Im Folgenden wird das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (6B_806/2025, 6B_812/2025 vom 5. März 2026) detailliert zusammengefasst.
Parteien und Gegenstand
- Beschwerdeführer: A.A._ (Schuldner, verurteilt nach Art. 163 Ziff. 1 StGB) und B.A._ (Ehefrau, als Dritte verurteilt nach Art. 163 Ziff. 2 StGB). Beide werden vom Kantonsgericht Wallis wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs verurteilt.
- Beschwerdegegner: Ministère public du canton du Valais, État du Valais, Confédération suisse.
- Gegenstand der Beschwerde: Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung, Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo, Verletzung von Art. 163 StGB (betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug), Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem und Rüge der Strafzumessung.
Sachverhalt (gemäss kantonaler Vorinstanz, vom Bundesgericht bestätigt)
Die Vorinstanz, das Kantonsgericht Wallis, legte im Wesentlichen folgende Sachverhalte zugrunde:
- Hintergrund: A.A._ und B.A._ sind verheiratet und seit vielen Jahren unternehmerisch tätig. A.A._ hatte bereits im Jahr 2000 eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Pfändungsbetrug, betrügerischem Konkurs und weiteren Wirtschaftsdelikten erhalten. B.A._ wurde damals wegen Gehilfenschaft zu betrügerischem Konkurs verurteilt. A.A.__ war zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung mit 53 Verlustscheinen in der Höhe von über 4.3 Millionen Franken belastet.
- Fiktives Entlöhnungssystem (ab 2008): Ab 2008, dem Jahr, in dem A.A._ erneut mit Betreibungen und Verlustscheinen konfrontiert wurde, etablierten die Eheleute ein System, das nach aussen hin den Anschein erweckte, A.A._ übe keine bezahlte Tätigkeit in den von seiner Ehefrau geführten Gesellschaften (F._ Sàrl, H._ Sàrl, I._ SA) aus und beziehe daher kein Einkommen. Tatsächlich setzte A.A._ seine intensive Tätigkeit in diesen Firmen fort. Sein Gehalt wurde jedoch fiktiv auf dasjenige seiner Ehefrau umgebucht und ihr steuerlich zugerechnet. Das Kantonsgericht stützte sich bei der Ermittlung des fiktiven Anteils auf die Einkommensverhältnisse des Paares im Jahr 2007 (bevor das System eingeführt wurde), wobei 63% des Gesamteinkommens A.A._ und 37% B.A._ zugerechnet wurden. Demnach hätte A.A.__ jährlich zwischen 48'000 und 69'000 Franken verdienen müssen.
- Zugriff auf Gelder: A.A.__ besass eine Vollmacht und eine Debitkarte für das Bankkonto seiner Ehefrau, auf welches das gesamte fiktive Gehalt eingezahlt wurde. Er selbst hatte keine eigenen Bankkonten.
- Mieteinnahmen: Ein Appartement, das der Sohn der Eheleute gehörte und für das A.A._ ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht hatte, wurde vermietet. Die Mieteinnahmen (insgesamt 130'320 Franken zwischen 2008 und 2019) wurden ebenfalls auf das Konto von B.A._ überwiesen. A.A.__ profitierte davon zur Hälfte (65'160 Franken).
- Pfändungen und Falschangaben: In den Pfändungsverfahren, die zur Ausstellung mehrerer Verlustscheine zwischen 2008 und 2018 führten, erklärte A.A.__ gegenüber dem Betreibungsamt, kein Einkommen und kein Vermögen zu besitzen. Er verschwieg seine bezahlte Tätigkeit und seinen Anteil an den Mieteinnahmen, obwohl er auf die Strafbarkeit solcher Handlungen hingewiesen wurde.
- Spätere Begleichung von Schulden: Einige der durch Verlustscheine gesicherten Forderungen wurden später von A.A.__ (oder seiner Ehefrau) beglichen oder zurückgekauft.
Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
1. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Willkür und in dubio pro reo)
Die Beschwerdeführer rügten eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo.
- Grundsatz: Das Bundesgericht prüft Sachverhaltsfeststellungen nur auf Willkür (Art. 9 BV) und nicht frei wie eine Appellationsinstanz. Willkür liegt nur vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar ist oder gegen das Recht verstösst. Der Grundsatz in dubio pro reo hat im Rahmen der Beweiswürdigung keine weitergehende Bedeutung als das Willkürverbot.
- Fiktives Entlöhnungssystem: Das Kantonsgericht hatte die Existenz eines fiktiven Entlöhnungssystems und die zugrunde liegende Einkommensverteilung basierend auf übereinstimmenden Aussagen von Mitarbeitern der Firmen sowie der eigenen Angaben der Beschwerdeführer als erstellt angesehen. Die Wahl des Jahres 2007 als Referenz für die Einkommensverteilung wurde damit begründet, dass dies das letzte Jahr vor den erneuten Betreibungen gegen A.A.__ und der Einführung des Schemas war, und somit die realen Verhältnisse widerspiegelte.
- Bundesgerichtsentscheid: Das Bundesgericht wies die Rügen der Beschwerdeführer als unzulässige appellatorische Kritik zurück. Sie legten ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Vorinstanz, ohne Willkür substanziiert darzulegen. Insbesondere sei der Einwand, A.A.__s Wahl, kein Einkommen zu erzielen und den Mehrwert seiner Arbeit den Firmen seiner Frau zu überlassen, sei lediglich eine "riskante eheliche Entscheidung", appellatorisch. Die Argumentation der Beschwerdeführer, Zeugenaussagen seien unpräzise oder die Vorinstanz habe bestimmte Umstände nicht berücksichtigt, vermochte keine Willkür zu belegen.
2. Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Abs. 1 und 2 StGB)
Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung von Art. 163 StGB.
- Grundsatz Art. 163 StGB:
- Art. 163 Ziff. 1 StGB (für den Schuldner): Strafbar ist der Schuldner, der zum Schaden seiner Gläubiger sein Vermögen fiktiv schmälert, insbesondere durch Entziehen oder Verheimlichen von Vermögenswerten, Vortäuschung von Schulden oder Anerkennung fingierter Forderungen, wenn gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt wurde.
- Art. 163 Ziff. 2 StGB (für Dritte): Der Dritte, der unter denselben Bedingungen handelt, um Gläubiger zu schädigen, wird ebenfalls bestraft.
- Schutzzweck: Das Gesetz schützt das Gläubigervermögen und die Zwangsvollstreckung als Mittel zur Sicherung der Gläubigerrechte.
- "Entziehen" (distraction): Das Wegschaffen von Vermögenswerten aus dem Zugriff der Gläubiger (z.B. durch Übertragung auf Dritte).
- "Fiktive Aktivenverminderung": Eine Täuschung über das Bestehen oder den Wert des Vermögens, die den Anschein erweckt, das Vermögen sei kleiner oder die Schulden höher.
- Auskunftspflicht: Die Auskunftspflicht des Schuldners ist umfassend. Er muss alle Vermögenswerte angeben, auch solche, die er für unpfändbar hält. Es ist Sache des Betreibungsamtes, über die Pfändbarkeit zu entscheiden.
- Verlustschein: Der Verlustschein ist eine objektive Strafbarkeitsbedingung, d.h., der Vorsatz des Täters muss sich nicht auf dessen Ausstellung beziehen.
- Vorsatz: Die Tat ist vorsätzlich zu begehen; Eventualvorsatz genügt.
- Abgrenzung zu Art. 323 StGB: Art. 323 Ziff. 2 StGB sanktioniert die reine Unterlassung der Vermögensangabe bei Pfändung oder Arrest. Art. 163 StGB setzt eine aktive Handlung voraus, wobei aber auch das Verschweigen von Vermögenswerten strafbar sein kann, wenn es dazu dient, den Glauben an eine schlechtere Vermögenslage zu erwecken.
- Anwendung auf A.A.__:
- Aktive Handlung vs. Unterlassung: Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanz: A.A.__s Handlungen gingen über eine blosse Unterlassung hinaus. Durch die Einrichtung des fiktiven Lohnsystems und die Umleitung der Mieteinnahmen auf das Konto seiner Ehefrau, auf das er Zugriff hatte, entzog er aktiv Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger. Es war ein aktives Manöver, um die Vermögenswerte seinen Gläubigern vorzuenthalten.
- Verlustscheine: Die Existenz mehrerer gültiger Verlustscheine wurde bejaht. Einwände gegen die Kohärenz eines einzelnen Verlustscheins seien im ordentlichen Rechtsweg vorzubringen gewesen.
- Pfändbarkeit des Einkommens: Die Vorinstanz hatte die Pfändbarkeit des entzogenen Einkommens bejaht (über 66'000 Franken Gehalt und 5'000 Franken Mieteinnahmen pro Jahr). Die Rüge A.A.__s, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob die Beträge nach Abzug des Existenzminimums pfändbar gewesen wären, wurde als unzureichend motiviert zurückgewiesen, da er nicht substanziierte, dass seine Ressourcen das Existenzminimum nicht überstiegen.
- Vorsatz: Der Einwand, die spätere Begleichung von Schulden zeige einen fehlenden Vorsatz, wurde zurückgewiesen. Die Tat des Pfändungsbetruges ist ein konkretes Gefährdungsdelikt; es muss kein tatsächlicher Schaden eintreten. Der Vorsatz auf die Schaffung der Gefährdung war gegeben.
- Anwendung auf B.A.__:
- Aktive Beihilfe: B.A._ wurde nicht vorgeworfen, Informationen gegenüber dem Betreibungsamt verschwiegen zu haben, sondern dass sie aktiv und wissentlich die Vermögenswerte ihres Mannes den Gläubigern entzogen hat. Dies tat sie, indem sie die Überweisung von A.A.__s Gehalt auf ihr Konto erlaubte und ihm mittels Vollmachten freien Zugriff auf dieses Konto gewährte, wodurch A.A._ sich fälschlicherweise als mittellos ausgeben konnte. Es war unerheblich, ob das Betreibungsamt sie direkt befragt hatte.
- Vorsatz: Ihre Aussagen, wonach das "Manöver" eingerichtet wurde, "um Pfändungen zu vermeiden", sowie ihre aktive Rolle bei der Überweisung der Gelder auf ihr Konto und der Gewährung von Vollmachten belegen ihren Vorsatz. Die Rüge, der Vorsatz sei nicht gegeben, wurde als appellatorisch zurückgewiesen.
3. Ne bis in idem (Doppelbestrafungsverbot)
Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung des ne bis in idem-Prinzips, da sie bereits im Jahr 2000 wegen ähnlicher Delikte verurteilt wurden.
- Grundsatz: Das Doppelbestrafungsverbot (Art. 11 Abs. 1 StPO, Art. 4 ZP Nr. 7 EMRK) setzt die Identität der Person und des Sachverhalts voraus. Die rechtliche Qualifikation der Tat ist unerheblich.
- Bundesgerichtsentscheid: Das Bundesgericht bestätigte das Kantonsgericht, dass keine Sachverhaltsidentität vorlag. Die dem aktuellen Urteil zugrunde liegenden Handlungen (fiktives Entlöhnungssystem, Umleitung der Mieteinnahmen) reichen frühestens bis November 2008 zurück. Sie sind nicht identisch mit den Sachverhalten des Urteils vom 11. September 2000, auch wenn einzelne zugrunde liegende Forderungen identisch sein mögen. Das damalige Urteil betraf ein anderes Pfändungsverfahren und andere Wirtschaftsdelikte.
4. Strafzumessung
Die Beschwerdeführer rügten die Höhe der ihnen auferlegten Strafen als exzessiv und bemängelten, dass die Reduktion aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots unzureichend sei.
- Bundesgerichtsentscheid: Das Bundesgericht wies diese Rügen als unzureichend begründet zurück. Die Beschwerdeführer zeigten nicht auf, inwiefern das Kantonsgericht seinen weiten Ermessensspielraum bei der Strafzumessung überschritten haben sollte. Ihre Ausführungen waren appellatorisch und wiederholten bereits vorinstanzlich vorgebrachte Argumente, ohne sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
- Bestätigung der Sachverhaltsfeststellung: Das Bundesgericht bestätigt die willkürfreie Feststellung des Kantonsgerichts, dass die Beschwerdeführer ein fiktives Entlöhnungssystem sowie die Verheimlichung von Mieteinnahmen betrieben haben, um A.A.__s Vermögenswerte dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen.
- Strafbarkeit nach Art. 163 StGB: Die Handlungen von A.A._ (Schuldner) und B.A._ (Dritte) stellen einen aktiven Entzug von Vermögenswerten dar und gehen über eine blosse Unterlassung (Art. 323 StGB) hinaus. Die Tatbestandsmerkmale des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs (Art. 163 Abs. 1 und 2 StGB) sind erfüllt.
- Ne bis in idem verneint: Das Doppelbestrafungsverbot ist nicht verletzt, da keine Identität des Sachverhalts mit der früheren Verurteilung aus dem Jahr 2000 vorliegt. Die dem aktuellen Urteil zugrunde liegenden Taten begannen erst ab 2008.
- Strafzumessung bestätigt: Die Rügen gegen die Strafzumessung sind unbegründet, da keine Überschreitung des richterlichen Ermessens dargelegt wurde.
Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab, soweit sie zulässig waren.