Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_753/2025 vom 16. März 2026

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Nachfolgend wird das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (6B_753/2025 vom 16. März 2026) detailliert zusammengefasst, wobei die massgebenden Punkte und rechtlichen Argumente, die zum Entscheid beigetragen haben, hervorgehoben und vertieft werden. Nebensächliche Punkte wie die Zulässigkeit des bundesgerichtlichen Rekurses im Allgemeinen oder die Kostenverteilung (ausser im direkten Zusammenhang mit dem Hauptentscheid) bleiben unberücksichtigt.

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 6B_753/2025

1. Parteien und Gegenstand des Verfahrens * Beschwerdeführer: A.__, vertreten durch Rechtsanwalt Me Olivier Jacot-Descombes. * Beschwerdegegner: Ministère public de la République et canton de Genève (Staatsanwaltschaft des Kantons Genf). * Gegenstand: Revision; Willkür; rechtliches Gehör; formelle Rechtsverweigerung. * Angefochtenes Urteil: Entscheid der Cour de justice des Kantons Genf, Chambre pénale d'appel et de révision, vom 8. Juli 2025.

2. Sachverhalt und Vorgeschichte

Der Beschwerdeführer A.__ hatte am 18. Juni 2025 ein Schreiben eingereicht, das er als "Antrag auf Gewährung eines amtlichen Verteidigers (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) im Rahmen eines Revisionsverfahrens (Art. 410 ff. StPO)" bezeichnete. Sein Begehren zielte darauf ab, unentgeltliche Rechtspflege und einen amtlichen Verteidiger zugesprochen zu erhalten, um anschliessend ein Revisionsgesuch gegen eine Nichteintretensverfügung (ordonnance de non-lieu ONL/25/2009) der Chambre d'accusation vom 26. Mai 2009 einzureichen.

Die Nichteintretensverfügung von 2009 basierte auf einem psychiatrischen Gutachten vom 6. März 2009, das A.__ wegen einer paranoiden wahnhaften Störung als im Tatzeitpunkt schuldunfähig befand. Gleichwohl wurde wegen dieser Störung und eines hohen Rückfallrisikos eine institutionelle Massnahme im geschlossenen Rahmen angeordnet.

Die Genfer Cour de justice behandelte den Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2025 als direktes Revisionsgesuch gegen die Nichteintretensverfügung von 2009. Sie erklärte dieses Revisionsgesuch für unzulässig und befand, dass der Antrag auf Bestellung eines amtlichen Verteidigers damit gegenstandslos sei. Die Cour de justice prüfte dabei die vom Beschwerdeführer als neu vorgebrachten Elemente – ein psychiatrisches Gutachten vom 24. Januar 2022 und ein Urteil des Tribunal d'application des peines et des mesures (TAPEM) vom 4. Juli 2024. Sie kam zum Schluss, dass diese neuen Elemente die ursprüngliche Feststellung der Schuldunfähigkeit und die Notwendigkeit der Massnahme nicht in Frage stellten. Die Experten des SRSP hätten die früheren Schlussfolgerungen nicht widerlegt und die Massnahme sei vom TAPEM lediglich unter Auflagen verlängert und teilweise bedingt entlassen worden, was aber das Prinzip der Massnahme bestätige.

3. Beschwerdegründe des Rekurrenten

A.__ machte vor Bundesgericht geltend, die kantonale Instanz habe willkürlich gehandelt, indem sie sein Schreiben vom 18. Juni 2025 als Revisionsgesuch qualifizierte. Er rügte zudem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine formelle Rechtsverweigerung, da ihm nicht die Möglichkeit gegeben wurde, sich zu dieser unerwarteten Auslegung zu äussern. Schliesslich beanstandete er, dass sein eigentliches Gesuch um amtliche Verteidigung nicht materiell geprüft wurde, was einer Verletzung von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO sowie höherrangigem Recht (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) gleichkomme.

4. Erwägungen des Bundesgerichts

4.1. Rechtliche Grundlagen

  • Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 107 StPO): Das rechtliche Gehör umfasst das Recht der Partei, sich zu relevanten Sachverhaltselementen zu äussern, bevor eine sie betreffende Entscheidung getroffen wird. Zu rechtlichen Fragen besteht ein eingeschränkter Anhörungsanspruch, namentlich dann, wenn eine Behörde ihre Entscheidung auf eine Rechtsnorm oder einen Rechtsgrund stützen will, mit deren Berücksichtigung die Parteien vernünftigerweise nicht rechnen konnten (vgl. ATF 145 I 167 E. 4.1; 145 IV 99 E. 3.1; BGer 6B_233/2025 E. 1.2; 6B_665/2025 E. 1.1.1).
  • Willkür (Art. 9 BV): Eine Entscheidung ist willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, sich in einem klaren Widerspruch zur tatsächlichen Situation befindet, eine Norm oder einen klaren Rechtsgrundsatz in krasser Weise verletzt oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderläuft. Willkür liegt nicht bereits vor, wenn die Entscheidung diskutabel oder gar kritikwürdig erscheint (ATF 150 IV 360 E. 3.2.1).
  • Anspruch auf amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtspflege (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK): Abgesehen von Fällen der notwendigen Verteidigung (Art. 130 StPO) besteht der Anspruch auf amtliche Verteidigung, wenn der Beschuldigte bedürftig ist und die Wahrung seiner Interessen eine solche erfordert (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die Sache nicht geringfügig ist und in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweist, die der Beschuldigte allein nicht bewältigen könnte (Art. 132 Abs. 2 StPO). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV setzt zudem voraus, dass das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslos sind Begehren, bei denen die Erfolgsaussichten erheblich geringer sind als die Misserfolgsrisiken (ATF 139 III 396 E. 1.2; 139 I 206 E. 3.3.1). Für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen eines Revisionsverfahrens kann die Wahrscheinlichkeit der Zulassung des Revisionsbegehrens bereits bei der Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege berücksichtigt werden (ATF 129 I 129 E. 2.2.2; BGer 6B_206/2024 E. 3.1.2).

4.2. Würdigung der Sachlage durch das Bundesgericht

Das Bundesgericht gelangte zur Auffassung, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2025, wie aus dessen Inhalt klar hervorgeht, primär auf die Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege und die Bestellung eines amtlichen Verteidigers abzielte, um anschliessend ein Revisionsgesuch einzureichen. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Schreiben die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege (Bedürftigkeit, Komplexität des Falles) darzulegen versucht und nur kurz die potenziellen Gegenstände und Motive des geplanten Revisionsgesuchs skizziert, was im Rahmen eines solchen Vorantrags legitim ist, um die erforderlichen prima facie Erfolgsaussichten zu begründen.

Die kantonale Instanz handelte demnach willkürlich, indem sie dieses Schreiben sogleich als Revisionsgesuch behandelte und davon ausging, es erfülle bereits die Anforderungen von Art. 411 StPO. Der Beschwerdeführer, der damals ohne anwaltliche Vertretung agierte, konnte vernünftigerweise nicht erwarten, dass sein Antrag derart umgedeutet und direkt als materielles Revisionsgesuch behandelt würde. Die kantonale Instanz hätte ihn vielmehr darüber informieren müssen, dass sie beabsichtige, seinen Antrag als Revisionsgesuch zu behandeln, und ihm Gelegenheit geben müssen, seinen Antrag gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO zu ergänzen und zu begründen.

Indem die kantonale Instanz dies unterliess und das eigentliche Gesuch um amtliche Verteidigung mit der Begründung, es sei "gegenstandslos", nicht materiell prüfte, verletzte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und beging eine formelle Rechtsverweigerung.

5. Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, hob das angefochtene Urteil der Cour de justice vom 8. Juli 2025 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die kantonale Instanz zurück. Die kantonale Instanz ist nun gehalten, über das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege und Bestellung von Me Olivier Jacot-Descombes als amtlichen Verteidiger für das beabsichtigte Revisionsverfahren neu zu entscheiden.

Da der Beschwerdeführer vor Bundesgericht obsiegte, wurden ihm keine Gerichtskosten auferlegt, und der Kanton Genf wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 3'000 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verpflichtet. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wurde damit gegenstandslos.

Kurzfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht hob ein Urteil der Genfer Cour de justice auf, weil diese ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zur Vorbereitung eines Revisionsverfahrens willkürlich als direktes Revisionsgesuch qualifizierte. Diese Fehlinterpretation verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und stellte eine formelle Rechtsverweigerung dar, da sein eigentliches Anliegen – die Prüfung der Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung – nicht materiell behandelt wurde. Die Sache wurde zur Neubeurteilung an die kantonale Instanz zurückgewiesen, damit diese über den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verteidigung für das beabsichtigte Revisionsverfahren entscheidet.