Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_210/2025 vom 26. Februar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (6B_210/2025 vom 26. Februar 2026) detailliert zusammen:

I. Parteien und Gegenstand des Verfahrens

  • Beschwerdeführer (Recourant): A.A.__, vertreten durch Rechtsanwältin Me Anne-Claire Boudry.
  • Beschwerdegegner (Intimés): Ministère public central du canton de Vaud und B.B._ (vertreten durch seine Mutter C.B._).
  • Gegenstand: Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Abs. 1 StGB) und sexuelle Handlungen an urteilsunfähigen oder widerstandsunfähigen Personen (Art. 189 Abs. 1 StGB).

II. Sachverhalt und Vorinstanzen

  1. Erstinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel de l'arrondissement de l'Est vaudois, 25. März 2024): A.A.__ wurde von den Vorwürfen freigesprochen.
  2. Berufungsurteil (Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal du canton de Vaud, 23. September 2024): Das Berufungsgericht hiess die Berufung von B.B._ (vertreten durch seine Mutter) gut, reformierte das erstinstanzliche Urteil und verurteilte A.A._ wegen sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Handlungen an urteilsunfähigen oder widerstandsunfähigen Personen. Er wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von 5 Jahren verurteilt und zur Zahlung von 6'000 Franken Genugtuung an B.B.__ verpflichtet.

    Dem Berufungsurteil lagen im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde: * Tathergang: A.A._, geboren 1995, führte zu einem unbestimmten Zeitpunkt, wahrscheinlich 2014, seinen Penis in den Mund des damals zwei oder drei Jahre alten B.B._ (geboren 2011). Dies ereignete sich im Haus der Mutter von A.A._, welche B.B._ als Tagesmutter betreute. Ein- bis zweimal, ebenfalls 2014 und am selben Ort, rieb A.A._ seinen erigierten Penis an das Gesäss des damals drei oder vier Jahre alten B.B._ und versuchte, ihn anal zu penetrieren. Bei einer dieser Gelegenheiten forderte A.A._ das Kind auf, in sein Zimmer zu kommen, wo er PlayStation spielte. Er schloss die Tür, legte sich hinter das Kind ins Bett, das auf der Seite lag und zusah, sagte ihm, es solle sich nicht bewegen, zog die Unterhosen des Kindes und seine eigenen herunter, rieb seinen Penis an B.B.s Gesäss und versuchte die anale Penetration. Er sagte dem Kind: "Das ist ein Geheimnis, sag niemandem etwas". * Glaubwürdigkeitsgutachten: Ein Gutachten zur Glaubwürdigkeit von B.B._ (vom CHUV, 15. Juli 2021, ergänzt 25. April 2023) kam zum Schluss, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass B.B.s Erinnerungen unzuverlässig, provoziert oder von Dritten induziert worden seien. * Hintergrund A.A.__: Er wurde 2018 wegen Verbreitung harter Pornographie zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt. * Anzeigen: Die Mutter von B.B.__ reichte im Dezember 2014, Dezember 2018 und März 2019 Strafanzeige ein.

III. Rügen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht

A.A.__ focht das Urteil des Berufungsgerichts an und beantragte die Aufhebung seiner Verurteilung. Er rügte im Wesentlichen: 1. Willkürliche Beweiswürdigung und Verletzung der Unschuldsvermutung / in dubio pro reo: * Das Berufungsgericht habe willkürliche Schlussfolgerungen aus dem Glaubwürdigkeitsgutachten gezogen, insbesondere indem es das darin erwähnte "theoretische" Kontaminationsrisiko (durch Befragungen im Umfeld, Zeitablauf) zu Unrecht relativiert habe. * Dem Bericht der Therapeutin des Kindes sei willkürlich ein zu hoher Beweiswert beigemessen worden. * Der Aussage des Kindes sei trotz angeblicher Inkohärenzen willkürlich übermässiges Gewicht beigemessen worden. * Die Schlussfolgerungen aus seinen persönlichen Umständen, einschliesslich seiner sexuellen Erfahrungen und Vorlieben, seien "schockierend" und willkürlich gewesen. 2. Verletzung des Anspruchs auf erneute Zeugenbefragung: Das Berufungsgericht hätte das Kind persönlich erneut einvernehmen müssen, zumal es von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abwich und eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation vorlag.

IV. Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte die Rügen des Beschwerdeführers anhand der massgebenden Grundsätze:

  1. Grundsätze der Beweiswürdigung:

    • Bindung an den Sachverhalt: Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 LTF), es sei denn, diese wurden offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Recht (willkürlich gemäss Art. 9 BV) festgestellt (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 LTF). Willkür liegt vor, wenn der Entscheid nicht nur diskutabel oder gar kritisierbar ist, sondern schlechthin unhaltbar erscheint.
    • Unschuldsvermutung und in dubio pro reo: Diese Grundsätze (Art. 10 StPO, 32 Abs. 1 BV, 14 Ziff. 2 UNO-Pakt II, 6 Ziff. 2 EMRK) betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet in dubio pro reo, dass sich der Richter nicht von der Existenz einer für den Angeklagten nachteiligen Tatsache überzeugen darf, wenn objektiv ernsthafte, unüberwindbare Zweifel an dieser Tatsache bestehen (nicht bloss abstrakte oder theoretische Zweifel). Bei der Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung hat in dubio pro reo keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung (ATF 148 IV 409 E. 2.2). Die Beweiswürdigung ist im Ganzen zu prüfen; einzelne schwache Indizien machen die Gesamtbetrachtung nicht willkürlich (6B_694/2025 E. 1.1).
    • Opferaussagen: Aussagen von Opfern sind Beweismittel, die frei zu würdigen sind. Auch in "Aussage gegen Aussage"-Konstellationen muss nicht zwingend ein Freispruch erfolgen (ATF 137 IV 122 E. 3.3). Das Bundesgericht hat gerichtsnotorisch anerkannt, dass Opfer von Sexualdelikten oft aus Angst, Scham oder aufgrund von Verdrängung spät Anzeige erstatten und traumatische Erlebnisse zu Gedächtnisstörungen oder -verlusten führen können, aber auch zu detailreichen Erinnerungen (ATF 147 IV 409 E. 5.4.1 f.).
    • Glaubwürdigkeitsgutachten: Solche Gutachten sollen die Zuverlässigkeit der Kinderaussagen prüfen (Suggestibilität, alternative Ursachen, elterlicher Einfluss, Fantasie). Der Richter ist grundsätzlich nicht an die Schlussfolgerungen des Experten gebunden, darf aber nur bei gewichtigen, etablierten Gründen davon abweichen (ATF 146 IV 114 E. 2.1).
  2. Prüfung der Rügen des Beschwerdeführers:

    • Glaubwürdigkeitsgutachten: Der Beschwerdeführer anerkannte die Schlussfolgerungen der Expertinnen zur Glaubwürdigkeit der Kindesaussagen und dem Fehlen einer "effektiven" Kontamination. Das von den Expertinnen erwähnte "theoretische" Risiko genügt nicht, um die vorinstanzlichen Feststellungen als willkürlich zu erachten. Eine absolute Sicherheit kann nicht verlangt werden.
    • Erste spontane Offenbarungen: Die Vorinstanz durfte willkürfrei feststellen, dass das dreijährige Kind im Dezember 2014 seiner Mutter spontane Offenbarungen machte und Täter sowie Tat klar identifizierte. Die Tatsache, dass die Mutter sich nicht mehr an die exakte Formulierung erinnern konnte, begründet keinen ernsthaften Zweifel. Die fragmentarischen, ungenauen Aussagen eines Kleinkindes, die von emotional überforderten Erwachsenen wiedergegeben werden, sind im Gesamtkontext zu würdigen. Das Verhalten des Kindes (Ablenkung, Schweigen, Unbehagen) ist mit dessen Alter, der Geheimhaltungsaufforderung und der Natur der Ereignisse vereinbar.
    • Entwicklung der Offenbarungen: Die Vorinstanz durfte die Glaubwürdigkeit der Kindesaussagen und die Schlussfolgerungen des Gutachtens einer isolierten Interpretation der Aussage "ich hatte vergessen" vorziehen. Fragmentarische Erinnerungen bei traumatischen Ereignissen sind bekannt. Die schrittweise Ergänzung der Offenbarungen, ohne dass dies als Inkonsistenz zu werten wäre, ist angesichts der fehlenden systematischen Befragung bei der ersten Offenbarung willkürfrei. Die Annahme, dass sexuelle Aufklärungskurse Erinnerungen reaktivieren könnten, ist nicht willkürlich.
    • Verhalten des Kindes / PTSD: Das Bundesgericht bestätigte, dass die Reaktionen von Kindern auf Täter ambivalente, variable und kontraintuitive Verhaltensweisen zeigen können. Die Diagnose eines Posttraumatischen Belastungssyndroms (PTSD) wurde als ein Indiz unter mehreren gewürdigt, nicht als alleiniger Beweis. Das verzögerte Auftreten von Symptomen ist bei kindlichen Opfern sexueller Gewalt nicht unüblich und schliesst die Taten nicht aus.
    • Inkonsistenzen der Erzählung / Fehlende körperliche Spuren: Die Vorinstanz hat eine globale Würdigung der Aussagen vorgenommen. Geringfügige Ungenauigkeiten bei einem Kleinkind beeinträchtigen nicht die Glaubwürdigkeit des Kerns der Aussage. Das Fehlen von körperlichen Verletzungen schliesst sexuelle Übergriffe nicht aus, da Spuren nicht immer vorhanden oder sichtbar sind.
    • Materielle Möglichkeit der Taten: Die Vorinstanz durfte willkürfrei annehmen, dass die Anwesenheit Dritter in der Wohnung die vorübergehende Alleinsein des Beschwerdeführers mit dem Kind in seinem Zimmer nicht ausschloss, insbesondere angesichts der besonderen Beziehung des "kleinen Bruders" und der Gewohnheit, gemeinsam PlayStation zu spielen. Die Argumentation des Beschwerdeführers war spekulativ.
    • Persönliche Umstände des Beschwerdeführers: Die Vorinstanz hat die frühere Verurteilung (Verbreitung harter Pornographie), Internetrecherchen zu Sodomie und sexueller Gewalt sowie sexuelle Praktiken mit Escorts als Kontextfaktoren zur Bewertung der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen berücksichtigt, ohne sie als alleinige Grundlage der Verurteilung heranzuziehen. Dies stellte keine unzulässige Verletzung der Privatsphäre dar.
  3. Anspruch auf erneute Einvernahme des Kindes:

    • Rechtliche Grundlagen: Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO stützt sich das Berufungsverfahren auf die bereits erhobenen Beweise. Eine erneute direkte Beweisabnahme ist gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO (anwendbar über Art. 405 Abs. 1 StPO) nur erforderlich, wenn sie für das Urteil unabdingbar ist, d.h. wenn der Beweiswert entscheidend vom unmittelbaren Eindruck der Beweisperson abhängt (ATF 140 IV 196 E. 4.4.2). Art. 154 Abs. 4 lit. a StPO schützt Kinder unter 18 Jahren und erlaubt eine Konfrontation mit dem Beschuldigten nur auf ausdrückliches Verlangen des Kindes oder wenn die Verteidigungsrechte anders nicht gewährleistet werden können. Die EMRK erlaubt Schutzmassnahmen für Opfer sexueller Gewalt, sofern die Verteidigungsrechte gewahrt bleiben (EGMR L. et autres c. France, B. c. Russie).
    • Anwendung im Fall: Das Kind war zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung minderjährig. Es wurde bereits im Untersuchungsverfahren von einer spezialisierten Inspektorin in einer gefilmten Einvernahme befragt, die den Anforderungen entsprach. Angesichts der Sensibilität des Falles und um Sekundärviktimisierung zu vermeiden (angesichts des festgestellten emotionalen Stresses und PTSD des Kindes, und da die Expertinnen auf eine erneute Befragung verzichteten), durfte die Vorinstanz willkürfrei auf eine erneute direkte Einvernahme verzichten. Dem Beschwerdeführer standen ausreichende Möglichkeiten zur Verfügung, Fragen stellen zu lassen, und er hat nicht dargelegt, welche konkreten, entscheidenden Fragen unterblieben sind. Die gefilmte Einvernahme und das Glaubwürdigkeitsgutachten boten den Berufungsrichtern alle notwendigen Elemente, um sich einen eigenen Eindruck zu verschaffen und die Beweiskraft der Aussagen des Kindes selbständig zu würdigen.

V. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab. Die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich willkürlicher Beweiswürdigung und Verletzung des Anspruchs auf erneute Einvernahme des Kindes wurden zurückgewiesen. Die beantragte unentgeltliche Rechtspflege wurde gewährt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung von A.A.__ wegen sexueller Handlungen mit einem Kind und an urteilsunfähigen Personen. Es wies die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz zurück, insbesondere in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Aussagen des kindlichen Opfers, die durch ein Gutachten gestützt wurden. Das Gericht betonte die Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung der Beweismittel unter Berücksichtigung der Besonderheiten kindlicher Aussagen und traumatischer Erlebnisse, lehnte aber das Vorliegen von Willkür ab. Auch die Rüge, das Kind hätte im Berufungsverfahren erneut persönlich einvernommen werden müssen, wurde abgewiesen, da die gefilmte Einvernahme und das Glaubwürdigkeitsgutachten ausreichend waren und der Schutz des Kindes vor Sekundärviktimisierung Vorrang hatte, ohne die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers zu verletzen.