Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_998/2025 vom 9. März 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Bundesgerichtsentscheid 5A_998/2025 vom 9. März 2026

I. Einleitung Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit der internationalen Zuständigkeit schweizerischer Gerichte in einer Scheidungssache nach Art. 60 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG). Der Beschwerdeführer (Ehemann, Schweizer Staatsbürger, wohnhaft in Singapur) ficht den Entscheid des Kantonsgerichts Waadt an, welches seine Scheidungsklage als unzulässig erachtete und die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte verneinte. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine subsidiäre Zuständigkeit am Schweizer Heimatort des Ehemanns erfüllt waren.

II. Sachverhalt

  1. Hintergrund: A.A._ (Ehemann, geb. 1971, Schweizer Bürger mit Heimatschein in Lausanne VD, U._ NE und V._ NE, wohnhaft in Singapur) und B.A._ (Ehefrau, geb. 1977, moldauische Staatsangehörige) heirateten 2006 in W.__ (ZH). Die faktische Trennung erfolgte am 12. Juni 2016.

  2. Frühere Zuständigkeitsfrage (Eheschutz):

    • 2017 ersuchte die Ehefrau in Zürich um Eheschutzmassnahmen. Das Bezirksgericht Zürich bejahte die Zuständigkeit gestützt auf einen "gewöhnlichen Aufenthalt" der Ehefrau in der Schweiz (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 59 lit. b IPRG).
    • Das Obergericht des Kantons Zürich hob diesen Entscheid am 23. Mai 2018 auf und verneinte die Zuständigkeit der Zürcher Gerichte, da keine der Parteien einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Kanton oder in der Schweiz hatte.
  3. Scheidungsverfahren in der Schweiz:

    • Am 13. Juni 2018 reichte der Ehemann eine einseitige Scheidungsklage beim Bezirksgericht Lausanne ein.
    • Versuche, die Scheidungsklage der Ehefrau in Moldawien zuzustellen, scheiterten.
    • Am 15. Januar 2021 reichte die Ehefrau eine Klageantwort ein, in der sie sich ebenfalls für die Scheidung aussprach, aber angab, in Y.__ (Ukraine) zu leben, ohne dort ihren Wohnsitz begründen zu wollen, und ihre Absicht bekundete, sich wieder in der Schweiz niederzulassen.
    • Das Bezirksgericht Lausanne sprach am 26. Januar 2024 die Scheidung aus (Versäumnisurteil gegenüber der Ehefrau).
  4. Kantonale Instanz:

    • Aufgrund der Berufung der Ehefrau hob das Kantonsgericht Waadt mit Urteil vom 29. September 2025 das erstinstanzliche Scheidungsurteil auf und erklärte die Scheidungsklage des Ehemanns wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig.

III. Rüge des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer rügte eine willkürliche Verletzung von Art. 60 IPRG durch die Vorinstanz, indem diese die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte am Heimatort verneint habe. Er führte an, die Bedingungen für eine Scheidungsklage in Singapur seien zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht erfüllt gewesen, insbesondere bezüglich der Trennungsdauer und der Zustimmung der Ehefrau, und es sei willkürlich, anzunehmen, die Ehefrau hätte in Singapur der Scheidung zugestimmt.

IV. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

  1. Prüfungsbefugnis und Sachverhaltsgrundlage:

    • Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Bundesrecht grundsätzlich frei (Art. 95 lit. a LTF), nicht nur auf Willkür hin.
    • Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 LTF), es sei denn, sie wurden offensichtlich unrichtig oder rechtswidrig festgestellt (Art. 105 Abs. 2 LTF). Eine Rüge diesbezüglich muss präzise erfolgen (Art. 106 Abs. 2 LTF). Appellatorische Kritik wird nicht berücksichtigt.
  2. Grundlagen von Art. 60 IPRG (Zuständigkeit am Heimatort):

    • Subsidiarität des Heimatorts: Gemäss Art. 60 IPRG sind schweizerische Gerichte am Heimatort eines Ehegatten für Scheidungsklagen zuständig, wenn beide Ehegatten keinen Wohnsitz in der Schweiz haben und einer von ihnen Schweizer Bürger ist, sofern die Klage nicht am Wohnsitz eines der Ehegatten erhoben werden kann oder dies ihm nicht zumutbar ist.
    • Historische Entwicklung und gesetzgeberischer Wille: Diese Regelung hat das frühere ordentliche Heimatortsprinzip (Art. 7g al. 1 und 8 aLRDC) in ein subsidiäres Forum umgewandelt. Der Gesetzgeber bevorzugte eine restriktivere Lösung, da Schweizer Bürger im Ausland primär die Gerichte ihres Wohnsitzstaates anrufen sollen. Ein uneingeschränktes Forum am Heimatort birgt das Risiko, dass die Schweizer Urteile im Ausland nicht anerkannt werden, insbesondere bei gemischten Nationalitäten. Der Heimatort ist ein «exorbitantes Forum» und soll nur bei konkreten Schutzinteressen zur Anwendung kommen. Dieses Prinzip findet sich auch in anderen Bereichen des Familien- und Erbrechts (Art. 47, 67, 76, 87 IPRG).
    • Voraussetzungen: Keine Wohnsitznahme beider Ehegatten in der Schweiz (oder kein gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz, falls kein Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland besteht, Art. 20 Abs. 2 IPRG). Mindestens ein Ehegatte muss die Schweizer Nationalität besitzen (Art. 23 Abs. 1 IPRG). Auch der ausländische Ehegatte eines Schweizers kann sich darauf berufen.
    • Definition von "Unmöglichkeit" oder "Unzumutbarkeit":
      • Unmöglichkeit: Liegt vor, wenn der Wohnsitzstaat Ausländern den Zugang zur Scheidungsgerichtsbarkeit verwehrt, seine Zuständigkeit ablehnt, die Scheidung generell verbietet oder nur Trennung von Tisch und Bett zulässt. Nicht genügend ist allein die Nichtexistenz eines spezifischen Verfahrenstyps (z.B. gemeinsame Scheidungsklage).
      • Unzumutbarkeit: Kann gegeben sein, wenn die Scheidung im Ausland erheblich erschwert wird (z.B. durch eingeschränkte Scheidungsgründe, übermässig lange Trennungsfristen trotz Scheidungswillen). Auch ein unbilliges Verfahren, eine einseitige Trennungsprozedur (wie die Repudierung) oder die wahrscheinliche Nichtanerkennung des ausländischen Scheidungsurteils in der Schweiz können die Unzumutbarkeit begründen (Verweis auf BGE 126 III 327 und 5A_706/2014).
      • Auswirkungen auf Nebenfolgen: Unzumutbarkeit kann sich auch aus dem materiellen Recht des ausländischen Staates ergeben, wenn die Scheidung dort zum Verlust wesentlicher Vermögenswerte, elterlicher Rechte oder Unterhaltsansprüche führen würde. Exorbitante Prozesskosten, die den Zugang zur Justiz verwehren, fallen ebenfalls darunter.
      • Mehrere Wohnsitzstaaten: Sind die Ehegatten in verschiedenen Staaten wohnhaft, ist die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit für beide Staaten zu prüfen.
    • Massgeblicher Zeitpunkt und Beweislast: Die Bedingungen von Art. 60 IPRG müssen zum Zeitpunkt der Klageeinreichung erfüllt sein. Die Partei, die sich auf den Heimatort beruft (hier der Beschwerdeführer), muss die Erfüllung dieser Bedingungen darlegen und beweisen. Die Beweisanforderungen dürfen dabei nicht zu hoch sein und ergeben sich primär aus den IPR-Regeln und dem materiellen Recht des Wohnsitzstaates. Art. 16 IPRG (amtliche Feststellung ausländischen Rechts) ist hier nicht anwendbar, da er die Anwendung materiellen ausländischen Rechts betrifft; die Feststellung des ausländischen Prozessrechts zur Beurteilung der Zumutbarkeit obliegt der beweisbelasteten Partei (Verweis auf BGE 145 III 213, 140 III 456).
    • Richterliches Ermessen und bundesgerichtliche Überprüfung: Dem Richter steht bei der Beurteilung, ob eine Klage im Ausland unmöglich oder unzumutbar ist, ein weites Ermessen zu (Art. 4 ZGB). Das Bundesgericht übt bei der Überprüfung Zurückhaltung und greift nur ein, wenn das Ermessen missbraucht wurde (z.B. durch irrelevante Kriterien, Nichtberücksichtigung wesentlicher Elemente, oder wenn das Ergebnis offensichtlich unbillig ist oder das Gerechtigkeitsempfinden in krasser Weise verletzt).
  3. Anwendung auf den vorliegenden Fall durch das Bundesgericht:

    • Wohnsitz der Ehefrau: Die Vorinstanz stellte fest, dass die Ehefrau zum Zeitpunkt der Klageeinreichung im Juni 2018 weder in der Schweiz noch in Moldawien einen feststehenden Wohnsitz hatte (gemäss Zürcher Eheschutzentscheid und gescheiterten Zustellversuchen). Der Beschwerdeführer kann daher nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dort keine Klage erhoben zu haben.
    • Wohnsitz des Ehemanns (Singapur): Die zentrale Frage war, ob dem Beschwerdeführer zumutbar war, die Scheidungsklage an seinem Wohnsitz in Singapur einzureichen.
      • Singapurisches Recht (Women's Charter): Die Vorinstanz hat die relevanten Bestimmungen der singapurischen Women's Charter (Art. 93, 94, 95 Ziff. 3 lit. d und e) zusammengefasst: u.a. Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt von drei Jahren, Ehedauer von drei Jahren, und als Scheidungsgrund eine Trennungsdauer von mindestens drei Jahren bei Zustimmung des Beklagten oder vier Jahren ohne Zustimmung.
      • Trennungsdauer: Die tatsächliche Trennung der Parteien erfolgte am 12. Juni 2016. Die in Singapur erforderliche Dreijahresfrist wäre daher erst am 13. Juni 2019 erfüllt gewesen, also ein Jahr nach Klageeinreichung in der Schweiz. Das Bundesgericht bekräftigt, dass diese Wartefrist von einem Jahr im Vergleich zur schweizerischen Frist von zwei Jahren (Art. 114 ZGB) nicht als "übermässig rigoros" anzusehen ist. Eine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz wurde verneint. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Trennungsdauer sei nicht genau festgestellt worden, wurde als unbegründet abgewiesen, da die Vorinstanz dies als Tatsache festgestellt hatte und die Rüge diesbezüglich nicht den Anforderungen an eine Willkürrüge genügte.
      • Zustimmung der Ehefrau: Die Vorinstanz hatte angenommen, die Zustimmung der Ehefrau zum Scheidungsprinzip im Schweizer Verfahren sei ausreichend als Beweis für die im singapurischen Recht erforderliche Zustimmung. Das Bundesgericht verneint auch hier eine Ermessensüberschreitung. Es oblag dem Beschwerdeführer, darzulegen und zu beweisen, dass eine solche in einem ausländischen Verfahren geäusserte Zustimmung nach singapurischem Recht nicht als formelle und ausreichende Zustimmung gelten würde, was er nicht getan hat. Es wurde erneut betont, dass Art. 16 IPRG hier nicht anwendbar ist.
      • Unbekannter Wohnsitz und Zustellungsschwierigkeiten: Obwohl ein unbekannter Wohnsitz der beklagten Partei im Prinzip eine übermässige Schwierigkeit darstellen könnte, die den Rückgriff auf das schweizerische Heimatortsforum rechtfertigt, hatte der Beschwerdeführer keine konkreten Schwierigkeiten dargelegt, denen er sich bezüglich der Zustellung der Scheidungsklage nach singapurischem Prozessrecht hätte stellen müssen. Die Tatsache, dass die Ehefrau in der Schweiz ein Prozessdomizil gewählt hatte, entbindet ihn nicht von dieser Beweispflicht. Auch die Anerkennung eines möglichen singapurischen Versäumnisurteils in der Schweiz wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.
  4. Fazit der bundesgerichtlichen Prüfung: Die Argumente des Beschwerdeführers sind unbegründet. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen bei der Verneinung der Unzumutbarkeit, die Klage in Singapur zu erheben, nicht missbraucht.

V. Entscheid

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 LTF). Der Beschwerdegegnerin werden keine Parteikosten zugesprochen, da sie in der Frage der aufschiebenden Wirkung nicht vollständig obsiegte und keine Vernehmlassung zur Sache eingereicht hat (Art. 68 Abs. 1 LTF).

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Kernfrage: Das Bundesgericht prüfte die internationale Zuständigkeit schweizerischer Gerichte für eine Scheidungsklage nach Art. 60 IPRG (subsidiäre Zuständigkeit am Heimatort).
  • Voraussetzungen Art. 60 IPRG: Anwendung, wenn keiner der Ehegatten einen Wohnsitz in der Schweiz hat (hier gegeben) und die Klage am Wohnsitz eines Ehegatten im Ausland unmöglich oder unzumutbar ist.
  • Wohnsitz Ehefrau: Der Wohnsitz der moldauischen Ehefrau war zum Zeitpunkt der Klageeinreichung unklar und nicht feststellbar, sodass dem Ehemann nicht vorgeworfen werden konnte, dort keine Klage eingereicht zu haben.
  • Wohnsitz Ehemann (Singapur): Der Beschwerdeführer (Ehemann) konnte nicht beweisen, dass die Einreichung der Scheidungsklage an seinem Wohnsitz in Singapur für ihn unzumutbar gewesen wäre.
    • Trennungsdauer: Die singapurische Anforderung von drei Jahren Trennungszeit (gegenüber zwei Jahren in der Schweiz) wurde als nicht "übermässig rigoros" beurteilt; ein Jahr Wartezeit galt als zumutbar.
    • Zustimmung Ehefrau: Die im schweizerischen Verfahren geäusserte Zustimmung der Ehefrau zur Scheidung konnte nach Einschätzung der Vorinstanz auch für das singapurische Verfahren als ausreichend erachtet werden; der Ehemann trug nicht die Beweislast, dies zu widerlegen.
    • Zustellungsprobleme/Kosten: Der Ehemann versäumte es, konkrete Schwierigkeiten oder übermässige Kosten der Verfahrensführung und der Zustellung in Singapur darzulegen.
  • Beweislast: Die Beweislast für die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Scheidung im Ausland liegt beim Kläger, der sich auf Art. 60 IPRG beruft. Art. 16 IPRG (amtliche Feststellung ausländischen Rechts) ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar.
  • Ergebnis: Das Bundesgericht bestätigte die fehlende Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte, da die Voraussetzungen für die subsidiäre Zuständigkeit nach Art. 60 IPRG nicht erfüllt waren.