Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_649/2024 vom 11. März 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_649/2024 vom 11. März 2026 1. Einleitung und Verfahrensgeschichte

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts (BG) befasst sich mit einer strafrechtlichen Beschwerde (Recours en matière pénale) von A.A._ gegen ein Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons Waadt (Cour d'appel pénale), das dessen Revisionsbegehren als unzulässig erklärte. Gegenstand des Revisionsbegehrens war die Verurteilung von A.A._ wegen Veruntreuung (abus de confiance), ungetreuer Geschäftsbesorgung (gestion déloyale) und Verletzung der Unterhaltspflicht (violation d'une obligation d'entretien) durch ein Urteil der Strafkammer vom 11. Mai 2020. Dieses Urteil wurde am 7. Oktober 2021 durch das Bundesgericht bestätigt.

A.A._ (nachfolgend: der Rekurrent), ehemaliger Generaldirektor der C.C._ SA, war unter anderem wegen des unautorisierten Bezugs von Boni für seine Lebensgefährtin B.__, des privaten Gebrauchs der Firmenkreditkarte, der Anschaffung von SBB-Generalabonnementen auf Firmenkosten, des Leasings eines privaten Fahrzeugs zu Lasten der Firma und der Entnahme von Weinflaschen aus dem Firmenbestand verurteilt worden. Mit seinem Revisionsbegehren vom 29. Mai 2024 forderte der Rekurrent im Wesentlichen seinen Freispruch von den Vorwürfen der Veruntreuung und ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie eine mildere Bestrafung. Das Appellationsgericht erklärte das Revisionsbegehren am 20. Juni 2024 als unzulässig, worauf der Rekurrent das Bundesgericht anrief.

2. Rechtliche Grundlagen der Revision (Art. 410 Abs. 1 lit. a und Art. 412 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO)

Das Bundesgericht erläutert zunächst die Voraussetzungen für ein Revisionsbegehren. Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann ein rechtskräftiges Urteil revidiert werden, wenn neue und erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die dem Gericht bei seinem Urteil unbekannt waren und geeignet sind, den Verurteilten freizusprechen oder eine wesentlich mildere Bestrafung zu bewirken.

  • "Neue Tatsachen oder Beweismittel": Es handelt sich um Umstände, die im Sachverhalt des Urteils berücksichtigt werden können, oder um Beweismittel, die einen bereits behaupteten Sachverhalt beweisen. Neue rechtliche Ansichten oder persönliche Einschätzungen genügen nicht (BGE 141 IV 93 E. 2.3; 137 IV 59 E. 5.1.1). Sie müssen dem Gericht im Zeitpunkt seines Entscheids unbekannt gewesen sein, d.h. ihm in keiner Form vorgelegt worden sein (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2).
  • "Erheblichkeit": Die Tatsachen oder Beweismittel sind erheblich, wenn sie die den Schuldspruch tragenden Sachverhaltsfeststellungen erschüttern können und der so geänderte Sachverhalt ein wesentlich günstigeres Urteil für den Verurteilten ermöglicht (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 137 IV 59 E. 5.1.4).

Das Revisionsverfahren verläuft grundsätzlich in zwei Phasen (sog. Rescindant-Verfahren): einer vorgängigen Prüfung der Zulässigkeit (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) und einer materiellen Prüfung der Gründe (Art. 412 Abs. 3 und 4, Art. 413 StPO).

Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Revisionsbegehren nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder wenn ein früheres Revisionsbegehren mit denselben Gründen bereits abgewiesen wurde. Ein Nichteintreten ist auch gerechtfertigt, wenn die angerufenen Revisionsgründe von vornherein unwahrscheinlich oder unbegründet erscheinen (BGE 143 IV 122 E. 3.5), oder wenn das Revisionsbegehren als missbräuchlich erscheint.

  • Rechtsmissbrauch: Ein Revisionsbegehren gilt als missbräuchlich, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren und die er ohne triftigen Grund verschwiegen hat (BGE 130 IV 72 E. 2.2). Die Revision darf nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide ständig in Frage zu stellen, Beschwerdefristen oder Fristwiederherstellungsvorschriften zu umgehen oder aufgrund prozessualer Nachlässigkeit im Erstprozess nicht vorgebrachte Tatsachen nachträglich einzuführen. Wer sich auf ein Beweismittel beruft, das im Zeitpunkt des Verurteilungsverfahrens bereits existierte und ihm bekannt war, muss detailliert begründen, warum er es damals nicht vorgelegt hat. Andernfalls muss er sich entgegenhalten lassen, dass er ohne triftigen Grund darauf verzichtet hat, was den Verdacht eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens begründet und die Berücksichtigung des Beweismittels in der Revisionsprozedur ausschliesst (BGE 141 IV 349 E. 2.2).

Das Bundesgericht prüft Rechtsfragen frei, Sachverhaltsfeststellungen jedoch nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV).

3. Prüfung der einzelnen Rügepunkte des Rekurrenten

Der Rekurrent rügt eine Verletzung von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) bezüglich der einzelnen Anklagepunkte.

3.1. Boni für B.__ (ungetreue Geschäftsbesorgung)
  • Vorgebrachte neue Beweismittel des Rekurrenten: Ein E-Mail vom 12. Februar 2013 von B._ an den Rekurrenten mit dem Betreff "Zum Check mit Me E._, stp", ein beigefügtes Dokument "Scan0007.pdf" mit handschriftlich korrigierten Entwürfen von Lohnbescheinigungen für 2012 (einschliesslich "expliziter Erwähnung der Boni"), eine Outlook-Agenda-Eintrag für ein Treffen mit Me E._ am 12. Februar 2013, sowie zwei Dokumente, die nur von Me E._ (Verwaltungsratspräsident) unterzeichnet waren, um zu zeigen, dass dieser die Unterschriftenregelung nicht ernst nahm.
  • Begründung des Appellationsgerichts (angefochtene Entscheidung): Das E-Mail sei inhaltsleer; die beigefügten Lohnbescheinigungen zeigten nur handschriftliche Korrekturen ohne "explizite Erwähnung der Boni". Die neuen Beweismittel seien nicht geeignet, eine andere Beurteilung der festgestellten Tatsachen zu ermöglichen.
  • Beurteilung durch das Bundesgericht:
    • Das Bundesgericht korrigiert die Sachverhaltsfeststellung des Appellationsgerichts: Die Lohnbescheinigung enthielt entgegen der kantonalen Feststellung sehr wohl eine klare Erwähnung eines Bonus von 27'000 Franken unter "Prestations non périodiques".
    • Allerdings sei dieser Fehler nicht entscheidend: Das Appellationsgericht hatte bereits in seinem ursprünglichen Urteil (vom 11. Mai 2020) festgestellt, dass die Boni in den Lohnbescheinigungen und/oder der Buchhaltung aufgeführt waren. Die zentrale Frage war, ob Me E.__ diese Boni kannte und genehmigte.
    • Der Agenda-Eintrag und das E-Mail sind lediglich Spekulationen: Dass ein Treffen stattfand, bedeutet nicht, dass Boni besprochen oder genehmigt wurden.
    • Die zwei Dokumente mit nur einer Unterschrift von Me E.__ sind irrelevant. Sie betreffen nicht die strittigen Boni und ändern nichts an der ursprünglichen Feststellung, dass die Bonusentscheide ausschliesslich vom Rekurrenten unterzeichnet wurden, während Gehaltserhöhungen stets von zwei Personen genehmigt wurden.
    • Das Argument der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird zurückgewiesen, da das Appellationsgericht die Argumentation zu den Einzelunterschriften nicht als entscheidungserheblich erachten musste.
    • Fazit: Die neuen Beweismittel sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Fakten zu ermöglichen. Die Rüge wird abgewiesen.
3.2. Kreditkartennutzung für private Zwecke (ungetreue Geschäftsbesorgung)
  • Vorgebrachte neue Beweismittel des Rekurrenten: Eine detaillierte Analyse der Kreditkartenausgaben, die belegen soll, dass die Ausgaben unterhalb des vertraglich zugesicherten jährlichen Budgets von 45'000 CHF für berufsbedingte Spesen blieben und somit keine ungetreue Geschäftsbesorgung vorliege.
  • Begründung des Appellationsgerichts (angefochtene Entscheidung): Die Analyse werde nicht detailliert geprüft, da die ursprüngliche Verurteilung auf klar festgestellten privaten Ausgaben beruhte (z.B. über 6'200 CHF für chemische Reinigung in den Jahren 2013/2014, zahlreiche Restaurantbesuche im Wohnort des Rekurrenten/seiner Partnerin, Hotelkosten während seiner Ferien).
  • Beurteilung durch das Bundesgericht:
    • Der Rekurrent bestreitet die Feststellung der privaten Nutzung (chemische Reinigung, private Mahlzeiten, Hotels während Ferien) nicht substanziell.
    • Selbst wenn der Rekurrent das Budget von 45'000 CHF für berufsbedingte Spesen nicht überschritten hätte, berechtigt dies nicht zur Verwendung der Firmenkreditkarte für private Zwecke. Diese Argumentation ist für den Ausgang des Verfahrens irrelevant.
    • Fazit: Die neuen Beweismittel sind nicht geeignet, eine Sachverhaltsänderung herbeizuführen. Die Rüge wird abgewiesen.
3.3. SBB-Generalabonnemente (ungetreue Geschäftsbesorgung)
  • Vorgebrachte neue Beweismittel des Rekurrenten: Buchungsbelege, die belegen sollen, dass ähnliche SBB-Generalabonnemente bereits von 2012 bis 2014 erworben wurden, was auf eine gängige und von der Gesellschaft akzeptierte Praxis hindeute.
  • Begründung des Appellationsgerichts (angefochtene Entscheidung): Die frühere Anschaffung solcher Abonnemente beweise keine Autorisierung. Insbesondere sei die Anschaffung im Dezember 2014 aufgrund des akuten Liquiditätsmangels der Gesellschaft (diskutiert in der Verwaltungsratssitzung vom November 2014) wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen. Ein früheres Übersehen durch den Verwaltungsrat oder die Revisionsstelle bedeute keine Zustimmung.
  • Beurteilung durch das Bundesgericht:
    • Der Rekurrent wiederholt lediglich appellatorisch seine Argumentation vor der Vorinstanz.
    • Er geht nicht substantiiert auf die Begründung der Vorinstanz ein, die die strafbare Handlung gerade im wirtschaftlichen Kontext (fehlende Liquidität) der Anschaffung im Dezember 2014 verortet.
    • Fazit: Die Rüge wird, soweit zulässig, abgewiesen.
3.4. Leasing eines privaten Fahrzeugs (ungetreue Geschäftsbesorgung)
  • Vorgebrachte neue Beweismittel des Rekurrenten: Eine schriftliche Bestätigung von I._ vom 21. Februar 2022 über ein Telefonat im Sommer 2012, in dem I._ die Autorisierung durch Me E._ zur Leasingvereinbarung als Kompensation für die Namensnutzung des Rekurrenten bestätigte. Ferner ein Aktienkaufvertrag vom 30. Januar 2015, durch den C.C._ SA die Verpflichtungen aus dem Aktionärsvertrag vom 22. Dezember 2009 übernommen haben soll.
  • Begründung des Appellationsgerichts (angefochtene Entscheidung) – Doppelbegründung:
    1. Die vorgebrachten Beweismittel seien dem Rekurrenten nicht unbekannt gewesen und hätten zum Zeitpunkt des Verurteilungsurteils vorgelegt werden können (Rechtsmissbrauch).
    2. Die Dokumente seien nicht geeignet, den Rekurrenten zu entlasten (I.__s Bestätigung sei lediglich eine schriftliche Bestätigung seiner früheren Zeugenaussage und ändere nichts an der Beurteilung, dass der Rekurrent ausserhalb seiner Kompetenzen gehandelt und unrechtmässig Beträge für ein nicht-dienstliches Fahrzeug bezogen habe).
  • Beurteilung durch das Bundesgericht:
    • Das Bundesgericht konzentriert sich auf die erste Begründung des Appellationsgerichts.
    • Der Rekurrent argumentiert fälschlicherweise, nur die Kenntnis des Gerichts sei relevant, nicht seine eigene. Das Bundesgericht verweist jedoch auf seine Rechtsprechung (siehe oben Pkt. 2), wonach ein Verurteilter, der bekannte Beweismittel nicht vorgelegt hat, dies detailliert begründen muss, da sonst von Rechtsmissbrauch auszugehen ist.
    • Die Bestätigung von I.__ bezieht sich auf eine Zeugenaussage vom 4. September 2019, die somit vor dem Urteil vom 11. Mai 2020 lag. Auch der Aktienkaufvertrag datiert vom 30. Januar 2015 und war somit vor dem Revisionsurteil bekannt.
    • Der Rekurrent hat keine stichhaltigen Gründe dafür genannt, warum diese Beweismittel nicht früher vorgelegt wurden.
    • Fazit: Das Appellationsgericht hat zu Recht das Revisionsbegehren mit der Begründung abgelehnt, dass die Beweismittel dem Rekurrenten bekannt waren und hätten früher vorgelegt werden können. Die Rüge wird abgewiesen.
3.5. Entnahme von Weinflaschen (ungetreue Geschäftsbesorgung)
  • Begründung des Appellationsgerichts (angefochtene Entscheidung) – Doppelbegründung:
    1. Die vorgelegte "Liste échantillons" 2014 (Musterflaschenliste) könne den Rekurrenten nicht entlasten. Sie betreffe 107 Musterflaschen, nicht aber die verurteilten 600 entnommenen Flaschen in den Jahren 2012 und 2013, auf deren grosser Anzahl der ursprüngliche Schuldspruch beruhte.
    2. Die vorgebrachten Elemente seien dem Rekurrenten nicht unbekannt gewesen und hätten zum Zeitpunkt des Verurteilungsurteils vorgelegt werden können.
  • Beurteilung durch das Bundesgericht:
    • Das Bundesgericht stellt fest, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Doppelbegründung beruht, wobei jeder Teil unabhängig voneinander das Ergebnis trägt (BGE 133 IV 119 E. 6.3).
    • Der Rekurrent ficht jedoch nur den ersten Teil der Begründung an (mangelnde Entlastungswirkung der Musterflaschenliste). Er geht nicht auf die zweite, unabhängige Begründung ein, wonach die Beweismittel ihm bekannt waren und er sie früher hätte vorlegen können.
    • Fazit: Da der Rekurrent nicht beide unabhängigen Begründungen der Vorinstanz substanziiert anficht, ist die Rüge unzulässig.
4. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von A.A.__ gegen die Ablehnung seines Revisionsbegehrens weitgehend abgewiesen bzw. für unzulässig erklärt. Im Kern hielt das Bundesgericht fest, dass die vom Rekurrenten als "neu" vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel entweder nicht von entscheidender Relevanz für die ursprünglichen Schuldfragen waren (z.B. Boni, Kreditkartennutzung, SBB-GA) oder bereits zum Zeitpunkt des Verurteilungsurteils bekannt waren und ohne stichhaltige Begründung nicht früher vorgelegt wurden (z.B. Leasingfahrzeug, Weinflaschen). Die Rüge des Rechtsmissbrauchs im Revisionsverfahren, wenn bekannte Beweismittel verspätet vorgelegt werden, wurde vom Bundesgericht bestätigt. Nur ein geringfügiger Sachverhaltsfehler der Vorinstanz wurde korrigiert, jedoch ohne Auswirkung auf das Ergebnis, da die entscheidende Rechtsfrage anders zu beurteilen war. Die vom Rekurrenten vorgebrachten Argumente konnten die ursprünglichen Schuldgründe der ungetreuen Geschäftsbesorgung und Veruntreuung nicht erschüttern.