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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (9C_203/2025 vom 6. März 2026) behandelt die Revision einer Steuerveranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen sowie die direkte Bundessteuer für das Jahr 2016. Streitgegenstand ist die Frage, ob die A.__ AG nachträglich eingereichte, korrigierte Jahresabschlüsse für die Festlegung des steuerbaren Reingewinns berücksichtigen lassen kann.
1. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte
Die A._ AG reichte im Jahr 2019 die Steuererklärungen für die Jahre 2016 und 2017 ein. Das Kantonale Steueramt St. Gallen erhöhte die deklarierten Reingewinne durch Gewinnaufrechnungen erheblich, unter anderem indem es 2016 verbuchte Garantierückstellungen von CHF 250'000.- lediglich im Betrag von CHF 10'938.43 anerkannte und somit CHF 239'062.- zum steuerbaren Gewinn hinzurechnete. Gegen diese Verfügungen legte die A._ AG Einsprache ein und reichte im Dezember 2022 neue Jahresabschlüsse für 2016 und 2017 ein. Das Kantonale Steueramt wies die Einsprachen ab und qualifizierte die neu eingereichten Jahresabschlüsse als unzulässige Bilanzänderungen. Diese Beurteilung wurde von der Verwaltungsrekurskommission und vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigt. Die A.__ AG zog den Fall daraufhin an das Bundesgericht weiter.
2. Rechtliche Grundlagen und Argumentation des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde unter den Gesichtspunkten des Bundesrechts (Art. 95 lit. a BGG), wobei es den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt als massgeblich erachtete (Art. 105 Abs. 1 BGG) und das Recht von Amtes wegen anwendete (Art. 106 Abs. 1 BGG).
2.1. Massgeblichkeitsprinzip und Bilanzkorrekturen Gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG setzt sich der steuerbare Reingewinn juristischer Personen unter anderem aus dem Saldo der Erfolgsrechnung zusammen (lit. a) und den vor der Berechnung des Saldos ausgeschiedenen Geschäftsergebnissen, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (lit. b). Dies impliziert das sogenannte Massgeblichkeitsprinzip: Die steuerrechtliche Gewinnermittlung geht vom handelsrechtlich erstellten Jahresabschluss aus (Art. 957 ff. OR), wobei Korrekturen aufgrund spezifischer steuerrechtlicher Vorschriften vorbehalten bleiben (BGE 147 II 209 E. 3.1.1; 141 II 83 E. 3.1).
Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen zwei Arten von Bilanzkorrekturen: * Bilanzberichtigungen: Hierbei wird ein handelsrechtswidriger Wertansatz durch einen handelsrechtskonformen ersetzt. Solche Berichtigungen sind, solange keine rechtskräftige Veranlagung vorliegt, immer zulässig und von den Steuerbehörden von Amtes wegen zu berücksichtigen. Sie können sich zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person auswirken (BGE 141 II 83 E. 3.3). * Bilanzänderungen: Hier wird ein handelsrechtskonformer Wertansatz durch eine andere, ebenfalls handelsrechtskonforme Bewertung ersetzt. Diese sind grundsätzlich nur bis zur Einreichung der Steuererklärung zulässig. Eine nachträgliche Änderung ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, namentlich wenn die steuerpflichtige Person in einem entschuldbaren Irrtum über die steuerlichen Folgen bestimmte Buchungen vorgenommen hat. Bilanzänderungen, die lediglich zum Ausgleich von Aufrechnungen oder aus Gründen der Steuerersparnis vorgenommen werden, sind hingegen ausgeschlossen (BGE 141 II 83 E. 3.4).
2.2. Untersuchungsmaxime und Beweislast Das Veranlagungsverfahren unterliegt grundsätzlich der Untersuchungsmaxime (Art. 123 Abs. 1 DBG), wonach die Steuerbehörden den gesamten Sachverhalt zu untersuchen haben, einschliesslich zugunsten des Steuerpflichtigen wirkender Tatsachen (BGE 147 II 209 E. 5.1.3). Demgegenüber stehen die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen (Art. 124 ff. DBG). Die objektive Beweislast trägt die Partei, die aus einer Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 ZGB analog). Im Steuerrecht bedeutet dies nach der Normentheorie, dass steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen von der Steuerbehörde, steuerausschliessende und -mindernde Tatsachen vom Steuerpflichtigen nachzuweisen sind (BGE 148 II 285 E. 3.1.3).
2.3. Anwendung auf den Fall: Bilanzänderung vs. Bilanzberichtigung Die Beschwerdeführerin argumentierte, die nachträglich verbuchten Lohnzahlungen an Mitarbeiter der B.__ AG (die im ursprünglichen Jahresabschluss 2016 nicht korrekt ausgewiesen worden seien) stellten eine zulässige Bilanzberichtigung dar. Die Vorinstanz hatte dies jedoch als unzulässige Bilanzänderung qualifiziert, da keine vertragliche Grundlage für die geltend gemachten Lohnzahlungen ersichtlich sei und Detailangaben (Lohnausweise, Arbeitsverträge) fehlten. Der Personalaufwand sei nicht "im Einzelnen nachweisbar".
Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung. Es wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (fehlender Nachweis der Lohnzahlungen) nicht substanziiert bestreite. Die Beschwerdeführerin hatte die Mitwirkungspflicht, den von ihr geltend gemachten, steuermindernden Personalaufwand substanziiert darzulegen und zu beweisen. Mangels dieses Nachweises konnte die Vorinstanz willkürfrei schliessen, dass der behauptete Personalaufwand nicht nachvollziehbar sei und der Beweis, dass durch die nachträglichen Buchungen ein handelsrechtswidriger Zustand beseitigt worden wäre (Voraussetzung für eine Bilanzberichtigung), nicht erbracht war. Eine Verletzung von Bundesrecht lag somit nicht vor.
2.4. Vertrauensschutz Die Beschwerdeführerin berief sich zudem auf den Vertrauensschutz gemäss Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV, indem sie geltend machte, der zuständige Steuerkommissär sei mit der Korrektur der Bilanz einverstanden gewesen. Ein Anspruch auf Vertrauensschutz setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 151 II 364 E. 5.1.1; 150 I 1 E. 4.1) eine schutzwürdige Vertrauensgrundlage (z.B. eine konkrete behördliche Zusage) voraus. Zudem muss die rechtsuchende Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen können und im Vertrauen darauf Dispositionen getroffen haben, die sie nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer Vertrauensgrundlage und lehnte eine beantragte Zeugenbefragung ab. Das Bundesgericht liess die Frage des Vorliegens einer Vertrauensgrundlage offen. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise dargelegt hatte, welche steuerrechtlich relevanten Dispositionen sie im Vertrauen auf eine allfällige Zusage getroffen hätte, die sie nicht ohne Nachteil rückgängig machen könnte. Da der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Personalaufwand gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ohnehin nicht nachgewiesen war, konnten die nachträglich verbuchten Löhne steuerrechtlich nicht berücksichtigt werden. Selbst eine allfällige Zusage des Steuerkommissärs hätte daran nichts geändert, da die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung des Aufwands nicht erfüllt waren. Somit ist der Beschwerdeführerin kein relevanter Nachteil entstanden, der durch Vertrauensschutz hätte ausgeglichen werden müssen. Die Vorinstanz durfte im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen, namentlich die beantragte Zeugeneinvernahme, verzichten, da diese den Ausgang des Verfahrens nicht hätten beeinflussen können.
3. Fazit
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A.__ AG ab. Die Vorinstanz hatte kein Bundesrecht verletzt, indem sie die nachträglich eingereichten Jahresabschlüsse nicht als Grundlage für die Steuerveranlagung 2016 heranzog.
Wesentliche Punkte der Entscheidung: