Gerne fasse ich Ihnen das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen.
Bundesgericht, Urteil 7B_207/2026 vom 17. März 2026
I. Einleitung und Sachverhalt
Das Bundesgericht, II. Strafrechtliche Abteilung, hat am 17. März 2026 über die Beschwerde von A._, einem 2004 geborenen afghanischen Staatsangehörigen, gegen die Ablehnung seiner Haftentlassung entschieden. A._ war zunächst mit Strafbefehl vom 4. Dezember 2024 wegen Raufhandels (Vorfall vom 26. April 2024 in Genf) zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden, wogegen er Einsprache erhob. Dieses Verfahren wurde mit einem weiteren Verfahren wegen eines gewalttätigen Vorfalls am 7. März 2025 im Parc U._ in Genf, bei dem rund zehn afghanische Asylsuchende, darunter A._, involviert waren und mehrere Beteiligte Stich- oder Schnittverletzungen erlitten, verbunden. Bei den am Tatort gefundenen Gegenständen (Pflasterstein, Vorhängeschloss, Jacke, Batterien) konnte keine DNA-Übereinstimmung mit A.__ festgestellt werden.
Mit Anklageschrift vom 10. November 2025 wurde A._ wegen Raufhandels (beide Vorfälle) und einfacher Körperverletzung mittels Stich- oder Schnittwaffe zum Nachteil von E._ (Vorfall vom 7. März 2025) vor das Genfer Strafgericht verwiesen. Die Hauptverhandlung ist für den 20. bis 24. April 2026 angesetzt.
A.__ befindet sich seit seiner Verhaftung am 7. März 2025 in Haft, zunächst in Untersuchungshaft, deren Verlängerungen vom Tribunal des mesures de contraintes (TMC) regelmässig angeordnet wurden. Seit dem 13. November 2025 befindet er sich in Sicherheitshaft, die zuletzt bis zum 9. Mai 2026 verlängert wurde.
Die kantonalen Instanzen (TMC und Chambre pénale de recours de la Cour de justice de la République et canton de Genève) wiesen seine Haftentlassungsgesuche ab.
II. Verfahren vor Bundesgericht
A.__ reichte am 18. Februar 2026 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein, mit dem Hauptantrag auf sofortige Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Eventualiter beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Er stellte zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
III. Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde.
1. Zulässigkeit und Verfahrensrügen
- Aktuelles Interesse und irreparabler Nachteil: Das Bundesgericht bejahte das aktuelle und praktische Interesse des Beschwerdeführers (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) sowie den irreparablen Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), da es sich um eine Haftentscheidung handelte.
- Verspätete Rüge der Ungleichbehandlung: Eine vom Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen vom 5. März 2026 erhobene Rüge der Ungleichbehandlung mit Mitbeschuldigten, die bereits vor der kantonalen Instanz geltend gemacht worden war, wurde vom Bundesgericht als verspätet und somit unzulässig erklärt, da sie nicht fristgerecht im Beschwerdememorandum erhoben wurde (Art. 42 Abs. 2 BGG, 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.3).
- Appellatorische Sachverhaltsdarstellung: Die eigene Darstellung der Fakten durch den Beschwerdeführer in seinem Beschwerdememorandum, ohne die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu rügen und zu begründen, wurde als appellatorisch und daher unzulässig (Art. 97 Abs. 1 BGG, 106 Abs. 2 BGG) zurückgewiesen.
- Recht auf Gehör und Begründungspflicht: Der Beschwerdeführer rügte, das TMC habe sich auf frühere Begründungen bezogen und die kantonale Instanz habe seine Situation nicht ausreichend berücksichtigt. Das Bundesgericht stellte fest, dass die kantonale Instanz die Rügen gegen das TMC behandelt hatte, indem sie argumentierte, ein Verweis auf frühere Begründungen sei zulässig, wenn die Situation sich nicht wesentlich geändert habe. Zudem sei ein allfälliger Gehörsrechtsmangel im kantonalen Verfahren durch die Möglichkeit, sich vor dem Kantonsgericht zu äussern, geheilt worden. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass für die Erfüllung der Begründungspflicht die Nennung der wesentlichen, die Entscheidung tragenden Gründe ausreicht (BGE 146 II 335 E. 5.1). Die Begründung der kantonalen Instanz sei zwar kurz, aber verständlich, sodass der Beschwerdeführer deren Tragweite erkennen und sie wirksam anfechten konnte. Die Rüge, die kantonale Instanz habe "Elemente seiner Situation" übergangen, wurde als willkürliche Sachverhaltsfeststellung und nicht als Verletzung des Rechts auf Gehör qualifiziert.
2. Materielle Prüfung der Haftvoraussetzungen
Die Sicherheitshaft muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen (Art. 31 Abs. 1, 36 Abs. 1 BV, Art. 221 StPO), einem öffentlichen Interesse entsprechen und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Zudem muss ein genügender Tatverdacht vorliegen und ein spezifischer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gegeben sein.
2.1. Hinreichender Tatverdacht (Art. 221 Abs. 1 StPO)
- Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht betonte, dass der Haftrichter nicht eine umfassende Beweiswürdigung vornehmen darf, sondern lediglich prüfen muss, ob ernsthafte Indizien für eine Schuld des Beschuldigten vorliegen (BGE 143 IV 330 E. 2.1). Der Tatverdacht muss sich im Laufe des Verfahrens von "plausibel" zu "wahrscheinlich" verstärken. Das Bundesgericht prüft die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz nur auf Willkür (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV).
- Kantonale Würdigung: Die kantonale Instanz stützte den hinreichenden Tatverdacht für die Vorfälle vom 7. März 2025 auf die Umstände der Festnahme der Beteiligten, die festgestellten Verletzungen sowie die Aussagen von E._ und F._, welche A._ belasten. Sie berücksichtigte die Erklärungen des Beschwerdeführers (Notwehr, keine Waffe) und wies diese überzeugend zurück, da sie die Verletzungen von E._ nicht erklären könnten. Auch das Fehlen von A.__s DNA auf gefundenen Gegenständen oder die Zeugenaussage, er habe keine Waffe gehabt, galten angesichts der nicht gefundenen Tatwaffen und der anderen belastenden Umstände nicht als entlastend.
- Bundesgerichtliche Erwägungen: Das Bundesgericht wies die appellatorische Kritik des Beschwerdeführers an der Beweiswürdigung zurück. Es bekräftigte, dass die definitive Beurteilung der Beweismittel dem Sachrichter obliegt. Die kantonale Instanz habe zu Recht einen hinreichenden Tatverdacht angenommen, gestützt auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers sowie die ihn belastenden Aussagen von E._ und F._. Der Beschwerdeführer habe die anderen belastenden Elemente, wie die Umstände der Festnahme und die festgestellten Verletzungen, nicht substanziiert bestritten.
2.2. Haftgrund Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)
- Rechtliche Grundlagen: Fluchtgefahr wird anhand verschiedener Kriterien beurteilt, darunter Charakter, Moral, finanzielle Mittel, Bindungen zur Schweiz und Auslandskontakte des Beschuldigten. Die Schwere der drohenden Strafe allein genügt nicht, kann aber ein Indiz sein (BGE 145 IV 503 E. 2.2). Gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip sind mildere Ersatzmassnahmen zu prüfen (Art. 237 Abs. 1 StPO), wenn diese denselben Zweck wie die Haft erreichen können. Die Liste der Ersatzmassnahmen in Art. 237 Abs. 2 StPO ist dabei nicht abschliessend.
- Kantonale Würdigung: Die Vorinstanz bejahte eine konkrete Fluchtgefahr des Beschwerdeführers. Dies begründete sie mit seiner ausländischen Nationalität, den geringen Bindungen zur Schweiz (provisorische Aufnahme, Sozialhilfebezug, keine Erwerbstätigkeit, Familie in Afghanistan), der drohenden Freiheitsstrafe und der Gefahr, dass er in die Illegalität abtaucht oder ins Ausland flieht. Die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen wurden als ungeeignet erachtet, da sie eine Flucht höchstens nachträglich feststellen könnten.
- Bundesgerichtliche Erwägungen: Das Bundesgericht bestätigte die Fluchtgefahr. Es betonte, dass A.__ als afghanischer Staatsangehöriger mit F-Ausweis, ohne Erwerbstätigkeit und mit geringen sozialen Bindungen in der Schweiz (ausser einem Cousin) und engen familiären Kontakten in Afghanistan, ein konkretes Risiko darstellt. Seine Integrationsbekundungen oder seine Jugend würden dieses Risiko nicht aufwiegen. Die drohenden Anklagen wegen Raufhandels und einfacher Körperverletzung mit einer Stichwaffe könnten zu einer erheblichen Freiheitsstrafe führen und seine Aussichten auf einen dauerhaften Aufenthaltstitel in der Schweiz erheblich beeinträchtigen (Art. 83 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 lit. a AIG). Angesichts des bevorstehenden Prozesses (in weniger als zwei Monaten) sei ein konkretes Interesse an einer Flucht gegeben.
- Ersatzmassnahmen: Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (Abgabe von Ausweispapieren, Ausreiseverbot, wöchentliche Meldepflicht, Kontaktverbot, Mitteilung von Adressänderungen) wurden als unzureichend beurteilt. Im Schengen-Raum und angesichts der geografischen Gegebenheiten der Schweiz seien die Abgabe von Ausweispapieren oder wöchentliche Meldepflichten nicht ausreichend, um eine Flucht wirksam zu verhindern (Verweis auf BGE 7B_61/2026, 7B_1006/2025, 7B_62/2025, 7B_856/2023, 7B_619/2024). Das Kontaktverbot diene zudem nicht der Abwehr von Fluchtgefahr.
- Weitere Haftgründe: Da die Fluchtgefahr allein die Haft rechtfertige, erübrigte sich die Prüfung der von der Vorinstanz zusätzlich angenommenen Kollusions- und Wiederholungsgefahr (Verweis auf BGE 7B_1270/2025, 7B_1006/2025, 7B_144/2025).
2.3. Verhältnismässigkeit der Haftdauer (Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Abs. 3 EMRK)
- Rechtliche Grundlagen: Die Haftdauer darf die voraussichtliche Strafdauer nicht übersteigen (Art. 212 Abs. 3 StPO, BGE 143 IV 168 E. 5.1). Bei der Schätzung der zu erwartenden Strafe werden Aufschub oder bedingte Entlassung grundsätzlich nicht berücksichtigt, es sei denn, deren Gewährung sei offensichtlich (BGE 145 IV 179 E. 3.4).
- Kantonale Würdigung: Die Vorinstanz hielt die Haft angesichts der Schwere der Vorwürfe und der drohenden Strafe für verhältnismässig.
- Bundesgerichtliche Erwägungen: Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Es verwies erneut auf die Angemessenheit der angenommenen Fluchtgefahr und die Unwirksamkeit der Ersatzmassnahmen. Die Tatsache, dass die Untersuchung abgeschlossen und die Anklageschrift eingereicht sei, spreche nicht gegen die Verhältnismässigkeit, sondern diene gerade der Sicherstellung der Anwesenheit des Beschwerdeführers an der bevorstehenden Hauptverhandlung. Die Haftdauer von fast vierzehn Monaten bis zur Hauptverhandlung sei im Hinblick auf die drohenden Delikte (Raufhandel und einfache Körperverletzung mit Waffe) und die Regeln der Strafkonkurrenz (Art. 49 StGB) verhältnismässig und verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht.
IV. Fazit und Kosten
Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Es bewilligte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, ernannte Me Catarina Monteiro Santos zur Offizialverteidigerin und sprach ihr ein Honorar von CHF 1'500.- zu, zahlbar aus der Bundesgerichtskasse. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Sicherheitshaft von A.__ und wies seine Beschwerde ab. Es bejahte das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts wegen Raufhandels und einfacher Körperverletzung mittels Stichwaffe, wobei es die appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung zurückwies. Als Hauptgrund für die Haft wurde eine konkrete Fluchtgefahr angenommen, begründet durch A.__s Status als ausländischer Staatsangehöriger mit geringen Bindungen zur Schweiz, seinen prekären Aufenthaltstitel, das Fehlen einer Erwerbstätigkeit, seine familiären Kontakte im Ausland und die drohende erhebliche Freiheitsstrafe. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (u.a. Abgabe von Ausweisdokumenten, wöchentliche Meldepflicht) wurden als ungeeignet erachtet, um die Fluchtgefahr wirksam zu bannen. Schliesslich befand das Bundesgericht die bisherige und zu erwartende Haftdauer von fast 14 Monaten als verhältnismässig im Hinblick auf die Schwere der Tatvorwürfe und die voraussichtlich hohe Freiheitsstrafe.