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1. Einleitung
Das Bundesgericht hatte in vorliegendem Fall über eine Beschwerde in Strafsachen von A.A.__ (Beschwerdeführer) gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 19. August 2025 zu entscheiden. Gegenstand der Beschwerde war eine Verurteilung wegen mehrfacher Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 4 StGB zum Nachteil seiner verstorbenen Mutter. Der Beschwerdeführer rügte namentlich eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Grundsatzes in dubio pro reo bei der Sachverhaltsfeststellung sowie das unzutreffende Ansetzen der dreimonatigen Strafantragsfrist (Art. 31 StGB).
2. Verfahrensgeschichte
Die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers hat eine längere Geschichte. Am 24. Februar 2021 verurteilte das Kriminalgericht Luzern A.A.__ wegen mehrfacher Veruntreuung zum Nachteil seiner Mutter zu einer bedingten Freiheitsstrafe. Dieses Urteil wurde am 30. Mai 2022 vom Kantonsgericht Luzern bestätigt. Das Bundesgericht hob dieses Urteil jedoch mit Entscheid 7B_237/2022 vom 22. Februar 2024 teilweise auf und wies die Sache an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung zurück. Das Bundesgericht wies die Vorinstanz dabei explizit an, abzuklären, ob und welche Kenntnis der Beistand bzw. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) von den angeklagten strafbaren Handlungen erlangt hatten und ob diese ausreichten, um während der Beistandschaft Strafantrag zu stellen. Insbesondere sollte geklärt werden, wann die dreimonatige Strafantragsfrist infolge dieser Kenntnisse ausgelöst worden war. Nach dieser Rückweisung verurteilte das Kantonsgericht Luzern den Beschwerdeführer am 19. August 2025 erneut wegen mehrfacher Veruntreuung (mit Ausnahme eines Punktes der Anklageschrift) und stellte zudem eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Dagegen reichte der Beschwerdeführer die aktuelle Beschwerde in Strafsachen ein.
3. Rügen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, das Kantonsgericht habe willkürlich gehandelt, indem es annahm, der Beistand seiner Mutter, D._, sowie die KESB hätten während der Beistandschaft keine Kenntnis von den vorgeworfenen Straftaten gehabt. Er sah darin eine Verletzung des Willkürverbots und des Grundsatzes in dubio pro reo. Des Weiteren rügte er eine ungenügende Sachverhaltsabklärung bezüglich der Kenntnisse der KESB. Er argumentierte, dass bei einer sorgfältigen Amtsführung des Beistands D._ bzw. der KESB eine hinreichende Kenntnis der strafbaren Handlungen vorliegen musste, was zur Folge hätte, dass die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB bereits während der Beistandschaft abgelaufen wäre. Er führte aus, die Frist habe spätestens am 8. Juni 2009 (Löschung der Bankvollmacht) begonnen und somit noch während der Beistandschaft, spätestens am 9. September 2009, geendet.
4. Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht beurteilte die Beschwerde primär unter den Aspekten der Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz und der korrekten Anwendung der Bestimmungen über den Strafantrag und die Antragsfrist.
4.1. Überprüfung der Sachverhaltsfeststellung (Willkür und in dubio pro reo)
Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung kann nur korrigiert werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und der Mangel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Feststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV). Willkür liegt vor, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 148 I 127 E. 4.3). Der Grundsatz in dubio pro reo hat als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung (BGE 148 IV 409 E. 2.2). Er kommt erst zum Tragen, wenn nach umfassender Beweiswürdigung noch begründete Zweifel an der Schuld des Angeklagten bestehen.
Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Mutter des Beschwerdeführers nach einem Hirnschlag im Jahr 2006 urteilsunfähig war und der Beschwerdeführer mittels Generalvollmacht erhebliche Geldbezüge und Fondsübertragungen von ihren Konten getätigt hatte. Sie ging davon aus, dass weder der erste Beistand E._ noch der nachfolgende Beistand D._ sowie die KESB als solche während der Beistandschaft eine sichere, zuverlässige Kenntnis von den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten strafbaren Handlungen erlangt hatten.
Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Beweiswürdigung als haltbar. Es führte aus, dass die Vorinstanz sich vertretbar auf die Aussagen des Beistandes D.__ gestützt hatte. Dieser hatte zwar Kenntnis von einigen Geldbezügen und den Eindruck, der Beschwerdeführer lebe auf Kosten seiner Mutter. Er wusste aber weder vom vollen Ausmass der Bezüge noch von deren konkreten Hintergründen und konnte nicht beurteilen, ob diese im Interesse der Mutter erfolgt waren. Primäres Ziel des Beistandes war die Inventarerstellung, wofür er vergeblich versuchte, Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufzunehmen und Unterlagen von ihm zu erhalten. Die Aufhebung der Generalvollmacht erfolgte gemäss den aktenkundigen Schreiben des Beistandes hauptsächlich aufgrund des fehlenden Kontakts und des Risikos einer persönlichen Haftung, nicht wegen gesicherter Kenntnis strafbaren Fehlverhaltens. Der Beschwerdeführer vermochte keine Willkür darzutun, indem er lediglich eine eigene abweichende Beweiswürdigung präsentierte oder sich in blossen Spekulationen verlor.
4.2. Die dreimonatige Strafantragsfrist (Art. 31 StGB)
Das Delikt der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB ist ein Antragsdelikt. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Antragsfrist beginnt, sobald dem Antragsberechtigten Täter und Tat inklusive deren Tatbestandselemente bekannt sind. Dies erfordert eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung belangt zu werden (BGE 142 IV 129 E. 4.3). Diese Kenntnis muss sich auch auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (Urteil 6B_210/2008). Solange unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, beginnt die Frist nicht zu laufen (Urteil 6B_549/2023).
Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass weder der Beistand D.__ noch die KESB über die gemäss dieser Rechtsprechung erforderlichen hinreichenden und zuverlässigen Kenntnisse der Taten verfügten, um Strafantrag gegen den Beschwerdeführer zu stellen. Selbst wenn der Beistand von einigen Bezügen wusste, fehlte ihm die Kenntnis des vollen Ausmasses und des Hintergrunds der Zahlungen, insbesondere der für den subjektiven Tatbestand relevanten Motive. Es konnte ihm auch nicht zur Last gelegt werden, dass er keine umfassenden Abklärungen zu Vorgängen vor seinem Amtsantritt vorgenommen hatte, da er primär die aktuellen Verhältnisse sichern und ein Inventar erstellen wollte und der Beschwerdeführer jegliche Kooperation verweigerte.
Der entscheidende Punkt für das Bundesgericht war die rechtliche Natur der Strafantragsfrist: Die Hypothese des Beschwerdeführers, wonach der Beistand oder die KESB bei sorgfältiger Amtsführung um die strafrechtlich relevanten Vorgänge hätten wissen müssen, ist für den Lauf der Strafantragsfrist irrelevant. Die Frist beginnt nur mit sicherer Kenntnis von Täter und Tat zu laufen. Sorgfaltspflichtverletzungen, die zu fehlender Kenntnis strafbaren Verhaltens führen, sind für die Wahrung der Strafantragsfrist ohne Bedeutung (Urteile 7B_209/2025 vom 4. März 2026 E. 2.3.2; 6B_821/2024 vom 4. April 2025 E. 2.1.1). Der Vorwurf einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung diesbezüglich war daher für den Ausgang des Verfahrens ebenfalls unerheblich. Die im Rückweisungsentscheid vom 22. Februar 2024 (E. 2.4) festgestellte Urteilsunfähigkeit der Mutter hinsichtlich der Finanztransaktionen wurde ebenfalls erneut betont, was bedeutet, dass ihre Kenntnis oder ihre Fähigkeit zur Antragsstellung nicht relevant war.
5. Ergebnis
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es bestätigte somit die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher Veruntreuung, da die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht willkürlich war und die Strafantragsfrist, mangels sicherer Kenntnis der Beistände und der KESB von den relevanten Tat- und subjektiven Tatbestandsmerkmalen, nicht vor der tatsächlichen Antragsstellung zu laufen begonnen hatte.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: