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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 9C_177/2025 vom 11. März 2026
I. Parteien und Gegenstand
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde der kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Genf (nachfolgend "Beschwerdeführerin" oder "AFC") gegen einen Entscheid der Cour de justice des Kantons Genf. Streitgegenstand ist die Anwendung der kantonalen Immobilienanlagegewinnsteuer (IBGI) und insbesondere die Frage des Steueraufschubs (différé d'imposition) bzw. der Wiedereinlage (remploi) bei der Veräusserung von Immobilien, wenn auf dem ursprünglichen Gewinn aufgrund einer langen Besitzdauer keine Steuer anfiel.
II. Sachverhalt (relevant für die rechtliche Würdigung)
Ersterwerb und Erstveräusserung der Liegenschaft 1:
Zweiterwerb (Wiedereinlage) der Liegenschaft 2 und Zweitveräusserung:
III. Vorinstanzliche Entscheidungen
IV. Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht beurteilte die Beschwerde der AFC, welche die Aufhebung des Urteils der Cour de justice und die Bestätigung des TAPI-Urteils verlangte.
Klarstellung des Umfangs der Vorinstanzentscheidung (E. 3): Das Bundesgericht stellte zunächst klar, dass die "teilweise Gutheissung" des Rekurses der Intimierten durch die Cour de justice bedeutete, dass der Gewinn von CHF 332'744 aus dem Verkauf der Liegenschaft 2 mit einem Steuersatz von 0% zu besteuern sei. Die Cour de justice hatte ausdrücklich festgehalten, dass die Wiedereinlage die Verlängerung der Besitzdauer durch Kumulation aller Besitzzeiten seit der letzten besteuerten Veräusserung zur Folge habe. Da die Intimierte bereits bei der Liegenschaft 1 von einem 0%-Satz profitieren konnte (Besitzdauer ab 1972), gelte dieser Satz a fortiori auch für den Gewinn aus Liegenschaft 2. Die Interpretation der AFC, wonach ein 10%-Satz wie beim Ehemann anzuwenden sei, wurde vom Bundesgericht verworfen.
Erster Hauptstreitpunkt: Ist die effektive Zahlung einer Steuer auf dem ursprünglichen Gewinn Voraussetzung für die Wiedereinlage? (E. 4) Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Wiedereinlage nach Art. 12 Abs. 3 lit. e des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und Art. 85 des Genfer Gesetzes über die öffentlichen Abgaben (LCP) die tatsächliche Entrichtung einer Immobilienanlagegewinnsteuer auf dem ursprünglichen Gewinn voraussetze. Nur so könne der eigentliche Zweck der Wiedereinlage – die vollständige Reinvestition des Gewinns durch Steuerrückerstattung – erreicht werden.
Das Bundesgericht wies dieses Argument mit folgender Begründung zurück: * Keine gesetzliche Bedingung im StHG: Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG, der die Fälle des Steueraufschubs abschliessend regelt, sieht die Zahlung einer Steuer auf dem Erstgewinn nicht als Bedingung vor. Der klare Wortlaut des Gesetzes enthält diese Anforderung nicht. Der von der Beschwerdeführerin angeführte gesetzgeberische Zweck des Steueraufschubs (Sicherstellung der vollständigen Reinvestition) kann nicht dazu führen, dass eine ungeschriebene, nicht im Gesetzestext verankerte Bedingung geschaffen wird. Die Behauptung, der Bundesgesetzgeber hätte diese Bedingung eingefügt, wenn er die 0%-Sätze einiger Kantone vorhergesehen hätte, ist eine reine Spekulation und unbelegt. * Auslegung des kantonalen Rechts (Art. 85 LCP): Art. 85 Abs. 1 LCP Genf sieht vor, dass die Steuer rückerstattet wird, wenn eine Wiedereinlage erfolgt. Dies bedeutet, dass die Rückerstattung der Steuer eine Folge der Wiedereinlage ist, nicht deren Voraussetzung. Die Auslegung der Cour de justice, die diese Kausalität umkehrt, sei nicht willkürlich. * Harmonisierungsrechtliche Grenzen: Die Bedingungen für einen Steueraufschub gemäss Art. 12 Abs. 3 StHG fallen ausschliesslich in die Kompetenz des Bundesrechts und lassen den Kantonen keinen Spielraum. Würde man die Zahlung einer Steuer als Bedingung verlangen, so würden Steuerpflichtige im Kanton Genf, die aufgrund einer langen Besitzdauer von einem 0%-Satz profitieren, von vornherein vom Steueraufschub ausgeschlossen. Dies würde bedeuten, dass kantonales Recht die Anwendung von harmonisiertem Bundesrecht einschränkt, was unzulässig ist.
Zweiter Hauptstreitpunkt: Zulässigkeit der Kumulation der Besitzdauern und Verstoss gegen Art. 12 Abs. 5 StHG (E. 5) Die Beschwerdeführerin rügte, die Cour de justice habe eine "Fiktion des Steueraufschubs" geschaffen, indem sie der Intimierten erlaube, die Wiedereinlage für die Kumulation der Besitzdauern zu nutzen, um einen möglichst niedrigen Steuersatz zu erzielen, anstatt den Gewinn vollständig zu reinvestieren. Dies verstosse gegen Art. 12 Abs. 5 StHG, wonach kurzfristige Gewinne höher zu besteuern sind, um Immobilienspekulation zu bekämpfen. Zudem sei die Anwendung von Art. 82 Abs. 3 LCP willkürlich, insbesondere in Bezug auf die Bedingung eines "Steueraufschub rechtfertigenden Transfers" und der vermeintlichen Inkonsistenz bei der Bestimmung des Erwerbspreises im Vergleich zur Besitzdauer.
Das Bundesgericht wies auch dieses Vorbringen zurück: * Autonomie der Kantone bei Steuersätzen: Die Kantone sind gemäss Art. 1 Abs. 3 StHG frei in der Festlegung ihrer Immobilienanlagegewinnsteuersätze, sofern Art. 12 Abs. 5 StHG (höhere Besteuerung kurzfristiger Gewinne) beachtet wird. Diese Bestimmung dient der Bekämpfung der Immobilienspekulation, was bei einer Besitzdauer von über 25 Jahren (wie im vorliegenden Fall ursprünglich) nicht gegeben ist. Das Genfer Recht sieht degressive Sätze vor, mit einem 0%-Satz für lange Besitzdauern. * Kumulation der Besitzdauern gemäss kantonaler Praxis: Gemäss Art. 82 Abs. 3 LCP Genf und der etablierten Praxis der AFC selbst hat der Steueraufschub zur Folge, dass bei der Veräusserung der Ersatzliegenschaft der Gewinn mit dem Steuersatz besteuert wird, der der kumulierten Besitzdauer beider Liegenschaften entspricht (seit der letzten besteuerten Veräusserung bis zur aktuellen). Die Cour de justice hat diese Praxis des Kantons Genf korrekt angewandt. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die AFC diese Praxis auch beim Ehemann der Intimierten angewandt hatte (10%-Satz basierend auf kumulierter Besitzdauer ab 2003). * Kein Verstoss gegen StHG: Die Kumulation der Besitzdauern im Falle eines Steueraufschubs ist nicht bundesrechtswidrig. Die Besteuerung der Gewinne bei einem Steueraufschub erfolgt nach den Modalitäten des kantonalen Rechts. Die Rechtslehre bestätigt, dass die Besitzdauer des veräusserten Objekts in die Berechnung der Besitzdauer des Ersatzobjekts einzubeziehen ist. Ein Verstoss gegen Art. 12 Abs. 5 StHG liegt nicht vor, da der ursprüngliche Besitz über einen sehr langen Zeitraum erfolgte und somit keine Spekulationsabsicht unterstellt werden kann.
Dritter (neben)Streitpunkt: Erforderlichkeit einer formellen Entscheidung (E. 6) Die Beschwerdeführerin rügte zudem, dass Art. 82 Abs. 3 LCP Genf eine formelle Entscheidung "justifiant la prorogation de l'imposition" voraussetze. Dieser Punkt wurde vom Bundesgericht mangels ausreichender Begründung gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG als ungenügend motiviert zurückgewiesen.
V. Fazit des Bundesgerichts
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der AFC ab. Die Cour de justice hat weder Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG noch Art. 85 LCP willkürlich angewandt, indem sie die Wiedereinlage bejahte, obwohl auf dem ersten Gewinn keine Steuer anfiel. Ebenso wenig ist die Anwendung des Prinzips der kumulierten Besitzdauer zur Bestimmung des Steuersatzes willkürlich oder verstösst gegen Bundesrecht.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: