Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_586/2025 vom 4. März 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_586/2025 vom 4. März 2026) 1. Einleitung

Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Fall über eine Beschwerde in Strafsachen zu befinden, die sich gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. Januar 2025 richtete. Der Beschwerdeführer A.A.__ wurde von den Vorinstanzen wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB verurteilt und focht diesen Schuldspruch sowie die damit verbundenen zivilrechtlichen und kostenmässigen Folgen an. Die Hauptstreitpunkte betrafen die willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, insbesondere hinsichtlich der Zustimmung der Privatklägerin zur Verbringung eines Lamborghini ins Kosovo und der Echtheit einer behaupteten Rückzahlungsvereinbarung, sowie die rechtliche Qualifikation der Handlungen des Beschwerdeführers als Veruntreuung.

2. Sachverhalt und Vorinstanzliche Entscheidungen

Der Sachverhalt, wie er von den Vorinstanzen festgestellt und vom Bundesgericht übernommen wurde, lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der Beschwerdeführer A.A._ führte im Jahr 2016 eine kurze Beziehung mit der 21 Jahre älteren B.B._ (Privatklägerin). Er bat sie um finanzielle Unterstützung für den Kauf eines Personenwagens für seinen Sohn. Im April und Mai 2016 gewährte B.B.__ ihm zinslose Darlehen von insgesamt CHF 95'000. Diese Beträge wurden teilweise als Anzahlung für einen bereits im März 2016 von A.A.s Ehefrau und Sohn verbindlich bestellten Lamborghini verwendet.

Am 13. Juli 2016 reiste A.A._ mit B.B._ und weiteren Personen nach Deutschland, wo B.B._ nach Besichtigung des Fahrzeugs zwei verbindliche Bestellformulare unterzeichnete. Am 14. Juli 2016 überwies B.B._ EUR 119'000 (entsprechend CHF 131'357.20) an die Verkäuferfirma C._ GmbH. Am 15. Juli 2016 schlossen A.A._, seine Ehefrau und sein Sohn als Darlehensnehmer mit B.B.__ als Darlehensgeberin einen schriftlichen Darlehensvertrag über diesen Betrag ab. Massgeblich für den späteren Streit war die darin enthaltene Vereinbarung, dass das Fahrzeug, solange das Darlehen nicht vollständig zurückbezahlt sei, auf die Ehefrau von A.A._ eingelöst werde und im Eigentum von B.B._ bleibe.

Der Lamborghini wurde in die Schweiz importiert, gelangte jedoch nie in den Besitz von B.B._. Nach einer Motorfahrzeugkontrolle im Oktober 2016 und einer ersten Immatrikulation im Juli 2017 wurde das Fahrzeug am 27. Juli 2017 unter Beteiligung von A.A._ und seiner Familie in den Kosovo verbracht. Dort war es bis August 2019 auf mehrere Personen eingelöst und wurde mit unterschiedlichen Kontrollschildern gefahren. Es war zudem in zwei Unfälle verwickelt.

B.B.__ wurde hinsichtlich der zugesicherten Ratenzahlungen für die Darlehen immer wieder vertröstet, bis der Kontakt schliesslich abbrach. Ihr entstand ein Schaden von insgesamt CHF 226'357.20.

Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach A.A.__ am 9. August 2023 der Veruntreuung schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten (10 Monate unbedingt vollziehbar) und Schadenersatz von CHF 108'357.20. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte am 9. Januar 2025 den Schuldspruch wegen Veruntreuung und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 18 Monate (9 Monate unbedingt vollziehbar).

3. Massgebende Rechtsgrundlagen

Das Bundesgericht legte seinem Entscheid folgende zentrale Rechtsgrundlagen zugrunde:

  • Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Veruntreuung): "Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft."
    • Aneignung: Setzt den Willen des Täters voraus, die fremde Sache oder deren Wert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einzuverleiben (dauernde Enteignung des Eigentümers und mindestens vorübergehende Zueignung für eigene Zwecke). Dieser Wille muss sich nach aussen manifestieren (BGE 129 IV 223 E. 6.2.1).
    • Unrechtmässige Bereicherungsabsicht: Erfordert Vorsatz. Bei Veruntreuung von Vermögenswerten oder ersetzbaren Sachen (ohne Affektionswert) ist unrechtmässige Bereicherung gegeben, wenn der Täter die anvertrauten Werte zu seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und willens zu sein, diese jederzeit oder zum vereinbarten Zeitpunkt sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2). Ersatzbereitschaft liegt demnach nicht vor, wenn der Täter trotz Ersatzwillens aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht überzeugt sein kann, rechtzeitig Ersatz leisten zu können (Urteil 6B_1161/2021 E. 12.4.2.3).
  • Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 106 Abs. 2 BGG (Sachverhaltsfeststellung und Willkürrüge): Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Sachverhaltsrüge ist nur zulässig, wenn die Feststellung offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels entscheidend ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Eine Rüge muss explizit und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
4. Strittige Punkte und Würdigung durch das Bundesgericht 4.1 Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung

Der Beschwerdeführer rügte die vorinstanzliche Beweiswürdigung in zwei Punkten als willkürlich:

  • Zustimmung der Privatklägerin zum Verbringen des Lamborghinis in den Kosovo:

    • Argument des Beschwerdeführers: Die Privatklägerin habe über alles Bescheid gewusst und der Verbringung zugestimmt. Ihre Aussage, dies sei "wie ein Schlag" für sie gewesen, habe sich auf den Kontaktabbruch und die fehlende Rückzahlung bezogen, nicht auf den Transport. Die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass B.B.__ sich krankheitsbedingt nicht an Details erinnern konnte und kein Interesse an der Nutzung oder dem Standort des Fahrzeugs gehabt habe.
    • Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies diese Rüge ab. Es hielt fest, dass der Beschwerdeführer selbst zugestanden hatte, der Lamborghini hätte als Wertanlage in einer geschützten Garage verwahrt werden müssen. Das Verbringen in den Kosovo und die Nutzung durch mehrere Personen sei zur Vermeidung von Standschäden keinesfalls notwendig gewesen. Die Vorinstanz habe willkürfrei geschlossen, dass A.A.s Behauptung, B.B._ habe vom Transport gewusst, eine Schutzbehauptung sei, da er selbst über längere Zeit keine Kenntnis vom Aufenthaltsort des Wagens gehabt habe. Der Schluss der Vorinstanz, B.B._ sei nicht über den Vorgang informiert gewesen, sei nicht willkürlich.
  • Echtheit der Vereinbarung über eine angebliche Rückzahlung von CHF 120'000:

    • Argument des Beschwerdeführers: Die Privatklägerin habe die Vereinbarung vom 1. März 2017 selbst unterzeichnet. Die Vorinstanzen hätten die Echtheit der Unterschrift nicht sachgerecht geprüft, keine Gutachten eingeholt und B.B.__ nicht erneut befragt. Der Beschwerdeführer habe die Rückzahlung immer gewollt und auch vorgenommen.
    • Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht trat auf diese Rüge nicht ein, da sie für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend sei. Selbst bei Annahme einer Teilrückzahlung von CHF 120'000 wäre der Lamborghini gemäss Darlehensvertrag bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens von EUR 119'000 weiterhin im Eigentum der Privatklägerin verblieben.
    • Subsidiär bemerkte das Bundesgericht, dass der Beschwerdeführer die umfangreichen und detaillierten Erwägungen der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit dieser Vereinbarung (desolate finanzielle Lage, widersprüchliche Zeitabläufe bezüglich Verkauf und Nutzung, fehlende schriftliche Belege, verspätete Vorlage der Vereinbarung, wiederholte Falschschreibung des Namens B.B.__, Ähnlichkeit der Unterschrift mit krankheitsbedingter Schrift) nur sehr punktuell und appellatorisch angefochten habe. Eine Willkür sei damit nicht nachgewiesen.
4.2 Verletzung von Art. 138 Ziff. 1 StGB (Veruntreuung)

Der Beschwerdeführer bestritt sowohl die objektive Tathandlung der Aneignung als auch die subjektive unrechtmässige Bereicherungsabsicht.

  • Aneignung:

    • Argument des Beschwerdeführers: Der Lamborghini sei als Wertanlage für beide Parteien gedacht gewesen. Der Eigentumsvorbehalt habe lediglich B.B.__ als Sicherheit gedient. Die Verbringung nach Kosovo sei zur Kostensenkung und mit B.B.s Zustimmung erfolgt. Er habe nicht ausserhalb seiner Befugnisse gehandelt und die Sache nicht in sein Eigentum einverleibt.
    • Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bestätigte die Aneignung. Es verwies auf die bereits als nicht willkürlich bestätigte Feststellung, dass B.B.__ der Verbringung nach Kosovo nicht zugestimmt hatte. Das Fahrzeug war dem Beschwerdeführer anvertraut und sollte als Wertanlage sowie Sicherheit dienen. Der Beschwerdeführer handelte jedoch ausserhalb seiner Befugnisse, indem er das Fahrzeug auf andere Personen einlösen liess und es in den Kosovo verbrachte, wo es von zahlreichen Personen gefahren und in Unfälle verwickelt wurde. Dieses Verhalten, insbesondere die Verfügung über die Sache, als wäre er Eigentümer, ohne diese Eigenschaft zu haben, manifestierte den Aneignungswillen und erfüllte den objektiven Tatbestand der Aneignung.
  • Unrechtmässige Bereicherungsabsicht:

    • Argument des Beschwerdeführers: Er habe stets die Absicht gehabt, das Darlehen zurückzuzahlen, und habe dies in grossem Umfang auch getan (behauptete Rückzahlung von CHF 120'000). Es sei ein Darlehensvertrag mit seiner Familie als Mitschuldner abgeschlossen worden, was zeige, dass er sich nicht unrechtmässig bereichern wollte. Die Nutzung und Verbringung des Fahrzeugs sei im Interesse der Wertanlage erfolgt (Kostensenkung, Vermeidung von Standschäden).
    • Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bejahte die unrechtmässige Bereicherungsabsicht. Es wandte das Konzept der Ersatzbereitschaft an, da der Lamborghini als ersetzbare Sache ohne Affektionswert diente. Eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht entfällt demnach, wenn der Täter fähig und willens ist, die Werte jederzeit oder zum vereinbarten Zeitpunkt sofort zu ersetzen.
      • Das Bundesgericht verwies auf die nicht nachgewiesene Teilrückzahlung von CHF 120'000 (vgl. E. 1.3).
      • Entscheidend war die desolate finanzielle Lage des Beschwerdeführers: Die Vorinstanz hatte detailliert festgestellt, dass A.A.__ in den fünf vorangehenden Jahren Betreibungen von über CHF 136'000 und Verlustscheine von über CHF 298'000 aufwies und seine Ehefrau ebenfalls kein Erwerbseinkommen hatte. Angesichts dieser Umstände und der hohen monatlichen Rückzahlungsverpflichtungen von CHF 4'000 plus 5 % Zins war es dem Beschwerdeführer objektiv unmöglich, seinen Schulden nachzukommen. Er konnte somit nicht davon überzeugt sein, rechtzeitig Ersatz leisten zu können.
      • Hinzu kam, dass sein Verhalten bezüglich des Fahrzeugs (Verbringung nach Kosovo, Nutzung durch Dritte, Unfälle) im Widerspruch zum erklärten Ziel stand, eine Wertanlage zu sichern. Das Bundesgericht folgerte, dass A.A.__ für einen geringen eigenen Betrag von CHF 5'500 wie ein Eigentümer über einen Luxuswagen verfügen konnte, ohne sich um seine vertraglichen Pflichten und die Rückzahlung zu kümmern. Damit war die unrechtmässige Bereicherungsabsicht gegeben.
4.3 Zivilklage und Kosten

Die Anträge des Beschwerdeführers zur Zivilklage und den Kosten- und Entschädigungsfolgen waren einzig mit dem beantragten Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung begründet. Da es bei der Verurteilung blieb, trat das Bundesgericht darauf nicht weiter ein.

5. Fazit und Kernaussage

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des A.A.__ ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es bestätigte den Schuldspruch wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB.

Die wesentlichen Punkte des Urteils sind:

  1. Strenge Anforderungen an die Willkürrüge: Das Bundesgericht bestätigt seine zurückhaltende Prüfungsweise bei Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigungen der Vorinstanzen. Rügen müssen substanziiert sein und die Entscheidrelevanz aufzeigen.
  2. Bestätigung der Aneignung: Die Verfügung über den anvertrauten Lamborghini (insbesondere dessen Verbringung ins Kosovo und die Nutzung durch Dritte) entgegen den vereinbarten Zweckbestimmungen (Wertanlage, Sicherheit) und ohne Zustimmung der Eigentümerin wurde als klare Manifestation des Aneignungswillens qualifiziert.
  3. Bejahung der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht unter Berücksichtigung der Ersatzbereitschaft: Trotz eines allenfalls vorhandenen Ersatzwillens wurde die unrechtmässige Bereicherungsabsicht bejaht, da die desolate finanzielle Lage des Beschwerdeführers objektiv die Fähigkeit zur fristgerechten Rückzahlung des Darlehens ausschloss. Die Behauptung einer Teilsrückzahlung wurde als nicht bewiesen erachtet und die Argumentation des Beschwerdeführers als appellatorisch zurückgewiesen. Das Urteil verdeutlicht, dass die objektive finanzielle Leistungsfähigkeit eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung der Bereicherungsabsicht spielt, insbesondere wenn der Täter trotz Vorsatz seine Verbindlichkeit nicht erfüllen kann.