Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_377/2025 vom 26. Februar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (2C_377/2025 vom 26. Februar 2026) behandelt die Rechtmässigkeit der Rückforderung von Direktzahlungen im Landwirtschaftsbereich aufgrund von Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung.

I. Sachverhalt und Streitgegenstand

Der Beschwerdeführer A.A.__ bewirtschaftete bis Ende 2020 einen Landwirtschaftsbetrieb. Für das Jahr 2020 wurden ihm Direktzahlungen in Höhe von CHF 120'370.15 ausgerichtet. Eine unangemeldete Kontrolle des Veterinäramts und der Kontrollstelle für Ökomassnahmen und Labelproduktion (KOL) am 2. Dezember 2020 stellte Mängel im qualitativen und baulichen Tierschutz, bei Tierarzneimitteln und im Tierverkehr fest. Das Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau verfügte am 21. Oktober 2021 die Rückforderung der gesamten Direktzahlungen, da die festgestellten Mängel – insbesondere fehlender Witterungsschutz bei dauernder Freilandhaltung (181 Tiere) und Lahmheit (12 Tiere) – Verstösse gegen den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) darstellten. Da es sich um Wiederholungsfälle handelte, resultierte eine Direktzahlungskürzung von 127.16 Grossvieheinheiten (GVE)-Punkten, die den Anspruch auf Direktzahlungen gänzlich aufhob. Nach erfolglosem Rekurs vor dem Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau (DVI) wies auch das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Landwirts ab. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin an das Bundesgericht.

Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist die Rechtmässigkeit dieser Rückforderung der Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2020.

II. Rechtliche Grundlagen der Direktzahlungen und Kürzungen

  1. Verfassungsrechtlicher Auftrag und gesetzliche Voraussetzungen:

    • Gemäss Art. 104 Abs. 3 lit. a BV ergänzt der Bund das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen.
    • Voraussetzung hierfür ist gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. b LwG die Erbringung des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) und gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. c LwG die Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, Umweltschutz- und Tierschutzgesetzgebung.
    • Der ÖLN umfasst gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. a LwG namentlich eine artgerechte Haltung der Nutztiere.
    • Art. 12 der Direktzahlungsverordnung (DZV) präzisiert die Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung.
  2. Kürzung und Verweigerung von Direktzahlungen:

    • Art. 170 Abs. 1 LwG ermächtigt zur Kürzung oder Verweigerung von Direktzahlungen bei Verletzung des Landwirtschaftsgesetzes, seiner Ausführungsbestimmungen oder gestützt darauf erlassener Verfügungen.
    • Art. 170 Abs. 3 LwG delegiert die Regelung der Kürzungen an den Bundesrat. Dieser hat dies in Art. 105 ff. DZV und insbesondere im Anhang 8 DZV geregelt.
    • Kürzung unter dem Titel Tierschutz (Anhang 8 Ziff. 2.3 DZV): Die Kürzung erfolgt nach einem Punktesystem, wobei bei Verstössen gegen bauliche und qualitative Tierschutzvorgaben (ausser Auslauf von angebundenem Rindvieh/Ziegen) mindestens 1 Punkt pro betroffene GVE anfällt.
    • Wiederholungsfälle (Anhang 8 Ziff. 2.3.1 Abs. 5 und Ziff. 1.2 DZV): Bei einem Wiederholungsfall werden die Punkte verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht. Ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn derselbe oder ein analoger Mangel beim selben Kontrollpunkt bereits in einer Kontrolle für dasselbe oder für die drei vorangegangenen Beitragsjahre festgestellt wurde.
  3. Berechnung im vorliegenden Fall:

    • Die kantonalen Behörden ermittelten für die festgestellten Mängel (dauernde Haltung im Freien, Lahmheit, Verletzungsgefahr, verschmutzte Tiere, Lungenkrankheit) insgesamt 141.57 Punkte.
    • Aufgrund von Wiederholungsfällen (festgestellt in Kontrollen von 2018 und 2019) wurden insbesondere die Punkte für die "Dauernde Haltung im Freien" und "Tierpflege: Lahmheit" verdoppelt. Die Gesamtzahl der Punkte aus Wiederholungen betrug 127.16 GVE-Punkte.
    • Da die berechneten Kürzungen die für das Jahr 2020 ausgerichteten Direktzahlungen von CHF 120'370.15 überstiegen, wurde die vollständige Rückforderung verfügt.

III. Argumentation des Beschwerdeführers und Erwägungen des Bundesgerichts

Der Beschwerdeführer erhob im Wesentlichen zwei Hauptargumente gegen die Rückforderung:

1. Fehlende Verfahrenskoordination

  • Argument des Beschwerdeführers: Das Tierschutz- und das Direktzahlungsverfahren hätten materiell und formell miteinander koordiniert werden müssen. Eine solche Koordinationspflicht ergebe sich aus Art. 181 Abs. 1bis LwG sowie aus verfassungsrechtlichen Prinzipien wie dem Willkürverbot (Art. 9 BV), dem Grundsatz der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung und dem Gebot der Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV). Eine getrennte Behandlung der Verfahren führe zu Verzögerungen und widersprüchlichen Ergebnissen.
  • Erwägungen des Bundesgerichts:
    • Auslegung von Art. 181 Abs. 1bis LwG: Das Bundesgericht stellte klar, dass diese Bestimmung – sowohl nach ihrem Wortlaut als auch ihrer systematischen Stellung – primär auf die Koordination der Kontrolltätigkeit abzielt. Der Gesetzgeber wollte Doppelkontrollen und administrativem Aufwand auf den Betrieben entgegenwirken, hat aber keine darüber hinausgehende Koordinationspflicht für die nachfolgenden Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren vorgesehen. Hier wurde die Kontrolle unbestrittenermassen koordiniert (Veterinäramt und KOL gemeinsam), und eine informelle Abstimmung zwischen den Ämtern fand statt. Eine Verletzung einfachgesetzlicher Koordinationsvorgaben wurde verneint.
    • Verfassungsrechtliches Koordinationsgebot: Das Bundesgericht anerkannte, dass ein verfassungsrechtliches Koordinationsgebot besteht, wenn verschiedene materiellrechtliche Vorschriften für ein Projekt oder Vorhaben anzuwenden sind, die eine "materielle Einheit" bilden und deren getrennte Anwendung zu "sachlich unhaltbaren Ergebnissen" führen würde (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.7.4.1).
    • Anwendung auf den vorliegenden Fall: Das Bundesgericht befand jedoch, dass hier keine solche "materielle Einheit" vorliegt, die eine vollständige Verfahrenskoordination verlangen würde. Die Ziele der beiden Verfahren unterscheiden sich grundlegend: Das Tierschutzverfahren dient dem Schutz der Tiere und der Wiederherstellung tierschutzkonformer Zustände, während das Direktzahlungsverfahren die Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen des Bewirtschaftenden bezweckt.
    • Spezifische Regelung in der DZV: Das Gericht hob hervor, dass Anhang 8 Ziff. 2.11.1 DZV ausdrücklich nur bei Verstössen gegen das Gewässerschutz-, Umweltschutz- sowie das Natur- und Heimatschutzgesetz verlangt, dass ein rechtskräftiger Entscheid (mindestens eine Verfügung) vorliegt, bevor Direktzahlungen gekürzt werden. Für Tierschutzmängel ist eine solche Voraussetzung hingegen gerade nicht vorgesehen. Dies zeige den klaren Verzicht des Gesetzgebers auf eine umfassende Verfahrenskoordination in diesem Bereich.
    • Kein Sistierungsantrag: Das Bundesgericht wies zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer keinen Sistierungsantrag gestellt hatte, um die Beendigung des tierschutzrechtlichen Verfahrens abzuwarten. Dies hätte die Möglichkeit einer Koordination auf Verlangen geschaffen.
    • Fazit: Eine Verletzung des Koordinationsgebots, soweit es sich aus der Verfassung ergibt, wurde verneint.

2. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung

  • Massstab des Bundesgerichts: Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Sachverhaltsberichtigung erfolgt nur, wenn die Feststellungen offensichtlich unrichtig (willkürlich) sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen und für den Verfahrensausgang entscheidend sein können (Art. 105 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese "schlechterdings unhaltbar" ist (vgl. BGE 150 II 417 E. 2.6.4).
  • Argument 1: Anzahl der Tiere auf der Weide:
    • Argument des Beschwerdeführers: Die Vorinstanz habe willkürlich auf exakte Zahlen in den Kontrollbescheinigungen abgestellt, obwohl im ursprünglichen Protokoll Schätzwerte standen. Videoaufnahmen mit Standbildern zeigten deutlich weniger Tiere auf der Weide "C.__" als angenommen.
    • Erwägungen des Bundesgerichts: Das Gericht hielt fest, dass selbst geringfügige Abweichungen bei Schätzwerten nicht dazu führen würden, dass die Sachverhaltsfeststellung unhaltbar wäre. Angesichts der hohen GVE-Punktezahl (127.16) für die Kürzung hätte selbst eine geringfügig niedrigere Anzahl von Tieren die vollständige Rückforderung der Direktzahlungen nicht verhindert. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Screenshots seien zudem unzureichend, um eine offensichtlich überhöhte Schätzung zu beweisen, da sie nur einen Bruchteil des Gesamtbildmaterials und nicht die gesamte Weide zeigten.
  • Argument 2: Kategorisierung lahmer Schafe:
    • Argument des Beschwerdeführers: Die Vorinstanz habe zwar die Zahl der lahmen Tiere leicht korrigiert (von 12 auf 11), sei aber bei der Kategorisierung von 6 Schafen mit Ohrmarkennummern gemäss Anhang zur LBV fälschlicherweise von Mutterschafen statt von jungen Tieren ausgegangen (was zu einem höheren GVE-Faktor führte). Dies ziehe die gesamte Berechnung und die Kategorisierung der übrigen Tiere in Zweifel.
    • Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht verneinte auch hier die Willkür. Selbst wenn bei zwei eingestallten Schafen mit Ohrmarkennummern eine falsche Kategorisierung erfolgt wäre, liesse dies nicht den Schluss zu, dass die übrigen 9 lahmen Tiere oder die auf den Weiden kontrollierten Schafe generell falsch kategorisiert worden wären. Die Vorinstanz habe zutreffend festgestellt, dass mindestens 27 Schafe hätten falsch kategorisiert werden müssen, um einen Einfluss auf das Ergebnis (die volle Rückforderung der Direktzahlungen) zu haben. Der Beschwerdeführer habe dies nicht nachweisen können.
    • Fazit: Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung hielten dem Willkürverbot stand.

IV. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht weist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet ab. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

V. Wesentliche Punkte der Entscheidung

  • Keine umfassende Verfahrenskoordination: Das Bundesgericht bestätigt, dass für die Kürzung von Direktzahlungen aufgrund von Tierschutzverstössen keine umfassende prozessuale Koordination mit dem Tierschutzverfahren erforderlich ist. Art. 181 Abs. 1bis LwG betrifft primär die Koordination der Kontrollen, nicht der nachfolgenden Verwaltungsverfahren. Verfassungsrechtlich ist eine Koordination nur bei "materieller Einheit" der Vorhaben geboten, was hier aufgrund unterschiedlicher Verfahrensziele und expliziter gesetzlicher Regelungen (Anhang 8 DZV unterscheidet zwischen Umwelt- und Tierschutzverstössen) verneint wurde.
  • Hohe Hürde für Willkürrügen bei Sachverhaltsfeststellung: Das Bundesgericht bekräftigt seine Praxis, dass Sachverhaltsfeststellungen nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit (Willkür) korrigiert werden und der Fehler zudem entscheidrelevant sein muss. Geringfügige Abweichungen bei Schätzungen oder vereinzelte Fehler in der Kategorisierung, die den Gesamtausgang (hier: volle Rückforderung) nicht beeinflussen, begründen keine Willkür.
  • Wiederholungsfälle als massgeblicher Kürzungsfaktor: Die Bestimmungen über die Verdoppelung der Kürzungspunkte bei Wiederholungsfällen (Anhang 8 DZV) sind ein zentrales Instrument zur Durchsetzung der Tierschutzvorschriften und können schnell zur vollständigen Verweigerung von Direktzahlungen führen.