Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts (II. Strafrechtliche Abteilung) befasst sich mit der Beschwerde eines Senegalesen (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils. Die kantonale Instanz, die Chambre pénale de recours des Kantons Genf, hatte die von der Staatsanwaltschaft Genf erlassene Verfügung zur DNA-Profil-Erstellung bestätigt.
I. SachverhaltDer Beschwerdeführer, geboren 1974, wurde am 16. April 2025 in Genf von der Polizei beobachtet, wie er einer Person eine Kokain-Kugel übergab. Er wurde interpelliert und gab an, die Kokain-Kugel gratis übergeben zu haben, bestritt jedoch, mit Drogen zu handeln. Am 17. April 2025 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 und 19a BetmG) sowie gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 28. April 2025 Einsprache.
Das Schweizerische Strafregister des Beschwerdeführers weist fünf Verurteilungen auf, darunter zwei Verurteilungen der Staatsanwaltschaft aus dem Jahr 2015 und 2017 wegen Verstosses gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG (Einfuhr, Ausfuhr, Herstellung, Lagerung, Versendung, Durchfuhr, Transport, Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln) und eine wegen rechtswidriger Prostitution (Art. 199 StGB). Weitere Verurteilungen erfolgten 2018 und 2019 wegen Verstössen gegen das AIG sowie 2023 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand.
Am 17. April 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft parallel zur Strafverfolgung die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers an. Begründet wurde dies mit der Annahme, der Beschwerdeführer sei bereits wegen einer Straftat verdächtigt worden, die mittels DNA aufgeklärt werden könnte (Art. 255 Abs. 1bis StPO), da er wegen Drogenhandels verurteilt worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies die kantonale Beschwerdekammer am 23. Mai 2025 ab.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Anordnung zur DNA-Profil-Erstellung sowie die Löschung des Profils und die Vernichtung der Proben. Er rügte Verletzungen des Rechts auf eine begründete Entscheidung (Art. 6 Abs. 1 EMRK), der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), der Privatsphäre (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und des Diskriminierungsverbots (Art. 8 BV und Art. 14 EMRK).
II. Rechtliche Erwägungen des BundesgerichtsDas Bundesgericht befasste sich zunächst mit der Zulässigkeit der Beschwerde, wobei es die vom Beschwerdeführer beantragten Feststellungsbegehren als unzulässig erachtete, da reformatorische Anträge möglich waren. Ebenso wurden die Anträge auf Vernichtung der DNA-Proben als unzulässig erklärt, da sie im Beschwerdeverfahren ungenügend begründet und auch nicht Gegenstand der ursprünglichen Anordnung zur Erstellung des DNA-Profils waren (Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG).
1. Grundrechtliche Anforderungen und Gesetzliche Grundlagen der DNA-Profil-ErstellungDas Bundesgericht hielt fest, dass die Entnahme von DNA-Proben und die Erstellung eines DNA-Profils einen Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie in das Recht auf Schutz vor missbräuchlicher Verwendung persönlicher Daten (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) darstellen. Solche Massnahmen müssen auf einer genügend klaren und präzisen gesetzlichen Grundlage basieren, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1-3 BV). Art. 197 Abs. 1 StPO konkretisiert diese Grundsätze, indem er verlangt, dass Zwangsmassnahmen gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), genügende Verdachtsgründe für eine Straftat bestehen (lit. b), die Ziele nicht mit milderen Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Massnahmen angesichts der Schwere der Straftat gerechtfertigt erscheinen (lit. d).
Das Bundesgericht wies auf die per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderungen der Strafprozessordnung hin, insbesondere der Art. 255 und 257 StPO (AS 2023 468). * Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO (neue Fassung): Ermöglicht die Entnahme von Proben und die Erstellung eines DNA-Profils beim Beschuldigten zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens ist. * Art. 255 Abs. 1bis StPO (neu): Ermöglicht die Anordnung der Entnahme von Proben und die Erstellung eines DNA-Profils beim Beschuldigten, wenn konkrete Anhaltspunkte die Vermutung zulassen, dass er andere Verbrechen oder Vergehen begangen haben könnte (repressive Massnahme, die auf die Aufklärung vergangener Taten abzielt). * Art. 257 StPO (neue Fassung): Ermöglicht dem Gericht in seinem Urteil die Anordnung der Entnahme von Proben und die Erstellung eines DNA-Profils bei einer Person, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt wurde, wenn konkrete Anhaltspunkte die Vermutung zulassen, dass sie andere Verbrechen oder Vergehen begehen könnte (präventive Massnahme, die auf die Verhinderung zukünftiger Taten abzielt).
Das Bundesgericht betonte, dass die StPO die Entnahme und Analyse von DNA-Proben nicht systematisch erlaubt (unter Verweis auf ATF 147 I 372 E. 2.1; 145 IV 263 E. 3.3).
2. Massgeblichkeit der vor Inkrafttreten der Revision entwickelten RechtsprechungDas Bundesgericht verwies auf seine vor der Revision von Art. 255 Abs. 1bis und 257 StPO entwickelte Rechtsprechung: Die Erstellung eines DNA-Profils, wenn es nicht der Aufklärung einer im Gang befindlichen Strafuntersuchung dient, ist nur dann verhältnismässig, wenn ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hindeuten, dass der Beschuldigte in andere Straftaten, auch zukünftige, involviert sein könnte. Es muss sich dabei um Straftaten von einer gewissen Schwere handeln (vgl. ATF 147 I 372 E. 4.2; 145 IV 263 E. 3.4). Dabei sind auch allfällige Vorstrafen zu berücksichtigen. Die Massnahme ist nicht an die Bedingung gebunden, dass hinreichende Verdachtsgründe im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StPO für die anderen Delikte bestehen; vielmehr genügen die erwähnten Anhaltspunkte. Für die Tat, die zur Entnahme oder Erstellung des DNA-Profils führte, müssen jedoch hinreichende Verdachtsgründe vorliegen (ATF 145 IV 263 E. 3.4). Bei der Beurteilung der Schwere der Straftat ist nicht nur auf die Verfolgbarkeit oder das abstrakte Strafmass abzustellen, sondern auf die Natur des betroffenen Rechtsguts und den Kontext (z.B. körperliche oder sexuelle Integrität, Vermögen bei Raub/Einbruchdiebstahl; es muss sich um ernsthafte Risiken für wesentliche Rechtsgüter handeln).
3. Anwendung auf den vorliegenden FallDie kantonale Behörde hatte die Anordnung des DNA-Profils mit dem Ziel begründet, andere Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz aufzuklären, da der Beschwerdeführer bereits wegen ähnlicher Handlungen verdächtigt worden sei. Sie sah in den zwei Vorverurteilungen wegen Art. 19 Abs. 1 BetmG (2015 und 2017) und der aktuellen Beobachtung einer Kokainübergabe (die er als gratis, aber bestätigt hatte) ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte. Die wiederholten Verurteilungen wegen BetmG-Verstössen, verbunden mit häufigen Verstössen gegen das AIG und Festnahmen in einem bekannten Drogenumschlagplatz, liessen auf eine "Verankerung in der Drogenkriminalität" schliessen. Die drogenrelevanten Straftaten nach Art. 19 Abs. 1 BetmG, die dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen, seien von einer gewissen Schwere.
Das Bundesgericht wies die Einwände des Beschwerdeführers zurück: * Alter der Vorstrafen: Die kantonalen Behörden haben die Vorstrafen (2015, 2017) nicht ignoriert. Auch wenn sie älter sind, dürfen sie angesichts des erneuten Verdachts einer Straftat nach Art. 19 Abs. 1 BetmG nicht einfach ausser Acht gelassen werden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es handle sich um einen "kleinen Strassendeal", wurde als appellatorische Kritik zurückgewiesen. * Vermutung der Unschuld: Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung. Die kantonale Behörde stützte sich nicht auf eine endgültige Schuldfeststellung, sondern auf die durch polizeiliche Beobachtung und die eigene Erklärung des Beschwerdeführers (Kokainübergabe) gewonnenen konkreten Anhaltspunkte. Die Kenntnis der Einsprache gegen den Strafbefehl zeigte, dass die kantonale Behörde den noch nicht abgeschlossenen Charakter des Verfahrens kannte. * Konkrete Anhaltspunkte: Das Bundesgericht bejahte das Vorliegen von konkreten, ja sogar ernsthaften Anhaltspunkten. Die beiden früheren Verurteilungen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG, die aktuelle Beobachtung einer Kokainübergabe, die wiederholten Verstösse gegen das Ausländerrecht, sowie die Festnahme in einem bekannten Drogenumschlagplatz liessen die Annahme einer Beteiligung an Drogenhandelstätigkeiten als legitim erscheinen. * Neues Beweismittel (Freispruch): Ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes Urteil eines Polizeigerichts vom 21. Mai 2025, welches ihn in einem separaten Verfahren freisprach, wurde vom Bundesgericht als unzulässiges Novum gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG gewertet, da es der kantonalen Behörde nicht vorgelegen hatte und der Beschwerdeführer die Zulässigkeit nicht dargelegt hatte. * Schwere der Straftat: Das Bundesgericht bestätigte, dass die befürchteten Straftaten (zumindest Art. 19 Abs. 1 BetmG) eine ausreichende Schwere aufweisen. Der Drogenhandel, insbesondere mit Kokain, bedroht wesentliche Rechtsgüter wie die körperliche und psychische Integrität sowie das Leben einer unbestimmten Anzahl von Personen und gefährdet ernsthaft die öffentliche Gesundheit. Die Anordnung zur DNA-Profil-Erstellung sei daher in dieser Hinsicht verhältnismässig.
4. Rolle der Richtlinie des GeneralstaatsanwaltsDer Beschwerdeführer rügte zudem, die kantonale Behörde habe die Richtlinie A.5 des Genfer Generalstaatsanwalts über die Verwaltung und Aufbewahrung von Signalementsdaten und DNA-Profilen wie eine legislative Norm behandelt und damit den Grundsatz der Gewaltenteilung verletzt. Das Bundesgericht wies dies als offensichtlich unbegründet zurück. Es stellte klar, dass solche Richtlinien keine Gesetzeskraft haben und die Gerichte nicht binden. Die kantonale Behörde habe sich lediglich "zu illustrativen Zwecken" auf die Richtlinie bezogen, um die Umsetzung von Art. 255 Abs. 1bis StPO im Bereich der Betäubungsmitteldelikte zu veranschaulichen, was nicht zu beanstanden sei.
III. ErgebnisDas Bundesgericht kam zum Schluss, dass die kantonale Behörde weder Art. 255 Abs. 1bis StPO noch das Proportionalitätsprinzip oder die Unschuldsvermutung verletzt hat, indem sie die Erstellung des DNA-Profils bestätigte. Die Beschwerde wurde, soweit sie zulässig war, abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten ebenfalls abgewiesen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:Das Bundesgericht bestätigte die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers gemäss Art. 255 Abs. 1bis StPO (neue Fassung seit 2024), da konkrete Anhaltspunkte für die Begehung anderer Verbrechen oder Vergehen vorliegen. Ausschlaggebend waren die zwei früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen qualifizierten Betäubungsmitteldelikten (Art. 19 Abs. 1 BetmG), die aktuelle Beobachtung einer Kokainübergabe, seine wiederholten Verstösse gegen das Ausländerrecht sowie die Festnahme in einem bekannten Drogenumschlagplatz. Diese Umstände begründen einen hinreichend konkreten Verdacht auf weitere Drogenhandelsaktivitäten. Das Bundesgericht bejahte die erforderliche Schwere der Straftat im Sinne des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und der körperlichen/psychischen Integrität. Ein Verweis der kantonalen Behörde auf eine Richtlinie des Generalstaatsanwalts wurde als zulässige Illustration der Rechtsanwendung und nicht als unzulässige Anwendung einer nicht-legislativen Norm beurteilt. Die Rüge einer Verletzung der Unschuldsvermutung wurde zurückgewiesen, da die Behörden sich auf beobachtete Tatsachen und eigene Aussagen stützten und nicht auf eine endgültige Schuldfeststellung.