Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_130/2025 vom 3. März 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Bundesgericht, Urteil 5A_130/2025 vom 3. März 2026

I. Einleitung Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts (II. zivilrechtliche Abteilung) befasst sich mit der Auslegung einer Scheidungskonvention, die im Rahmen eines Scheidungsurteils gerichtlich genehmigt wurde. Streitgegenstand ist die genaue Berechnung der an die ehemalige Ehefrau (B._, Intimée) geschuldeten Anteile aus dem Nettoerlös von Immobilienverkäufen, gemäss Ziffer V lit. g der Konvention. Der ehemalige Ehemann (A._, Rekurrent) beantragte die Präzisierung des Scheidungsurteils in dem Sinne, dass die Abzüge vor der Berechnung des 40%-Anteils vorgenommen werden sollten, um seine Sichtweise zu bestätigen, wonach die Abzüge vom Anteil des Rekurrenten vorgenommen werden müssten und nicht vom Bruttoerlös.

II. Sachverhalt

  1. Hintergrund der Parteien: A._ (geb. 1954) und B._ (geb. 1955) heirateten 1983. Der Ehemann war Eigentümer zweier Immobilien (Parzelle U._, Parzelle V._).

  2. Scheidungsverfahren und Konvention:

    • Im Juni 2008 reichte der Ehemann ein Scheidungsbegehren ein.
    • Am 14. Juni 2012 unterzeichneten die Parteien eine Scheidungskonvention über die Scheidungsfolgen ("convention sur les effets du divorce").
    • Zentrale Bestimmung (Ziff. V lit. g): Diese Ziffer regelte die "liquidation de régime matrimonial et de liquidation de tous comptes entre parties". Sie sah vor, dass A._ B._ "le 40% du produit net des ventes immobilières" (der Liegenschaften U._ und V._) unter Abzug ("sous déduction de") verschiedener Beträge, Schulden und Kosten zahlt. Dazu gehörten:
      • CHF 8'000'000.00 (zur Ausgleichung von früheren Zahlungen an B.__ gemäss Ziff. V lit. c bis e).
      • Hypothekarschulden und damit verbundene Kosten.
      • Unterhaltskosten für die Liegenschaft U.__.
      • Maklerhonorare/-kosten.
      • Allfällige Grundstückgewinnsteuern.
      • Weitere direkte Verkaufskosten.
    • Der genaue Wortlaut der Konvention ist entscheidend: "versera [...] le 40% du produit net des ventes immobilières, d'une part sous déduction des CHF 8'000'000.00 [...] et d'autre part sous déduction [der weiteren aufgelisteten Posten]". Die Unklarheit bestand darin, ob die Abzüge vom gesamten Bruttoerlös vor der 40%-Berechnung oder vom 40%-Anteil vorgenommen werden sollten.
  3. Verkauf der Immobilien: Die Liegenschaft U._ wurde für CHF 36'000'000.00 verkauft (netto CHF 35'451'641.00), die Liegenschaft V._ für CHF 4'800'000.00.

  4. Scheidungsurteil und Durchsetzungsprobleme:

    • Am 31. Januar 2014 wurde die Scheidung ausgesprochen und die Scheidungskonvention (Ziff. I bis XII) gerichtlich genehmigt.
    • Nachdem das Urteil am 17. März 2015 rechtskräftig wurde (nach abgewiesenem Bundesgerichtsrekurs 5A_772/2014), forderte die Ex-Ehefrau vom Ex-Ehemann die Zahlung der ihr zustehenden Beträge.
    • Der Ex-Ehemann leistete im Dezember 2015 eine Zahlung von CHF 1'000'000.00, stellte jedoch später fest, dass diese angeblich irrtümlich erfolgt sei und forderte sie zurück.
    • Im Rahmen von Betreibungsverfahren (2020) leistete der Ex-Ehemann Rechtsvorschlag. Der Friedensrichter wies das Begehren um definitive Rechtsöffnung ab, da die Scheidungskonvention unklar sei und einer Auslegung durch den Sachrichter bedürfe.
  5. Interpretationsverfahren:

    • Am 2. November 2020 beantragte der Ex-Ehemann eine Präzisierung von Ziff. II des Scheidungsurteils (welches Ziff. V lit. g der Konvention genehmigte). Er verlangte, dass der an die Ex-Ehefrau zu zahlende Betrag dem Ergebnis der Subtraktion des 40% des Nettoerlöses aus den Immobilienverkäufen durch die in Ziff. V lit. g genannten Beträge, Schulden und Kosten entspreche. Dies impliziert, dass die Abzüge von seinem (dem 40%) Anteil vorgenommen werden.
    • Die Ex-Ehefrau beantragte eine Präzisierung, wonach die Verteilung des 40% des Erlöses nach Abzug der in Ziff. V lit. g aufgeführten Lasten zu erfolgen habe. Dies bedeutet, dass die Abzüge vom Gesamt-Bruttoerlös abgezogen und danach 40% des verbleibenden Betrags an sie zu zahlen wären.
    • Das Tribunal civil präzisierte am 7. November 2023, dass der Ex-Ehemann der Ex-Ehefrau die 40% des Nettoerlöses der Immobilienverkäufe nachdem alle in Ziff. V lit. g vorgesehenen Abzüge vorgenommen worden seien, zu zahlen habe. Dies entsprach der Position der Ex-Ehefrau.
    • Die Cour d'appel civile bestätigte am 20. Dezember 2024 diese Auslegung und wies die Appelle beider Parteien ab.

III. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

  1. Zulässigkeit des Rekurses (Randziffer 1): Das Bundesgericht stellte fest, dass der Rekurs in Zivilsachen frist- und formgerecht eingereicht wurde und die Streitwertvoraussetzungen erfüllt waren.

  2. Umfang der bundesgerichtlichen Überprüfung (Randziffer 2):

    • Das Bundesgericht prüft Rechtsverletzungen von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG), ist aber an die Rügen des Rekurrenten gebunden (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).
    • Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Abweichung ist nur bei offensichtlich unrichtiger Feststellung (Willkür gemäss Art. 9 BV) oder Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG möglich, sofern die Korrektur den Ausgang des Verfahrens beeinflusst (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Rekurrent muss dies präzise rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
    • Die pauschale Rüge des Rekurrenten, es seien "seltene Sachverhaltsumstände" unberücksichtigt geblieben, wurde als ungenügend begründet zurückgewiesen.
  3. Auslegung einer Scheidungskonvention und des Scheidungsurteils (Randziffer 3):

    • 3.1. Allgemeine Grundsätze der Urteilsauslegung (Art. 334 Abs. 1 ZPO):

      • Ein Urteil kann auf Antrag oder von Amtes wegen ausgelegt oder berichtigt werden, wenn der Urteilsspruch unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder nicht der Begründung entspricht.
      • Ziel der Auslegung ist es, die Entscheidung zu klären oder mit dem tatsächlich vom Gericht gewollten Inhalt in Einklang zu bringen, nicht sie materiell zu ändern (ATF 143 III 520 E. 6.1).
      • Kompetenz: Nur das Gericht, das die ursprüngliche Entscheidung getroffen hat, ist zur Auslegung zuständig. Die zweite Instanz darf nicht prüfen, ob die Auslegung der ersten Instanz tatsächlich dem ursprünglichen Willen des ersten Richters entspricht (ATF 143 III 520 E. 6.4).
      • Besonderheit bei Scheidungskonventionen: Eine gerichtlich genehmigte Scheidungskonvention ist nicht nach den Regeln der Vertragsauslegung (Art. 18 OR) auszulegen, sondern nach dem Sinn, den der Richter ihr beigemessen hat, als er sie genehmigte. Dies, weil der Richter die Konvention nur genehmigen darf, wenn sie nicht offensichtlich unbillig ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Massgeblich ist also, wie das Gericht den Parteiwillen verstanden hat (ATF 143 III 520 E. 6.2; BGer 5A_46/2020 E. 4.2.2).
    • 3.2. Anwendung auf den konkreten Fall:

      • 3.2.1. Notwendigkeit der Auslegung: Der Rekurrent rügte, die Konvention sei klar und bedürfe keiner Auslegung. Das Bundesgericht verwarf dies. Der Umstand, dass die Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise gescheitert ist (hier: Ablehnung der definitiven Rechtsöffnung durch den Friedensrichter wegen Unklarheit der Konvention), rechtfertigt eine Auslegung (BGer 5A_841/2014 E. 1.2). Die frühere Auseinandersetzung über die Klarheit der Konvention während des Scheidungsverfahrens bedeute nicht, dass der spezifische Auslegungspunkt bereits behandelt worden sei. Die Rügen des Rekurrenten wurden als unbegründet abgewiesen.

      • 3.2.2. Materielle Abänderung und Richterwillen:

        • Der Rekurrent machte geltend, die Auslegung habe das Scheidungsurteil materiell abgeändert, Art. 334 ZPO verletzt und gegen die Rechtskraft verstossen, da die Rechenreihenfolge geändert und das "wirtschaftliche Gleichgewicht der Konvention" gestört worden sei (angeblich über CHF 5'000'000.00 mehr für die Intimée).
        • Er beanstandete auch, dass die auslegenden Richter nicht dieselben waren wie die, die das Scheidungsurteil fällten, weshalb sie den "Richterwillen" nicht hätten feststellen können und sich auf die Urteilsbegründung hätten beschränken müssen.
        • Reaktion des Bundesgerichts:
          • Das kantonale Gericht habe die Lösung des Scheidungsrichters klargestellt, nicht materiell abgeändert. Die Kritik des Rekurrenten sei unzulässig, da sie darauf abzielt, eine eigene Auslegung an die Stelle der gerichtlichen zu setzen.
          • Zur Richterbesetzung: Es sei zwar wünschenswert, dass die ursprünglichen Richter die Auslegung vornehmen. Wenn dies jedoch aufgrund von Zeitablauf und Personalwechsel nicht möglich ist, ist ein ordnungsgemäss besetztes Nachfolgegericht an dieselben Auslegungsgrundsätze gebunden. Es darf zur Ermittlung des ursprünglichen Richterwillens auf alle Aktenbestandteile zurückgreifen, einschliesslich früherer Vertragsentwürfe, Berichte von Notaren oder Korrespondenz der Parteien.
          • Im vorliegenden Fall stützte sich die erste Instanz (die auslegende Behörde) unter anderem auf diverse Vertragsentwürfe, den Bericht des Notars D.__ und ein Schreiben des Rekurrenten vom 7. November 2013, um den Willen der Richter bei der Genehmigung der Konvention zu ermitteln. Dies sei nicht zu beanstanden.
          • Das Bundesgericht befand, dass die vorgenommene Auslegung – die Abzüge erfolgen vor der Berechnung des 40%-Anteils am Nettoerlös – kohärent mit dem Inhalt der Konvention und den weiteren Elementen des Scheidungsurteils sei. Es handle sich um eine zulässige Präzisierung und keine unzulässige materielle Abänderung. Die Rügen des Rekurrenten wurden daher als unzulässig oder unbegründet abgewiesen.

IV. Schlussfolgerung

Das Bundesgericht wies den Rekurs in dem Masse, wie er zulässig war, ab. Die Kosten des Verfahrens wurden dem unterliegenden Rekurrenten auferlegt.

V. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht bestätigte die Auslegung einer Scheidungskonvention, wonach der 40%-Anteil am Nettoerlös aus Immobilienverkäufen nach Vornahme aller vertraglich vereinbarten Abzüge vom gesamten Erlös zu berechnen ist. Es hielt fest, dass eine Auslegung eines Scheidungsurteils (und der darin genehmigten Konvention) zulässig ist, wenn Unklarheiten die Zwangsvollstreckung verhindern. Massgebend für die Auslegung ist der Wille des Richters, der die Konvention seinerzeit genehmigte, und nicht die Regeln der Vertragsauslegung. Die Tatsache, dass die auslegenden Richter nicht die ursprünglichen waren, ist irrelevant, solange das Gericht ordnungsgemäss besetzt ist und sich zur Ermittlung des Richterwillens auf alle Aktenbestandteile stützt. Eine solche Auslegung stellt keine unzulässige materielle Abänderung des Urteils dar, sondern eine zulässige Präzisierung.