Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_356/2025 vom 18. Februar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Bundesgerichtsurteil 1C_356/2025 vom 18. Februar 2026 – Bewilligung zur Erweiterung einer Schulanlage und Baumfällung

1. Einleitung Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einem Rekurs von A.__ (Beschwerdeführerin), einer Eigentümerin einer angrenzenden Parzelle, gegen die Erteilung einer Baubewilligung durch die Gemeinde Blonay-Saint-Légier (Beschwerdegegnerin). Die Bewilligung betrifft die Erweiterung und Aufstockung einer Schulanlage sowie die Fällung von Bäumen. Die Vorinstanz, das Kantonsgericht des Kantons Waadt (Cour de droit administratif et public, CDAP), hatte die kommunale Bewilligung bestätigt. Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, ab.

2. Sachverhalt Die Gemeinde Blonay-Saint-Légier ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 4274, welche als Zone für öffentliche Nutzung (zone d'utilité publique) ausgewiesen ist und die Primar- und Sekundarschule Blonay-Saint-Légier beherbergt. Angesichts steigender Schülerzahlen plante die Gemeinde eine Erweiterung der bestehenden Schulanlage, um 150 zusätzliche Schüler aufnehmen zu können. Das Projekt sah die Vergrösserung, Aufstockung und Sanierung von zwei bestehenden dreigeschossigen Gebäudeteilen vor. Hierfür wurde eine Ausnahmebewilligung bezüglich der Gesimshöhe (Art. 11 RPEPC) und der Flachdächer (Art. 13 und 62bis RPEPC) beantragt. Parallel dazu wurde ein Gesuch um Fällung von "geschützten" Bäumen gestellt. Die Beschwerdeführerin, Eigentümerin der oberhalb gelegenen Nachbarparzelle Nr. 4403, erhob gegen das Baugesuch Einsprache. Die Gemeinde erteilte die Baubewilligung am 23. August 2024 unter Auflagen (u.a. Ausgleich für Baumfällungen). Das Kantonsgericht bestätigte diese Entscheidung am 20. Mai 2025.

3. Massgebende Rechtsgrundlagen * Kantonales Recht (Waadt): * Art. 85 des kantonalen Gesetzes über die Raumplanung und das Bauwesen vom 4. Dezember 1985 (LATC): Ermöglicht Ausnahmebewilligungen von Plänen und Vorschriften, wenn öffentliche Interessen oder objektive Umstände dies rechtfertigen und keine anderen öffentlichen Interessen oder überwiegenden Interessen Dritter beeinträchtigt werden. * Art. 14 ff. des kantonalen Gesetzes über den Schutz des Natur- und Landschaftserbes vom 30. August 2022 (LPrPNP) und Art. 19 der zugehörigen Vollzugsverordnung (RLPrPNP): Regelt den Schutz des Baumbestands und die Bedingungen für Ausnahmebewilligungen zur Fällung, insbesondere bei Bau- oder Planungserfordernissen. * Kommunales Recht (Blonay-Saint-Légier): * Art. 11, 13, 62bis des Reglements über den Zonenplan und die Baupolizei (RPEPC): Regelt die Gebäudehöhe und Dachformen. * Art. 98 RPEPC: Ermöglicht der Gemeinde, Ausnahmebewilligungen von Bauvorschriften bezüglich Ordnung und Abmessungen von Bauten zu erteilen, wenn es sich um öffentliche Bauten handelt, deren Zweckbestimmung und Architektur besondere Massnahmen erfordern. * Art. 2 ff. des Reglements über den Baumschutz vom 19. Juni 2013 (RPA): Definiert geschützte Bäume und die Bedingungen für Fällgenehmigungen.

4. Zentrale Rechtsfragen und Begründung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüft kantonales und kommunales Recht nur auf Willkür hin (Art. 9 BV i.V.m. Art. 106 Abs. 2 LTF). Eine Entscheidung ist willkürlich, wenn sie eine klare und unbestrittene Rechtsnorm oder einen Rechtsgrundsatz schwer verletzt oder dem Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise widerspricht. Eine gewisse Zurückhaltung übt das Bundesgericht bei der Beurteilung lokaler Gegebenheiten und reiner Ermessensfragen.

4.1. Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Gebäudehöhe und Flachdach (Art. 85 LATC, Art. 98 RPEPC)

  • Argument der Beschwerdeführerin: Die Vorinstanz habe willkürlich eine Ausnahmebewilligung bezüglich der maximalen Fassadenhöhe und der Flachdächer erteilt.
  • Bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Ausnahmebewilligungen:
    • Ausnahmebestimmungen sind nicht zwingend restriktiv, sondern nach den ordentlichen Auslegungsmethoden zu interpretieren. Eine gewichtige Abweichung kann erforderlich sein, um die strengen Wirkungen der ordentlichen Vorschriften zu vermeiden.
    • Die Ausnahme muss dem Gesetz oder zumindest dessen Zielen dienen; sie muss eine Lösung ermöglichen, die der mutmasslichen Absicht des Gesetzgebers im Einzelfall entspricht (vgl. dazu Urteile 1C_124/2022 vom 6. Juni 2023 E. 4.2.2; 1C_447/2020 vom 5. Juli 2021 E. 3.1; 1C_257/2019 vom 24. April 2020 E. 4.1).
    • Ausnahmen setzen eine aussergewöhnliche Situation voraus und dürfen nicht zur Regel werden, da die Baubewilligungsbehörde sonst den kantonalen oder kommunalen Gesetzgeber ersetzt.
    • Es bedarf einer Abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Interessen Dritter an der Einhaltung der Vorschriften und den Interessen des Grundeigentümers an der Ausnahme. Rein wirtschaftliche Gründe oder die Absicht, die beste architektonische Lösung oder eine optimale Bodennutzung zu erreichen, genügen allein nicht.
  • Anwendung im konkreten Fall:
    • Öffentliches Interesse: Das Kantonsgericht begründete die Ausnahme mit dem Bedarf an zusätzlichen Klassenzimmern im Rahmen der obligatorischen Schulausbildung, was unbestreitbar ein wichtiges öffentliches Interesse darstellt.
    • Notwendigkeit der Abweichung: Das Bundesgericht stützte die Auffassung, dass die Gemeinde darlegen musste, warum eine strikte Anwendung der Bauvorschriften nicht möglich sei. Das Kantonsgericht hatte argumentiert, dass der Bauablaufplan die Schaffung neuer Klassenzimmer mit ausreichend Volumen vorschreibe. Eine horizontale Erweiterung sei aufgrund der erforderlichen Mindestflächen für Klassenzimmer nicht ausreichend und würde die bestehenden Freiflächen (Pausenplatz, Sportplatz) beeinträchtigen. Dies sei für eine Schulanlage unerwünscht und würde zudem wahrscheinlich weitere Baumfällungen erfordern.
    • Widerlegung der Argumente der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin konnte nicht substantiiert darlegen, dass die Argumentation des Kantonsgerichts unhaltbar sei oder dass eine horizontale Erweiterung unter Berücksichtigung der funktionalen Anforderungen realisierbar wäre. Das Bundesgericht stellte klar, dass die Begründung nicht auf dem Wunsch nach der "besten architektonischen Lösung" beruhte, sondern auf funktionalen Zwängen für die Nutzung als Klassenzimmer. Das Risiko einer Verallgemeinerung der Ausnahmepraxis sei im vorliegenden Fall, der ein einzigartiges Gemeindeprojekt betrifft, nicht gegeben.
    • Private Interessen der Beschwerdeführerin: Die Sichteinschränkung der Beschwerdeführerin sei zwar gegeben, aber ein freier Blick nach Südwesten, Süden und Südosten bleibe erhalten. Zudem stellte das Kantonsgericht – unwidersprochen von der Beschwerdeführerin – fest, dass ein regelkonformes Projekt mit einem geneigten Dach sogar eine höhere Firsthöhe (11m gegenüber dem Flachdachprojekt) aufweisen und somit die Sicht der Beschwerdeführerin stärker beeinträchtigen würde.
    • Zonencharakter: Die Parzelle liegt in einer Zone für öffentliche Nutzung, nicht in einer Wohnzone geringer Dichte. Bereits heute befinden sich dort mehrere dreigeschossige Gebäude, teilweise mit Flachdächern. Die Lage in der Nähe des Bahnhofs Blonay und im Ortszentrum wurde ebenfalls berücksichtigt.
  • Fazit: Die Abwägung der Interessen durch die Vorinstanz ist nicht willkürlich, die Ausnahmebewilligung ist daher nicht zu beanstanden.

4.2. Baumschutzbestimmungen und Fällgenehmigung (Art. 14 ff. LPrPNP, RPA)

  • Argument der Beschwerdeführerin: Die Bewilligung zur Fällung von fünf Bäumen sei willkürlich erteilt worden.
  • Rüge der Verfahrensfehler (Publikation):
    • Die Beschwerdeführerin monierte, die Ausnahmebewilligung sei nicht im Amtsblatt (Feuille des avis officiels, FAO) publiziert worden, wie dies Art. 15 Abs. 3ter LPrPNP vorschreibe.
    • Bundesgerichtliche Würdigung: Das Bundesgericht führte aus, dass Verfahrensfehler nur dann zur Aufhebung einer Entscheidung führen, wenn sie die Rechte der betroffenen Person (z.B. das rechtliche Gehör) tatsächlich beeinträchtigt haben. Da die Beschwerdeführerin weder behauptet noch nachweist, dass ihr rechtliches Gehör durch die fehlende FAO-Publikation beeinträchtigt wurde, wurde dieser Formfehler als geheilt betrachtet.
  • Rüge des alternativen Projekts ohne Baumfällung:
    • Die Beschwerdeführerin argumentierte, es hätte ein gesetzmässiges Projekt geprüft werden müssen, das keine Baumfällungen erfordert. Sie verwies dabei auf ihre Argumentation zur horizontalen Erweiterung.
    • Bundesgerichtliche Würdigung: Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück, da bereits die Notwendigkeit der Aufstockung bejaht wurde. Eine horizontale Erweiterung würde – wie bereits erörtert – voraussichtlich noch mehr Bäume auf der Parzelle betreffen, was dem Anliegen der Beschwerdeführerin widerspräche, den Baumbestand zu erhalten. Das Kantonsgericht hatte zudem festgehalten, dass der restliche Teil der Parzelle, der nicht vom Projekt betroffen ist, einen dichten Baumbestand mit "schöneren und bedeutenderen Bäumen als die zu fällenden Bäume" aufweise. Die notwendigen Baumfällungen sind zudem durch Ersatzpflanzungen auf derselben Parzelle zu kompensieren.
  • Fazit: Die Baumfällgenehmigung ist ebenfalls nicht willkürlich, da sie durch die Bau- und Planungserfordernisse gerechtfertigt ist und die Interessenabwägung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist.

5. Ergebnis Das Bundesgericht weist die Beschwerde in dem Masse, in dem sie zulässig war, ab. Die Gerichtskosten trägt die unterliegende Beschwerdeführerin.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Ausnahmebewilligung für Gebäudehöhe und Flachdach: Das Bundesgericht bestätigt die von der Gemeinde erteilte Ausnahmebewilligung für die Aufstockung der Schulanlage. Es beurteilt das öffentliche Interesse an der Schulerweiterung und dem Bedarf an Klassenzimmern als überwiegend. Die Notwendigkeit der Aufstockung gegenüber einer horizontalen Erweiterung wird mit funktionalen Zwängen und der Schonung von Freiflächen und weiteren Bäumen begründet. Private Sichteinschränkungen der Nachbarin werden als nicht überwiegend angesehen, insbesondere da ein regelkonformes Projekt potenziell sogar höhere Bauten nach sich ziehen könnte.
  2. Baumfällgenehmigung: Die Genehmigung zur Fällung von fünf Bäumen wird ebenfalls bestätigt. Ein gerügter Formfehler bei der Publikation wird als unerheblich beurteilt, da das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt wurde. Die Fällungen sind durch die Bau- und Planungserfordernisse des als notwendig erachteten Projekts gerechtfertigt und werden durch Ersatzpflanzungen kompensiert.

Das Urteil unterstreicht die bundesgerichtliche Praxis zur Überprüfung von Ausnahmebewilligungen und Interessenabwägungen im öffentlichen Baurecht, wobei es den kantonalen und kommunalen Behörden einen weiten Ermessensspielraum bei der Beurteilung lokaler Verhältnisse zugesteht, sofern deren Entscheid nicht willkürlich ist.