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I. Einleitung
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts, 9C_199/2025, vom 9. März 2026, befasst sich mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Bereich der beruflichen Vorsorge. Streitgegenstand ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, der Columna Sammelstiftung Group Invest, gegenüber der Beschwerdeführerin A.__ für eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Vorinstanz (Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich) Bundesrecht verletzte, indem sie einen Leistungsanspruch verneinte, insbesondere hinsichtlich der Frage der Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs bei Frühinvaliden.
II. Sachverhalt
Die 1981 geborene Beschwerdeführerin A.__ erhielt ab dem 1. Juli 1999 aufgrund psychischer Beschwerden eine ausserordentliche ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) bei einem Invaliditätsgrad von 100 %. Sie wurde somit als Frühinvalide eingestuft. Nach einer erfolglosen IV-finanzierten Ausbildung und einem Praktikum, das ihren Invaliditätsgrad auf 83 % senkte, wurden ihre IV-Leistungen ab August 2011 eingestellt, da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Australien nahm.
Ab dem 1. Februar 2019 war die Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin Verkauf bei der C.__ AG angestellt und dort bei der Beschwerdegegnerin, der Columna Sammelstiftung Group Invest, berufsvorsorgeversichert. Ihr Arbeitspensum stieg sukzessive von 80 % auf 100 %, und sie erzielte zuletzt einen monatlichen Bruttolohn von CHF 3'900. Das Arbeitsverhältnis endete per 30. April 2020 aufgrund einer Kündigung. Von Ende Januar bis April 2020 war sie krankgeschrieben.
Im Oktober 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau sprach ihr mit Verfügungen vom 15. Januar bzw. 1. Februar 2024 rückwirkend ab dem 1. April 2021 eine Dreiviertelsrente zu, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 %. Daraufhin ersuchte die Beschwerdeführerin die Columna um eine Rente der beruflichen Vorsorge, was diese jedoch ablehnte. Die kantonale Vorinstanz wies die Klage der Beschwerdeführerin ebenfalls ab.
III. Rechtliche Grundlagen und Argumente
1. Anwendbares Recht Da der hypothetische Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2022 liegt, sind die bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Bestimmungen der beruflichen Vorsorge massgebend.
2. Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung (Art. 23 BVG) * Art. 23 lit. a BVG (Versicherungsprinzip): Invalidenleistungen sind von jener Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei der die versicherte Person beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (zuzüglich der einmonatigen Nachdeckungsfrist). Als Arbeitsunfähigkeit gilt hier eine Einbusse des funktionellen Leistungsvermögens im bisherigen Beruf von mindestens 20 %. * Kein Vorsorgeverhältnis: Bestand im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führte, kein Vorsorgeverhältnis, muss die spätere Vorsorgeeinrichtung nicht für die Verschlechterung eines vorbestehenden Gesundheitszustandes einstehen. * Unterbrechung des Zusammenhangs: Eine Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung kann jedoch entstehen, wenn der Zusammenhang zwischen der vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität unterbrochen worden ist. Dies erfordert kumulativ einen sachlichen und einen zeitlichen Konnex: * Sachlicher Konnex: Eine neue medizinische Schadensursache muss hinzutreten, welche ursächlich für den Invaliditätseintritt bzw. die rentenrelevante Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Im vorliegenden Fall war der sachliche Zusammenhang unbestritten. * Zeitlicher Konnex: Die vorbestandene Arbeitsunfähigkeit muss während des Vorsorgeverhältnisses durch einen längeren Zeitraum der Arbeitsfähigkeit unterbrochen worden sein. Hierfür müssen grundsätzlich zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: 1. In einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit (einschliesslich vergleichbarer Ausbildungen) muss während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % gegeben sein. 2. Diese Tätigkeit muss bezogen auf die angestammte die Erzielung eines den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliessenden Einkommens erlauben. Eine solche mehr als dreimonatige annähernd vollständige Arbeitsfähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. * Art. 23 lit. b und c BVG (Sonderregelung für Geburts- und Frühinvalide): Für diese Gruppen besteht ein Leistungsanspruch auch, wenn sie bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 %, aber weniger als 40 % arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit auf mindestens 40 % versichert waren. Diese Regelung war hier jedoch nicht einschlägig, da die Beschwerdeführerin bereits bei Eintritt ins Erwerbsleben zu mehr als 40 % arbeitsunfähig war (100 % IV-Grad ab 1999).
3. Bindungswirkung von IV-Entscheiden und Valideneinkommen Die IV-Verfügungen vom 15. Januar bzw. 1. Februar 2024 entfalteten keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge, da die IV-Stelle von einer verspäteten Anmeldung ausging (vgl. Urteil 9C_49/2010 E. 2.1). Die IV-Akten sind jedoch relevant für die Beurteilung der Frühinvalidität und die Berechnung des Valideneinkommens. Gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV (alte Fassung) wird bei Frühinvaliden, die keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, das Valideneinkommen nach altersspezifischen Prozentsätzen des aktualisierten Medianwertes der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ermittelt. Dieser Wert belief sich ab 1. Januar 2019 auf CHF 83'000.
IV. Begründung des Bundesgerichts
1. Sachverhaltsfeststellung Das Bundesgericht wies die pauschale Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bei Stellenantritt bei der C.__ AG offensichtlich unrichtig sei, als appellatorische Kritik zurück (vgl. BGE 148 V 366 E. 3.3). Es lagen keine echtzeitlichen ärztlichen Berichte vor, die eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes für die Jahre 2012 bis 2018 belegten.
2. Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs Das Bundesgericht bekräftigte, dass die beiden Voraussetzungen für die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs kumulativ erfüllt sein müssen: eine mehr als dreimonatige Arbeitsfähigkeit von über 80 % und die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie habe ein "ganz normales Arbeitsverhältnis" gehabt und sei nicht aus sozialen Gründen oder im Rahmen eines Eingliederungsversuchs beschäftigt worden, vermöge nichts abzuleiten, da die Vorinstanz ihre Argumentation nicht auf diese Aspekte stützte.
3. Keine Sonderlösung für Geburts- und Frühinvalide Der zentrale Rechtsstreitpunkt war das Argument der Beschwerdeführerin, bei Geburts- und Frühinvaliden dürfe nicht die (hypothetische) Möglichkeit einer rentenausschliessenden Tätigkeit verlangt werden, sondern es müsse genügen, dass ein marktüblich entlöhntes Einkommen erzielt werden könne. Das Bundesgericht lehnte diese Forderung nach einer Sonderlösung ab: * Entleerung des Kriteriums: Eine solche Lösung würde zu einer Loslösung von der zentralen Frage führen, ob die Erwerbsfähigkeit (dauerhaft) wiedererlangt wurde, und das Kriterium des rentenausschliessenden Einkommens seines Sinnes entleeren. * Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV): Es gebe keine sachlichen Gründe, bei Geburts- und Frühinvaliden einen anderen Massstab (alleinige Marktüblichkeit) anzuwenden als bei anderen versicherten Personen. * Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV: Das Bundesgericht anerkannte, dass das nach Art. 26 Abs. 1 IVV ermittelte Valideneinkommen (CHF 83'000.- im Jahr 2019) als statistischer Mittelwert relativ hoch ausfällt. Dies sei jedoch dem Umstand geschuldet, dass Geburts- und Frühinvalide über keine angestammte Tätigkeit verfügen und sich nicht ermitteln lasse, welche Ausbildung sie im Gesundheitsfall hätten abschliessen können. Die Regelung diene dazu, den Anspruch auf IV-Renten als wichtiges Sicherheitsnetz der ersten Säule zu gewährleisten. * Koordination der Sozialwerke: Die Anknüpfung an die invalidenversicherungsrechtlichen Grundsätze der Anspruchsermittlung in der beruflichen Vorsorge folgt aus dem Zusammenspiel und der Abstimmung der ersten und zweiten Säule. Einheitliche Bemessungskriterien seien sachgerecht. * Praktikabilität: Auch bei einem hohen Valideneinkommen ist eine rentenausschliessende Tätigkeit nicht ausgeschlossen, wie der vorliegende Fall zeige, in dem die Beschwerdeführerin die Schwelle nur knapp nicht erreicht hatte (CHF 48'500.- erzieltes Einkommen vs. ca. CHF 50'300.- für eine rentenausschliessende Tätigkeit).
4. Schlussfolgerung Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Rechtsprechung zu den kumulativen Voraussetzungen für die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs (Arbeitsfähigkeit von über 80 % über drei Monate und rentenausschliessendes Einkommen) auch auf Geburts- und Frühinvalide anzuwenden ist. Eine Sonderlösung, die lediglich die Erwirtschaftung eines marktüblichen Einkommens genügen liesse, ist nicht gerechtfertigt.
Da die Beschwerdeführerin bei der C.__ AG kein rentenausschliessendes Einkommen erzielen konnte (41.6 % Invaliditätsgrad bei einem erzielten Einkommen von CHF 48'500.- gegenüber dem Valideneinkommen von CHF 83'000.-), wurde der zeitliche Zusammenhang zwischen der vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität nicht unterbrochen. Die Beschwerdegegnerin ist somit nicht leistungspflichtig.
V. Zusammenfassende Essenz
VI. Entscheid im Dispositiv
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr Rechtsvertreter als unentgeltlicher Anwalt bestellt. Die Gerichtskosten von CHF 800.- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. Dem Rechtsvertreter wurde eine Entschädigung von CHF 3'000.- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.