Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_384/2025 vom 5. März 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Bundesgericht, Urteil 6B_384/2025 vom 5. März 2026

I. Parteien und Streitgegenstand Der Beschwerdeführer A._ rekurrierte gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Februar 2025. Er wurde in der Vorinstanz wegen gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls, gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hehlerei, Hausfriedensbruchs und Drohungen verurteilt. Des Weiteren wurden ihm einfache Körperverletzung und wiederholte Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) zur Last gelegt, die er in der Beschwerde nicht mehr konkret bestritt. Die Vorinstanz verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten (teilweise bedingt), sprach eine Landesverweisung von sechs Jahren aus und verurteilte ihn zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung an seine Ex-Ehefrau B._.

Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht, von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung, der Hehlerei, des Hausfriedensbruchs und der Drohungen freigesprochen zu werden. Er forderte eine Neubeurteilung des Diebstahls in Y.__ als bandenmässigen Diebstahl mit einer milderen Strafe, eine Entschädigung für seine Untersuchungshaft, den Verzicht auf die Landesverweisung und die Herabsetzung der Zivilforderungen seiner Ex-Ehefrau.

II. Sachverhaltliche Feststellungen der Vorinstanz (bindend für das Bundesgericht)

Die Vorinstanz hatte folgende wesentliche Sachverhalte festgestellt:

  • Vorfälle in X.__ (1. bis 13. Februar 2019): A._ brach in mehrere Einfamilienhäuser ein, um leicht verwertbare Gegenstände zu stehlen und auf einem Parallelmarkt zu verkaufen. Seine Mobilfunkdaten zeigten, dass sein Telefon wiederholt eine Antenne in weniger als einem Kilometer Entfernung von den Tatorten aktivierte. Bei einer Hausdurchsuchung wurden in seinem Schlafzimmerschrank Schmuck, alte Schweizer Banknoten und Gedenkmünzen gefunden, die aus den Einbrüchen in X._ stammten. Die Vorinstanz sah die ähnliche Vorgehensweise wie bei späteren Taten in Y.__ als weiteres Indiz. A.__s widersprüchliche Erklärungen (zuerst bei Kindern, dann "Badoo"-Beziehungen ohne nennbare Details) wurden als unglaubwürdig erachtet.
  • Vorfälle in Y.__ (18. Februar 2019): A._ fuhr C._ und D._ zu einem Einbruch in die Gemeindeverwaltung. Während C._ und D._ Sachbeschädigungen (ca. 25'000 CHF) begingen und Briefmarken stahlen, hielt A._ als Fahrer und Wache bereit. Wenig später wurde ihr Fahrzeug gestoppt und Werkzeug (Winkelschleifer, Brecheisen), Briefmarken und ein Walkie-Talkie wurden gefunden. A.__ räumte ein, die Werkzeuge für Einbrüche gekauft zu haben. Nach einer weiteren Hausdurchsuchung in seiner Wohnung wurden über zwanzig gestohlene Uhren gefunden, die von ihren rechtmässigen Eigentümern identifiziert wurden.
  • Vorfälle gegen B.__ (Ex-Ehefrau, Ende 2019/Anfang 2020): A._ schlug und trat B._ am 29. Dezember 2019 ins Gesicht und auf den Körper, riss ihr Haare aus und beschädigte ihren Fernseher. Zwischen dem 1. und 6. November 2019 schlug er an ihre Tür, bedrohte sie mit dem Tod und sagte, er sei bewaffnet. Um den 10. Januar 2020 veröffentlichte er ein Viber-Profilbild mit einer maskierten Person, die eine Pistole auf den Betrachter richtete und der albanischen Nachricht "Spiel nicht mit meinen Nerven, das ist ein gefährlicher Sport" (oder ähnlicher Übersetzung). B.__ hatte Angst vor diesem Bild.
  • Persönliche Verhältnisse: A._, kosovarischer Staatsangehöriger, 1986 geboren, kam 2009 im Rahmen einer Familienzusammenführung in die Schweiz. Er hat zwei in der Schweiz geborene Kinder (2011 und 2015) mit B._, von der er seit Anfang 2021 geschieden ist. Er war im Zeitpunkt der Taten arbeitslos und hoch verschuldet (> 150'000 CHF Betreibungen, > 120'000 CHF Verlustscheine). Er war bereits mehrfach vorbestraft, unter anderem wegen Drohungen, einfacher Körperverletzung und Beschimpfung. Ein weiteres Strafverfahren wegen Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch ist im Kanton Waadt hängig.

III. Erwägungen des Bundesgerichts

1. Allgemeine Grundsätze zur Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese wurden offensichtlich unrichtig oder willkürlich festgestellt (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 BGG). Eine willkürliche Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde ein Beweismittel ohne ernsthaften Grund nicht berücksichtigt, sich über dessen Sinn und Tragweite hinwegsetzt oder aus den erhobenen Beweisen unhaltbare Schlüsse zieht. Die Unschuldsvermutung und der Grundsatz in dubio pro reo haben im Rahmen der Beweiswürdigung keine weitergehende Bedeutung als das Willkürverbot (BGE 148 IV 409 E. 2.2). Bei der Feststellung des inneren Tatsbestands (Vorsatz) kann das Bundesgericht die Würdigung der äusseren Umstände überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1).

2. Gewehrsmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (X.__) Der Beschwerdeführer bestritt die Täterschaft bezüglich der Einbrüche in X.__ und rügte Willkür bei der Beweiswürdigung.

  • Zellendaten: Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz willkürfrei aus der wiederholten Aktivierung einer Mobilfunkantenne im unmittelbaren Umkreis der Tatorte durch das einzig vom Beschwerdeführer genutzte Telefon seine wiederholte Präsenz im Tatortbereich zur Tatzeit schliessen durfte. Die Erklärungen des Beschwerdeführers (Treffen mit Frauen über "Badoo") wurden als unglaubwürdig erachtet, da sie erst nach Konfrontation mit den Daten vorgebracht wurden und nicht verifizierbar waren.
  • Fund des Diebesguts: Das Bundesgericht stützte die willkürfreie Feststellung, dass gestohlene Gegenstände im privaten Schlafzimmerschrank des Beschwerdeführers gefunden wurden. Die Behauptung, D.__ hätte diese dort ohne sein Wissen deponiert, wurde als reine Spekulation und unglaubwürdig abgewiesen.
  • Modus Operandi: Die Vorinstanz durfte willkürfrei die Ähnlichkeiten des modus operandi (Gewaltanwendung zum Eindringen) bei den Diebstählen in X._ und Y._ als weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschwerdeführers werten.
  • Abgelehnte Beweisanträge: Die Ablehnung weiterer Beweisanträge (GPS-Daten, "Badoo"-Informationen) erfolgte im Rahmen einer willkürfreien antizipierten Beweiswürdigung, da die bereits vorhandene Indizienkette als ausreichend erachtet wurde.

3. Hehlerei Der Beschwerdeführer bestritt den objektiven Tatbestand des "Verheimlichens" und den subjektiven Tatbestand (Wissen um die deliktische Herkunft) der Hehlerei (Art. 160 Abs. 1 aStGB).

  • Rechtliche Definition: Hehlerei setzt objektiv eine durch ein Vermögensdelikt erlangte Sache voraus und Handlungen wie Erwerb, Verheimlichung oder Hilfe zur Verwertung. Subjektiv genügt Eventualvorsatz, d.h., der Täter weiss oder nimmt in Kauf, dass die Sache aus einem Delikt stammt (BGE 150 IV 10 E. 5.7.2).
  • Anwendung auf A.__:
    • Objektiver Tatbestand: Das Bundesgericht bestätigte, dass das Aufbewahren von über zwanzig gestohlenen Uhren in der Wohnung des Beschwerdeführers, insbesondere in seinem Schlafzimmer, eine aktive Handlung darstellt, die das Entdecken der Gegenstände erschwert und somit den Tatbestand des "Verheimlichens" erfüllt (BGE 101 IV 402 E. 2).
    • Subjektiver Tatbestand: Die Vorinstanz durfte willkürfrei aus der grossen Anzahl der gefundenen Uhren und dem angeblich lächerlich tiefen Kaufpreis für eine Breitling (300 CHF) schliessen, dass der Beschwerdeführer die deliktische Herkunft der Uhren kannte oder zumindest in Kauf nahm. Diese Umstände wecken bei jeder vernünftigen Person ernsthafte Zweifel an der legalen Herkunft.

4. Drohung Der Beschwerdeführer bestritt, dass das Viber-Profilbild mit der Pistole gezielt seine Ex-Ehefrau bedrohen sollte.

  • Anwendung auf A.__: Das Bundesgericht bestätigte die Feststellung der Vorinstanz, dass die Drohung willkürfrei bejaht wurde. Die Vorinstanz hatte die Gesamtumstände gewürdigt: die häufige Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau über Viber, die bestehenden Spannungen, den explizit bedrohlichen Inhalt des Bildes und der Nachricht sowie die zeitliche Nähe zu den Konflikten. Der Umstand, dass das Bild auch für andere Kontakte sichtbar war, schloss die gezielte Adressierung an seine Ex-Ehefrau nicht aus. Auch sprachliche Spitzfindigkeiten bezüglich der Übersetzung der Nachricht änderten nichts an ihrem objektiv bedrohlichen Charakter. Die Absicht zur Einschüchterung wurde willkürfrei aus diesen konvergenten Indizien abgeleitet.

5. Strafzumessung und Zivilforderungen Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Strafzumessung, die Entschädigung für die Untersuchungshaft und die Reduktion des Schadenersatzes für den Fernseher wurden als unzureichend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG) und rein konditional formuliert, d.h. nur für den Fall der Freisprüche, als unzulässig erachtet.

6. Landesverweisung Der Beschwerdeführer wandte sich gegen seine obligatorische Landesverweisung und berief sich auf die Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) in Verbindung mit Art. 8 EMRK.

  • Rechtliche Grundlagen:

    • Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB sieht eine obligatorische Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren vor bei qualifiziertem Diebstahl und Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch. Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen.
    • Art. 66a Abs. 2 StGB ermöglicht eine Härtefallregelung bei einer "schwerwiegenden persönlichen Lage", wenn das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse überwiegt. Diese Klausel ist restriktiv auszulegen. Kriterien sind unter anderem die Integration, Familienverhältnisse, Aufenthaltsdauer, Gesundheit und Reintegrationsfähigkeit im Heimatland (Art. 31 Abs. 1 VZAE).
    • Art. 8 Abs. 2 EMRK verlangt die Verhältnismässigkeit einer Landesverweisung, die in das Recht auf Familienleben eingreift. Zu berücksichtigen sind die Schwere des Delikts, das Verhalten des Täters, die Dauer des Aufenthalts und die Stärke der Bindungen zum Gast- und Heimatland. Die "Zweijahresregel" besagt, dass bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr nur unter ausserordentlichen Umständen auf eine Landesverweisung verzichtet wird. Das Kindeswohl ist gemäss Art. 3 KRK zu berücksichtigen.
  • Anwendung auf A.__:

    • Bindungen zum Heimatland: Der Beschwerdeführer kam im Alter von 23 Jahren in die Schweiz und verbrachte seine Kindheit und Jugend im Kosovo. Er unterhält starke sprachliche und familiäre Bindungen dorthin, hat dort eine neue Partnerin und tätigt regelmässig Geldtransfers. Eine "Entwurzelung" liegt nicht vor.
    • Berufliche und wirtschaftliche Integration in der Schweiz: Diese wurde als gravierend defizitär beurteilt. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und hat eine Ausbildung im Baugewerbe, womit er sich im Kosovo eine Existenz aufbauen könnte. In der Schweiz ist er langjährig sozialhilfeabhängig und hoch verschuldet, unter anderem mit erheblichen Alimentenschulden.
    • Strafrechtliches Verhalten: Die verhängte Freiheitsstrafe von 35 Monaten liegt deutlich über der Zweijahres-Schwelle. Die erneute Gewalt gegen seine Ex-Ehefrau (Spezialrezidiv) nach einer längeren Untersuchungshaft zeigt eine besorgniserregende kriminelle Energie und Missachtung der körperlichen und psychischen Integrität anderer. Es fehlt an Reue und Einsicht. Das laufende Verfahren im Kanton Waadt durfte im Rahmen der Prognose berücksichtigt werden.
    • Familienleben in der Schweiz: Der Beschwerdeführer ist Vater zweier minderjähriger Schweizer Kinder, mit denen er die gemeinsame elterliche Sorge teilt. Er lebt jedoch seit über sechs Jahren nicht mehr mit ihnen zusammen, und sein Besuchsrecht ist auf ein Wochenende pro Monat beschränkt und unregelmässig ausgeübt worden. Die Kinder sind an Abwesenheiten des Vaters gewöhnt und haben bereits Erfahrungen mit Aufenthalten im Kosovo. Die Beziehung kann mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Die Landesverweisung führt nicht zur Zerstörung einer effektiven Lebensgemeinschaft.
    • Interessenabwägung: Das Bundesgericht verneinte eine "schwerwiegende persönliche Lage" im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Selbst bei Annahme eines Härtefalls überwiege das öffentliche Interesse an der Landesverweisung. Die Schweiz hat ein präponderantes Interesse daran, Ausländer des Landes zu verweisen, die wie der Beschwerdeführer wiederholt schwere Straftaten begangen, Missachtung der Rechtsordnung gezeigt und keine glaubwürdige Einsicht oder Veränderungswillen gezeigt haben. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit, die Prävention von Rückfällen und die Wahrung des Vertrauens in die Rechtsordnung rechtfertigen die Massnahme.

IV. Fazit Das Bundesgericht wies die Beschwerde in allen zulässigen Teilen ab und bestätigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche sowie die Landesverweisung.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung von A._ wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Hehlerei und Drohungen. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz, gestützt auf Mobilfunkdaten, den Fund von Diebesgut im privaten Bereich des Beschwerdeführers und die Ähnlichkeit der Taten, wurde als willkürfrei erachtet. Die Hehlerei wurde bejaht, da A._ eine grosse Menge gestohlener Uhren aufbewahrte und die deliktische Herkunft aufgrund des niedrigen Preises für eine Markenuhr hätte vermuten müssen (Eventualvorsatz). Die Drohung mittels eines bedrohlichen Viber-Profilbildes an seine Ex-Ehefrau wurde im Kontext der bestehenden Spannungen und häufigen Kommunikation als gegeben erachtet. Die obligatorische Landesverweisung für sechs Jahre wurde ebenfalls bestätigt. Eine Härtefallregelung wurde abgelehnt, da A.__s Integration in der Schweiz als mangelhaft, seine strafrechtliche Belastung als hoch und seine Bindungen zum Kosovo als stark beurteilt wurden. Das öffentliche Interesse an seiner Entfernung (Schutz der Gesellschaft, Verhinderung von Rückfällen) überwiegt sein privates Interesse, trotz der Anwesenheit seiner minderjährigen Schweizer Kinder, mit denen eine Beziehung auch aus dem Ausland aufrechterhalten werden kann.