Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_725/2025 vom 26. Februar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_725/2025 vom 26. Februar 2026

I. Einleitung Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Strafsachen zu befinden, die von A._, einem diplomierten Tierarzt, gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Waadt (Cour d'appel pénale) vom 7. Mai 2025 eingereicht wurde. A._ war wegen Verletzung des Bundesgesetzes über den Tierschutz (TSchG) verurteilt worden, konkret wegen fahrlässiger Misshandlung oder Vernachlässigung eines Tieres (Art. 26 Abs. 2 TSchG). Die Beschwerde betraf verschiedene Aspekte der Sachverhaltsfeststellung, der Rechtsanwendung und der Strafzumessung.

II. Sachverhalt und Vorinstanzliche Entscheidungen

  1. Hintergrund der Verurteilung: A._ war seit 2018/2019 für die Betreuung des Pferdes C._, Eigentum von D.__, zuständig.
  2. Verlauf der Erkrankung und Behandlungen:
    • Januar 2020: Eine andere Tierärztin (Dr. E._) äusserte den Verdacht auf ein Cushing-Syndrom. A._ unternahm keine konventionellen Untersuchungen zur Bestätigung oder Widerlegung dieses Verdachts und setzte stattdessen eine homöopathische Behandlung gegen eine leichte Hufrehe fort.
    • Juni 2020: A._ zog einen weiteren Kollegen (Dr. F._) hinzu, der Röntgenbilder anfertigte und eine Blutuntersuchung durchführte. Diese bestätigte das Cushing-Syndrom. Dr. F._ empfahl eine dringende medizinische Behandlung nach traditioneller Methode. A._ ignorierte diese Empfehlung und setzte sein homöopathisches Protokoll fort.
    • Ende September 2020: Das Pferd zeigte starke Schmerzen am linken Hinterbein. Eine vierte Tierärztin (Dr. G._) stellte ein stark leidendes Tier fest und bestätigte erneut das Cushing-Syndrom. Angesichts der sehr ungünstigen Prognose wurde C._ am 1. Oktober 2020 euthanasiert.
  3. Expertise: Ein vom Beschwerdeführer selbst beantragter Experte (Dr. H.__) stellte im Januar 2025 fest:
    • Homöopathie hat keine wissenschaftlich validierten entzündungshemmenden oder schmerzstillenden Wirkungen.
    • A.__ sammelte unkonventionelle Informationen und ignorierte die Notwendigkeit konventioneller Untersuchungen und Behandlungen.
    • Angesichts der Warnungen von Dr. F.__ und einer potenziell schlechten Prognose hätte die unkonventionelle Behandlung engmaschig überwacht und gegebenenfalls durch eine konventionelle Behandlung ergänzt werden müssen.
    • Die unkonventionelle Therapie konnte die Schmerzen des Tieres nicht lindern.
    • Aus konventioneller Sicht waren die wiederholt auftretenden "redflags" (Warnsignale) eine multimodale Behandlung notwendig gemacht.
  4. Vorinstanzliche Verurteilung: Das Kantonsgericht Waadt bestätigte die Verurteilung von A.__ wegen fahrlässiger Verletzung des Tierschutzgesetzes (Art. 26 Abs. 2 TSchG) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 40 Franken, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von 400 Franken.

III. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen im Einzelnen:

1. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe es unterlassen, sich zu seinen Argumenten betreffend das Fehlen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen seinem Verhalten und den Leiden des Pferdes zu äussern. Das Bundesgericht erwog, dass die Pflicht zur Begründung es einer Behörde erlaubt, sich auf die für den Entscheid relevanten und ausschlaggebenden Punkte zu beschränken. Eine Begründung kann auch implizit erfolgen. Die Vorinstanz habe klar dargelegt, dass das unzulässige Verhalten des Beschwerdeführers in seiner Untätigkeit, seinem mangelnden Reagieren und der fehlenden Nachsorge bestand. Die Argumentation der Vorinstanz habe es ermöglicht, zu verstehen, dass die Passivität des Beschwerdeführers und sein Festhalten an unkonventioneller Medizin in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit den Leiden des Pferdes standen. Der Beschwerdeführer habe die Tragweite des Urteils verstanden und es sachlich angefochten, was eine Gehörsverletzung ausschliesst. Die Rüge wurde abgewiesen.

2. Sachverhaltsfeststellung, Willkür (Art. 9 BV) und "in dubio pro reo" Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese seien willkürlich oder rechtsverletzend erfolgt (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG). Bei der Prüfung von Willkür hat der Grundsatz "in dubio pro reo" keine weitergehende Bedeutung.

  • Zeitliche und Kausale Zusammenhänge: Der Beschwerdeführer argumentierte, seine letzte Konsultation sei am 19. Juni 2020 gewesen und er könne danach nichts mehr getan haben. Das Bundesgericht hielt fest, dass ihm gerade diese Untätigkeit vorgeworfen werde und die Vorinstanz diesbezüglich ausführliche Begründungen geliefert habe.
  • Wille der Eigentümerin und Behandlungsentscheidung: Der Beschwerdeführer machte geltend, die Eigentümerin habe bewusst komplementärmedizinische Behandlungen gewählt und Übertherapie vermeiden wollen. Das Bundesgericht wies dies als appellatorisch zurück, stellte aber fest, dass die Vorinstanz die Wünsche der Eigentümerin und die möglichen Nebenwirkungen von Pergolide sehr wohl berücksichtigt hatte. Entscheidend war jedoch, dass der Beschwerdeführer durch seine unterlassene Nachsorge die Eigentümerin der notwendigen Informationen für eine fundierte Entscheidung beraubt hatte.
  • Beweiswürdigung und Expertengutachten:
    • Allgemeiner Vorwurf: Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe sich zu stark auf Zeugenaussagen gestützt und die Expertise missachtet. Das Bundesgericht stellte klar, dass die Vorinstanz das Gutachten als relevant erachtete und sich darauf stützte.
    • Spezifische Punkte des Gutachtens: Der Beschwerdeführer führte sechs Punkte aus dem Gutachten an, die vermeintlich die Notwendigkeit einer allopathischen Behandlung in Frage stellten (z.B. nachlassende Wirksamkeit von Pergolide, Möglichkeit nicht-konventioneller Methoden bei Stufe-1-Schmerz). Das Bundesgericht entkräftete diese Argumente. Der Experte hatte klargestellt, dass die Vorteile von Pergolide die Risiken überwiegen und dass die unkonventionelle Therapie die Leiden nicht lindern konnte. Die notwendige engmaschige Nachkontrolle wurde vom Beschwerdeführer nicht durchgeführt oder angeboten.
    • Zeitpunkt und Intensität der Schmerzen: Der Beschwerdeführer behauptete, das Leiden sei erst ab 28. September 2020 mit Sicherheit nachweisbar gewesen. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die fehlende präzise Dokumentation der Schmerzgrade gerade auf der unterlassenen Nachsorge des Beschwerdeführers beruhte. Der Experte konnte jedoch anhand von Fotos chronische Hufrehe über mindestens sechs Monate hinweg feststellen. Die Vorinstanz habe somit nicht willkürlich gehandelt, als sie Leiden des Pferdes über den beanstandeten Zeitraum annahm.

3. Verletzung des Bundesgesetzes über den Tierschutz (Art. 26 Abs. 2 TSchG)

  • Rechtliche Grundlagen:
    • Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG: Bestraft Misshandlung, Vernachlässigung, Überanstrengung oder sonstige Würdeverletzung.
    • Art. 26 Abs. 2 TSchG: Sieht bei Fahrlässigkeit eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen vor.
    • Art. 3 TSchG: Definiert Würde als Eigenwert des Tieres (Verletzung durch Schmerzen, Leiden, Schäden, Angstzustände) und Wohlergehen (körperliche Funktionen und Verhalten nicht gestört, klinisch gesund, keine Schmerzen, Leiden, Schäden, Angstzustände).
    • Art. 4 TSchG: Verpflichtet zur bestmöglichen Berücksichtigung der Tierbedürfnisse und Wahrung des Wohlergehens.
    • Art. 12 Abs. 3 StGB: Definiert Fahrlässigkeit als schuldhafte Unvorsichtigkeit.
    • Die Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG stellt ein echtes Unterlassungsdelikt dar.
  • Würdigung der Vorinstanz: Die Vorinstanz sah eine unangepasste Intervention des Beschwerdeführers. Seine hartnäckige Anwendung unkonventioneller Medizin, sein fehlendes Einhalten der notwendigen Nachkontrollen, die Missachtung von Expertenmeinungen und die unterlassene multimodale Behandlung mit Pergolide führten zu anhaltenden Leiden des Pferdes. Diese "untätige Gleichgültigkeit" habe das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt und sei als Fahrlässigkeit zu qualifizieren.
  • Garantenstellung und Pflicht zur Nachsorge: Der Beschwerdeführer argumentierte, er sei nach dem 19. Juni 2020 nicht mehr für das Wohlergehen des Pferdes verantwortlich gewesen, da keine ständige Erkundigungspflicht bestehe. Das Bundesgericht verneinte eine generelle "ständige Erkundigungspflicht", bestätigte aber, dass ein Tierarzt, der aufgrund seiner beruflichen Qualifikation und der ihm vorliegenden Informationen gegen die Regeln der medizinischen Kunst verstösst, indem er die Nachsorge und die indizierte Behandlung unterlässt, sich der fahrlässigen Vernachlässigung schuldig macht. Seine Unterlassungen waren kausal für die monatelangen Leiden.
  • Verletzung der Tierwürde: Der Beschwerdeführer stellte die Erkenntnisse des Gutachtens und die Folgerungen der Vorinstanz unzutreffend dar. Das Gutachten bestätigte, dass die Behandlung des Beschwerdeführers nicht den Regeln der tierärztlichen Kunst entsprach. Die Vorinstanz hatte ausführlich begründet, warum die Unterlassungen des Beschwerdeführers eine Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG darstellten und die Würde des Tieres verletzt hatten.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz mit der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verletzung des Tierschutzgesetzes (Art. 26 Abs. 2 TSchG) kein Bundesrecht verletzt hat.

4. Strafzumessung (Art. 47 StGB)

  • Rechtliche Grundlagen: Der Richter bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters, unter Berücksichtigung der Täter- und Tatkomponente (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). Dem Richter steht dabei ein weites Ermessen zu; das Bundesgericht greift nur bei Ermessensmissbrauch ein. Die Begründung muss die wesentlichen Elemente der Strafzumessung aufzeigen (Art. 50 StGB).
  • Begründung der Strafe: Der Beschwerdeführer rügte eine zu knappe Begründung. Das Bundesgericht verneinte dies, da die Vorinstanz die relevanten Einwände (z.B. reformatio in pejus, die bei Einsprache gegen einen Strafbefehl nicht gilt) und ihre Argumente (Verschulden als schwerwiegend eingestuft, Strafe im unteren Drittel des Rahmens) ausreichend dargelegt hatte.
  • Materielle Strafhöhe:
    • "Schweres Verschulden": Die Vorinstanz hatte ein "massives Verleugnen", "Hartnäckigkeit in einer falschen Diagnose" und "indifferente Untätigkeit" festgestellt. Das Bundesgericht befand dies als nachvollziehbar, da das Wohlergehen des Pferdes durch dieses Verhalten beeinträchtigt wurde und der Beschwerdeführer sich dessen bewusst sein musste, auch wenn subjektiv nur Fahrlässigkeit und nicht Vorsatz vorlag.
    • Fehlerhafte Diagnose als erschwerender Umstand: Der Beschwerdeführer rügte eine doppelte Berücksichtigung, da die Fehlerdiagnose bereits ein Tatbestandselement sei. Das Bundesgericht wies dies mit Verweis auf Art. 47 Abs. 2 StGB zurück, der die Berücksichtigung des "Charakters des verwerflichen Akts" erlaubt, also die Art und Weise der Tatbegehung. Es lag kein Doppelverwertungsverbot vor.
    • Strafrechtliche Vorstrafenlosigkeit: Das Bundesgericht bekräftigte seine ständige Rechtsprechung, wonach Vorstrafenlosigkeit strafzumessungsrechtlich neutral zu werten ist und nicht mildernd wirkt.
    • Zusammenarbeit, berufliche und persönliche Situation: Die Rügen des Beschwerdeführers (angebliche gute Zusammenarbeit, mögliche administrative Folgen, verwitweter Vater mit studierender Tochter) wurden als ungenügend substantiiert oder für die Strafzumessung als irrelevant erachtet.
    • Vergleich mit anderen Fällen: Vergleiche mit anderen Fällen seien aufgrund des Prinzips der Individualisierung der Strafe heikel und in der Regel nicht hilfreich.
    • Identische Strafe trotz niedrigerer Qualifikation: Der Beschwerdeführer sah einen logischen Fehler darin, dass die Strafe trotz Herabstufung von Vorsatz (Strafbefehl) auf Fahrlässigkeit (Gerichtsurteil) gleich hoch blieb. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Strafbefehl den Richter nicht bindet und dies keinen Ermessensmissbrauch darstellt.

5. Entschädigungsantrag (Art. 429 StPO) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung gemäss Art. 429 StPO setzte seinen Freispruch voraus. Da dieser nicht erfolgte, wurde der Antrag gegenstandslos.

6. Ergebnis Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, vollumfänglich ab. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines Tierarztes wegen fahrlässiger Verletzung des Tierschutzgesetzes (Art. 26 Abs. 2 TSchG).

  1. Rechtliches Gehör: Das Gericht verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz die kausalen Zusammenhänge der vorgeworfenen Untätigkeit ausreichend begründet hatte.
  2. Sachverhaltsfeststellung: Die Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellung (Willkür, in dubio pro reo) wurden grösstenteils als appellatorisch oder unbegründet abgewiesen. Das Gericht hielt fest, dass die unterlassene Nachkontrolle und die Missachtung medizinisch indizierter Behandlungen die präzise Feststellung der Schmerzgrade verunmöglichten, die Leiden des Tieres aber dennoch als erwiesen galten. Die Verantwortung für die Information der Eigentümerin über Behandlungsoptionen lag beim Tierarzt, welche er durch seine Untätigkeit vereitelte.
  3. Anwendung des Tierschutzgesetzes: Das Bundesgericht bekräftigte, dass ein Tierarzt eine Garantenstellung für das Wohlergehen des Tieres einnimmt und die Regeln der tierärztlichen Kunst einhalten muss. Die beharrliche Anwendung unkonventioneller Methoden und die Missachtung von Warnungen anderer Tierärzte sowie die fehlende Nachsorge, welche zu vermeidbaren Leiden führte, stellt eine fahrlässige Vernachlässigung und eine Verletzung der Tierwürde dar.
  4. Strafzumessung: Die Rügen gegen die Strafhöhe und -begründung (50 Tagessätze) wurden abgewiesen. Die Vorinstanz hatte ihr weites Ermessen nicht missbraucht, das Verschulden als "schwerwiegend" eingestuft und alle relevanten Faktoren berücksichtigt, ohne das Doppelverwertungsverbot zu verletzen. Persönliche Umstände und Vergleiche mit anderen Fällen waren nicht relevant oder nicht ausreichend begründet.

Der Tierarzt wurde demnach zu Recht für seine unterlassene sorgfältige tiermedizinische Behandlung und Nachsorge zur Verantwortung gezogen.