Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_24/2024 vom 2. Februar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_24/2024 vom 2. Februar 2026 detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 5A_24/2024 vom 2. Februar 2026

1. Einleitung und Sachverhalt

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit der Frage des Vorsorgeausgleichs im Scheidungsverfahren, insbesondere mit der Anwendung des Ausnahmetatbestandes der "justes motifs" (gerechte Gründe) gemäss Art. 124b Abs. 2 ZGB.

Die Parteien, A._ (Ehemann, Jahrgang 1980, senegalesische Nationalität) und B._ (Ehefrau, Jahrgang 1985, schweizerische Nationalität), heirateten 2011 in der Schweiz und hatten keine Kinder. Die Ehefrau reichte im Juli 2022 eine einseitige Scheidungsklage ein. Das erstinstanzliche Zivilgericht des Saanebezirks sprach im Juli 2023 die Scheidung aus, lehnte jedoch den hälftigen Vorsorgeausgleich der während der Ehe erworbenen beruflichen Vorsorgevermögen mit Verweis auf Art. 124b Abs. 2 ZGB ab. Dieser Entscheid wurde im Dezember 2023 vom Kantonsgericht Freiburg, Erste Zivilappellationskammer, bestätigt. Der Ehemann gelangte daraufhin mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht, um die hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben in Höhe von 44'844.90 Franken zu erwirken.

2. Streitfrage

Die zentrale Streitfrage war, ob im vorliegenden Fall «gerechte Gründe» im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB vorlagen, die eine Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Teilung der während der Ehe erworbenen beruflichen Vorsorgeguthaben rechtfertigen.

3. Erwägungen der Vorinstanzen

Die kantonalen Gerichte hatten die hälftige Teilung der beruflichen Vorsorgeguthaben abgelehnt, indem sie im Wesentlichen folgende Gründe anführten: * Die Ehefrau war sich bei der Eheschliessung der geringen Verdienstmöglichkeiten des Ehemanns bewusst. * Der Grossteil der bescheidenen finanziellen Mittel des Paares stammte von der Ehefrau. * Die Parteien lebten die ersten zwei Ehejahre bei der Mutter der Ehefrau und trennten sich kurz nach dem Bezug einer gemeinsamen Wohnung. * Die finanzielle Unterstützung des Ehemanns durch die Ehefrau dauerte einige Monate an. * Diese Umstände reichten nicht aus, um eine schwere Verletzung der Familienunterhaltspflicht durch den Ehemann zu begründen, und eine Scheinehe wurde nicht festgestellt. * Massgebend für die Ablehnung des Vorsorgeausgleichs war jedoch die lange Trennungsdauer (rund neun Jahre bis zur Scheidungsklage) im Verhältnis zur kurzen effektiven Ehedauer (zwei Jahre) und die Tatsache, dass nahezu das gesamte Vorsorgevermögen nach der Trennung, als die Ehegatten finanziell völlig unabhängig voneinander waren, angespart wurde. Dies wurde als «gerechter Grund» im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB qualifiziert.

4. Massgebende rechtliche Grundlagen und allgemeine Grundsätze (Begründung des Bundesgerichts)

Das Bundesgericht legte zunächst die anwendbaren Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (ZGB) und die allgemeine Rechtsprechung zum Vorsorgeausgleich dar:

  • Art. 122 Abs. 1 ZGB: Berufliche Vorsorgeansprüche, die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworben wurden, werden zwischen den Ehegatten geteilt.
  • Art. 123 Abs. 1 ZGB: Die Austrittsleistungen, einschliesslich Freizügigkeitsguthaben, werden hälftig geteilt.
  • Art. 124b ZGB: Regelt die Bedingungen, unter denen Richter oder Ehegatten vom Grundsatz der hälftigen Teilung abweichen können.
  • Art. 124b Abs. 2 ZGB: Der Richter kann dem gläubigerischen Ehegatten aus «gerechten Gründen» weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zuweisen oder ganz darauf verzichten. Beispiele sind Ungerechtigkeit aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Lage nach der Scheidung (Ziff. 1) oder die Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten unter Berücksichtigung ihres Altersunterschieds (Ziff. 2). Die «gerechten Gründe» sind ein unbestimmter Rechtsbegriff.

Das Bundesgericht betonte die restriktive Anwendung von Art. 124b ZGB (vgl. BGE 145 III 56 E. 5.4), um zu verhindern, dass der Grundsatz der hälftigen Teilung ausgehöhlt wird. Nicht jede durch die Teilung entstehende oder verbleibende Ungleichheit stellt einen gerechten Grund dar. Die Ungerechtigkeit misst sich an den Vorsorgebedürfnissen beider Ehegatten. Eine Teilung ist dann ungerecht, wenn ein Ehegatte im Vergleich zum anderen «flagrante Nachteile» (désavantages flagrants) erleidet.

Das Missbrauchsverbot nach Art. 2 Abs. 2 ZGB findet weiterhin Anwendung, muss aber angesichts der bereits restriktiven Auslegung von Art. 124b Abs. 2 ZGB mit grosser Zurückhaltung gehandhabt werden. Die Rechtsprechung hat einen Vorsorgeausgleich als missbräuchlich erachtet, wenn keine eheliche Gemeinschaft bestand (fiktive Ehe/Scheinehe), weil ein Ehegatte die Ehe nie wirklich wollte (vgl. BGE 133 III 497 E. 4.4 und 5.2).

5. Detaillierte Begründung des Bundesgerichts im vorliegenden Fall

Das Bundesgericht wies zunächst diverse appellatorische bzw. neue Rügen der Parteien (betreffend Arbeitsfähigkeit des Ehemanns, Haushaltsführung, Solidaritätspflicht) als unzulässig zurück, da sie nicht auf den im kantonalen Verfahren festgestellten Sachverhalten beruhten oder neue Vorbringen darstellten.

Obwohl dem Richter bei der Beurteilung der «gerechten Gründe» ein weites Ermessen zusteht, das vom Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft wird, muss der Grundsatz der hälftigen Teilung die Entscheidung leiten, da Art. 124b ZGB eine Ausnahmebestimmung ist.

Das Bundesgericht setzte sich kritisch mit der Begründung der Vorinstanzen auseinander:

  • Zur Trennungsdauer als «gerechter Grund»:

    • Das Bundesgericht verwies auf seine frühere Rechtsprechung (BGE 136 III 449 E. 4.5.3) unter altem Recht, wonach der Vorsorgeausgleich für die gesamte Ehedauer, einschliesslich der Trennungszeit, an sich nicht als missbräuchlich galt.
    • Der Ausgleich basiere auf dem abstrakten Kriterium der formellen Ehedauer, nicht auf der konkreten Lebensgestaltung.
    • Da das neue Recht (Art. 122 ZGB) ebenfalls auf ein formelles Kriterium (Dauer zwischen Eheschliessung und Scheidungsklage) abstelle, sei diese Rechtsprechung weiterhin relevant.
    • Folglich stellt eine Trennung – selbst eine lange im Vergleich zum effektiven Zusammenleben – grundsätzlich allein keinen «gerechten Grund» im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB dar. Das Gericht bestätigte die herrschende Lehrmeinung (Stoudmann, Ferreira, Hochstein, Leuba/Meier/Papaux van Delden) und verwies auf die Möglichkeit der Parteien, den Zeitpunkt der Scheidungsklage zu beeinflussen.
    • Eine Ausnahme wäre denkbar, wenn ein Ehegatte nachweisen könnte, dass er aus objektiven, ernsthaften Gründen auf eine frühere Scheidungsklage verzichtet hat (z.B. Angst vor der Reaktion des Partners). Solche Gründe machte die Ehefrau jedoch nicht geltend.
    • Das Argument der Vorinstanz bezüglich möglicher Auswirkungen der Trennung auf den Aufenthaltsstatus des Ehemanns sei im vorliegenden Kontext irrelevant.
  • Zu nach der Trennung erworbenen Vorsorgeguthaben:

    • Die Vorinstanz argumentierte, dass die hälftige Teilung der hauptsächlich nach der Trennung erworbenen und von finanziell unabhängigen Ehegatten angesparten Guthaben dem Zweck des Vorsorgeausgleichs (Kompensation von Nachteilen durch Aufgabenverteilung während der Ehe) zuwiderlaufe.
    • Das Bundesgericht verwarf diese Argumentation. Es führte aus, dass der Anspruch auf Vorsorgeausgleich bedingungslos und unabhängig vom Nachweis eines vorsorgebedingten Verlustes ist, der mit der Ehe oder der Aufgabenverteilung während der Ehe zusammenhängt (vgl. BGE 136 III 449 E. 4.3 unter altem Recht).
    • Zudem sei zu beachten, dass die Ehefrau bei der Heirat über die geringen Verdienstmöglichkeiten des Ehemanns im Bilde war.
  • Zur verbleibenden Zeit zum Aufbau der Vorsorge:

    • Die Feststellung der Vorinstanz, der Ehemann habe noch «genügend Zeit» (über zwanzig Jahre), um sein Vorsorgevermögen aufzubauen, sei unzureichend.
    • Die Ungerechtigkeit der Teilung müsse sich am Vergleich der Vorsorgebedürfnisse beider Parteien messen (vgl. oben: flagrante Nachteile). Die Beweislast dafür liege bei der Partei, die sich auf den Verzicht des Ausgleichs beruft.
    • Die Ehefrau habe keine «flagranten Nachteile» nachweisen können. Im Gegenteil, sie sei fünf Jahre jünger als der Ehemann, verdiene mehr und verfüge somit ebenfalls über viele Jahre, um ihre zweite Säule zu erhöhen.

6. Entscheid des Bundesgerichts

Angesichts dieser Erwägungen kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Rügen des Beschwerdeführers (Ehemann) begründet waren. Die kantonale Instanz hatte unter den gegebenen Umständen ihr Ermessen missbraucht, indem sie die hälftige Teilung der während der Ehe angesparten beruflichen Vorsorgeguthaben nicht anordnete.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, soweit sie zulässig war. Es reformierte den angefochtenen Entscheid dahingehend, dass der hälftige Vorsorgeausgleich angeordnet wird. Die Caisse de prévoyance du personnel de C._ wurde angewiesen, den Betrag von 44'844.90 Franken vom Konto der Ehefrau abzuziehen und auf das Freizügigkeitskonto des Ehemanns bei der Fondation de libre passage D._ zu überweisen.

Die Gerichtskosten wurden der unterliegenden Ehefrau auferlegt, und sie musste dem Ehemann eine Parteientschädigung zahlen. Die kantonale Instanz wurde zur Neufestsetzung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens angewiesen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht hob den Entscheid der kantonalen Instanzen auf, der den hälftigen Vorsorgeausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten verweigerte. Es stellte klar, dass Art. 124b Abs. 2 ZGB, der Abweichungen vom Grundsatz der hälftigen Teilung der beruflichen Vorsorge aus «gerechten Gründen» erlaubt, restriktiv anzuwenden ist. Eine lange Trennungsdauer im Verhältnis zu einer kurzen Ehedauer und der Umstand, dass die Vorsorgeguthaben hauptsächlich nach der Trennung erworben wurden, stellen allein keine ausreichenden «gerechten Gründe» dar. Das Recht auf Vorsorgeausgleich ist unabhängig vom Nachweis konkreter Verluste durch die Aufgabenverteilung während der Ehe. Die Beurteilung der Ungerechtigkeit erfordert einen Vergleich der Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten, wobei die Partei, die eine Abweichung vom Grundsatz beantragt, das Vorliegen «flagranter Nachteile» nachweisen muss. Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht, da die geltend gemachten Gründe die Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Teilung nicht rechtfertigten.