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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (7B_224/2026 vom 19. März 2026)
Das vorliegende Urteil der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 19. März 2026 befasste sich mit einer Beschwerde in Strafsachen und einer subsidiären Verfassungsbeschwerde von A._ gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern betreffend die Verlängerung seiner Untersuchungshaft. A._ wird des Raubes verdächtigt.
I. Sachverhalt und Vorinstanzen
A._ wird vorgeworfen, am 24. Juli 2025 eine Bank in U._ überfallen, Angestellte mit einer Pistole bedroht und Bargeld erbeutet zu haben. Er wurde am 27. Juli 2025 festgenommen und befindet sich seit dem 31. Juli 2025 in Untersuchungshaft, welche mehrfach, zuletzt bis zum 27. März 2026, verlängert wurde. Das Kantonsgericht Luzern wies eine Beschwerde von A._ gegen die Haftverlängerung ab. Dagegen gelangte A._ an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und sofortige Haftentlassung, eventualiter Rückweisung an die Vorinstanz.
II. Erwägungen des Bundesgerichts
1. Zulässigkeit der Beschwerde Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG ein, da der angefochtene Entscheid die Verlängerung der Untersuchungshaft betrifft und der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hatte und sich weiterhin in Haft befand (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG). Die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde war nicht zulässig, da mit der Beschwerde in Strafsachen auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden kann (Art. 95 und Art. 113 BGG).
2. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Ausstandsgesuch) Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Vorinstanz sein Ausstandsgesuch gegen eine Kantonsrichterin nicht behandelt habe. Das Bundesgericht wies diese Rüge ab. Es stellte fest, dass die 1. Abteilung des Kantonsgerichts das Ausstandsgesuch zuständigkeitshalber an die 2. Abteilung überwiesen hatte. Angesichts der Dringlichkeit der Sache hatte die betreffende Kantonsrichterin ihr Amt gestützt auf Art. 59 Abs. 3 StPO vorläufig weiter ausgeübt, da über das Gesuch noch nicht entschieden war. Dieses Vorgehen hielt vor Bundesrecht stand (vgl. Urteil 1B_347/2022 vom 14. Juli 2022 E. 2.2).
3. Dringender Tatverdacht (Art. 221 Abs. 1 StPO)
3.1. Rügen des Beschwerdeführers A._ bestritt das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Er machte geltend, die Untersuchung sei weitgehend abgeschlossen und die Beweislage habe sich nicht wesentlich verschärft. Er habe erst später vollständige Einsicht in das Protokoll seiner damaligen Freundin C._, einer Bankangestellten, erhalten. Er behauptete, der Raub sei von einem Bekannten verübt worden, der ihm anschliessend einen Teil des Geldes übergeben habe, da er selbst von ausländischen Drogenhändlern erpresst werde. Die an verschiedenen Gegenständen festgestellten DNA-Spuren liessen sich damit erklären, dass der Täter Gegenstände verwendet habe, die der Beschwerdeführer zuvor berührt hatte. Zudem sprächen die Aussagen von C.__ (keine Erkennung des Täters), Chatnachrichten und die Täterbeschreibung durch eine weitere Bankangestellte gegen seine Täterschaft.
3.2. Beurteilung der Vorinstanz Die Vorinstanz bejahte den dringenden Tatverdacht, da dieser bereits in früheren Haftentscheiden bestätigt worden sei und sich die Beweislage nicht wesentlich geändert habe. Sie hob hervor, dass am Tatort sichergestellte Gegenstände (Motorrad ohne Kontrollschild, Helm, Schuhe, Kleidung, Umhängetasche mit Pistole und auf C.__ eingelöstem Kontrollschild), die den Überwachungsaufnahmen zufolge dem Täter zuzuordnen waren, DNA-Spuren des Beschwerdeführers (Pistole, Kleidung, Schuhe, Umhängetasche) sowie seine Fingerabdrücke (Helm, Pistole) und DNA-Spuren an Handschuhen aufwiesen. Die Erklärungen des Beschwerdeführers (Bekannter, Komplott) wurden als nicht schlüssig erachtet. C.__s fehlende Wiedererkennung des Täters entkräfte den Verdacht nicht, zumal sie selbst beschuldigt sei und keiner Wahrheitspflicht unterliege.
3.3. Beurteilung des Bundesgerichts Das Bundesgericht bestätigte die Bejahung des dringenden Tatverdachts durch die Vorinstanz. Es führte aus, dass es bei der Überprüfung dieses Haftgrundes nicht eine erschöpfende Abwägung sämtlicher Beweismittel vornehme, sondern prüfe, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers vorliegen, welche die Annahme eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen rechtfertigen (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 330 E. 2.1; Urteil 7B_231/2025 E. 3.1.2). Die Anforderungen an den Tatverdacht steigen im Laufe des Verfahrens, sodass eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen muss (BGE 143 IV 316 E. 3.2).
Das Bundesgericht befand, die Vorinstanz habe zu Recht auf frühere Erwägungen verweisen dürfen, da sich die Beweislage nicht wesentlich geändert habe. Die zahlreichen DNA- und Fingerabdruckspuren des Beschwerdeführers an den gemäss Videoaufnahmen tatbezogenen Gegenständen (z.B. Pistole, Kleidung, Schuhe, Umhängetasche, Helm, Handschuhe) stellten gewichtige objektive Belastungsindizien dar. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, ein Bekannter habe den Überfall begangen und dabei möglicherweise seine Gegenstände verwendet, seien nicht plausibel. Dies insbesondere, weil die Spuren an spezifischen Stellen (Hosenbund, Schnürsenkel, Innenseite der Umhängetasche) gefunden wurden und der Beschwerdeführer zunächst Gegenstände nicht kannte, dann aber behauptete, sie stammten aus seinem Lager. Seine sich widersprechenden Aussagen (Bekannter vs. Komplott) können als weiteres Indiz gewertet werden. Die Aussagen von C._, die den Täter nicht erkannte, relativierten den Verdacht nicht wesentlich, da der Täter vermummt war und C._ selbst beschuldigt ist. Auch Chatnachrichten und die Täterbeschreibung durch eine weitere Bankangestellte vermögen den Tatverdacht nicht entscheidend zu entkräften. Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO daher zu Recht bejaht.
4. Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)
4.1. Rügen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer bestritt das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er habe sich nach dem Überfall weiterhin in der Region aufgehalten und sei nicht untergetaucht, obwohl er von der Polizeifahndung wusste. Er habe auf die Polizei gewartet. Seine finanziellen Schwierigkeiten und sein unsteter Lebenswandel seien Ausdruck seiner persönlichen Umstände und nicht Indiz für Fluchtgefahr. Seine familiären Bindungen in der Schweiz (Mutter, Bruder, Sohn) sowie der drohende Verlust seines Aufenthaltsrechts bei einer Flucht sprächen gegen einen Fluchtanreiz.
4.2. Beurteilung der Vorinstanz Die Vorinstanz bejahte die Fluchtgefahr aufgrund folgender Umstände: Der Beschwerdeführer habe keinen festen Wohnsitz, keine feste Arbeitsstelle und keinen geregelten Alltag. Er sei nach der Tat zeitweise nicht auffindbar gewesen und zur Fahndung ausgeschrieben worden (und früher mehrfach im RIPOL). Als kosovarischer Staatsangehöriger verfüge er über familiäre Kontakte im Kosovo, spreche mehrere Sprachen und habe sich wiederholt im Ausland aufgehalten (u.a. Antwerpen, Drogenmilieu). Er sei hochverschuldet und finanziell auf Dritte angewiesen, ein tragfähiges soziales Netz fehle. Der Kontakt zum Sohn sei gering. Ihm drohe im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe sowie eine Landesverweisung. Er habe zudem in Einvernahmen selbst erklärt, er wäre geflüchtet, wenn er den Überfall begangen hätte. Schliesslich sei ein Teil des erbeuteten Geldes noch nicht aufgefunden, was eine Flucht erleichtern könnte.
4.3. Beurteilung des Bundesgerichts Das Bundesgericht bestätigte die Annahme von Fluchtgefahr. Es verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach Fluchtgefahr ernsthafte Anhaltspunkte voraussetzt, dass sich die beschuldigte Person dem Verfahren oder der Sanktion durch Flucht entziehen könnte, wobei eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen muss. Die Beurteilung erfolgt aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände, einschliesslich Charakter, moralischer Integrität, finanzieller Mittel, In- und Auslandbeziehungen sowie der drohenden Strafe. Die Schwere der Strafe kann ein Indiz sein, ist aber allein nicht ausschlaggebend (BGE 145 IV 503 E. 2.2; Urteil 7B_140/2026 E. 4.1).
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer nach der Tat zeitweise nicht auffindbar und zur Fahndung ausgeschrieben war, was die Annahme von Fluchtgefahr trotz seines Verbleibs in der Region nicht entkräftet. Die drohende empfindliche Freiheitsstrafe und die mögliche Landesverweisung (die Voraussetzungen eines Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB seien nicht offensichtlich erfüllt) stellen einen erheblichen Fluchtanreiz dar. Seine mangelnde Integration (kein Wohnsitz, keine gesicherte Erwerbstätigkeit, hohe Schulden) erhöht den Anreiz. Die behaupteten Bedrohungen durch Drogenhändler in Antwerpen (Forderung von EUR 250'000) könnten ihn zusätzlich zur Flucht motivieren, ebenso wie der Umstand, dass ein Teil der Beute noch fehlt und ihm bei Haftentlassung zur Verfügung stehen könnte. Seine eigene Aussage, er wäre geflüchtet, hätte er den Überfall begangen, durfte im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt werden. Die geltend gemachten familiären Beziehungen (geringer Kontakt zum Sohn) sind gemäss Bundesgericht nicht geeignet, den bestehenden Fluchtanreiz wirksam zu mindern. Die Vorinstanz hat somit zu Recht starke Indizien für Fluchtgefahr angenommen.
5. Gesuch um amtliche Verteidigung
5.1. Rüge des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe sein Gesuch um amtliche Verteidigung zu Unrecht abgewiesen.
5.2. Beurteilung des Bundesgerichts Das Bundesgericht erklärte, dass die notwendige Verteidigung sich grundsätzlich nicht auf Beschwerdeverfahren erstreckt. In solchen Verfahren kommt lediglich die amtliche Verteidigung nach den Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht, deren Gewährung von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängt. Ein Begehren gilt als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Bei Haftbeschwerden ist Aussichtslosigkeit jedoch mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 I 206 E. 3.3.1; 134 I 92 E. 3.2.3; Urteil 7B_480/2025 E. 6.2). Der Beschwerdeführer hat zu begründen, inwiefern seine Beschwerde Erfolg gehabt hätte.
Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung nicht zu beanstanden sei. Die Beschwerde sei aufgrund der sich verschärfenden Beweislage und des erst kürzlich ergangenen kantonalen Beschlusses vom 28. Oktober 2025 als aussichtslos zu bezeichnen gewesen. Die Haftvoraussetzungen (dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr) waren erfüllt und die Haft verhältnismässig.
III. Fazit
Die Beschwerde von A.__ in Strafsachen wurde als unbegründet abgewiesen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde nicht eingetreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Beschwerde als aussichtslos beurteilt wurde, und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: