Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_764/2025 vom 9. März 2026
I. Sachverhalt und Vorinstanzen
Der Beschwerdeführer A._, Inhaber eines Lernfahrausweises für die Kategorie A, wurde am 6. August 2021 mit einer Geschwindigkeit von 89 km/h in einer 50er-Zone geblitzt, was einer Überschreitung von 39 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) entsprach. Am 6. September 2021 fuhr er, zusammen mit einer weiteren Person, auf einer 50er-Zone (Avenue X._) in Genf. Die Fahrbahn war durch eine kleine Betonberme von der Gegenfahrbahn getrennt und rechts von einer Bus-, Taxi- und Velospur begrenzt. Die Verkehrsverhältnisse waren an diesem Tag gering, die Strecke gerade, die Fahrbahn trocken und es war hell. Der Beschwerdeführer beschleunigte auf einer Strecke von etwa 450 Metern stark. Dieses Verhalten wurde von einer Überwachungskamera gefilmt und führte zur Anhaltung durch die Polizei.
Die Geschwindigkeitsermittlung erfolgte zunächst durch das D._ und anschliessend mittels eines detaillierten Gutachtens des E._, welches auf einem dreidimensionalen Scan des Ortes und den Überwachungsbildern basierte. Das Gutachten kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine Durchschnittsgeschwindigkeit zwischen 82 und 91 km/h (Median 86 km/h) erreicht hatte, mit einer Spitzengeschwindigkeit von 125 km/h an Punkt D der Strecke. Anschliessend bremste er ab, erreichte aber auch an Punkt F (vor einem Fussgängerstreifen) noch eine Geschwindigkeit von 65 km/h.
Das Polizeigericht des Kantons Genf verurteilte A.__ am 10. September 2024 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Geldstrafe von 1'500 CHF.
Die Chambre pénale d'appel et de révision des Kantonsgerichts Genf (Vorinstanz) hiess am 28. Juli 2025 die Berufung der Staatsanwaltschaft gut. Sie sprach A.__ der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) und der grundlegenden Verletzung der Verkehrsregeln (Raserdelikt gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. b SVG) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie einer Geldstrafe von 1'500 CHF.
Gegen dieses Urteil erhob A.__ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragte hauptsächlich seinen Freispruch vom Raserdelikt (Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. b SVG) und die Verurteilung lediglich wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) mit einer entsprechenden Herabsetzung der Strafe.
II. Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die Geschwindigkeitsmessung und die Anwendung von Art. 90 Abs. 3 SVG.
1. Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und Verletzung von in dubio pro reo
Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und den Grundsatz in dubio pro reo verletzt, insbesondere hinsichtlich der vom E.__-Gutachten ermittelten Geschwindigkeit.
Grundsätze der Willkürprüfung und in dubio pro reo: Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese wurden offensichtlich unrichtig oder in Verletzung des Rechts festgestellt (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG), namentlich willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Willkür liegt vor, wenn eine Entscheidung offensichtlich unhaltbar ist, nicht nur in ihrer Begründung, sondern auch im Ergebnis (ATF 150 IV 360 E. 3.2.1). Die Unschuldsvermutung (in dubio pro reo, Art. 10 Abs. 3 StPO) betrifft sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet sie, dass der Richter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt sein darf, wenn objektiv ernsthafte und unüberwindliche Zweifel an dessen Existenz bestehen. Bei der Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung hat der Grundsatz in dubio pro reo keine über die Willkür hinausgehende Bedeutung (ATF 148 IV 409 E. 2.2). Die freie Beweiswürdigung des Richters erlaubt es, sich auf die Schlussfolgerungen eines Gutachtens zu stützen, es sei denn, wichtige und gut etablierte Umstände erschüttern dessen Glaubwürdigkeit ernsthaft. Das Bundesgericht prüft dabei nur, ob die Vorinstanz ohne Willkür dem Ergebnis des Gutachtens folgen durfte (ATF 150 IV 121 E. 2.3.2.1).
Anwendung auf den Fall: Die Vorinstanz stützte sich auf das Gutachten des E.__, welches eine Höchstgeschwindigkeit von 125 km/h ermittelte, was eine Überschreitung von 75 km/h (nach Sicherheitsabzug) in der 50er-Zone bedeutete. Dieses Gutachten basierte auf einem dreidimensionalen Scan und Videoaufnahmen und erschien der Vorinstanz präziser als frühere Berichte. Der angehörte Experte habe das Verfahren überzeugend erklärt und die Zuverlässigkeit der Zahlen bestätigt. Das Bundesgericht hielt fest, dass es nicht willkürlich sei, dass die Vorinstanz nicht alle Detailberechnungen (minimale/maximale Durchschnittsgeschwindigkeiten, Fehlermargen) in ihren Sachverhalt aufgenommen habe, da diese für die Entscheidfindung nicht von Belang waren. Das Gutachten habe die grosse Distanz zwischen Kamera und Fahrzeugen sowie eine Toleranz von fünf Metern berücksichtigt. Die Berechnung der Höchstgeschwindigkeit von 125 km/h sei plausibel, und auch geringfügige Abweichungen würden nichts am Ergebnis ändern, da die Geschwindigkeitsüberschreitung in jedem Fall als grundlegend einzustufen wäre. Die Argumente des Beschwerdeführers, er sei immer unter 100 km/h gefahren und die genaue Stelle der 125 km/h-Messung sei unklar, wurden als appellatorisch zurückgewiesen, da das Gutachten klar den Punkt D als Erreichungsort der 125 km/h auswies.
Schlussfolgerung: Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und der Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo wurde, soweit zulässig, abgewiesen.
2. Rüge der Verletzung der Vorschriften zur Geschwindigkeitsmessung (Art. 9 OCCR, 4, 6, 7 OOCCR-ASTRA)
Der Beschwerdeführer beanstandete, die Geschwindigkeitsfeststellung sei in Verletzung der einschlägigen Vorschriften zur Geschwindigkeitsmessung erfolgt, da die Überwachungskamera kein offizielles Messinstrument sei und die Daten nicht zweifelsfrei zugeordnet werden könnten.
Rechtliche Grundlagen: Art. 106 Abs. 1 SVG ermächtigt den Bundesrat zum Erlass von Ausführungsvorschriften, wozu die Verkehrsregelnkontrollverordnung (VKV; SR 741.013) gehört. Art. 9 Abs. 2 VKV delegiert die Festlegung der Modalitäten an das ASTRA (Bundesamt für Strassen), welches die OOCCR-ASTRA (SR 741.013.1) sowie technische Weisungen erlassen hat. Art. 4 OOCCR-ASTRA fordert, dass Messwerte einem Fahrzeug oder Fahrer zweifelsfrei zugeordnet werden können. Art. 6 und 7 OOCCR-ASTRA listen anerkannte Messmethoden auf (z.B. autonome Messsysteme, mobile Messungen).
Bundesgerichtliche Rechtsprechung: Die technischen Weisungen des ASTRA betreffend Geschwindigkeitskontrollen sind gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts lediglich Empfehlungen und haben keine Gesetzeskraft; sie binden den Richter nicht (ATF 150 IV 242 E. 1.1.4; 123 II 106 E. 2e; 121 IV 64 E. 3). Der Straf- und Zivilrichter ist in seiner freien Beweiswürdigung grundsätzlich nicht eingeschränkt und kann auf der Grundlage einer nicht willkürlichen Würdigung der gesamten ihm zur Verfügung stehenden Elemente zum Schluss kommen, dass der Angeklagte mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr, selbst wenn diese nicht nach den Empfehlungen der Weisungen gemessen wurde. Die Weisungen selbst halten fest, dass sie die Art und Weise der Geschwindigkeitsbestimmung mittels Gutachten und die freie Beweiswürdigung der Gerichte nicht beeinflussen (Ziff. 21 der Weisungen).
Anwendung auf den Fall: Das Bundesgericht hielt fest, dass die Überwachungskamera kein offizielles, in Art. 6 OOCCR-ASTRA gelistetes Messgerät ist. Gerade deshalb sei die Erstellung eines technischen Gutachtens (gemäss Art. 182 ff. StPO) zur Bestimmung der Geschwindigkeit erforderlich gewesen. Die freie Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) erlaube es dem Gericht, sich auf die Analyse der Kameradaten durch das überzeugende Gutachten zu stützen. Das ASTRA besitze keine legislativ delegierte Kompetenz, um verbindliche Regeln zur Beweiswürdigung zu erlassen, die von der StPO abweichen würden. Eine Verletzung von Art. 4 OOCCR-ASTRA wurde ebenfalls verneint, da die Kamera kein Messsystem im Sinne dieser Verordnung darstellt. Art. 7 OOCCR-ASTRA war im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
Schlussfolgerung: Die Rüge betreffend die Verletzung der Vorschriften zur Geschwindigkeitsmessung wurde, soweit zulässig, abgewiesen.
3. Rüge der Verletzung von Art. 90 Abs. 3 SVG (objektive Tatbestandselemente)
Der Beschwerdeführer machte geltend, die zweite objektive Bedingung des Raserdelikts (Art. 90 Abs. 3 SVG), nämlich die Schaffung einer grossen Unfallgefahr mit schwerwiegenden Verletzungen oder Todesfolge, sei nicht erfüllt.
Rechtliche Grundlagen und Abgrenzung:
Zwei objektive Bedingungen des Raserdelikts:
Anwendung auf den Fall: Die Vorinstanz stellte fest, dass beide objektiven Bedingungen erfüllt waren. Mit einer Geschwindigkeit von 125 km/h in einer 50er-Zone überschritt der Beschwerdeführer die erlaubte Geschwindigkeit um 75 km/h, was den Schwellenwert von Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG weit übertrifft. Damit war die Verletzung einer fundamentalen Verkehrsregel gegeben. Hinsichtlich der zweiten Bedingung (grosse Unfallgefahr) berücksichtigte die Vorinstanz zwar gute Bedingungen (hell, gerade, trocken, wenig Verkehr), betonte aber die spezifischen Strassenverhältnisse: eine kleine Betonberme zur Gegenfahrbahn, eine Bus-, Taxi- und Velospur. Zudem befand sich am Ende der Strecke (Punkt F) ein Fussgängerstreifen, was die potentielle Anwesenheit von Fussgängern in der Nähe der Fahrbahn bestätigte. Diese Elemente waren laut Vorinstanz nicht ausreichend, um die widerlegbare Vermutung der qualifizierten abstrakten Gefahr zu widerlegen. Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Es gab keine aussergewöhnlichen Umstände, die die widerlegbare Vermutung widerlegen könnten. Die Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h diente der Personensicherheit. Auch wenn der Beschwerdeführer am Fussgängerstreifen (Punkt F) abbremste, waren Fussgänger auch an anderen Stellen zu erwarten. Der Abschnitt war nur durch eine kleine Betonberme von der Gegenfahrbahn getrennt und grenzte an eine Spur für Busse, Taxis und Velos. Zudem war der Beschwerdeführer nicht allein, sondern beschleunigte gemeinsam mit einem weiteren Motorradfahrer. Das Risiko, nicht rechtzeitig oder angemessen reagieren zu können oder die Kontrolle über sein Fahrzeug zu verlieren, was zu einem Unfall mit Schwerverletzten oder Todesfällen führen könnte, war angesichts der Geschwindigkeit von 125 km/h extrem hoch. Die Anwendung von Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. b SVG durch die Vorinstanz war somit bundesrechtskonform.
Schlussfolgerung: Die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der objektiven Tatbestandselemente des Raserdelikts wurde, soweit zulässig, abgewiesen.
III. Fazit
Die Beschwerde wurde, soweit zulässig, abgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Raserdelikts (Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. b SVG). Die zentrale Argumentation des Gerichts beruhte auf folgenden Punkten:
Das Bundesgericht bestätigte somit, dass die Verurteilung wegen Raserdelikts im Einklang mit dem Bundesrecht stand.