewöhnlichsten Wirtschaftsstrafprozess in der Schweiz seit dem Zusammenbruch der Swissair", von grosser gesellschaftspolitischer Bedeutung für den Finanzplatz Schweiz.
    • A.__ sei durch seine vorgeworfene Beteiligung an diesem Ereignis in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt und damit eine relative Person der Zeitgeschichte. Die Höhe der Deliktsumme (ca. CHF 10 Mio.) und A.__s bereits bestehende Bekanntheit durch seine Herkunft, öffentlichkeitsbezogene Tätigkeit und mediale Präsenz wurden ebenfalls berücksichtigt.
    • Die Vorinstanz bejahte ein überwiegendes öffentliches Informationsbedürfnis an einer identifizierenden Berichterstattung über A.__ im Kontext dieses Prozesses, insbesondere im Hinblick auf die Kontrolle, dass vermögende Personen keine bevorzugende Behandlung erfahren. Die Berichterstattung sei zurückhaltend und seriös gewesen.
    • Zusätzlich wurde argumentiert, dass ein Eingriff in die Privatsphäre möglicherweise gar nicht vorlag, da Informationen über A._ als Mitbeschuldigter im B._-Prozess bereits öffentlich bekannt waren.
  • Bundesgerichtliche Würdigung:

    • Das Bundesgericht bestätigte die Rechtsauffassung des Obergerichts. Es wies A.__s Argumente zurück:
      • Beweislast (Art. 8 ZGB): Die Frage, ob anonyme Berichterstattung ausgereicht hätte, ist eine Rechtsfrage der Interessenabwägung, nicht eine Tatsachenfrage nach Art. 8 ZGB. Die Vorinstanz hat diese Abwägung vorgenommen.
      • Nebensächlichkeit der Rolle: Das Obergericht hatte die Relevanz von A._s Beitrag zum Wirtschaftsstrafprozess und die Deliktsumme begründet, was A._ nicht substantiiert widerlegte.
      • Vermögen als Kriterium: Das Obergericht stützte seine Einschätzung auf mehrere Faktoren, nicht nur auf das Vermögen, und berücksichtigte A.__s bereits bestehende öffentliche Präsenz.
      • Zwang zur Bekanntheit: Die Figur der "relativen Person der Zeitgeschichte" beziehe sich auf die Aussergewöhnlichkeit des Ereignisses (hier: der Strafprozess), nicht darauf, dass Medien eine Person gegen deren Willen bekannt machten.
      • Gerichtliche Anordnungen zur Anonymisierung: Die vom Bezirksgericht Zürich angeordneten Anonymisierungen und die Ermahnung an die Medien sind Standardmassnahmen und widerlegen nicht die Einschätzung von A.__ als relative Person der Zeitgeschichte im Rahmen der medienrechtlichen Interessenabwägung. Der frühere Massnahmeentscheid eines Genfer Gerichts wurde als nicht entscheidend erachtet.
    • Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keinen Ermessensmissbrauch durch die Vorinstanz nachweisen konnte, da diese alle relevanten Umstände in die Interessenabwägung einbezogen hatte und das öffentliche Informationsinteresse als überwiegend erachtete.

3. Spezifische Formulierungen ("heimliche Deals", "Schattenbeteiligungen") (E. 7)

  • Rechtlicher Rahmen: Auch hier massgebend ist, ob die Formulierungen beim Durchschnittsleser ein falsches, persönlichkeitsverletzendes Bild erwecken, beurteilt im Zeitpunkt der Publikation.
  • Würdigung durch die Vorinstanz:
    • "Schattenbeteiligungen" (Artikel "Der B.__-Prozess für Anfänger"): Die Vorinstanz stellte fest, dass A._ in diesem Artikel primär mit der C._ in Verbindung gebracht wurde und ein Bezug zu den Transaktionen H._ und I._ nicht ersichtlich sei. Eine Gleichsetzung von "Schattenbeteiligungen" und "heimlichen Deals" sei im Kontext nicht zu beanstanden.
    • "heimliche Deals" (Artikel "Das unglaubliche Doppelleben des B.__ im Protokoll"): Hier wurde A._ in Zusammenhang mit einem Abendessen und "heimlichen Deals rund um E._ und das Konsumkredit-Unternehmen C._" genannt. Die Vorinstanz sah hier keinen Vorwurf strafrechtlich relevanten Verhaltens gegen A._. Da A._ laut Anklage wegen Gehilfenschaft zur Bestechung in Bezug auf E._ beschuldigt war, sei es nicht falsch, wenn der Eindruck erweckt werde, er sei in "heimliche Deals" verwickelt gewesen.
  • Bundesgerichtliche Würdigung:
    • A.__s Rügen waren auch hier unbegründet. Er konnte nicht überzeugend darlegen, inwiefern die Verwendung von "Schattenbeteiligungen" eine unwahre Tatsachenbehauptung bezüglich seiner Person darstellte.
    • Hinsichtlich der "heimlichen Deals" konnte A.__ die vorinstanzlichen Feststellungen zum Umfang seiner Bestreitungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht als willkürlich (Art. 97 Abs. 1 BGG) ausweisen. Zudem wurde ihm im Artikel "Das unglaubliche Doppelleben..." kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen. Daher sei seine Argumentation, "heimliche Deals" implizierten strafbares Verhalten gegen ihn, nicht stichhaltig.

V. Gesamtergebnis Die Beschwerde wurde in allen Punkten abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte die Würdigung der Vorinstanz, dass keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vorlag, da die Berichterstattung die Unschuldsvermutung nicht verletzte und die identifizierende Berichterstattung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt war.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Wahrheitsgehalt und Unschuldsvermutung: Die Wahrheit einer Medienberichterstattung über eine Anklage wird zum Zeitpunkt der Publikation beurteilt. Nachträgliche Freisprüche machen eine ursprünglich korrekte Berichterstattung über eine Anklage nicht unwahr. Die Artikel wiesen klar auf die "Anklagevorwürfe" und die "Unschuldsvermutung" hin, wodurch der Eindruck einer Vorverurteilung vermieden wurde.
  2. Identifizierende Berichterstattung: Die Namensnennung war zulässig, da der Beschwerdeführer als "relative Person der Zeitgeschichte" einzustufen war. Dies aufgrund der aussergewöhnlichen und gesellschaftspolitisch bedeutsamen Natur des "B.__-Prozesses" und seiner Rolle darin, was ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse begründete. Der Ermessensspielraum der Vorinstanz bei dieser Interessenabwägung wurde nicht als missbräuchlich erachtet.
  3. Spezifische Formulierungen: Die Begriffe "heimliche Deals" und "Schattenbeteiligungen" wurden im jeweiligen Kontext der Artikel nicht als unwahre oder persönlichkeitsverletzende Tatsachenbehauptungen bezüglich des Beschwerdeführers gewertet.