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Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Fall über eine Beschwerde in Strafsachen zu befinden, die sich gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. Januar 2025 richtete. Der Beschwerdeführer A.A.__ wurde von den Vorinstanzen wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB verurteilt und focht diesen Schuldspruch sowie die damit verbundenen zivilrechtlichen und kostenmässigen Folgen an. Die Hauptstreitpunkte betrafen die willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, insbesondere hinsichtlich der Zustimmung der Privatklägerin zur Verbringung eines Lamborghini ins Kosovo und der Echtheit einer behaupteten Rückzahlungsvereinbarung, sowie die rechtliche Qualifikation der Handlungen des Beschwerdeführers als Veruntreuung.
2. Sachverhalt und Vorinstanzliche EntscheidungenDer Sachverhalt, wie er von den Vorinstanzen festgestellt und vom Bundesgericht übernommen wurde, lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der Beschwerdeführer A.A._ führte im Jahr 2016 eine kurze Beziehung mit der 21 Jahre älteren B.B._ (Privatklägerin). Er bat sie um finanzielle Unterstützung für den Kauf eines Personenwagens für seinen Sohn. Im April und Mai 2016 gewährte B.B.__ ihm zinslose Darlehen von insgesamt CHF 95'000. Diese Beträge wurden teilweise als Anzahlung für einen bereits im März 2016 von A.A.s Ehefrau und Sohn verbindlich bestellten Lamborghini verwendet.
Am 13. Juli 2016 reiste A.A._ mit B.B._ und weiteren Personen nach Deutschland, wo B.B._ nach Besichtigung des Fahrzeugs zwei verbindliche Bestellformulare unterzeichnete. Am 14. Juli 2016 überwies B.B._ EUR 119'000 (entsprechend CHF 131'357.20) an die Verkäuferfirma C._ GmbH. Am 15. Juli 2016 schlossen A.A._, seine Ehefrau und sein Sohn als Darlehensnehmer mit B.B.__ als Darlehensgeberin einen schriftlichen Darlehensvertrag über diesen Betrag ab. Massgeblich für den späteren Streit war die darin enthaltene Vereinbarung, dass das Fahrzeug, solange das Darlehen nicht vollständig zurückbezahlt sei, auf die Ehefrau von A.A._ eingelöst werde und im Eigentum von B.B._ bleibe.
Der Lamborghini wurde in die Schweiz importiert, gelangte jedoch nie in den Besitz von B.B._. Nach einer Motorfahrzeugkontrolle im Oktober 2016 und einer ersten Immatrikulation im Juli 2017 wurde das Fahrzeug am 27. Juli 2017 unter Beteiligung von A.A._ und seiner Familie in den Kosovo verbracht. Dort war es bis August 2019 auf mehrere Personen eingelöst und wurde mit unterschiedlichen Kontrollschildern gefahren. Es war zudem in zwei Unfälle verwickelt.
B.B.__ wurde hinsichtlich der zugesicherten Ratenzahlungen für die Darlehen immer wieder vertröstet, bis der Kontakt schliesslich abbrach. Ihr entstand ein Schaden von insgesamt CHF 226'357.20.
Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach A.A.__ am 9. August 2023 der Veruntreuung schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten (10 Monate unbedingt vollziehbar) und Schadenersatz von CHF 108'357.20. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte am 9. Januar 2025 den Schuldspruch wegen Veruntreuung und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 18 Monate (9 Monate unbedingt vollziehbar).
3. Massgebende RechtsgrundlagenDas Bundesgericht legte seinem Entscheid folgende zentrale Rechtsgrundlagen zugrunde:
Der Beschwerdeführer rügte die vorinstanzliche Beweiswürdigung in zwei Punkten als willkürlich:
Zustimmung der Privatklägerin zum Verbringen des Lamborghinis in den Kosovo:
Echtheit der Vereinbarung über eine angebliche Rückzahlung von CHF 120'000:
Der Beschwerdeführer bestritt sowohl die objektive Tathandlung der Aneignung als auch die subjektive unrechtmässige Bereicherungsabsicht.
Aneignung:
Unrechtmässige Bereicherungsabsicht:
Die Anträge des Beschwerdeführers zur Zivilklage und den Kosten- und Entschädigungsfolgen waren einzig mit dem beantragten Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung begründet. Da es bei der Verurteilung blieb, trat das Bundesgericht darauf nicht weiter ein.
5. Fazit und KernaussageDas Bundesgericht wies die Beschwerde des A.A.__ ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es bestätigte den Schuldspruch wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB.
Die wesentlichen Punkte des Urteils sind: