Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_101/2025 vom 2. März 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_101/2025 vom 2. März 2026

I. Einleitung Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einem Fall aus dem Familienrecht, spezifisch betreffend die elterliche Sorge und den persönlichen Verkehr für die im Jahr 2021 geborene Tochter C.A._, deren Eltern A.A._ (Mutter, Beschwerdeführerin) und B.__ (Vater, Beschwerdegegner) unverheiratet sind. Die Tochter lebt seit ihrer Geburt bei der Mutter. Streitig war insbesondere die Frage der gemeinsamen versus alleinigen elterlichen Sorge sowie die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf Impffragen.

II. Vorinstanzliche Verfahren

  1. Regionalgericht Bern-Mittelland (Entscheid vom 9. Februar 2024):

    • Die Tochter, vertreten durch die Mutter, erhob ursprünglich eine Vaterschafts- und Unterhaltsklage. Zudem beantragte sie, unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Mutter gestellt zu werden.
    • Im Juni 2023 schlossen die Eltern eine Teilvereinbarung: Der Vater anerkannte seine Vaterschaft, die Tochter wurde unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt (mit Wohnsitz bei dieser), der persönliche Verkehr wurde phasenweise aufzubauen und auszuweiten geregelt, und Unterhaltsbeiträge wurden festgelegt.
    • Hinsichtlich der elterlichen Sorge konnten sich die Eltern nicht einigen.
    • Das Regionalgericht stellte die Tochter unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Eltern und die alleinige Obhut der Mutter.
    • Entscheidend: Dem Vater wurde die alleinige Entscheidbefugnis darüber zugewiesen, ob die Tochter geimpft werden solle und welche Impfungen zu verabreichen seien.
  2. Obergericht des Kantons Bern (Entscheid vom 18. Dezember 2024):

    • Die Mutter reichte in eigenem Namen und im Namen der Tochter Berufung ein. Sie beantragte primär die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an sie. Eventualiter sollte das Sorgerecht beiden Eltern gleichrangig zugesprochen werden, subeventualiter jede Einschränkung ihres Sorgerechts aufgehoben werden.
    • Das Obergericht trat auf die im Namen der Tochter erhobene Berufung nicht ein und wies die im Namen der Mutter ergriffene Berufung ab. Es bestätigte somit die gemeinsame elterliche Sorge und die alleinige Entscheidbefugnis des Vaters in Impffragen.

III. Bundesgerichtliches Verfahren und Zulässigkeitsfragen

  1. Anträge der Beschwerdeführerin (Mutter): Die Beschwerdeführerin verlangte die Aufhebung bzw. Nichtigerklärung beider kantonalen Urteile, eventualiter die Rückweisung. Sie begehrte, in Bezug auf Impffragen wieder allein oder zumindest gleichberechtigt am Sorgerecht beteiligt zu werden, und forderte das Recht ein, das Verhalten des Vaters im Hinblick auf die Besuchsregelung überprüfen zu lassen, um gegebenenfalls das alleinige Sorgerecht zu erhalten oder beizubehalten.
  2. Zulässigkeit der Beschwerde:
    • Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich offensteht.
    • Es wies darauf hin, dass nur der angefochtene Entscheid des Obergerichts Prüfgegenstand sein kann und somit auf die direkte Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils nicht eingetreten werden konnte.
    • Vertretungsbefugnis der Mutter für die Tochter: Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde, soweit sie im Namen der Tochter erhoben wurde, nicht ein. Dies begründete es mit einem Interessenkonflikt gemäss Art. 306 Abs. 3 ZGB, wodurch die Vertretungsbefugnis der Mutter entfiel. Zudem fehlte für den Nichteintretensentscheid des Obergerichts betreffend die Tochter die notwendige Begründung in der Beschwerdeschrift.
    • Neue Begehren: Das Begehren, der Beschwerdeführerin sei das Recht einzuräumen, das Verhalten des Beschwerdegegners erneut überprüfen zu lassen, wurde als unzulässiges neues Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG) eingestuft, da hierfür kein gerichtlicher Entscheid erforderlich ist (ein Abänderungsverfahren gemäss Art. 298d ZGB kann jederzeit eingeleitet werden).
    • Rügen verfassungsmässiger Rechte: Die Rügen der Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) wurden als unsubstanziiert abgewiesen, da die Beschwerdeführerin nicht detailliert darlegte, inwiefern diese Rechte verletzt wurden.

IV. Massgebende Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung zur elterlichen Sorge

Das Bundesgericht legte die folgenden massgebenden Grundsätze seiner Rechtsprechung dar:

  1. Regel und Ausnahme (Art. 296 Abs. 2 ZGB, Art. 298c ZGB): Die gemeinsame elterliche Sorge von Vater und Mutter ist der gesetzliche Regelfall, von dem nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zur Wahrung des Kindeswohls abgewichen werden darf. Eine Alleinsorge ist nur dann zu verfügen, wenn dies zwingend zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich ist.
  2. Voraussetzungen für Alleinsorge (BGE 150 III 97 E. 4.2; 142 III 1 E. 3.3; 141 III 472 E. 4.6 f.): Ein Ausnahmegrund kann insbesondere ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit sein. Selbst in solchen Fällen kommt eine Alleinzuteilung nur infrage, wenn die Probleme die Kinderbelange als Ganzes betreffen, das Kindeswohl konkret beeinträchtigen und die Alleinsorge eine Entlastung herbeiführen kann. Die konkrete Kindeswohlgefährdung muss dabei festgestellt werden.
  3. Subsidiarität spezifischer Entscheidungsbefugnisse (BGE 150 III 97 E. 4.4): Wenn ein Konflikt zwar schwerwiegend, aber singulär ist, ist vorrangig zu prüfen, ob ein richterlicher Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts oder eine Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten (wie hier bei den Impffragen) ausreicht. Die Alleinzuteilung des gesamten Sorgerechts muss eine eng begrenzte Ausnahme bleiben.
  4. Zugang zum Kind als Voraussetzung (BGE 142 III 197 E. 3.5): Die gemeinsame elterliche Sorge ist selbst ohne Elternkonflikt zu verweigern, wenn ein Elternteil weder Zugang zu aktuellen Informationen über das Kind noch persönlichen Kontakt zum Kind hat, da die Verantwortung nur wahrnehmen kann, wer dessen Bedürfnisse kennt.

V. Begründung des Obergerichts zur elterlichen Sorge und Impffragen

Das Bundesgericht rekapitulierte die Begründung des Obergerichts, die im Wesentlichen folgende Punkte umfasste:

  1. Kein Dauerkonflikt/Kommunikationsunfähigkeit: Das Obergericht sah weder einen schwerwiegenden Dauerkonflikt noch eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit. Es stellte fest, dass diverse Kommunikationsformen (teils über Dritte) bestünden und die Eltern sogar zusammen Weihnachten verbracht hätten, was ein Mindestmass an Kommunikation indiziere. Es sei nicht ersichtlich, wie die Alleinsorge die Situation verbessern und dem Kindeswohl dienen würde.
  2. Väterlicher Kontakt und Zugang: Unbestritten fanden Besuche statt, und die Mutter hatte selbst ausgesagt, die Tochter freue sich über die zweiwöchentlichen Besuche des Vaters. Der Vorwurf der Mutter, der Vater sei "völlig abwesend", wurde vom Obergericht als unglaubwürdig und widersprüchlich zu früheren Aussagen zurückgewiesen. Der Vater habe physischen und informellen Zugang zum Kind (über Familienchat, Grossmutter).
  3. Vaters Haltung und Kompromissfähigkeit: Der Vater habe eine realistische Vorstellung des gemeinsamen Sorgerechts, sei bemüht, partnerschaftliche Probleme zugunsten des Kindeswohls in den Hintergrund zu rücken (keine Beschimpfungen/Drohungen), und sei zu Kompromissen bereit (z.B. Einverständnis mit christlicher Schule, Akzeptanz der Nicht-Taufe).
  4. Entscheidungsbefugnis Impffragen: Das Obergericht befand die detaillierte Begründung des Regionalgerichts hierzu als korrekt und überzeugend. Die Behauptung der Mutter, ihre Haltung zu Impfungen habe sich geändert und sie informiere sich nun umfassend, wurde als unglaubwürdig erachtet, da dieser Meinungsumschwung erst nach Bekanntwerden der Problematik und im Wissen um den Verfahrensgegenstand erfolgt sei. Die Mutter hatte zuvor erklärt, die Tochter nicht impfen lassen zu wollen und dem BAG zu misstrauen. Eine theoretische Befürchtung, der Vater könnte zukünftige von der Mutter gewünschte Impfungen blockieren, wurde mangels Tatsachengrundlage als unbehelflich angesehen.

VI. Prüfung der Beschwerdegründe durch das Bundesgericht

  1. Bestreiten des Dauerkonflikts: Die Beschwerdeführerin behauptete das Vorliegen eines anhaltenden Dauerkonflikts, versäumte es jedoch, Willkür in der Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts zu rügen oder den Konflikt substanziiert darzulegen. Ihre Kritik wurde als rein appellatorisch beurteilt.
  2. Fehlender Kontakt/Verletzung der Untersuchungsmaxime: Die Beschwerdeführerin trug vor, der Vater habe den Kontakt abgebrochen, die Telefonnummer gewechselt und sei völlig abwesend, und rügte eine Verletzung der Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO [recte: Untersuchungsmaxime]). Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin lediglich einen Sachverhalt behauptete, der sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergab. Sie zeigte nicht auf, dass das Obergericht den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder ihr angebotene Beweismittel zu Unrecht nicht berücksichtigt hätte. Die Parteien sind auch unter der Untersuchungsmaxime zu ihrer Mitwirkungspflicht angehalten.
  3. Ergebnis zur Alleinsorge: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin es nicht gelang, darzutun, dass das Obergericht den massgeblichen Sachverhalt willkürlich festgestellt hätte. Es sei für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass weder ein schwerwiegender Konflikt noch eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit bestehe und der Vater persönlichen Kontakt und Zugang zu Informationen über die Tochter habe. Damit seien die Voraussetzungen für die Zuteilung der Alleinsorge an die Mutter nicht erfüllt.
  4. Impffragen: Bezüglich der Einschränkung der mütterlichen Sorge in Impffragen wiederholte die Beschwerdeführerin lediglich ihre im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente (Meinungsumschwung, Angst vor zukünftiger Blockade), ohne sich mit der detaillierten Begründung des Obergerichts (Unglaubwürdigkeit des Meinungsumschwungs, fehlende Grundlage für Ängste) auseinanderzusetzen. Diese Kritik wurde als rein appellatorisch gewertet, weshalb das Bundesgericht darauf nicht eintrat.

VII. Fazit und Kosten

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da ihre Rechtsbegehren als von vornherein aussichtslos erachtet wurden. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Regelfall gemeinsame elterliche Sorge: Das Bundesgericht bestätigt, dass die gemeinsame elterliche Sorge der gesetzliche Regelfall ist und von diesem nur bei konkreter Kindeswohlgefährdung abgewichen werden kann (z.B. bei schwerwiegendem Dauerkonflikt oder fehlendem Kontakt/Information).
  2. Keine hinreichende Begründung für Alleinsorge: Die Beschwerdeführerin konnte nicht willkürfrei darlegen, dass ein schwerwiegender Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit vorliegt, die eine Alleinsorge rechtfertigen würde. Auch der behauptete Kontaktabbruch des Vaters wurde vom Bundesgericht mangels Substantiierung und fehlender Darlegung von Willkür in der Sachverhaltsfeststellung nicht als erwiesen angesehen.
  3. Vaters alleinige Entscheidbefugnis in Impffragen bestätigt: Die Zuweisung der alleinigen Entscheidungsbefugnis für Impfungen an den Vater wurde bestätigt. Die Behauptung der Mutter, ihre Einstellung zu Impfungen habe sich geändert, wurde als unglaubwürdig beurteilt, da sie erst nach Kenntnis der Problematik im Gerichtsverfahren erfolgte und ihrer früheren ablehnenden Haltung widersprach.
  4. Anforderungen an die Beschwerdebegründung: Das Urteil unterstreicht die hohen Anforderungen an die Substantiierung von Rügen, insbesondere bei verfassungsrechtlichen Fragen und bei der Anfechtung von Sachverhaltsfeststellungen (Willkürrüge). Rein appellatorische Kritik ist ungenügend.
  5. Folge: Die Beschwerde der Mutter wurde abgewiesen, ihre Anträge auf Alleinsorge und Änderung der Impfentscheidung blieben erfolglos. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde aufgrund der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels verweigert.