Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_35/2026 vom 16. März 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_35/2026 vom 16. März 2026

Einleitung Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (Verfahren 9C_35/2026) vom 16. März 2026 befasst sich mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Bereich der Invalidenversicherung. Die Beschwerdeführerin, A.__, wehrte sich gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. November 2025, welches ihren Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente verneinte. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche Würdigung der Invalidität den Anforderungen des Sozialversicherungsrechts standhalten.

Sachverhalt (kurzgefasst) Die 1973 geborene A._ erlitt im Dezember 2018 einen Verkehrsunfall. Nach Leistungen der Unfallversicherung bis März 2019 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung (IV) an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte einen Leistungsanspruch zunächst im März 2021. Eine Beschwerde der A._ führte im Juni 2022 zu einer teilweisen Gutheissung durch das Sozialversicherungsgericht, welches die Sache zur erneuten Abklärung und Verfügung an die IV-Stelle zurückwies. Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens der SMAB AG vom Januar 2024 ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 28% ab Dezember 2019 bzw. 32% ab Januar 2024 und verneinte den Leistungsanspruch mit Verfügung vom März 2025 erneut. Das kantonale Sozialversicherungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde der A.__ im November 2025 ab, woraufhin diese Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht einreichte, mit dem Hauptbegehren, ihr eine volle Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. Dezember 2019 zuzusprechen.

Prozessuale Vorbemerkungen und Nicht-Eintreten des Bundesgerichts Das Bundesgericht prüfte zunächst die Eintretensvoraussetzungen. Es hielt fest, dass der kantonale Gerichtsentscheid betreffend Ansprüche auf Vergütung von Reisekosten (Art. 45 Abs. 2 ATSG; Art. 51 IVG) und Rechtsvertretungsaufwand im Verwaltungsverfahren (Art. 28 Abs. 1, Art. 37 Abs. 4, Art. 52 Abs. 3 ATSG) zu Recht nicht zum Anfechtungsgegenstand gehörte. Die IV-Stelle hatte darüber noch keine Verfügung erlassen, weshalb es sich um eigenständige Rechtsverhältnisse handelte, über die das kantonale Gericht mangels Anfechtungsobjekts nicht befinden durfte (Verweis auf BGE 125 V 413 E. 1). Ebenso verneinte das Bundesgericht die Zulässigkeit der Rüge betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren. Die blosse Erwähnung des Bezugs wirtschaftlicher Sozialhilfe sei nicht als ausreichend substanziiertes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG zu verstehen. Somit trat das Bundesgericht auf diese Teile der Beschwerde nicht ein (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1 lit. c und Art. 99 Abs. 2 BGG). Weiter wurde die Rüge der Beschwerdeführerin, die Begründung des kantonalen Urteils sei unzureichend und verletze ihr rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), als unbegründet abgewiesen, da eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids möglich war. Appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung wurde ebenfalls nicht zugelassen (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Massgebende Rechtsgrundlagen Das Bundesgericht verwies auf die im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegten rechtlichen Grundlagen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 7 f. ATSG; Art. 28 Abs. 1 IVG) und zur Invaliditätsbemessung, insbesondere Art. 28a IVG in den jeweils geltenden Fassungen und die diesbezügliche Rechtsprechung (BGE 144 I 28 E. 2.3 und 2.4).

Die Hauptargumente der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom 22. Januar 2024 und der Abklärungsbericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 29. Februar 2024 seien nicht beweiskräftig. Sie argumentierte zudem, sie sei als zu 85% oder gar zu 100% Erwerbstätige zu qualifizieren, und bei der Invaliditätsbemessung sei ab Dezember 2019 durchgehend ein leidensbedingter Abzug von 25%, mindestens aber 10%, zu berücksichtigen.

Detaillierte Begründung des Bundesgerichts

  1. Beweiswert medizinischer Gutachten und Arbeitsfähigkeit:

    • Das Bundesgericht legte dar, dass die Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit auf ärztlichen und anderen Fachgutachten basiert. Massgebend für den Beweiswert eines Arztberichts ist dessen Umfassendheit, die Grundlage allseitiger Untersuchungen, die Berücksichtigung aller Beschwerden, die Kenntnis der Vorakten, die Einleuchtendheit der Beurteilung und die Begründetheit der Schlussfolgerungen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Administrativgutachten sind verbindlich, sofern keine konkreten Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4).
    • Entgegen der Beschwerdeführerin ist für die Invaliditätsbemessung im Erwerbsbereich nicht die Arbeitsfähigkeit in der angestammten, sondern in einer leidensangepassten (zumutbaren) Tätigkeit entscheidend (Art. 7 und 16 ATSG).
    • Das Bundesgericht bestätigte, dass das SMAB-Gutachten diese Anforderungen erfüllte. Die Argumente der Beschwerdeführerin, wonach eine Ärztin 2020 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit nur für überwiegend sitzende Tätigkeiten attestiert und eine Adipositas diagnostiziert habe, wurden entkräftet. Der internistische SMAB-Experte kam zum Schluss, dass die Adipositas der Versicherten sich nicht per se auf deren Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe, was mit der "Adipositas-Rechtsprechung" des Bundesgerichts (BGE 151 V 66) vereinbar sei und nicht als willkürlich galt. Auch die "grobe" Schätzung des psychiatrischen SMAB-Experten wurde akzeptiert, da sie mit Verweis auf die Aktenlage begründet war und keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens vorlagen.
    • Das Bundesgericht unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) und bekräftigte, dass spätere ärztliche Berichte keine konkreten Indizien gegen das SMAB-Gutachten enthielten. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit der Versicherten galten somit als nicht offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend und waren für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1.2).
  2. Die Frage des Tabellenlohnabzugs:

    • Ein zentraler Punkt war die Geltendmachung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen. Das Bundesgericht erläuterte die Entwicklung der Rechtslage bezüglich des Tabellenlohnabzugs:
      • Bis Ende 2021: Die Rechtsprechung (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b) sah einen Abzug von statistischen Lohndaten (LSE) vor, um persönlichen und beruflichen Merkmalen Rechnung zu tragen. Dieser Abzug sollte im Einzelfall pflichtgemäss ermessen werden und 25% nicht übersteigen. Dabei durften bereits in der medizinischen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung berücksichtigte gesundheitliche Einschränkungen nicht doppelt angerechnet werden (BGE 148 V 174 E. 6.3).
      • Vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023: Art. 28a Abs. 1 Satz 2 IVG ermächtigte den Bundesrat zur Definition von Korrekturfaktoren. Art. 26bis Abs. 3 IVV (alte Fassung) sah einen 10%-Abzug für Teilzeitarbeit bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50% oder weniger vor. Das Bundesgericht erklärte diese Regelung jedoch als gesetzeswidrig und forderte in BGE 150 V 410 E. 10.6 (Urteil 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024), dass die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze ergänzend anzuwenden sind, soweit weiterer Korrekturbedarf besteht.
      • Ab dem 1. Januar 2024: Die Neuregelung von Art. 26bis Abs. 3 IVV sieht einen pauschalen Abzug von 10% vor. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50% oder weniger tätig sein, so werden 20% abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig.
    • Das Bundesgericht liess offen, ob bis Ende 2023 überhaupt ein Abzug zu gewähren war und ob die Rechtsprechung zu BGE 150 V 410 auf die aktuelle IVV-Fassung anwendbar ist. Es hielt jedoch fest, dass dies der Beschwerdeführerin nichts nütze. Ihre Forderung nach einem höheren Abzug basierte einzig auf gesundheitlichen Einschränkungen. Diesen sei bereits bei der Feststellung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit und (ab dem 1. Januar 2024) mit dem pauschalen Abzug von 10% Rechnung getragen worden. Eine doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunkts wurde somit abgelehnt. Die Beschwerdeführerin habe keine weiteren Aspekte dargelegt, die einen Abzug von mehr als 10% rechtfertigen könnten.

Schlussfolgerung des Bundesgerichts Basierend auf der bestätigten Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten von 70% und der korrekten Anwendung der Tabellenlohnabzugsregeln, ergab die Invaliditätsbemessung der Vorinstanz einen maximalen Gesamtinvaliditätsgrad von 31% (gemischte Methode) bzw. 37% (reiner Einkommensvergleich). Da dieser Wert unter der rentenbegründenden Schwelle von 40% liegt, verneinte das Bundesgericht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde wurde somit abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenfalls abgewiesen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die Leistungsverweigerung der Invalidenversicherung. Es befand, dass das polydisziplinäre SMAB-Gutachten beweiskräftig war und die daraus abgeleitete Arbeitsfähigkeit von 70% für angepasste Tätigkeiten nicht willkürlich festgestellt wurde. Die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Begründungspflicht und den Beweiswert der medizinischen Akten wurden abgewiesen. Bezüglich des Tabellenlohnabzugs lehnte das Gericht einen zusätzlichen, über die bereits berücksichtigten gesundheitlichen Einschränkungen hinausgehenden Abzug ab, da keine doppelten Anrechnungen erfolgen dürfen und die aktuelle Rechtslage (Art. 26bis Abs. 3 IVV ab 2024) weitere Abzüge grundsätzlich ausschliesst. Der festgestellte Invaliditätsgrad von maximal 37% erreichte die rentenbegründende Schwelle von 40% nicht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.