Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_32/2025 vom 26. Februar 2026 detailliert zusammen.
Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 9C_32/2025 vom 26. Februar 2026
Einleitung
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (III. öffentlich-rechtliche Abteilung) befasst sich mit der Steuerpflicht einer selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt, der Gesellschaft A.__, des Kantons Solothurn, betreffend Staats- und Gemeindesteuern ab der Steuerperiode 2021. Es ist die zweite Instanz nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts (Urteil 9C_271/2023 vom 4. Januar 2024), der die Vorinstanz zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung von Grundrechten im Wettbewerbsbereich anhielt.
Vorgeschichte und Streitgegenstand
Mit der per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Änderung des solothurnischen Steuergesetzes (StG/SO) wurde die Steuerbefreiung von öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen neu geregelt. Bis Ende 2020 waren solche Körperschaften generell steuerbefreit (§ 90 Abs. 1 lit. c StG/SO a.F.). Die revidierte Bestimmung sieht nun eine Steuerbefreiung nur noch vor, "soweit diese hoheitliche, vom kantonalen Recht oder vom Bundesrecht vorgeschriebene Aufgaben erfüllen".
Die Gesellschaft A._, eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt der Einwohnergemeinde U._/SO, beantragte eine Steuerbefreiung ihrer Aktivitäten mit Ausnahme bestimmter Bereiche (Strom- und Gasversorgung am freien Markt, Dienstleistungen an Dritte, Erträge aus Beteiligungen im Wettbewerbsbereich). Das Kantonale Steueramt Solothurn gewährte mit Verfügung vom 10. September 2021 lediglich eine begrenzte Steuerbefreiung für die Grundversorgung mit Strom (unter 100 MWh und nicht-freie Markt über 100 MWh im zugeteilten Netzgebiet), Planung/Erstellung/Unterhalt von Netzen, öffentlicher Strassenbeleuchtung im zugeteilten Netzgebiet sowie die Wasserversorgung. Die übrigen Tätigkeiten, einschliesslich der Erträge aus Beteiligungen und Wertschriften, wurden der Steuerpflicht unterstellt. Zudem wurde die Führung einer Spartenrechnung angeordnet.
Der Rekurs der Gesellschaft A.__ wurde vom Kantonalen Steuergericht Solothurn am 20. Februar 2023 abgewiesen. Das Bundesgericht hob dieses Urteil mit Entscheid 9C_271/2023 vom 4. Januar 2024 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es hielt fest, dass öffentlich-rechtliche Unternehmen, die Dienstleistungen am Markt erbrächten und somit in Konkurrenz zu privatrechtlichen Unternehmen stünden, auch bezüglich der Grundrechte wie private Marktteilnehmer behandelt werden müssten. Eine teilweise Besteuerung als privates Unternehmen bei gleichzeitiger Verweigerung der Grundrechte sei widersprüchlich.
Nach der Rückweisung beschied das solothurnische Steuergericht den Rekurs erneut abschlägig (Urteil vom 18. November 2024). Dagegen reichte die Gesellschaft A._ wiederum Beschwerde beim Bundesgericht ein, mit dem Antrag, die Steuerbefreiung auf weitere Bereiche auszudehnen (u.a. gesamte Stromversorgung ausser Belieferung von Grosskunden am freien Markt, sämtliche Strassenbeleuchtung, gesamte Gas- und Fernwärmeversorgung) und festzustellen, dass keine Gewinne aus Dienstleistungen an die Einwohnergemeinde U._ zu Selbstkosten besteuert werden könnten.
Rechtliche Grundlagen
Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Bundesrecht frei (Art. 95 lit. a, 106 Abs. 1 BGG). Für harmonisiertes kantonales Recht im Bereich der direkten Steuern ist die Kognition ebenfalls frei; in Bereichen kantonalen Gestaltungsspielraums oder ausserhalb des StHG ist sie eingeschränkt (BGE 150 II 346 E. 1.5.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte wird nur geprüft, wenn sie ausreichend begründet wurde (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Steuerbefreiung von Gemeinden und ihren Anstalten ist auf Bundesebene in Art. 56 lit. c DBG geregelt. Art. 23 Abs. 1 lit. c StHG präzisiert, dass diese nach Massgabe des kantonalen Rechts von der Steuerpflicht befreit sind. Dies belässt dem kantonalen Gesetzgeber einen harmonisierungsrechtlichen Freiraum, wie er die subjektive Steuerbefreiung ausgestalten will, jedoch im Rahmen der Verfassungsgrundsätze. Steuerbefreiungstatbestände sind restriktiv auszulegen (Art. 127 Abs. 2 BV).
Die streitgegenständliche kantonale Norm ist § 90 Abs. 1 lit. c StG/SO (neu), wonach Gemeinden, Zweckverbände etc. und deren Anstalten und Stiftungen von der Steuerpflicht befreit sind, "soweit diese hoheitliche, vom kantonalen Recht oder vom Bundesrecht vorgeschriebene Aufgaben erfüllen".
Die Hauptargumentation der Beschwerdeführerin und die Erwägungen des Bundesgerichts dazu
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Verfassungsrechtliche Normenkontrolle von § 90 Abs. 1 lit. c StG/SO:
- Abstrakte Normenkontrolle: Die Beschwerdeführerin rügte die Verfassungswidrigkeit der Norm im Sinne einer abstrakten Normenkontrolle. Das Bundesgericht verneinte dies, da die Norm per 1. Januar 2021 in Kraft getreten und unangefochten geblieben war (Art. 101 BGG). Nur eine konkrete Normenkontrolle im Anwendungsfall war möglich.
- Auslegung der Vorinstanz: Das kantonale Gericht hatte die Bestimmung unter Bezugnahme auf Wortlaut und Gesetzgebungsmaterialien ausgelegt. Als "hoheitlich" wurde eine Aufgabe dann verstanden, wenn eine öffentlich-rechtliche Regelung zur Anwendung kommt. Ein klassisches Subordinationsverhältnis (wie bei Polizeimassnahmen) liege im Bereich der Energieversorgung nicht vor. Entscheidend sei, dass die Aufgabe "vom kantonalen Recht oder vom Bundesrecht vorgeschrieben" sein müsse. Die Gesetzgeberabsicht war, zu verhindern, dass Gemeinden Aufgaben eigenständig als "hoheitlich erklären" und somit eine umfassende Steuerbefreiung ermöglichen, welche politisch nicht mehr erwünscht sei.
- Ausschluss kommunalrechtlicher Grundlagen: Die Vorinstanz betonte, dass die Steuerbefreiung nicht für Tätigkeiten gelte, die lediglich auf kommunalen Rechtsgrundlagen (z.B. Gemeindeordnung, Reglement) beruhen, selbst wenn das übergeordnete Recht Ziele und Grundsätze festlegt und den Gemeinden einen grossen Spielraum zur Umsetzung überlässt. Nur direkt auf kantonaler oder Bundesebene vorgeschriebene Aufgaben (z.B. Lieferpflichten) seien steuerbefreit.
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Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV):
- Grundrechtsfähigkeit öffentlich-rechtlicher Anstalten: Das Bundesgericht bekräftigte seine Auffassung aus dem Vorgängerurteil 9C_271/2023, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts, die sich auf dem Boden des Privatrechts bewegen und durch einen staatlichen Akt wie eine Privatperson betroffen werden, ausnahmsweise Grundrechtsträger sein können. Im Bereich der Tätigkeit im Wettbewerb zu privaten Unternehmen könne sich die Beschwerdeführerin auf die Rechtsgleichheit berufen.
- Gesetzgeberisches Ziel – Wettbewerbsneutralität: Das Bundesgericht hielt fest, dass der kantonale Gesetzgeber mit der Revision von § 90 Abs. 1 lit. c StG/SO eine früher bestehende, ungerechtfertigte Privilegierung verselbstständigter öffentlich-rechtlicher Anstalten gegenüber privatrechtlichen Konkurrenten beseitigen wollte. Dies diene gerade der Umsetzung des Rechtsgleichheitsgebots und der negativen Wettbewerbsgarantie (Art. 27 i.V.m. Art. 94 Abs. 1 und 4 BV), welche verlangt, dass das Gemeinwesen wettbewerbsneutral agiert und keine ungerechtfertigten Vorteile für öffentliche Akteure entstehen.
- "Flickenteppich"-Problematik: Die vom Gesetzgeber gewählte Lösung, kommunale Rechtsgrundlagen nicht genügen zu lassen, sollte verhindern, dass Gemeinden willkürlich Aufgaben als hoheitlich deklarieren könnten, was zu erheblichen Rechtsungleichheiten zwischen Gemeinden und zu Wettbewerbsverzerrungen gegenüber privaten Anbietern führen würde.
- Differenzierung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Anstalten: Das Gericht anerkannte, dass der neue § 90 Abs. 1 lit. c StG/SO nicht zu einer "absoluten" Rechtsgleichheit führe, da unselbstständige Anstalten der Gemeinden (die keine eigene Rechtspersönlichkeit haben und organisatorisch Teil der Gemeinde bleiben) weiterhin umfassend steuerbefreit seien. Es führte jedoch aus, dass sachliche Gründe für diese unterschiedliche Behandlung vorlägen: Selbstständige Anstalten verfügen über eine eigene Rechtspersönlichkeit und unternehmerische Autonomie, gehen höhere Risiken ein und agieren flexibler am Markt. Unselbstständige Anstalten hingegen sind enger an die Gemeindeverwaltung gebunden und unterliegen stärker dem Legalitätsprinzip. Die Beschwerdeführerin als selbstständige Anstalt sei daher nicht gleich zu behandeln wie eine unselbstständige Einrichtung.
- Bestehende Privilegien: Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin auch unter der revidierten Bestimmung weiterhin steuerliche Privilegien geniesse, z.B. die Befreiung von der direkten Bundessteuer (Art. 56 Abs. 1 lit. c DBG) und die Möglichkeit einer teilweisen Steuerbefreiung für hoheitliche Aufgaben selbst bei überwiegender Gewinnstrebigkeit, während dies bei privatrechtlich organisierten Unternehmen (z.B. Aktiengesellschaften) ausgeschlossen ist, wenn primär Erwerbszwecke verfolgt werden (BGE 131 II 1 E. 3.4 und 4.3).
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Wirtschaftsfreiheit (Art. 27, 94 BV) und rechtsformneutrale Besteuerung:
- Das Bundesgericht befand, dass die Anpassung von § 90 Abs. 1 lit. c StG/SO gerade dazu geführt habe, private Unternehmen und selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten im nicht-hoheitlichen Bereich gleich zu besteuern, wodurch das Postulat der rechtsformneutralen Besteuerung in diesem Bereich verwirklicht worden sei.
Anwendung auf die konkreten Tätigkeitsbereiche
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Stromversorgung:
- Steuerbefreit: Grundversorgung (StromVG, kantonale Einführungsverordnung) im zugewiesenen Netzgebiet, einschliesslich Planung und Handel für die Grundversorgung, sowie öffentliche Strassenbeleuchtung im zugeteilten Netzgebiet.
- Steuerpflichtig:
- Stromerzeugung: Hierfür fehle es an einer konkreten kantonalen oder bundesrechtlichen Pflicht. Das Gericht verwies auf BGE 129 III 35, wo nur die eigentliche Grundversorgung als staatliche Aufgabe betrachtet wurde. Auch die Gesetzgebungsmaterialien des Kantons Solothurn belegten, dass Stromerzeugung steuerpflichtig sein soll.
- Stromlieferung an Grosskunden am freien Markt.
- Tätigkeiten ausserhalb des formell zugewiesenen Netzgebiets: Massgeblich sei eine kantonale Zuteilungsverfügung des Volkswirtschaftsdepartements gemäss § 5 Abs. 1 der kantonalen Einführungsverordnung zum StromVG, nicht blosse Pachtverträge. Die Beschwerdeführerin tritt hier in Konkurrenz zu Dritten. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben wurde verneint, da die Beschwerdeführerin die anstehenden gesetzlichen Änderungen hätte antizipieren müssen.
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Gasversorgung:
- Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Feststellung, dass weder aus kantonalem (Art. 117 KV/SO, § 1 EnG/SO) noch aus Bundesrecht (Art. 89 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 EnG, RLG) eine vorgeschriebene Aufgabe der Gemeinden zur Belieferung der Bevölkerung mit Gas resultiert. Das Planungs- und Baugesetz (PBG/SO) verpflichte lediglich zur Erstellung und zum Unterhalt öffentlicher Erschliessungsanlagen, nicht aber zur Gasversorgung selbst. Daher unterliegen Planung, Erstellung, Betrieb, Unterhalt und Belieferung des Gasnetzes der Steuerpflicht.
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Fernwärme:
- Analog zur Gasversorgung wurde das Fehlen einer kantonal- oder bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgabe für die Fernwärmeversorgung festgestellt. Entsprechend unterliegen auch diese Aktivitäten der Steuerpflicht.
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Dienstleistungen für die Einwohnergemeinde U.__:
- Auch wenn Dienstleistungen an die eigene Einwohnergemeinde zu Selbstkosten erbracht werden, sind diese nicht von der Steuerpflicht ausgenommen, sofern sie marktüblichen Charakter haben. Eine solche Sonderbehandlung würde dem gesetzgeberischen Ziel der Beseitigung von Wettbewerbsvorteilen zuwiderlaufen. Massgebend sei der Charakter der Dienstleistung am Markt und nicht der Leistungsempfänger.
Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt zwar in denjenigen Bereichen, in denen sie im Wettbewerb zu privaten Unternehmen agiert, Grundrechte beanspruchen kann, die gesetzliche Neuregelung in § 90 Abs. 1 lit. c StG/SO jedoch keine Grundrechtsverletzung darstellt. Die vom kantonalen Gesetzgeber gewählte Lösung zur Beseitigung ungerechtfertigter steuerlicher Privilegien steht im Einklang mit dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Gebot der Wettbewerbsneutralität. Die vorinstanzliche Auslegung der Norm und deren Anwendung auf die konkreten Tätigkeitsbereiche der Beschwerdeführerin erweisen sich als rechtmässig und nicht willkürlich. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
- Zweck der Gesetzesrevision: Beseitigung ungerechtfertigter steuerlicher Privilegien von selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten gegenüber privaten Wettbewerbern und Schaffung von Wettbewerbsneutralität.
- Steuerbefreiungskriterium: Nur "hoheitliche, vom kantonalen Recht oder vom Bundesrecht vorgeschriebene Aufgaben" sind steuerbefreit. Kommunalrechtliche Grundlagen genügen nicht, um einen "Flickenteppich" und kantonale Rechtsungleichheiten zu verhindern.
- Rechtsgleichheit: Die Neuregelung fördert die Rechtsgleichheit, da sie eine frühere Privilegierung aufhebt. Unterschiede in der Besteuerung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Anstalten sind durch sachliche Gründe (unterschiedliche Rechtsformen, Autonomie, Risikobereitschaft) gerechtfertigt. Restliche Privilegien (z.B. keine direkte Bundessteuer) bleiben bestehen.
- Konkrete Anwendungsbereiche:
- Strom: Grundversorgung und Netzbetrieb im formell zugewiesenen Netzgebiet sind steuerbefreit; Stromerzeugung, freier Markt und Tätigkeiten ausserhalb des zugewiesenen Gebiets sind steuerpflichtig. Eine kantonale Zuteilungsverfügung ist für die Abgrenzung massgebend.
- Gas und Fernwärme: Diese Bereiche sind steuerpflichtig, da weder Bundes- noch kantonales Recht eine vorgeschriebene Aufgabe zur Versorgung statuiert.
- Dienstleistungen an die Gemeinde: Sofern marktübliche Dienstleistungen erbracht werden, sind diese auch dann steuerpflichtig, wenn sie zu Selbstkosten an die Trägergemeinde erfolgen, um Wettbewerbsneutralität zu wahren.