Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_261/2025 vom 11. März 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts 9C_261/2025 vom 11. März 2026 detailliert zusammen.

I. Parteien und Streitgegenstand

  • Beschwerdeführer: A.__
  • Beschwerdegegner: Kantonales Steueramt Zürich
  • Gegenstand: Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2018.
  • Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
  • Kernaussage des Urteils: Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Steuerpflichtigen ab und bestätigt die vorinstanzlichen Entscheide zur Besteuerung des Einkommens und Vermögens für die Steuerperiode 2018.

II. Sachverhalt (Kurzfassung der relevanten Punkte)

A._ ist Eigentümer der denkmalgeschützten Villa B._, die er als Wohnsitz, Büro und für Veranstaltungen nutzt. Er ist zudem Alleinaktionär mehrerer Gesellschaften, darunter die C._ AG, die in der Villa domiziliert ist. Für die Steuerperiode 2018 deklarierte A._ unter anderem: 1. Mieteinnahmen: Fr. 115'000 als Eigenmietwert, machte aber später widersprüchliche Angaben zu tatsächlichen Einnahmen. 2. Unterhaltskosten: Fr. 315'400, wovon Fr. 215'400 als Pauschale an die von ihm beherrschte C._ AG entrichtet worden sein sollen. 3. Schuldzinsen: Fr. 228'124 für Hypothekarversicherungen gegenüber der D._ AG, welche sich später als Zahlungen aus Zinsswapgeschäften herausstellten.

Das Steueramt veranlagte A.__ höher als deklariert, kürzte Abzüge und schätzte aufgrund fehlender oder widersprüchlicher Angaben einige Posten. Die hiergegen erhobenen Einsprachen und kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos.

III. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 3)

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), da die Vorinstanz wesentliche Beweismittel (Kostenaufstellung der C._ AG, SWAP-Verträge, Bauentscheid E._) nicht oder nur oberflächlich gewürdigt habe.

  • Begründung des Bundesgerichts: Das Gericht weist die Rüge ab. Es stellt fest, dass die Vorinstanz die genannten Punkte hinreichend gewürdigt hat:
    • Bezugnahme auf die Kostenaufstellung der C.__ AG unter Hinweis auf Ungereimtheiten und unbekanntes Erstellungsdatum.
    • Umfassende Darlegung bezüglich der SWAP-Geschäfte und des fehlenden Konnexes zu den LIBOR-Darlehen.
    • Auseinandersetzung mit den aus dem Bauentscheid E.__ resultierenden Nutzungseinschränkungen und deren Einfluss auf die erzielbaren Mieteinnahmen.
  • Schlussfolgerung: Der Entscheid ermöglichte eine sachgerechte Anfechtung, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorlag.

IV. Materielle Streitpunkte und rechtliche Würdigung

Das Bundesgericht prüfte die drei Hauptstreitpunkte für die direkte Bundessteuer und verwies für die Staats- und Gemeindesteuern auf die gleichen Ausführungen, da das kantonale Recht harmonisiert ist.

A. Schätzung der Mieteinnahmen der Liegenschaft B.__ (E. 5)

Der Beschwerdeführer machte geltend, die Schätzung des Mietertrags auf Fr. 150'000 sei willkürlich, da die Liegenschaft aufgrund des Bauentscheids E.__ mit massiven Nutzungseinschränkungen belegt sei und die tatsächlich erzielbaren Einnahmen maximal Fr. 52'400 betrügen.

  • Begründung des Bundesgerichts:
    • Untersuchungsnotstand (E. 5.1, 5.3): Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass ein Untersuchungsnotstand hinsichtlich der Mieterträge bestand. Der Beschwerdeführer ist seinen Mitwirkungspflichten (Art. 124 ff. DBG) nur unzureichend nachgekommen. Er lieferte weder im Veranlagungs- noch im Einsprache- oder Rekursverfahren eine taugliche Sachdarstellung und Beweisleistung. Seine Angaben zu den Einnahmen waren widersprüchlich (z.B. von Fr. 102'480, über Fr. 121'500, schliesslich Fr. 46'470, und erneut widersprüchliche Angaben zur Anzahl der Veranstaltungen).
    • Ermessensveranlagung (Art. 130 Abs. 2 DBG, E. 5.2.2): Bei Untersuchungsnotstand ist die Veranlagungsbehörde befugt, die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen.
    • Eingeschränkte Anfechtbarkeit (Art. 132 Abs. 3 DBG, E. 5.2.3): Eine Ermessensveranlagung kann nur angefochten werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist. Der Steuerpflichtige muss die Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts vollständig beseitigen; blosse Teilnachweise genügen nicht.
    • Anwendung auf den Fall (E. 5.4): Dem Beschwerdeführer gelang es auch vor Bundesgericht nicht, die offensichtliche Unrichtigkeit des geschätzten Mietertrags von Fr. 150'000 nachzuweisen. Die widersprüchlichen Angaben und das Fehlen substanziierter Einwendungen führten dazu, dass die Schätzung nicht als willkürlich beanstandet werden konnte. Das Bundesgericht hielt fest, dass bereits die aktenkundigen Mindestmietzinse der vom Beschwerdeführer beherrschten Gesellschaften (ca. Fr. 102'500) zuzüglich Drittmieter (Fr. 17'250) einen Betrag von rund Fr. 120'000 ergeben, was die Schätzung der Steuerbehörde stützte.
  • Schlussfolgerung: Die Schätzung des Mietertrags auf Fr. 150'000 ist rechtmässig und nicht offensichtlich unrichtig.

B. Abzugsfähigkeit der Unterhaltskostenpauschale der C.__ AG (E. 6)

Der Beschwerdeführer forderte den Abzug der an die C.__ AG bezahlten Pauschale von Fr. 215'400 für werterhaltende Unterhaltsarbeiten. Er berief sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben, da dieser Abzug in früheren Perioden anerkannt worden sei, und hielt die Nachweispflicht für unzumutbar.

  • Begründung des Bundesgerichts:
    • Abzugsfähigkeit von Liegenschaftskosten (Art. 32 Abs. 2 DBG, E. 6.1.1): Abzugsfähig sind nur werterhaltende Unterhaltskosten, nicht aber wertvermehrende Aufwendungen (Art. 34 lit. d DBG).
    • Pauschalabzug (Art. 32 Abs. 4 DBG, Liegenschaftskostenverordnung 1992, E. 6.1.2): Für Liegenschaften im Privatvermögen kann ein Pauschalabzug (20 % des Brutto-Mietertrags/-werts, wenn das Gebäude älter als zehn Jahre ist) geltend gemacht werden. Dieser Pauschalabzug beläuft sich im vorliegenden Fall auf 20 % von Fr. 150'000, also Fr. 30'000.
    • Überschreitung des Pauschalabzugs (E. 6.2): Da der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Betrag von Fr. 215'400 den möglichen Pauschalabzug (Fr. 30'000) deutlich übersteigt, muss er die tatsächlichen Kosten und den werterhaltenden Charakter der Arbeiten im Einzelnen nachweisen. Das von der C.__ AG ausgestellte Dokument war hierfür unzureichend, da es nicht zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Arbeiten differenziert. Die pauschale Behauptung, ohne behördliche Genehmigung seien keine wertvermehrenden Massnahmen möglich, entbindet nicht von der Nachweispflicht.
    • Grundsatz von Treu und Glauben (E. 6.3): Eine Berufung auf den Vertrauensgrundsatz ist unbegründet. Die Steuerbehörde kann im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen die tatsächliche und rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, von vorangehenden Veranlagungen abweichen. Jede Veranlagung erwächst als befristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode in Rechtskraft (vgl. BGE 151 II 581 E. 9.3; 148 II 233 E. 5.5.2). Eine Frage des Vertrauensschutzes würde sich nur stellen, wenn die Steuerverwaltung eine ausdrückliche Zusage gemacht hätte, wofür keine Anhaltspunkte vorliegen.
  • Schlussfolgerung: Der Abzug der Pauschale von Fr. 215'400 ist mangels Nachweises nicht zulässig.

C. Abzugsfähigkeit der SWAP-Zinsabsicherungskosten (E. 7)

Der Beschwerdeführer verlangte den Abzug der Zinszahlungen von Fr. 228'124 aus Swap-Geschäften als Schuldzinsen gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG, da diese der Absicherung des Zinsrisikos der variablen LIBOR-Hypothek gedient hätten und eine enge wirtschaftliche Verknüpfung bestanden habe.

  • Begründung des Bundesgerichts:
    • Begriff der Zinsswaps (E. 7.1): Zinsswaps sind derivative Finanzinstrumente, bei denen Zinszahlungen getauscht werden, ohne dass die Nominalbeträge selbst ausgetauscht werden. Es handelt sich um ein Tauschgeschäft von Zinsen als Gegenleistung für versprochene Zinsen, nicht um Entgelt für die Hingabe oder Nutzung eines Kapitals.
    • Begriff der Schuldzinsen (Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG, E. 7.2.1): Schuldzinsen sind das Entgelt für die Hingabe oder Nichtrückzahlung eines Kapitals, welches regelmässig und als Prozentsatz unter Bezugnahme auf Zeit und Höhe des Kapitals berechnet wird. Ein Abzug setzt die Existenz einer Geldschuld und eine Beziehung zwischen Zinsen und Geldschuld voraus.
    • Fehlender Konnex (E. 7.2.2): Im vorliegenden Fall bestand kein ausreichender rechtlicher Konnex zwischen den Zahlungen aus den Zinsswaps und der Kapitalschuld der LIBOR-Darlehen. Die Zinsswapgeschäfte (Rahmenvertrag 2012/2013) wurden nicht gleichzeitig mit der Rahmenkreditvereinbarung für die LIBOR-Darlehen (2015) in einem einheitlichen Vertragswerk vereinbart. Die Kreditvereinbarung verweist nicht auf die Swap-Vereinbarungen und setzt keine Zinsabsicherung voraus. Auch die nachträgliche Vereinbarung, dass Sicherheiten für die Hypothek auch für die Swap-Verpflichtungen gelten, schafft keinen ausreichenden Zusammenhang zur Kapitalschuld selbst. Es handelt sich um voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte.
  • Schlussfolgerung: Die SWAP-Zinsabsicherungskosten sind keine steuerlich abzugsfähigen Schuldzinsen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG.

D. Staats- und Gemeindesteuern (E. 8)

Das Bundesgericht verweist für die Staats- und Gemeindesteuern auf die Ausführungen zur direkten Bundessteuer, da die relevanten Bestimmungen des Zürcher Steuergesetzes (§§ 30 Abs. 2 und 5, 31 Abs. 1 lit. a, 139 Abs. 2, 140 Abs. 2 StG/ZH) mit den Bestimmungen des Bundesrechts (DBG, StHG) harmonisiert sind. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.

V. Gesamtergebnis

Die Beschwerde wird sowohl betreffend die direkte Bundessteuer als auch die Staats- und Gemeindesteuern abgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Schätzung der Mieteinnahmen: Die Schätzung der Mieteinnahmen der Liegenschaft B.__ auf Fr. 150'000 durch die Steuerbehörden war rechtmässig. Der Beschwerdeführer ist seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und konnte die "offensichtliche Unrichtigkeit" der Schätzung nicht nachweisen, was eine Ermessensveranlagung aufgrund eines Untersuchungsnotstands rechtfertigte.
  • Unterhaltskostenpauschale: Die geltend gemachte Pauschale von Fr. 215'400 für Unterhaltskosten wurde nicht zum Abzug zugelassen. Da dieser Betrag den gesetzlich vorgesehenen Pauschalabzug (20% der Mieteinnahmen, hier Fr. 30'000) erheblich überschritt, wäre ein detaillierter Nachweis der werterhaltenden Arbeiten erforderlich gewesen, der nicht erbracht wurde. Der Einwand des Vertrauensschutzes wurde zurückgewiesen, da jede Steuerperiode separat beurteilt wird und keine ausdrückliche Zusage der Steuerverwaltung vorlag.
  • SWAP-Zinsabsicherungskosten: Die Kosten von Fr. 228'124 aus Zinsswapgeschäften sind nicht als Schuldzinsen abzugsfähig. Zwischen den Swap-Zahlungen und der zugrundeliegenden Kapitalschuld der LIBOR-Hypothek fehlte ein ausreichender rechtlicher Konnex, da es sich um voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte handelte und Swap-Zahlungen nicht dem wirtschaftlichen Begriff von Schuldzinsen entsprechen.
  • Harmonisierung: Die Argumente und Schlussfolgerungen gelten aufgrund der Harmonisierung des kantonalen Steuerrechts auch für die Staats- und Gemeindesteuern.