Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gericht: Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung Datum: 13. März 2026 Fall-Nr.: 1C_326/2025 Betreff: Strassenprojekt
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts
1. Sachverhalt und Verfahrensverlauf
Das vorliegende Urteil betrifft ein Strassenprojekt in den Gemeinden Locarno und Lavertezzo (Kanton Tessin), welches den Ausbau und die Anhebung des Strassenkörpers entlang der "via xxx" auf einer Länge von ca. 480 Metern vorsieht. Ziel des Projekts ist es, die Strasse an das Verkehrsaufkommen anzupassen und die Sicherheit von Abbiegevorgängen zu verbessern, insbesondere durch die Schaffung einer flexiblen Mittelspur (fascia polivalente centrale) oder einer Mittelinsel. Der Strassenquerschnitt soll von 10.50 m auf 11.90 m verbreitert werden, wobei Land südlich der Achse in Locarno beansprucht wird. Parallel dazu ist eine Anhebung des Strassenkörpers auf 197.30 m ü.M. geplant, um die Verkehrsanbindung des Locarnese am rechten Ufer des Flusses Ticino auch bei Überschwemmungen des Lago Verbano sicherzustellen. Weitere Massnahmen umfassen lärmmindernden Asphalt und eine Geschwindigkeitsreduktion von 60 auf 50 km/h.
Gegen das Projekt, welches eine definitive Enteignung von 95 m² und eine temporäre Beanspruchung von 469 m² seines Grundstücks (Parzelle yyy, mit Garagen und einem Laden) vorsieht, erhob A._ Einsprache. Der Staatsrat des Kantons Tessin genehmigte das Projekt am 21. April 2021 und wies die Einsprache ab. Das Kantonale Verwaltungsgericht Tessin wies die Beschwerde von A._ mit Urteil vom 8. Mai 2025 ab. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
2. Zulässigkeit und Kognition des Bundesgerichts
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde grundsätzlich ein, erklärte jedoch verschiedene Rügen für unzulässig. Nicht zulässig ist die Anfechtung des Staatsratsbeschlusses vom 21. April 2021, da dieser durch das kantonale Gerichtsentscheid ersetzt wurde (Devolutiveffekt). Ebenso sind Rügen betreffend die Enteignungsentschädigung, die einzelnen Wiederherstellungsmassnahmen und den angeblichen Minderwert der Liegenschaft infolge des Verlusts von Park- und Ausstellungsflächen unzulässig. Diese Fragen sind Gegenstand des späteren Enteignungsverfahrens und nicht der Projektgenehmigung (Art. 26 Abs. 1 und 2 Lstr; BGE 1C_339/2024 vom 30. Oktober 2025 E. 2.3).
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht frei (Art. 95 lit. a BGG). Verfassungsrechtliche Rügen, wie die Verletzung der Eigentumsgarantie und des Willkürverbots, werden nur geprüft, wenn sie explizit und präzise begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Bei der Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht nur, ob Willkür im Sinne von Art. 9 BV vorliegt. Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht übt bei technischen und rein ermessensrelevanten Fragen, die die lokalen Behörden besser kennen, eine gewisse Zurückhaltung aus (BGE 147 I 450 E. 3.2.5; 142 I 162 E. 3.2.2). Das kantonale Verwaltungsgericht wendet bei Strassenprojektgenehmigungen zwar volle Kognition an (Art. 25 Lstr), kann aber bei technischen Fragen eine zurückhaltende Prüfweise wählen, ohne dass dies Willkür begründet (BGE 133 II 35 E. 3).
3. Rügen des Beschwerdeführers und Begründung des Bundesgerichts
3.1. Unvollständigkeit des Projekts und Umweltrecht Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Umweltrechts, da das Projekt angeblich unvollständig sei bezüglich der Umweltauswirkungen der Baustelle und der Nichtanwendung von UFAM-Richtlinien (Baustellenlärm, Luftschadstoffe).
Das Bundesgericht hält fest, dass das Projekt nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt. Gemäss Art. 4 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) müssen zwar die Umweltschutzvorschriften eingehalten werden, es ist aber kein UVP-Bericht erforderlich. Die Norm verlangt nicht, dass Baustellenmassnahmen bereits in der Genehmigungsphase detailliert geplant werden müssen; diese können in einer späteren Ausführungsphase festgelegt werden (BGE 118 Ia 299 E. 3b/aa; Urteil 1C_321/2010 vom 24. März 2011 E. 7). Die kantonale Auffassung, dass in diesem Stadium keine Verpflichtung zur Vorlage eines Baustellenplans besteht, verstösst somit nicht gegen Bundesrecht. Die Rüge ist unbegründet.
3.2. Verletzung der Eigentumsgarantie und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 26 und 36 BV)
Der Beschwerdeführer bestreitet das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit des Projekts.
3.2.1. Öffentliches Interesse am Strassenausbau und Mehrzweckfahrstreifen Der Beschwerdeführer argumentiert, das öffentliche Interesse am Strassenausbau und der Schaffung eines Mehrzweckfahrstreifens könne nicht automatisch aus den Richtplan- und Agglomerationsplanvorgaben abgeleitet werden. Er bezweifelt die Notwendigkeit der Massnahme angesichts der Verkehrssicherheit (Berichte B._) und des Verkehrsflusses (Expertise C._ SA), da die meisten Unfälle keine Abbiegevorgänge beträfen und die Massnahme die Stauproblematik nicht grundlegend löse.
Das Bundesgericht bestätigt das öffentliche Interesse: * Grundlage: Das kantonale Gericht hat das öffentliche Interesse nicht automatisch abgeleitet, sondern auf den spezifischen Verkehrskontext gestützt: ein durchschnittliches Tagesaufkommen von über 20'000 Fahrzeugen, zahlreiche Zufahrten und eine intensive Mischung von Durchgangs- und Zielverkehr auf einer Hauptstrasse (Art. 57 Abs. 2 SVG). * Verkehrssicherheit: Die Gesamtbetrachtung des kantonalen Gerichts, wonach die Anzahl der Unfälle trotz fehlender Todesfälle nicht zu vernachlässigen sei, ist nicht willkürlich. Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit erfüllen grundsätzlich ein öffentliches Interesse. Ein Mehrzweckfahrstreifen trägt zur geordneten Abwicklung von Abbiegevorgängen bei und wirkt als wahrnehmbare Verkehrsberuhigung, indem er die Aufmerksamkeit der Fahrer erhöht und mehr Platz für Abbiegemanöver schafft (Urteil 1C_285/2010 vom 13. Januar 2011 E. 4.1). Es gibt keine rechtliche Grundlage, die einen Mindestschwellenwert für tödliche Unfälle oder spezielle Studien zur Wirksamkeit von Mehrzweckfahrstreifen verlangt. * Verkehrsfluss: Obwohl die Gesamtfliessfähigkeit des Verkehrs von übergeordneten Faktoren (wie der zukünftigen Anbindung A2-A13) abhängt, schliesst dies ein ausreichendes öffentliches Interesse an der Verbesserung der Abbiegesituation nicht aus. Einzelne Linksabbiegemanöver ohne Vorspur können den Verkehrsfluss und die Sicherheit negativ beeinflussen.
3.2.2. Öffentliches Interesse an der Strassenanhebung Der Beschwerdeführer bestreitet den praktischen Nutzen der Anhebung, da sie die Strasse nur 30 cm über die übliche Überschwemmungsgrenze anhebe und das zukünftige Autobahnprojekt A2-A13 bereits auf sicheren Höhen geplant sei. Die sporadischen Überschwemmungen (alle 20-40 Jahre) rechtfertigten den Eingriff nicht, zumal die meisten umliegenden Gebäude ebenfalls betroffen wären.
Das Bundesgericht bekräftigt das öffentliche Interesse: * Systematischer Zusammenhang: Das kantonale Gericht hat die Anhebung als Teil eines kohärenten Systems bereits realisierter Bauwerke in der Umgebung betrachtet, die auf die Sicherheitsquote von 197.30 m ü.M. ausgelegt sind. Die betroffene Strecke stellt den "Schwachpunkt" im Strassennetz dar. * Strategische Bedeutung: Entscheidend ist nicht nur der direkte Nutzen der Durchgängigkeit, sondern auch die strategische Funktion der Strecke als Hauptverbindung und – bei Stromausfällen oder Pumpenausfällen in den Unterführungen – als einzige praktikable Verbindung. * Sicherstellung der Erreichbarkeit: Die Seltenheit von Überschwemmungen schliesst die Notwendigkeit nicht aus, die Erreichbarkeit für Rettungs-, Interventions- und Versorgungsfahrzeuge bestmöglich zu gewährleisten. Die Ungewissheit bezüglich des Zeitpunkts der Realisierung der A2-A13-Anbindung unterstützt die Notwendigkeit des sofortigen Eingriffs. * Funktionalität des Netzes: Die Massnahme zielt darauf ab, die Funktionalität des Strassennetzes und die Erreichbarkeit des Gebiets zu erhalten, ohne dass jeder einzelne Geschäftsbetrieb während einer Überschwemmung voll funktionsfähig bleiben muss.
3.2.3. Verhältnismässigkeit des Strassenausbaus und Mehrzweckfahrstreifens Der Beschwerdeführer hält den Mehrzweckfahrstreifen für unnötig und schlägt Alternativen vor (Verstärkung bestehender Vorspuren, punktuelle neue Spuren), die angeblich weniger eingreifend wären. Er rügt die schwere Beeinträchtigung seines Eigentums (Verlust von Park- und Ausstellungsflächen), Baustellenunannehmlichkeiten und eine angebliche Ungleichbehandlung.
Das Bundesgericht verneint eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips: * Alternativen: Das kantonale Gericht hat schlüssig dargelegt, warum die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen punktuellen Massnahmen zu einer fragmentierten Anordnung führen würden, während die geplante Lösung eine einheitliche und strukturelle Verkehrsführung ermöglicht. Das Bundesgericht greift in solche technischen Beurteilungen von lokalen Gegebenheiten grundsätzlich nicht ein. Das Bundesgericht muss nur Varianten prüfen, die ernsthaft in Betracht kommen und wesentliche Vorteile bieten (BGE 139 II 499 E. 7.3.1). * Eingriff in das Eigentum: Der Eingriff macht die Nutzung des Grundstücks oder die Geschäftstätigkeit nicht unmöglich oder unzumutbar (BGE 1C_387/2012 vom 27. Februar 2013 E. 4.3). Die allgemeine Zugänglichkeit bleibt erhalten und wird teilweise verbessert. Der Verlust von Flächen und die Höhe der Enteignungsentschädigung sind wie erwähnt Gegenstand des separaten Enteignungsverfahrens. * Baustelle: Die Baustellenorganisation (Nachtarbeiten, Zugangsgewährleistung) ist darauf ausgelegt, die Beeinträchtigungen zu minimieren. Die potenziellen Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit sind weitgehend hypothetisch. * Gleichbehandlung: Die Rüge der Ungleichbehandlung (Breiten nur auf einer Seite) ist appellatorisch und daher unzulässig. Im Übrigen stützt sich die Wahl der Seite auf technische Gründe (Linearität der Trasse), welche das kantonale Gericht überzeugend dargelegt hat. Das Gleichbehandlungsprinzip hat im Planungsrecht einen reduzierten Anwendungsbereich (BGE 142 I 162 E. 3.7.2).
3.2.4. Verhältnismässigkeit der Strassenanhebung Der Beschwerdeführer schlägt alternative Verkehrsführungen bei Überschwemmungen vor (Umleitungen über Hügel- oder Industriegebiete) und kritisiert die unverhältnismässige Bauzeit für seltene Ereignisse.
Das Bundesgericht beurteilt auch hier die Massnahme als verhältnismässig: * Alternativen: Das kantonale Gericht hat die vorgeschlagenen Umleitungen als ungeeignet (niederklassierte Strassen, unzureichender Querschnitt für Rettungsfahrzeuge) verworfen. Die Bevorzugung einer direkten, kontinuierlichen und funktionalen Verkehrsanbindung gegenüber Umleitungen auf Sekundärachsen ist angesichts der strategischen Bedeutung der Strasse nicht zu beanstanden. * Dauer der Bauarbeiten: Die lange Bauzeit im Verhältnis zur Seltenheit von Überschwemmungen ist angesichts der strategischen Bedeutung der Massnahme nicht unverhältmässig.
4. Schlussfolgerung
Das Bundesgericht kommt zum Ergebnis, dass die Beurteilung des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit durch die kantonalen Behörden, die die lokalen Verhältnisse besser kennen, nicht willkürlich ist. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie liegt nicht vor.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: