Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_986/2025 vom 10. März 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_986/2025 vom 10. März 2026 detailliert zusammen:

I. Einleitung

Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer) vom 10. März 2026 (6B_986/2025) betrifft die Beschwerde von A.__ gegen die vom Kantonsgericht Bern bestätigte Anordnung einer fakultativen Landesverweisung (Art. 66a bis StGB) für die Dauer von sechs Jahren. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Bundesrechts.

II. Sachverhalt

  1. Verfahrensverlauf und Verurteilungen:

    • Am 23. Mai 2024 verurteilte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland A.__ wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und versuchter Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 20 Franken. Zudem wurde eine Landesverweisung von sechs Jahren angeordnet.
    • Am 22. Oktober 2025 bestätigte die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern das Urteil teilweise. Sie sprach A.__ lediglich einer einfachen Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) schuldig und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 17 Monate bedingt. Die Landesverweisung wurde jedoch vollumfänglich bestätigt.
  2. Strafbare Handlungen:

    • Der Beschwerdeführer wurde wegen einer einfachen Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG) verurteilt. Die Vorinstanz stellte fest, dass er über einen Zeitraum vom 24. Mai 2009 bis zum 16. März 2021 in Kokainhandel verwickelt war.
    • Die gehandelte Menge betrug mindestens 116.70 Gramm reines Kokain. Obwohl diese Menge das Sechsfache der Schwelle für einen schweren Fall (18 Gramm) übersteigt, qualifizierte das Obergericht die Tat nicht als schweren Fall. Dies wurde damit begründet, dass die Verteilung des Kokains restriktiv erfolgte: Der Grossteil (über 110 Gramm) wurde an einen einzigen Abnehmer (B._), dessen Abhängigkeit festgestellt wurde, geliefert, ein kleinerer Teil (3.9312 Gramm) an C._. Eine weitere Menge von 7.2 Gramm wurde im Fahrzeug des Beschwerdeführers für den späteren Verkauf sichergestellt. Die Vorinstanz verneinte eine abstrakte Gefährdung einer Vielzahl von Personen, welche einen schweren Fall begründen würde.
    • Zusätzlich wurde A.__ wegen versuchter Widerhandlung gegen das AIG (Art. 118 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 22 StGB) verurteilt.
  3. Persönliche Situation des Beschwerdeführers:

    • A._, geboren 1981, stammt aus Guinea-Bissau und reiste 2003 im Alter von 22 Jahren in die Schweiz ein, wo er sich ab 2005 in U._ niederliess. Sein anfänglicher Aufenthalt war irregulär; nach einem abgelehnten Asylgesuch erlangte er 2007 eine B-Bewilligung durch Heirat mit einer Schweizerin. Diese Ehe endete kurz nach Erhalt der Bewilligung. Aus dieser Ehe ging ein Sohn hervor, der zum Zeitpunkt des Urteils mündig war und an den A.__ Unterhaltszahlungen leistet.
    • Anschliessend heiratete er traditionell D.__ (aus Guinea-Bissau, portugiesische Staatsangehörigkeit), mit der er drei Kinder hat (zwei in der Schweiz, eines im Ausland). Zudem hat er drei weitere Kinder aus einer früheren Beziehung, die alle in Afrika leben, und erwartete sein achtes Kind. Die Vorinstanz stellte eine geringe Effektitivität dieser weit verzweigten Familienbeziehungen fest, da der Beschwerdeführer im Verfahren Schwierigkeiten hatte, Angaben zu seinen Kindern zu machen, und seine dreijährige Tochter in den Drogenhandel involvierte, indem er sie allein in einem Fahrzeug mit Kokain zurückliess.
    • Beruflich ist A.__ seit 15 Jahren als Schweisser tätig, mit einem stabilen monatlichen Nettoeinkommen von ca. 4'033.30 Franken. Trotz seiner beruflichen Stabilität ist seine finanzielle Situation prekär: Er erhielt von 2008 bis 2010 Sozialhilfe in Höhe von über 79'000 Franken und weist heute erhebliche Schulden aus Betreibungen und Verlustscheinen auf (insgesamt über 33'000 Franken).
    • Die Vorinstanz beurteilte seine soziale und kulturelle Integration als mangelhaft, insbesondere wegen erheblicher Sprachdefizite nach über 20 Jahren Aufenthalt in der Schweiz. Sein prozedurales Verhalten war von Widersprüchen und einer Verharmlosung der Taten ("Dummheit") geprägt, ohne Reue oder Verantwortungsübernahme, insbesondere gegenüber den Opfern seiner Drogenaktivitäten.
    • Es bestehen weiterhin starke Bindungen zu Guinea-Bissau, wo seine Eltern, mehrere seiner Kinder und Geschwister leben. Er reist regelmässig dorthin, und seine aktuelle Partnerin könnte ihm folgen, da sie dort ebenfalls soziale und familiäre Netzwerke hat. Medizinische oder humanitäre Gründe, die einem Rückzug entgegenstünden, wurden nicht festgestellt.
    • Die Migrationsbehörden haben die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sistiert und prüfen die Nichtverlängerung der Bewilligungen seiner Partnerin und ihrer Kinder mit geplanter Rückführung nach Portugal.

III. Rechtliche Würdigung der Vorinstanz

Das Obergericht des Kantons Bern prüfte die Anordnung der Landesverweisung gestützt auf Art. 66a bis StGB (fakultative Ausweisung). Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt sind. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht in einer "schwerwiegenden persönlichen Notlage" im Sinne der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB sei. Unabhängig davon überwiege das öffentliche Interesse an der Landesverweisung angesichts der Schwere der Straftaten und der Gefahr, die der Beschwerdeführer für die Allgemeinheit darstellt, sein privates Interesse, in der Schweiz zu verbleiben, bei Weitem.

IV. Rügen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 95 BGG, da die Vorinstanz zu Unrecht angenommen habe, das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiege sein privates Bleibeinteresse. Er führte seine langjährige berufliche Stabilität und Integration, seinen Beitrag zum Familienunterhalt, die relative Höhe seiner Schulden (teilweise durch Doppelzahlung von Krankenkassenprämien erklärt), seine engen Beziehungen zu seinem Sohn I.__, seine ausreichenden Sprachkenntnisse (Stresssituation bei der Anhörung) sowie das begrenzte Risiko für die öffentliche Sicherheit (geringe Mengen, fast nur ein Abnehmer) ins Feld. Er verwies zudem auf den "Zeitablauf".

V. Erwägungen des Bundesgerichts

  1. Rechtliche Grundlagen und Prüfungsraster:

    • Das Bundesgericht wies zunächst darauf hin, dass es an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist, es sei denn, diese wurden in Verletzung des Rechts oder in offensichtlich unrichtiger Weise (willkürlich) festgestellt (Art. 105 Abs. 1, Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 9 BV). Appellatorische Kritik ist unzulässig.
    • Es erläuterte Art. 66a bis StGB, welcher dem Richter die fakultative Landesverweisung eines Ausländers für drei bis fünfzehn Jahre erlaubt, wenn dieser wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht unter Art. 66a StGB fällt, zu einer Strafe oder Massnahme verurteilt wurde. Eine Mindeststrafdauer ist nicht erforderlich.
    • Das BGer betonte, dass die Anordnung einer solchen fakultativen Ausweisung dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV sowie Art. 8 Abs. 2 EMRK) genügen muss. Es ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung und dem privaten Interesse des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz vorzunehmen. Bei Ausländern, die als Erwachsene eingereist sind, sind die Art und Schwere der Schuld, die seit der Tat verstrichene Zeit, das Verhalten des Täters während dieser Zeit, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz sowie die Stärke der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Herkunftsland zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; 139 I 31 E. 2.3.3).
  2. Korrektur zur Härtefallklausel und materielle Prüfung:

    • Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz fälschlicherweise die Abwesenheit einer "schwerwiegenden persönlichen Notlage" des Beschwerdeführers geprüft hatte. Diese Bedingung gehört zur Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB, welche die Ausnahme von der zwingenden Landesverweisung regelt. Bei der fakultativen Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB kommt diese spezifische Härtefallklausel nicht zur Anwendung (BGE 149 IV 231 E. 2.1 und 2.1.1).
    • Diese rechtliche Unschärfe der Vorinstanz erwies sich jedoch als unerheblich, da das Obergericht im Ergebnis die erforderliche Interessenabwägung korrekt vorgenommen hatte, indem es das öffentliche Interesse an der Ausweisung dem privaten Interesse gegenüberstellte und ein deutliches Überwiegen des öffentlichen Interesses feststellte.
  3. Zurückweisung der Rügen des Beschwerdeführers:

    • Das Bundesgericht wies die Rügen des Beschwerdeführers, soweit sie überhaupt zulässig waren, zurück. Viele seiner Argumente stellten unzulässige appellatorische Kritik dar, da er die von der Vorinstanz festgestellten und bindenden Fakten frei interpretierte oder neue Fakten einführte, ohne eine willkürliche oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung darzulegen.
    • Gravität der Straftat: Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Schwere seiner Drogenstraftat sei zu relativieren, wurde zurückgewiesen. Das BGer betonte, dass Art. 66a bis StGB gerade auch für Delikte geringerer Schwere vorgesehen ist. Hierbei wurde die ausserordentliche Schwere und Dauer seines Verhaltens hervorgehoben: ein regelmässiger und organisierter Kokainhandel von über 116.70 Gramm reines Kokain (über das Sechsfache der Schwelle für einen schweren Fall) über einen Zeitraum von mehr als 12 Jahren, den der Beschwerdeführer eigeninitiativ und parallel zu einer stabilen Beschäftigung betrieben hatte. Dies zeige eine anhaltende Missachtung der Schweizer Rechtsordnung und eine zynische Instrumentalisierung des Systems.
    • Privates Interesse und Integration: Das Bundesgericht stützte die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwände gegen die Möglichkeit der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit in seinem Herkunftsland vorbrachte, wo er aufgewachsen ist und starke familiäre Bindungen (Eltern, Kinder) sowie Sprachkenntnisse hat. Trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sah die Vorinstanz die Integration des Beschwerdeführers aufgrund seiner erheblichen Sprachdefizite und seiner prekären finanziellen Situation als mangelhaft an. Die vom Beschwerdeführer angeführten Argumente zu seiner beruflichen Stabilität und Familienunterhaltsleistungen wurden als bereits von der Vorinstanz berücksichtigte, aber im Gesamtzusammenhang nicht ausschlaggebende Faktoren beurteilt.
    • Keine Rechtsverletzung: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die vorinstanzliche Interessenabwägung dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügte und rechtlich nicht zu beanstanden war. Die Dauer der Ausweisung von sechs Jahren wurde vom Beschwerdeführer nicht gesondert gerügt und liegt im weiten Ermessen der Vorinstanz.

VI. Schlussfolgerung

Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die fakultative Landesverweisung von A.__ für sechs Jahre gemäss Art. 66a bis StGB. Obwohl die Vorinstanz die Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB fälschlicherweise erwähnte (diese gilt für die zwingende Ausweisung), führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis, da die korrekte Verhältnismässigkeitsprüfung und Interessenabwägung gemäss Art. 66a bis StGB (öffentliches Interesse vs. privates Bleibeinteresse) vorgenommen wurde. Das Gericht hob die grosse Schwere und die lange Dauer (über 12 Jahre) des Drogenhandels von 116.70g reinem Kokain hervor. Trotz langem Aufenthalt in der Schweiz wurde die Integration des Beschwerdeführers als mangelhaft (Sprachdefizite, prekäre Finanzen, mangelnde Verantwortungsübernahme, Kindesvernachlässigung) beurteilt. Die starken Bindungen an sein Herkunftsland Guinea-Bissau und die fehlenden Hindernisse für eine Rückkehr wurden ebenfalls gewichtet. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt somit klar das private Bleibeinteresse.