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Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einer Beschwerde der IV-Stelle des Kantons Zug gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, welches der Beschwerdegegnerin A.__ für verschiedene Zeiträume einen höheren Rentenanspruch in der Invalidenversicherung zusprach bzw. die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückwies. Der Kern der Auseinandersetzung betrifft die Beurteilung des Invaliditätsgrades der Beschwerdegegnerin nach einem Unfallereignis und die revisionsrechtliche Bedeutung eines von ihr unternommenen Arbeitsversuchs.
2. Hintergrund und VerfahrensablaufA._, geboren 1971, war als Küchenhilfe tätig, als sie am 17. Februar 2019 einen Unfall erlitt, bei dem sie mit dem Kopf auf dem Boden aufschlug. Nach Leistungen der Unfallversicherung meldete sie sich im August 2019 bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zug führte Abklärungen durch und erteilte im Dezember 2020 Kostengutsprache für Arbeitsplatzerhaltung. Mit Vorbescheid vom 9. März 2022 stellte die IV-Stelle eine ganze Rente für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 31. Oktober 2020 sowie eine Viertelsrente ab dem 1. November 2020 in Aussicht, was A._ beanstandete. Nach weiteren medizinischen Abklärungen und einem stationären Aufenthalt in einer psychosomatischen Klinik bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid mit Verfügung vom 3. November 2023.
A._ erhob daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Das Verwaltungsgericht holte ein psychiatrisches Gerichtsgutachten von Dr. med. D._ ein. Gestützt darauf hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 31. Januar 2025 teilweise gut. Es stellte fest, dass A.__ ab dem 1. Februar 2020 bis zum 31. Juli 2021 sowie ab dem 1. Mai 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Für den dazwischenliegenden Zeitraum vom 1. August 2021 bis 30. April 2022 wies es die Sache zur weiteren Abklärung, neuerlichen Berechnung und Verfügung an die IV-Stelle zurück.
Gegen dieses Urteil legte die IV-Stelle des Kantons Zug Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein, mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihre ursprüngliche Verfügung vom 3. November 2023 zu bestätigen. Eventualiter verlangte sie die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
3. Rechtliche Grundlagen und Zulässigkeit der BeschwerdeDas Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde, da das Verwaltungsgericht sowohl materiell über bestimmte Zeiträume entschieden als auch für einen anderen Zeitraum eine Rückweisung an die IV-Stelle verfügt hatte.
Allgemeine Rechtsgrundlagen: Die Vorinstanz hatte die massgeblichen Rechtsgrundlagen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) und zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer Gutachten und das strukturierte Beweisverfahren bei psychischen Störungen korrekt dargelegt. Das Bundesgericht verweist darauf.
Besondere Konstellation bei Rückweisungsentscheiden: * Ein Teilentscheid liegt vor, wenn ein Teil der Begehren materiell abschliessend beurteilt wird und dieser Teil unabhängig von den anderen beurteilt werden kann (Art. 91 lit. a BGG). Dieser ist selbständig anfechtbar. * Ein Zwischenentscheid liegt bei Rückweisungsentscheiden vor, die lediglich weitere Abklärungen anordnen, ohne materiellrechtliche Vorgaben zu machen (Art. 93 Abs. 1 BGG). Solche Entscheide können in der Regel nur angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder einen bedeutenden Aufwand ersparen würden. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil für einen Versicherungsträger entsteht, wenn er gezwungen wird, eine möglicherweise rechtswidrige Verfügung zu erlassen, die er selbst nicht mehr anfechten kann. * Die Rechtsprechung unterscheidet zudem spezifisch bei abgestuften Renten: * Wird eine vorangehende Teilperiode materiell abschliessend beurteilt und die Sache für eine darauf folgende Teilperiode zurückgewiesen, so ist der Entscheid betreffend die vorangehende Phase ein Teilentscheid und selbständig anfechtbar. * Wird eine vorangehende Teilperiode zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückgewiesen und für eine darauf folgende Teilperiode der Rentenanspruch abschliessend beurteilt, so ist der Entscheid gesamthaft ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG und kann erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Anwendung auf den Fall: * Periode 1. November 2020 bis 31. Juli 2021: Das Verwaltungsgericht hat den Rentenanspruch für diesen Zeitraum materiell und abschliessend beurteilt. Dies stellt einen Teilentscheid dar, der gemäss Art. 91 lit. a BGG selbständig anfechtbar ist. Die Beschwerde der IV-Stelle ist in diesem Punkt zulässig. * Periode ab 1. August 2021: Das Verwaltungsgericht hat für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis 30. April 2022 die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen und gleichzeitig für die Zeit ab 1. Mai 2022 materiell einen Anspruch auf eine ganze Rente bejaht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu abgestuften Rentenperioden handelt es sich bei dieser Konstellation gesamthaft um einen Zwischenentscheid. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil für die IV-Stelle wurde verneint, da die Rückweisung keine materiellrechtlich bindenden Vorgaben enthielt, die ihren Entscheidungsspielraum wesentlich einschränken würden. Die IV-Stelle kann die materielle Beurteilung des Anspruchs ab 1. Mai 2022 später zusammen mit dem Endentscheid anfechten, wenn die Abklärungen für die vorangehende Periode abgeschlossen sind. Daher ist die Beschwerde in diesem Punkt unzulässig und es wurde darauf nicht eingetreten.
4. Materielle Beurteilung der Periode 1. November 2020 bis 31. Juli 2021Standpunkte: * Die IV-Stelle argumentierte, dass die Beschwerdegegnerin ab dem 18. August 2020 eine 50%ige Tätigkeit als Küchenhilfe ausgeübt habe, was auf eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes und eine wiederhergestellte Leistungsfähigkeit schliessen lasse. Sie bezifferte den Invaliditätsgrad auf 45% und bejahte einen Anspruch auf eine Viertelsrente. * Das Verwaltungsgericht hingegen bejahte den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente für diesen Zeitraum. Es stützte sich massgeblich auf das Gerichtsgutachten von Dr. med. D.__. Das Gericht betonte, dass die ab August 2020 aufgenommene 50%ige Tätigkeit als reiner "Arbeitsversuch" zu werten sei, der unter wohlwollenden Bedingungen des bisherigen Arbeitgebers und unter Entschädigung durch die Krankentaggeldversicherung bis zum 4. Juni 2021 stattfand. Es handle sich nicht um eine tatsächlich verwertbare Arbeitsleistung im Sinne einer wiederhergestellten Leistungsfähigkeit. Frühere Beurteilungen einer psychiatrischen Gutachterin für die Taggeldversicherung und der Hausärztin bestätigten, dass selbst ein 50%-Pensum nur mit reduzierter Leistungsfähigkeit bzw. an einem eigens geschaffenen Nischenarbeitsplatz zumutbar war. Das Scheitern des Arbeitsversuchs und die spätere Kündigung des Arbeitsverhältnisses bestätigten diese Einschätzung. Die IV-Stelle habe den Beweis für einen revisionsrechtlich erheblichen Revisionsgrund nicht erbracht.
Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht schloss sich der Argumentation des Verwaltungsgerichts an und wies die Beschwerde der IV-Stelle für diesen Zeitraum ab. Es befand, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht willkürlich sei. Insbesondere die besonderen Arbeitsbedingungen (eigens eingerichteter Arbeitsplatz, keine Schichtarbeit, geregelte Arbeitszeiten), die Einschätzung der 50%-Tätigkeit als Arbeitsversuch durch den Gerichtsgutachter sowie die Bestätigung der reduzierten Leistungsfähigkeit durch weitere medizinische Berichte wurden als schlüssig erachtet. Die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis von der Klinik B.__ erst später gekündigt wurde und die Klinik die Beschwerdegegnerin länger beschäftigte, vermöge entgegen der Ansicht der IV-Stelle keine verwertbare Arbeitsfähigkeit zu belegen.
5. GerichtskostenDie IV-Stelle beanstandete die vom Verwaltungsgericht festgesetzten Gerichtskosten von Fr. 1'000.- als zu hoch, da in Standardfällen üblicherweise Fr. 800.- anfielen. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Kostenrahmen gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG zwischen Fr. 200.- und Fr. 1'000.- liegt. Die Frage der Angemessenheit sei einer Überprüfung durch das Bundesgericht grundsätzlich nicht zugänglich. Angesichts der Tatsache, dass das kantonale Gericht ein Gerichtsgutachten und ergänzende Rückfragen veranlasst hatte, könne keine Willkür in der Festlegung auf Fr. 1'000.- abgeleitet werden. Die Beschwerde wurde auch in diesem Punkt abgewiesen.
6. Fazit und wesentliche PunkteDas Bundesgericht hat in diesem Urteil folgende entscheidende Punkte festgehalten:
Die Beschwerde der IV-Stelle wurde somit abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die IV-Stelle muss die vom Verwaltungsgericht angeordneten Abklärungen für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis 30. April 2022 treffen und neu verfügen.