Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_984/2024 vom 4. März 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 6B_984/2024 vom 4. März 2026

Parteien: * Beschwerdeführer: A.__ (laotischer Staatsangehöriger), vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Prechtl. * Beschwerdegegnerin: Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Gegenstand: Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Urteil vom 2. Oktober 2024 (bestätigte Schuld und Strafpunkt, verhängte aber eine Landesverweisung von sieben Jahren und deren Ausschreibung im SIS, anders als das Bezirksgericht Winterthur).

I. Sachverhalt und Vorinstanzliche Entscheidungen

Der Beschwerdeführer A.__ wurde wegen schwerer und wiederholter Betäubungsmitteldelikte schuldig gesprochen. Im Zeitraum von Ende 2019 bis September 2020 verkaufte bzw. übergab er mindestens 178 Gramm reines Kokain, 1,1 Kilogramm Marihuana, 100 Ecstasy-Pillen und 12 Gramm MDMA-Pulver. Die Erlöse dienten zur Finanzierung seines Lebensunterhalts und Eigenkonsums. Zum Zeitpunkt seiner Verhaftung im September 2020 besass er erhebliche Mengen weiterer Drogen, teilweise zum Weiterverkauf bestimmt. Eine frühere Tat im Januar 2020 umfasste den Besitz von 109 LSD-Trips. Im Januar 2022 fand er einen versteckten Block Kokain (44,5 Gramm), wovon er einen Teil verkaufte und den Rest im Juli 2022 noch besass, zusammen mit weiteren Mengen Cannabis und Ecstasy. Er konsumierte während dieser Zeiträume täglich Marihuana sowie regelmässig MDMA/Ecstasy und Kokain.

Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte A.__ im Mai 2023 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (davon 24 Monate bedingt) und einer Busse von Fr. 400.–, sah jedoch von einer Landesverweisung ab.

Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte im Oktober 2024 die Schuldsprüche und die Strafhöhe, widerrief einen bedingten Vollzug aus einem früheren Strafbefehl, verhängte aber im Gegensatz zum Bezirksgericht eine obligatorische Landesverweisung von sieben Jahren und ordnete deren Ausschreibung im SIS an. Es verpflichtete den Beschwerdeführer zudem zu einer Ersatzforderung von Fr. 8'750.–.

Gegen die Landesverweisung und die SIS-Ausschreibung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, mit dem Hauptantrag, von der Landesverweisung abzusehen, eventuell deren Dauer auf fünf Jahre zu reduzieren.

II. Rechtlicher Rahmen und Begründung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte die Rügen des Beschwerdeführers zur Landesverweisung und deren Dauer umfassend anhand der massgebenden Bestimmungen des Straf-, Verfassungs- und Völkerrechts.

1. Obligatorische Landesverweisung und Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 1 lit. o und Abs. 2 StGB)

Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) verurteilt. Dies erfüllt die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für eine Dauer von 5 bis 15 Jahren.

Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise abgesehen werden (Härtefallklausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB), wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Landesverweisung würde einen schweren persönlichen Härtefall bewirken. 2. Die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht.

Das Bundesgericht beurteilt die Härtefallprüfung und die Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Kriterien, die es in ständiger Rechtsprechung festgelegt hat (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3).

2. Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV)

Die Landesverweisung stellt einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, der nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt sein muss. Dies erfordert, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen, einem legitimen Zweck dienlich und verhältnismässig ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat hierfür Kriterien entwickelt, die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind: Art und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, seit der Tat verstrichene Zeit, Verhalten des Betroffenen, sowie soziale, kulturelle und familiäre Bindungen im Aufnahme- und Heimatstaat (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz, M.M. gegen Schweiz). Bei der Beurteilung des Familienlebens sind zudem die familiäre Situation des Betroffenen, das Alter der Kinder und die Schwierigkeiten, denen die Familienmitglieder im Heimatland begegnen könnten, massgebend.

Eine entscheidende Rolle spielt die vom Bundesgericht entwickelte "Zweijahresregel": Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt auch bei bestehender Ehe mit einem Schweizer Bürger und gemeinsamen Kindern.

3. Prüfung durch das Bundesgericht

Das Bundesgericht bestätigte die Würdigung der Vorinstanz im Wesentlichen:

a) Schwerer persönlicher Härtefall (Art. 66a Abs. 2 StGB)

Die Vorinstanz bejahte einen schweren persönlichen Härtefall, da der Beschwerdeführer seit seinem vierten Lebensjahr in der Schweiz lebt, hier sozialisiert wurde, zur Schule ging, eine Ausbildung absolvierte und erwerbstätig war. In Laos hat er ausser einem Halbbruder, mit dem er keinen regelmässigen Kontakt pflegt, keine engeren Bezugspersonen. Das Bundesgericht schloss sich dieser Beurteilung an.

b) Relativierung der privaten Interessen

Die Vorinstanz relativierte die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Das Bundesgericht stützte diese Relativierung: * Der Beschwerdeführer lebt nicht mehr in einer intakten Kernfamilie, die nach Art. 8 EMRK besonders geschützt wäre. * Er pflegt keinen regelmässigen Kontakt zu seiner früheren Partnerin oder seinen Kindern (wovon zwei volljährig sind). Ein über die üblichen emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Kindern, seiner Mutter oder Schwester wurde nicht geltend gemacht. * Die Kinder, die Schweizer Bürger sind, wären nicht gezwungen, das ausländerrechtliche Schicksal des Beschwerdeführers zu teilen. * Kommunikationsmittel erlauben die Aufrechterhaltung von Beziehungen auch bei einer Landesverweisung. * Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ist prekär (80'000–100'000 Franken Schulden ohne Sanierungsversuche), was seine Integration trübt.

c) Gewichtung der öffentlichen Interessen

Das Bundesgericht bestätigte das gewichtige öffentliche Fernhalteinteresse, das die Vorinstanz festgestellt hatte: * Vorgeschichte der Delinquenz: Die Vorinstanz berücksichtigte eine frühere Verurteilung von 1999 (bandenmässiger Diebstahl, Betrug, Hehlerei etc.), die zwar aus dem Strafregister gelöscht ist, aber für die Gesamtbetrachtung relevant bleibt. * Betäubungsmitteldelikte: Der Beschwerdeführer delinquierte bereits 2018 im Betäubungsmittelbereich. Die vorliegenden Taten stellen eine erhebliche Progression dar, insbesondere durch den Handel mit qualifizierten Mengen (z.B. 16-fache Überschreitung der Grenzmenge für Kokain). Er trug massgeblich zur Gesundheitsgefährdung zahlreicher Menschen bei. * Prognose: Die prognostischen Bedenken hinsichtlich weiterer Betäubungsmitteldelinquenz sind erheblich. Dies wird untermauert durch seine erneute einschlägige Straffälligkeit im Juli 2023 (nach dem erstinstanzlichen Urteil, aber vor dem obergerichtlichen Entscheid), die zu einer weiteren Freiheitsstrafe von dreieinhalb Monaten führte. * Warnwirkung einer bedingten Strafe: Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers steht die Gewährung eines (teil-) bedingten Strafvollzugs einer Landesverweisung nicht entgegen. Im Ausländerrecht gelten strengere Massstäbe und bereits ein geringes Rückfallrisiko kann bei schweren Straftaten eine Landesverweisung rechtfertigen. Angesichts der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers, auch während laufender Verfahren, überschreitet er das geringe Rückfallrisiko bei Weitem. Sein kooperatives Nachtatverhalten wird durch die zu erwartende empfindliche Strafe relativiert.

d) Interessenabwägung und Verhältnismässigkeit

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. * Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren begründet gemäss der "Zweijahresregel" grundsätzlich bereits ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Landesverweisung. * Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die ein Absehen von der Landesverweisung rechtfertigen würden. Weder die lange Anwesenheitsdauer noch die soziale oder berufliche Integration vermögen dies zu begründen, insbesondere vor dem Hintergrund der wiederholten und schweren Delinquenz. * Auch die Wiedereingliederungsaussichten im Heimatland, obwohl ein Neustart schwer sein wird, sind nicht unmöglich, da er die laotische Sprache spricht und über eine Ausbildung sowie Arbeitserfahrung verfügt.

e) Vollzugshindernisse (Non-Refoulement)

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots (Art. 66d StGB, Art. 3 EMRK, Art. 33 FK) und des Rechts auf Einreise in das eigene Land (Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II). Das Bundesgericht wies diese Rügen zurück: * Art. 3 EMRK und Art. 33 FK (Flüchtlingskonvention): Das Bundesgericht bestätigte, dass der Beschwerdeführer keine glaubhaften, konkreten und ernsthaften Gründe vorbringen konnte, die ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe im Falle einer Rückkehr nach Laos belegen würden. Es obliegt dem Beschuldigten, entsprechende Umstände darzulegen. Die Vorinstanz hat dies zutreffend als Aufgabe der Vollzugsbehörden für den Zeitpunkt der Ausschaffung eingestuft, da keine definitiven Hindernisse vorliegen. Fehlende Ausweispapiere stellen kein definitives Hindernis dar, da das Staatssekretariat für Migration (SEM) Ersatzdokumente ausstellen kann, wenn Identität und Nationalität bekannt sind. * Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II: Diese Bestimmung, die das Recht auf Einreise in das eigene Land schützt, ist auf ausländische Personen anwendbar, wenn sie keinerlei Berührungspunkte zu ihrem Kulturkreis oder sprachliche Verbindung zum Heimatstaat haben. Da der Beschwerdeführer (zumindest teilweise) die laotische Sprache spricht und einen Halbbruder in Laos hat, verfügt er über Berührungspunkte zu seinem Heimatland. Daher ist Art. 12 Abs. 4 UNO-Pakt II nicht verletzt.

4. Dauer der Landesverweisung

Der Beschwerdeführer beanstandete die Dauer von sieben Jahren als unverhältmässig und forderte eine Reduktion auf fünf Jahre. Das Bundesgericht wies dies ebenfalls ab: * Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt 5 bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). * Die Festlegung der Dauer liegt im weiten Ermessen des Sachgerichts und ist primär an der Gefährlichkeit des Täters, seinem Rückfallrisiko und der Schwere der möglichen zukünftigen Straftaten auszurichten (nicht am Verschulden der Anlasstat). * Die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer von sieben Jahren liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens und ist angesichts der Umstände (trotz seiner langen Anwesenheit und Integration in der Schweiz) als verhältnismässig anzusehen.

5. SIS-Ausschreibung

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Absehen der SIS-Ausschreibung nicht gesondert, weshalb das Bundesgericht darauf nicht weiter einging.

III. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es stellte fest, dass die Landesverweisung des Beschwerdeführers aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen an seiner Ausschaffung und des Fehlens definitiver Vollzugshindernisse nicht zu beanstanden ist. Die Massnahme ist trotz der langen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz und seines eingeschränkten Bezugs zum Heimatland nicht unverhältnismässig und verletzt weder Bundes- noch Verfassungs- oder Völkerrecht.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigt die obligatorische Landesverweisung von sieben Jahren gegen A.__ wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Es bejaht zwar einen schweren persönlichen Härtefall aufgrund der langen Lebensdauer in der Schweiz und der fehlenden Integration im Heimatland, relativiert aber die privaten Interessen des Beschwerdeführers aufgrund mangelnder enger familiärer Bindungen (keine intakte Kernfamilie, eingeschränkter Kontakt zu Kindern) und prekärer finanzieller Verhältnisse. Die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung werden als überwiegend beurteilt, insbesondere wegen der Schwere und Wiederholung der Drogendelikte, einer festgestellten Delinquenzprogression und einer ungünstigen Legalprognose, die durch eine erneute einschlägige Straftat nach dem erstinstanzlichen Urteil untermauert wird. Die "Zweijahresregel" für Freiheitsstrafen über zwei Jahren wird angewendet, und es werden keine ausserordentlichen Umstände festgestellt, die ein Absehen von der Landesverweisung rechtfertigen würden. Rügen bezüglich des Non-Refoulement-Gebots und des Rechts auf Einreise ins eigene Land werden abgewiesen, da kein konkretes Risiko einer unmenschlichen Behandlung in Laos dargelegt werden konnte und der Beschwerdeführer weiterhin Berührungspunkte zu seinem Heimatland (Sprachkenntnisse, Halbbruder) hat. Die Dauer von sieben Jahren wird als verhältnismässig und im sachrichterlichen Ermessen liegend befunden.