Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_399/2024 vom 11. Februar 2026

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Das Bundesgericht hatte im Urteil 2C_399/2024 vom 11. Februar 2026 die Rechtmässigkeit einer kurzfristigen Festhaltung nach Art. 73 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) im Kontext eines potenziellen Dublin-Verfahrens zu prüfen. Kernpunkt der Auseinandersetzung war die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Bestimmungen zur ausländerrechtlichen Administrativhaft und den spezifischen Regelungen zur Dublin-Haft.

1. Sachverhalt und Verfahrensgang:

A.__, ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde am 10. Juni 2023 am Flughafen Zürich mit einem echten deutschen Aufenthaltstitel und einem gefälschten afghanischen Pass verhaftet, als er die Schweiz verlassen wollte. Nach seiner Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen Missachtung eines Einreiseverbots, rechtswidrigen Aufenthalts und Fälschung eines Ausweises wurde er am 12. Juni 2023 aus der Strafhaft entlassen und vom Migrationsamt des Kantons Zürich in kurzfristige Administrativhaft genommen. Das Migrationsamt Zürich ordnete die Festhaltung gestützt auf Art. 73 Abs. 1 AIG an und beauftragte die Kantonspolizei Zürich mit der Überführung an das Migrationsamt des Kantons Thurgau, da der Thurgau aufgrund eines früheren Asylgesuchs für das Verfahren zuständig war. Die Überstellung erfolgte am 14. Juni 2023.

A.__ beantragte die richterliche Überprüfung der Haft. Das Migrationsamt Zürich gab an, ein Dublin Kat. III Verfahren sei eingeleitet worden, und die Haft diene der Sicherstellung des Wegweisungsverfahrens sowie der Überstellung nach Deutschland. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich befand die Festhaltung für rechtmässig. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hob diesen Entscheid jedoch auf und erklärte die Festhaltung für widerrechtlich. Es begründete dies damit, dass eine Inhaftierung zur Sicherstellung der Überstellung in einen Dublin-Empfängerstaat zwingend gestützt auf Art. 76a und Art. 80a AIG (bzw. Art. 28 Dublin-III-Verordnung) erfolgen müsse und die Anwendung von Art. 73 AIG ausgeschlossen sei. Da die Dublin-Haftvoraussetzungen nicht geprüft oder erfüllt gewesen seien, sei die Haft rechtswidrig.

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) reichte gegen diesen Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Es beantragte die Feststellung der Rechtmässigkeit der kurzfristigen Festhaltung, da diese die Überführung des Beschwerdegegners zum innerstaatlich zuständigen Migrationsamt des Kantons Thurgau bezweckt habe, und kein Dublin-Verfahren zur Sicherstellung der Rückführung in einen anderen Dublin-Staat eingeleitet oder hängig gewesen sei.

2. Massgebende Rechtsgrundlagen und bisherige Rechtsprechung:

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, obwohl die Haft beendet war. Es stellte fest, dass ein aktuelles praktisches Interesse ausnahmsweise entfällt, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum möglich wäre (angesichts der maximalen Haftdauer von 72 Stunden nach Art. 73 AIG) und die Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (E. 1.2; vgl. BGE 139 I 206 E. 1.1).

Das Gericht erinnerte an die Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 604/2013), insbesondere Art. 28, der die Inhaftierung einer Person im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zur Sicherstellung des Überstellungsverfahrens in den zuständigen Dublin-Staat unter engen Voraussetzungen erlaubt (erhebliche Fluchtgefahr, Verhältnismässigkeit, Unwirksamkeit weniger einschneidender Massnahmen). Die Schweiz hat diese Regeln in Art. 76a AIG (materiell) und Art. 80a AIG (verfahrensrechtlich) umgesetzt (E. 4.1 und 4.2).

Eine entscheidende Rolle spielte die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach nach Einleitung des Dublin-Verfahrens grundsätzlich nur die dafür vorgesehenen Haftbestimmungen unter Ausschluss anderer administrativer Haftarten nach nationalem Recht anwendbar sind (Exklusivitätsprinzip; BGE 150 II 57 E. 3.1.5 und 3.3.5). Diese Exklusivität greift, wenn die Inhaftnahme ausschliesslich zum Zweck der Sicherstellung einer Rückführung im Dublin-Verfahren erfolgt (BGE 150 II 57 E. 3.3.7 und 4.2). Die innerstaatlichen Bestimmungen sind dabei im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Dublin-III-Verordnung und der Praxis des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auszulegen, wobei bei Unvereinbarkeit die Dublin-III-Verordnung dem nationalen Recht vorgeht (E. 4.4; vgl. BGE 148 II 169 E. 5.2).

3. Begründung des Bundesgerichts im vorliegenden Fall:

Das Bundesgericht bestätigte zunächst, dass die streitgegenständliche Festhaltung von über 40 Stunden die Schwelle eines Freiheitsentzugs im Sinne der Rechtsprechung erreicht hat (E. 5). Die zentrale Frage war jedoch, ob diese Inhaftierung ausschliesslich unter den Voraussetzungen der Dublin-III-Verordnung (Art. 28) und deren Umsetzung in Art. 76a/80a AIG hätte erfolgen dürfen.

Das Gericht stellte fest, dass das Migrationsamt Zürich innerstaatlich nicht für das Wegweisungs- und Vollzugsverfahren des Beschwerdegegners zuständig war. Die Haft diente primär der Überstellung des Beschwerdegegners an die für das Verfahren zuständige Behörde im Kanton Thurgau. Die Dublin-III-Verordnung regelt die zwischenstaatliche Zuständigkeit für Asylverfahren und die grenzüberschreitende Überstellung an einen anderen Dublin-Staat, nicht aber die innerstaatliche Zuständigkeit oder die Überführung an die national zuständige Migrationsbehörde (E. 5.2). Eine unzuständige Behörde (Migrationsamt Zürich) könne nicht vorfrageweise abschliessende Entscheidungen über die Anwendbarkeit der Dublin-III-Verordnung treffen, da dies weitere Abklärungen erfordern würde und die innerstaatliche Zuständigkeitsordnung untergraben würde.

Das Bundesgericht führte mehrere Gründe an, warum das Migrationsamt Zürich im Zeitpunkt der Haftanordnung nicht mit abschliessender Sicherheit davon ausgehen konnte, dass eine Dublin-Rücküberstellung tatsächlich erfolgen würde (E. 5.3): * Der Beschwerdegegner verfügte über einen deutschen Aufenthaltstitel, der gemäss Aktenlage (Vermerk "Art. 25 Abs. 3") auf einem subsidiären nationalen Schutzstatus in Deutschland basierte (ähnlich der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) und nicht auf internationalem Schutz (Asylstatus oder subsidiärer Schutzstatus im Sinne der EU-Asylrichtlinien). Die Dublin-III-Verordnung kommt jedoch von vornherein nicht zur Anwendung, wenn einer Person in einem anderen Dublin-Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz gewährt wurde; in solchen Fällen richten sich Rückführungen nach bilateralen Rückübernahmeabkommen (E. 5.3.1; vgl. EuGH C-36/17 Muse Ahmed, Randnr. 42). * Selbst wenn kein internationaler Schutzstatus vorlag, hatte der Beschwerdegegner in Deutschland bereits ein Asylgesuch gestellt. Damit käme nur ein sogenanntes Wiederaufnahmeverfahren (take back) nach Art. 23 ff. i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. b-d Dublin-III-Verordnung in Betracht. Da der Beschwerdegegner in der Schweiz kein neues Asylgesuch gestellt hatte, fiele er allenfalls unter Art. 24 Dublin-III-Verordnung. Nach dieser Bestimmung hat der Aufenthaltsstaat (hier die Schweiz) jedoch ein Wahlrecht, ob er ein Rückkehrverfahren nach der Rückführungsrichtlinie oder ein Wiederaufnahmeverfahren gestützt auf Art. 24 Dublin-III-Verordnung durchführen will (E. 5.3.2; vgl. Art. 24 Abs. 2 und 4 Dublin-III-VO). Auch hier bestand also keine Gewissheit über die Anwendbarkeit oder Wahl des Dublin-Verfahrens.

Angesichts dieser Unsicherheiten konnte die seitens des Migrationsamts Zürich angeordnete Festhaltung nicht ausschliesslich die Sicherstellung der Überstellung in den Dublin-Empfängerstaat bezwecken. Vielmehr diente sie in erster Linie der innerstaatlichen Überstellung an die für das weitere Wegweisungsverfahren und die damit verbundenen Abklärungen zuständige Behörde (Kanton Thurgau). Daher musste die Haftanordnung entgegen dem Verwaltungsgericht nicht zwingend im Rahmen der Dublin-Haftbestimmungen (Art. 76a und 80a AIG) erfolgen (E. 5.4). Der Schluss deckt sich auch mit dem Zeitpunkt der Dublin-Verfahrenseinleitung, der regelmässig auf den Zugang des Antrags auf internationalen Schutz bei der zuständigen Behörde abstellt (Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO).

Das Bundesgericht hielt fest, dass der Verweis auf BGE 150 II 57 unzutreffend sei, da die Exklusivität der Dublin-Haft nur bei ausschliesslicher Sicherstellung einer Dublin-Rücküberführung gilt, nicht aber bei einer innerstaatlichen Überführung an die zuständige Behörde zwecks Durchführung des eigentlichen Wegweisungsverfahrens. Bedenken hinsichtlich einer absichtlichen Verzögerung von Überstellungsverfahren, um von anderen Haftgrundlagen Gebrauch zu machen, wurden als unbegründet zurückgewiesen, da dies missbräuchlich und unzulässig wäre und die Behörden kein Interesse daran hätten (E. 5.5).

4. Entscheid des Bundesgerichts:

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des SEM gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich auf. Es wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Das Verwaltungsgericht hatte nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für eine kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 AIG im konkreten Fall erfüllt waren. Diese Prüfung muss nun nachgeholt werden. Insbesondere muss das Verwaltungsgericht klären, ob die Überstellung an den Kanton Thurgau vom Haftgrund des Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG (Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus) gedeckt war und ob das Migrationsamt Zürich die für die Anordnung der kurzfristigen Festhaltung zuständige Behörde gemäss Art. 80 Abs. 1 AIG war (E. 6).

5. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Kernfrage: Anwendbarkeit der allgemeinen kurzfristigen Festhaltung (Art. 73 AIG) vs. der spezifischen Dublin-Haft (Art. 76a/80a AIG) bei einer innerstaatlichen Überführung an die verfahrenszuständige Migrationsbehörde im Kontext eines potenziellen Dublin-Falls.
  • Exklusivitätsprinzip der Dublin-Haft: Gilt gemäss BGE 150 II 57 nur, wenn die Inhaftnahme ausschliesslich die Sicherstellung einer grenzüberschreitenden Überstellung in einen Dublin-Staat bezweckt.
  • Urteil des Bundesgerichts: Die Festhaltung durch das Migrationsamt Zürich diente in erster Linie der innerstaatlichen Überführung an die für das Wegweisungsverfahren zuständige Behörde (Migrationsamt Thurgau), nicht ausschliesslich der Sicherstellung einer Dublin-Überstellung.
  • Begründung: Die Dublin-III-Verordnung regelt keine innerstaatlichen Zuständigkeiten. Zudem bestand im Zeitpunkt der Haftanordnung durch die unzuständige Zürcher Behörde keine Gewissheit über die Anwendbarkeit der Dublin-III-Verordnung (aufgrund des deutschen Aufenthaltstitels und des Wahlrechts im Wiederaufnahmeverfahren).
  • Folge: Die Anwendung von Art. 73 AIG war nicht ausgeschlossen. Das vorinstanzliche Urteil wurde aufgehoben und zur Prüfung der eigentlichen Rechtmässigkeit der Haft nach Art. 73 AIG an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
  • Relevanz: Präzisiert die Reichweite des Exklusivitätsprinzips der Dublin-Haft und stärkt die Möglichkeit der kurzfristigen Festhaltung für innerstaatliche Behördenüberführungen im Anwendungsbereich des AIG, selbst wenn im Hintergrund ein Dublin-Verfahren im Raum steht.