Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgericht, Urteil 5A_130/2025 vom 3. März 2026
I. Einleitung Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts (II. zivilrechtliche Abteilung) befasst sich mit der Auslegung einer Scheidungskonvention, die im Rahmen eines Scheidungsurteils gerichtlich genehmigt wurde. Streitgegenstand ist die genaue Berechnung der an die ehemalige Ehefrau (B._, Intimée) geschuldeten Anteile aus dem Nettoerlös von Immobilienverkäufen, gemäss Ziffer V lit. g der Konvention. Der ehemalige Ehemann (A._, Rekurrent) beantragte die Präzisierung des Scheidungsurteils in dem Sinne, dass die Abzüge vor der Berechnung des 40%-Anteils vorgenommen werden sollten, um seine Sichtweise zu bestätigen, wonach die Abzüge vom Anteil des Rekurrenten vorgenommen werden müssten und nicht vom Bruttoerlös.
II. Sachverhalt
Hintergrund der Parteien: A._ (geb. 1954) und B._ (geb. 1955) heirateten 1983. Der Ehemann war Eigentümer zweier Immobilien (Parzelle U._, Parzelle V._).
Scheidungsverfahren und Konvention:
Verkauf der Immobilien: Die Liegenschaft U._ wurde für CHF 36'000'000.00 verkauft (netto CHF 35'451'641.00), die Liegenschaft V._ für CHF 4'800'000.00.
Scheidungsurteil und Durchsetzungsprobleme:
Interpretationsverfahren:
III. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
Zulässigkeit des Rekurses (Randziffer 1): Das Bundesgericht stellte fest, dass der Rekurs in Zivilsachen frist- und formgerecht eingereicht wurde und die Streitwertvoraussetzungen erfüllt waren.
Umfang der bundesgerichtlichen Überprüfung (Randziffer 2):
Auslegung einer Scheidungskonvention und des Scheidungsurteils (Randziffer 3):
3.1. Allgemeine Grundsätze der Urteilsauslegung (Art. 334 Abs. 1 ZPO):
3.2. Anwendung auf den konkreten Fall:
3.2.1. Notwendigkeit der Auslegung: Der Rekurrent rügte, die Konvention sei klar und bedürfe keiner Auslegung. Das Bundesgericht verwarf dies. Der Umstand, dass die Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise gescheitert ist (hier: Ablehnung der definitiven Rechtsöffnung durch den Friedensrichter wegen Unklarheit der Konvention), rechtfertigt eine Auslegung (BGer 5A_841/2014 E. 1.2). Die frühere Auseinandersetzung über die Klarheit der Konvention während des Scheidungsverfahrens bedeute nicht, dass der spezifische Auslegungspunkt bereits behandelt worden sei. Die Rügen des Rekurrenten wurden als unbegründet abgewiesen.
3.2.2. Materielle Abänderung und Richterwillen:
IV. Schlussfolgerung
Das Bundesgericht wies den Rekurs in dem Masse, wie er zulässig war, ab. Die Kosten des Verfahrens wurden dem unterliegenden Rekurrenten auferlegt.
V. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht bestätigte die Auslegung einer Scheidungskonvention, wonach der 40%-Anteil am Nettoerlös aus Immobilienverkäufen nach Vornahme aller vertraglich vereinbarten Abzüge vom gesamten Erlös zu berechnen ist. Es hielt fest, dass eine Auslegung eines Scheidungsurteils (und der darin genehmigten Konvention) zulässig ist, wenn Unklarheiten die Zwangsvollstreckung verhindern. Massgebend für die Auslegung ist der Wille des Richters, der die Konvention seinerzeit genehmigte, und nicht die Regeln der Vertragsauslegung. Die Tatsache, dass die auslegenden Richter nicht die ursprünglichen waren, ist irrelevant, solange das Gericht ordnungsgemäss besetzt ist und sich zur Ermittlung des Richterwillens auf alle Aktenbestandteile stützt. Eine solche Auslegung stellt keine unzulässige materielle Abänderung des Urteils dar, sondern eine zulässige Präzisierung.