Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2026 (5A_405/2025)
I. Einleitung Das Bundesgericht hatte in diesem Fall über eine Beschwerde von A._ (Beschwerdeführer) gegen die Ringier AG (Beschwerdegegnerin) zu befinden, die sich auf eine vermeintliche Persönlichkeitsverletzung durch zwei im Januar 2022 veröffentlichte Medienartikel bezog. Der Beschwerdeführer war ein Mitbeschuldigter im schweizweit beachteten Strafverfahren gegen B._ und andere. Die kantonalen Instanzen (Bezirksgericht Zofingen und Obergericht des Kantons Aargau) hatten die Klage des Beschwerdeführers auf Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung, Löschung von Daten und Genugtuung abgewiesen.
II. Sachverhalt (Kurzfassung der relevanten Punkte) A._ war in den Strafprozess gegen B._ involviert, in dem ihm die Staatsanwaltschaft Zürich in einer Anklage vom 26. Oktober 2020 verschiedene Vorwürfe im Zusammenhang mit den Transaktionen C._ SA und E._ AG machte und eine bedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren beantragte. Das Bezirksgericht Zürich sprach A.__ teilweise schuldig, das Obergericht des Kantons Zürich hob das Urteil auf und wies die Anklage zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft zurück, doch das Bundesgericht (7B_256/2024 vom 17. Februar 2025) hob den Beschluss des Obergerichts auf und bestätigte die Anklage.
Am 23. Januar 2022 veröffentlichte die Ringier AG im "Sonntagsblick" und auf "Blick-Online" den Artikel "Der B._-Prozess für Anfänger" sowie einen weiteren Artikel auf "Blick-Online" mit dem Titel "Das unglaubliche Doppelleben des B._ im Protokoll". Beide Artikel nannten A.__ namentlich, beschrieben seine familiäre Herkunft, sein Vermögen, seine Beteiligung an Unternehmen und ein familieneigenes Kunstmuseum und erwähnten die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Strafverfahren.
A.__ reichte daraufhin eine Zivilklage gegen Ringier AG ein, mit den Begehren: 1. Feststellung der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung durch beide Artikel. 2. Löschung aller ihn identifizierenden Angaben aus den Artikeln, Archiven und Suchmaschinen. 3. Zahlung einer Genugtuung von CHF 5'000.
III. Prozessuale Aspekte Das Bundesgericht ist auf das Genugtuungsbegehren von CHF 5'000 nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer sich in seiner Berufung vor dem Obergericht nicht hinreichend mit der erstinstanzlichen Abweisung dieses Begehrens auseinandergesetzt hatte und somit die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG im Bundesgerichtsverfahren nicht erfüllte (E. 3).
IV. Massgebende Rechtsfragen und Argumente des Bundesgerichts
1. Verletzung der Unschuldsvermutung und der Wahrheitspflicht (E. 4)
Rechtlicher Rahmen:
Beurteilungszeitpunkt der Wahrheit ("Ex-post-Prinzip"):
Konkrete Würdigung der Artikel:
2. Zulässigkeit der identifizierenden Berichterstattung (E. 5)
Rechtlicher Rahmen:
Würdigung durch die Vorinstanz:
Bundesgerichtliche Würdigung:
3. Spezifische Formulierungen ("heimliche Deals", "Schattenbeteiligungen") (E. 7)
V. Gesamtergebnis Die Beschwerde wurde in allen Punkten abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte die Würdigung der Vorinstanz, dass keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vorlag, da die Berichterstattung die Unschuldsvermutung nicht verletzte und die identifizierende Berichterstattung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt war.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: