Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 9C_331/2024 vom 18. März 2026
I. Einleitung
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Managed Care-Leistungen, die die Beschwerdeführerin, die MWST-Gruppe A.__ AG, in den Steuerperioden 2016 und 2017 erbracht hat. Im Zentrum steht die Frage, ob diese Leistungen als von der Mehrwertsteuer ausgenommene Heilbehandlungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG, SR 641.20) gelten.
II. Sachverhalt und Streitgegenstand
Die A.__ AG betreibt Einrichtungen für integrierte medizinische Versorgung (Managed Care) im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und ist seit 2016 im Mehrwertsteuerregister eingetragen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) forderte für die Perioden 2016 und 2017 eine Steuernachforderung von CHF 1'104'579.-, da sie die Managed Care-Leistungen als steuerbar erachtete. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Einschätzung.
Die Beschwerdeführerin rügte vor Bundesgericht eine rechtswidrige Auslegung der Managed Care-Rahmenverträge. Sie beantragte eine Reduktion der Steuerforderung um CHF 956'389.-, basierend auf der Annahme, dass die Managed Care-Leistungen als steuerausgenommene Heilbehandlungen zu qualifizieren seien. Nicht mehr bestritten wurde die Besteuerung medizinischer Massagen, die die Vorinstanz ebenfalls als steuerbar qualifiziert hatte.
III. Rechtliche Grundlagen
-
Mehrwertsteuerpflicht und Steuerausnahmen:
- Gemäss Art. 18 Abs. 1 MWSTG unterliegen Leistungen, die steuerpflichtige Personen im Inland gegen Entgelt erbracht haben, der Inlandsteuer, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
- Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG (in der für die Streitjahre massgeblichen Fassung) nimmt ärztliche oder durch Angehörige ähnlicher Heil- und Pflegeberufe mit Berufsausübungsbewilligung erbrachte (ambulante) Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin von der Steuer aus (sog. "unechte Ausnahmen").
- Art. 34 Abs. 1 MWSTV (SR 641.201) definiert Heilbehandlungen als Feststellung und Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und anderen Störungen der körperlichen und seelischen Gesundheit des Menschen sowie Tätigkeiten zur Vorbeugung.
- Neuerung (nicht anwendbar auf Streitjahre): Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3bis MWSTG, in Kraft getreten am 1. Januar 2025, nimmt "Leistungen der koordinierten Versorgung im Zusammenhang mit Heilbehandlungen" neu explizit von der Steuer aus. Diese Bestimmung ist für die Auslegung der älteren Norm von Bedeutung.
-
Leistungsbegriff und Leistungsaustauschverhältnis:
- Art. 3 lit. c MWSTG definiert eine Leistung als die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Werts an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 lit. f MWSTG).
- Ein mehrwertsteuerlich relevantes Leistungsverhältnis setzt einen hinreichenden Konnex voraus, d.h., dass das eine Element das andere auslöst (BGE 141 II 182 E. 3.3). Es gilt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise.
-
Managed Care im Krankenversicherungsrecht:
- Die Managed Care-Modelle basieren auf Art. 41 Abs. 4 KVG und ermöglichen Versicherten, ihr Wahlrecht auf Leistungserbringer zu beschränken, die der Versicherer zur kostengünstigeren Versorgung auswählt. Im Gegenzug profitieren Versicherte von tieferen Prämien (Art. 62 Abs. 1 und 3 KVG).
- HMO-Betreiber schliessen Rahmenvereinbarungen mit Krankenversicherern ab, in denen sie sich zur koordinierten Versorgung verpflichten, Kostenlenkungsmassnahmen unterstützen und dafür Pauschalen und Erfolgskomponenten erhalten.
IV. Begründung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
-
Grundsätze der Steuerausnahmen:
- Das Bundesgericht hält fest, dass Steuerausnahmen die Grundsätze der Allgemeinheit der Besteuerung und der Wettbewerbsneutralität durchbrechen und daher grundsätzlich nicht extensiv auszulegen sind (BGE 149 II 385 E. 5.2; BGE 139 II 346 E. 7.3.1).
-
Bedeutung der neuen Bestimmung Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3bis MWSTG:
- Die Beschwerdeführerin argumentierte, die Einführung von Ziff. 3bis sei eine Klarstellung des ursprünglichen Willens des Gesetzgebers und sollte rückwirkend bei der Auslegung von Ziff. 3 berücksichtigt werden ("Vorwirkung").
- Das Bundesgericht widerspricht dieser Ansicht vehement. Es verweist auf die Entstehungsgeschichte der neuen Norm (Motion Humbel 19.3892). Die parlamentarischen Materialien zeigen klar, dass der Gesetzgeber dringenden Handlungsbedarf sah, um eine zuvor erkannte Lücke im Ausnahmekatalog zu schliessen. Hätte die ursprüngliche Bestimmung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG) Managed Care-Leistungen bereits erfasst, wäre die Einführung eines neuen, komplementären Ausnahmetatbestands nicht notwendig gewesen. Die Gesetzgebung füllt eine Lücke, anstatt bestehendes Recht zu präzisieren. Eine "Vorwirkung" durch extensive Auslegung der alten Norm würde den zentralen normativen Gehalt der künftigen Regelung vorwegnehmen und die Grenzen zulässiger Auslegung überschreiten (vgl. BGE 151 IV 228 E. 9.6.4; BGE 148 IV 329 E. 5.2). Das Bundesgericht stützt sich hierbei explizit auf eine ähnliche Beurteilung in seinem Urteil 9C_274/2024 vom 27. Februar 2026.
-
Qualifikation der Managed Care-Leistungen gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG:
- Direkt am Patienten erbrachte Heilbehandlungen: Leistungen, die direkt am Patienten erbracht und nach TARMED abgerechnet werden, sind unbestritten gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG von der Steuer ausgenommen. Dies betrifft nicht den Streitgegenstand.
- Managed Care-spezifische Leistungen aus Rahmenvereinbarungen: Das Gericht differenziert die Leistungen der Beschwerdeführerin, die im Rahmen der Managed Care-Vereinbarungen entschädigt werden:
- Institutionelle und organisatorische Aufgaben: Hierzu gehören allgemeine Zusammenarbeit mit Leistungserbringern, Informations- und Dokumentationspflichten sowie die Mitwirkung bei der Implementierung von Kostenlenkungsmassnahmen und Überweisungsmanagement. Solche Leistungen werden explizit erst ab 2025 durch Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3bis MWSTG steuerausgenommen. Sie können nicht als "direkt am Patienten erbracht" qualifiziert werden und fallen somit nicht unter Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG (Verweis auf Urteil 2C_1139/2015 vom 12. September 2016 E. 2.1).
- Koordinatorische Leistungen im Einzelfall ("in der Behandlungskette"): Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass Leistungen zur konkreten Umsetzung der koordinierten Versorgung im Einzelfall (z.B. Festlegung des Behandlungspfads, Überweisungsmanagement, Fallbesprechungen) ihrem Gehalt nach Heilbehandlungen gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG darstellen, auch wenn sie nicht über TARMED abgerechnet werden.
- Das Bundesgericht lässt offen, ob solche Leistungen ihrem Gehalt nach als Heilbehandlungen qualifiziert werden könnten. Es ist für das Ergebnis unerheblich, ob der Patient oder der Krankenversicherer der Leistungsempfänger ist, da der Ausnahmetatbestand nicht von der Person des Leistungsempfängers abhängt.
- Entscheidender Punkt: Fehlendes Leistungsaustauschverhältnis: Die Steuerausnahme scheitert jedoch am fehlenden hinreichenden Leistungsaustauschverhältnis. Die Entschädigung für Managed Care-Leistungen besteht aus Pauschalen und Erfolgskomponenten. Diese stellen eine globale Abgeltung für den Leistungsauftrag dar, die koordinierte Versorgung den Patienten im Bedarfsfall anzubieten. Es gibt kein spezifisches Äquivalenzverhältnis zwischen der globalen Entschädigung und einzelnen, konkret im Behandlungsfall erbrachten koordinatorischen Leistungen. Das Bundesgericht verweist hierzu auf BGE 141 II 182 E. 3.3 und das Urteil 9C_274/2024 vom 27. Februar 2026 E. 5.3, das eine vergleichbare Argumentation aufweist. Der Mangel eines direkten Konnexes zwischen einer konkreten Leistung und einem spezifischen Entgelt verhindert die Qualifikation als mehrwertsteuerlich relevante, ausgenommene Leistung in diesem Kontext.
V. Fazit
Die Managed Care-Leistungen der Beschwerdeführerin in den Steuerperioden 2016 und 2017 sind nicht gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Die neu eingeführte Bestimmung Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3bis MWSTG, die solche Leistungen künftig ausnimmt, ist auf die hier strittigen Steuerperioden nicht anwendbar und wirkt auch nicht klärend auf die Auslegung der alten Norm ein, sondern füllt eine frühere gesetzliche Lücke. Massgeblich für die Ablehnung der Steuerausnahme ist letztlich das Fehlen eines direkten Leistungsaustauschverhältnisses zwischen der globalen Managed Care-Vergütung und den einzelnen koordinatorischen Leistungen.
VI. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
- Keine rückwirkende Anwendung/Klarstellung: Die 2025 eingeführte MWSTG-Ausnahme für koordinierte Versorgung füllt eine Lücke und gilt nicht rückwirkend oder als Auslegungshilfe für die früheren Steuerperioden 2016/2017.
- Keine "Heilbehandlung" für institutionelle Aufgaben: Rein institutionelle oder organisatorische Managed Care-Leistungen sind keine direkten Heilbehandlungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG.
- Fehlendes Leistungsaustauschverhältnis: Selbst im Einzelfall erbrachte koordinierende Leistungen, die dem Gehalt nach möglicherweise als Heilbehandlung gelten könnten, sind nicht ausgenommen, da die Entschädigung durch Pauschalen und Erfolgskomponenten keine spezifische Gegenleistung für konkrete koordinative Handlungen darstellt und somit der erforderliche hinreichende Konnex im Leistungsverhältnis fehlt.