Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_454/2025 vom 3. März 2026
Einleitung
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit der Beschwerde der PostFinance AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern. Streitgegenstand ist die Verpflichtung der PostFinance AG zur Weiterführung einer Geschäftsbeziehung und eines Zahlungsverkehrskontos für den Beschwerdegegner A.__, basierend auf ihrer öffentlich-rechtlichen Grundversorgungspflicht im Zahlungsverkehr.
Sachverhalt
Der Beschwerdegegner A._ ist russischer Staatsbürger, lebt jedoch seit dem 12. Juli 2005 mit einer Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz, ist mit einer Schweizerin verheiratet und Vater von fünf Kindern. Er wurde in den Vereinigten Staaten als "Specially Designated National" (SDN) auf die Sanktionsliste des Office of Foreign Assets Control (OFAC) gesetzt, und auch das Vereinigte Königreich erliess finanzielle Sanktionen gegen ihn. Die Begründung der US-Listung erfolgte mit dem Hinweis, A._ sei ein "primary financial facilitator" seines Onkels B._, der seit 2022 auf der Sanktionsliste des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) in der Schweiz geführt wird. A._ selbst ist in der Schweiz nicht sanktioniert.
Die Beschwerdeführerin PostFinance AG ist eine Aktiengesellschaft, die gestützt auf Art. 14 POG die Pflicht der Schweizerischen Post zur landesweiten Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs (vgl. Art. 2 Abs. 2 VPG, Art. 1 und 32 PG) erfüllt. Im November 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Eröffnung eines Kontos, welches die Beschwerdeführerin zunächst bestätigte. Nur wenige Tage später, im Dezember 2022, teilte die PostFinance AG dem Beschwerdegegner die Kontoschliessung und Beendigung der Geschäftsbeziehung mit. Sie begründete dies mit der Sanktionierung des Beschwerdegegners in den USA und machte eine Ausnahme vom Grundversorgungsauftrag geltend.
Das Handelsgericht des Kantons Bern verpflichtete die PostFinance AG mit Entscheid vom 16. Juli 2025, die Geschäftsbeziehung aufrechtzuerhalten und das Konto für den inländischen Zahlungsverkehr (Gutschriften und Lastschriften von maximal je CHF 15'000 pro Monat) weiterzuführen. Zudem wurde sie verpflichtet, Bareinzahlungen des Beschwerdegegners (bis CHF 15'000 für QR-Rechnungen zugunsten von Zahlungsempfängern mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz) auszuführen. Das Handelsgericht verneinte die von der PostFinance AG geltend gemachten Ausnahmetatbestände von der Grundversorgungspflicht gemäss Art. 45 Abs. 1 VPG, da sie nicht hinreichend belegt habe, dass sie gegen Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung verstossen würde, ihr ein unverhältnismässig hoher Aufwand entstünde oder schwerwiegende Rechts- und Reputationsschäden drohten.
Rechtliche Grundlagen
Die bundesgerichtliche Prüfung stützte sich massgeblich auf folgende Bestimmungen:
- Art. 92 Abs. 2 BV: Gewährleistet eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten, einschliesslich Zahlungsverkehrsdienstleistungen.
- Postgesetz (PG; SR 783.0):
- Art. 1 Abs. 3 lit. a Ziff. 2 und Art. 32 Abs. 1 PG: Verpflichten die Schweizerische Post (bzw. die PostFinance AG als deren ausgegliederter Dienstleister) zur Sicherstellung einer landesweiten, preiswerten und ausreichenden Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs für alle Bevölkerungsgruppen.
- Art. 32 Abs. 2 PG: Ermöglicht der Post, Dienstleistungen aus Gründen der Gefahrenabwehr oder des Schutzes berechtigter Interessen nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erbringen.
- Postverordnung (VPG; SR 783.01):
- Art. 43 Abs. 1 VPG: Konkretisiert die inländischen Zahlungsverkehrsdienstleistungen in Schweizer Franken, die zur Grundversorgung gehören (Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos, Gutschriften, Lastschriften, Bareinzahlungen, Bargeldbezüge). Grenzüberschreitender Zahlungsverkehr ist ausdrücklich ausgenommen (Art. 43 Abs. 1bis VPG).
- Art. 45 Abs. 1 VPG (Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht):
- a) Die PostFinance kann Kundinnen und Kunden ausschliessen, wenn nationale oder internationale Bestimmungen im Bereich der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung der Erbringung der Dienstleistung widersprechen oder die Einhaltung dieser Gesetzgebung der Post einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursacht.
- b) Wenn schwerwiegende Rechts- und Reputationsschäden drohen.
Bundesgerichtliche Prüfung der Rügen und detaillierte Begründung
Das Bundesgericht trat unter Vorbehalt hinreichender Begründung auf die Beschwerde ein (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es prüfte die vom Handelsgericht festgestellten Sachverhalte nur auf Willkür hin (Art. 105 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin (E. 2 und 3):
- Die PostFinance AG rügte eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) des Handelsgerichts bezüglich des angeblich unverhältnismässig hohen Aufwands. Sie monierte, das Handelsgericht habe eine eingereichte Liste mit Durchschnittswerten (AB 50) zu den Aufwänden für "Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken" (GmeR) zu Unrecht als "nicht aussagekräftig" bezeichnet. Das Bundesgericht verneinte Willkür. Es bestätigte, dass die Liste mangels konkreter Zeitangaben für die laufende Kundenbeziehung des Beschwerdegegners und der Verwendung von Durchschnittswerten anstelle spezifischer, belegter Aufwände zu Recht als ungenügend bewertet wurde (E. 2.3).
- Weiter machte die PostFinance AG geltend, das Handelsgericht habe eine Aussage eines Zeugen (D.__) zu den umfassenderen US-Sanktionsverboten als "überschiessendes Beweisergebnis" berücksichtigen müssen. Das Bundesgericht wies dies mit Verweis auf die Verhandlungsmaxime (Art. 55 ZPO) und die Behauptungs- und Substanziierungslast der Parteien ab (E. 3.3). Es betonte, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen darzulegen haben und die Berücksichtigung nicht behaupteter, aber im Beweisverfahren erwiesener Tatsachen (sog. überschiessende Beweisergebnisse) im Ermessen des Gerichts stehe und nicht dazu dienen dürfe, prozessuale Nachlässigkeiten zu beheben (vgl. Urteile 4A_292/2022 E. 7.2.4; 4A_601/2020 E. 4.4).
- Auch die Behauptung der PostFinance AG, das Risiko einer US-Sanktionierung sei "allgemeinnotorisch" (Art. 151 ZPO), verwarf das Bundesgericht, da es sich um eine zu beweisende Tatsache und nicht um einen allgemein anerkannten Erfahrungssatz handle (E. 3.4). Das Bundesgericht legte seinem Urteil daher den vom Handelsgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde (E. 3.5).
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Verletzung von Art. 45 Abs. 1 lit. a erster Satzteil VPG (Widerspruch zu nationalen oder internationalen Bestimmungen) (E. 5):
- Die PostFinance AG rügte, eine Geschäftsbeziehung mit dem Beschwerdegegner stünde im Widerspruch zu Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung.
- Das Bundesgericht bestätigte die Auslegung des Handelsgerichts, wonach ein "Widerspruch" im Sinne dieser Bestimmung nur ein Verbot der Geschäftsbeziehung bedeutet (E. 5.2.2; vgl. Urteil 4A_84/2021 E. 5.2.2). Die blosse Notwendigkeit erhöhter Überwachungs- und Kontrollpflichten, wie sie bei "Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken" (GmeR) bestehen, stellt keinen solchen Widerspruch dar. Ausländische Sanktionsregime (wie das US-Sanktionsrecht) sind für Schweizer Unternehmen nicht unmittelbar anwendbar. Zwar verlangt die FINMA von den Beaufsichtigten, Rechtsrisiken angemessen zu erfassen und zu begrenzen, dies begründet aber keine Pflicht zur unmittelbaren Anwendung ausländischen Rechts (E. 5.2.3; vgl. BGE 142 II 243 E. 3.1). Für eine nach der Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA) oder dem Embargogesetz (EmbG) verbotene Geschäftsbeziehung fehlten im Sachverhalt die erforderlichen Anhaltspunkte, zumal der Beschwerdegegner in der Schweiz nicht sanktioniert ist (E. 5.2.4). Die Rüge wurde abgewiesen.
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Verletzung von Art. 45 Abs. 1 lit. a zweiter Satzteil VPG (Unverhältnismässig hoher Aufwand) (E. 6 und 7):
- Vorfrage: Gesetzliche Grundlage der Ausnahmebestimmung (E. 6): Der Beschwerdegegner hatte die Verfassungsmässigkeit dieser Ausnahmebestimmung wegen fehlender hinreichender gesetzlicher Grundlage bestritten (eine Frage, die das Bundesgericht in Urteil 4A_84/2021 E. 5.2.2 a.E. offengelassen hatte).
- Das Bundesgericht prüfte die Verordnung des Bundesrates vorfrageweise und bestätigte, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung "Gefahrenabwehr oder des Schutzes berechtigter Interessen" in Art. 32 Abs. 2 PG bewusst einen weiten Delegationsrahmen gewählt hatte (E. 6.3.2). Dies erfolgte als Reaktion auf das Bundesgerichtsurteil 4A_417/2009 vom 26. März 2010, welches einen Kontrahierungszwang für die Postfinance bejahte. Der Gesetzgeber wollte somit die Möglichkeit von Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht sicherstellen. Die Bestimmung des "unverhältnismässig hohen Aufwands" zur Einhaltung von Vorschriften im Bereich Finanzmarkt, Geldwäscherei oder Embargo sei mit diesem weiten Rahmen vereinbar und "sprengt" den Delegationsrahmen nicht offensichtlich. Auch eine Verletzung von Art. 8 oder 9 BV wurde verneint (E. 6.3.3). Die gesetzliche Grundlage der Ausnahmebestimmung wurde somit bejaht.
- Anwendung auf den konkreten Fall (E. 7): Die PostFinance AG argumentierte, der Aufwand für eine GmeR-Kundenbeziehung sei im Vergleich zu Standardkunden unverhältnismässig hoch.
- Das Bundesgericht präzisierte die Auslegung des Begriffs "unverhältnismässig hoher Aufwand": Er muss im Vergleich zum verfolgten Ziel (Gewährleistung der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen) und zu anderen Kunden mit erhöhten Risiken unangemessen hoch sein (E. 7.2). Die grundlegende Bedeutung der verfassungsrechtlich verankerten Grundversorgung (Art. 92 Abs. 2 BV, Art. 32 PG) erlaube keine "niedrige" Schwelle für die Annahme eines unverhältnismässigen Aufwands, der bereits bei einem "spürbar höheren Aufwand" im Vergleich zu einem unproblematischen Durchschnittskunden greifen würde. Vielmehr muss sich der Aufwand auch vom Durchschnittsaufwand bei Personengruppen abheben, für die ohnehin besondere Abklärungen erforderlich sind (z.B. politisch exponierte Personen [PEP] oder GmeR) (E. 7.3; vgl. auch Literaturhinweise auf Emmewegger zum Thema GmeR als "übliche operationelle Herausforderung").
- Die von der PostFinance AG angeführten Durchschnittswerte des Zeitaufwands für GmeR (4 Stunden für Kontoeröffnung, 5.43 Stunden/Jahr für Überwachung) reichten nicht aus, um eine Ausnahme zu rechtfertigen. Die PostFinance AG konnte den konkreten, für den Beschwerdegegner tatsächlich anfallenden Aufwand nicht hinreichend detailliert darlegen (E. 7.4). Die Rüge wurde abgewiesen.
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Verletzung von Art. 45 Abs. 1 lit. b VPG (Schwerwiegende Rechts- und Reputationsschäden) (E. 8):
- Die PostFinance AG machte geltend, eine Weiterführung der Geschäftsbeziehung berge die Gefahr schwerwiegender Rechts- und Reputationsschäden, insbesondere durch US-Sanktionen und Beeinträchtigungen von Korrespondenzbankbeziehungen.
- Das Bundesgericht bestätigte die Auslegung des Handelsgerichts, wonach für ein "Drohen" von Schäden ein ernsthaftes Risiko des Eintritts bestehen müsse (E. 8.1). Das Handelsgericht hatte die Gefahr von US-Primär- und Sekundärsanktionen für die PostFinance AG im konkreten Fall als nicht erwiesen betrachtet. Ein Postkonto für inländische CHF-Zahlungen des Beschwerdegegners (für Liegenschaftskosten, Steuern etc.) sei für US-Behörden kaum kritisch, und es fehlten Anhaltspunkte für kritische Transaktionen. Auch Reputationsschäden oder eine Gefährdung von Korrespondenzbankbeziehungen wurden nicht hinreichend belegt (E. 8.2). Die PostFinance AG konnte diese Einschätzung der Vorinstanz nicht als willkürlich (Art. 9 BV) ausweisen. Die Rüge, das Handelsgericht habe zu hohe Anforderungen an das Beweismass gestellt, wies das Bundesgericht zurück; das Handelsgericht hatte nicht einen "überwiegend wahrscheinlichen Schadenseintritt" verlangt, sondern dass das Risiko eines Schadens mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen sei (E. 8.3). Die Rüge wurde abgewiesen.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der PostFinance AG ab und bestätigt den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte, dass die PostFinance AG die Geschäftsbeziehung mit einem in den USA und UK sanktionierten, in der Schweiz jedoch nicht sanktionierten Kunden nicht verweigern darf. Es wies die Argumente der PostFinance AG für Ausnahmen von ihrer öffentlich-rechtlichen Grundversorgungspflicht nach Art. 45 Abs. 1 VPG zurück:
- Kein Widerspruch zu Bestimmungen (Art. 45 Abs. 1 lit. a erster Satzteil VPG): Ausländische Sanktionen bedeuten für Schweizer Unternehmen kein Verbot der Geschäftsbeziehung. Die blosse Notwendigkeit erhöhter Compliance-Anforderungen stellt keinen Widerspruch dar.
- Kein unverhältnismässig hoher Aufwand (Art. 45 Abs. 1 lit. a zweiter Satzteil VPG): Die PostFinance AG konnte den geltend gemachten, über den üblichen Aufwand für risikoreiche Kunden hinausgehenden Aufwand nicht spezifisch belegen. Die Schwelle für "unverhältnismässig hoch" liegt über dem blossen Vergleich mit Standardkunden. Die gesetzliche Grundlage dieser Ausnahmebestimmung wurde bestätigt.
- Keine drohenden schwerwiegenden Rechts- und Reputationsschäden (Art. 45 Abs. 1 lit. b VPG): Es wurde nicht glaubhaft gemacht, dass bei einer auf den inländischen Zahlungsverkehr beschränkten Geschäftsbeziehung ernsthafte Rechts- oder Reputationsschäden durch US-Sanktionen oder Korrespondenzbanken drohen würden.
Das Urteil unterstreicht die hohe Bedeutung der verfassungsrechtlich verankerten Grundversorgung im Zahlungsverkehr und die engen Grenzen, innerhalb derer sich die Dienstleister von dieser Pflicht entbinden können.