Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_481/2025 vom 12. März 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_481/2025 und 6B_491/2025 vom 12. März 2026

I. Einleitung

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (I. strafrechtliche Abteilung) befasst sich mit den Beschwerden von A.A._ und B.A._ gegen die Verurteilung wegen Bevorzugung eines Gläubigers gemäss Art. 167 StGB durch das Obergericht des Kantons Zürich. Während die Beschwerdeführer von den Vorwürfen der Veruntreuung, ungetreuen Geschäftsbesorgung und Misswirtschaft freigesprochen wurden, sprach sie das Obergericht der Bevorzugung eines Gläubigers schuldig und verurteilte sie zu bedingten Geldstrafen. Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren und hob das Urteil der Vorinstanz im angefochtenen Punkt auf, indem es die Beschwerden guthiess und die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückwies, was faktisch einen Freispruch vom Vorwurf der Gläubigerbevorzugung bedeutet.

II. Sachverhalt und Vorinstanzentscheid

Die Beschwerdeführer, A.A._ und B.A._, waren Gesellschafter und Geschäftsführer der C._ GmbH. Gleichzeitig führten sie die D._ GmbH, über die sie ihre Geschäftsführungsleistungen für die C.__ GmbH abrechneten und unter dem Titel "Management Fee" von Zeit zu Zeit Geldbeträge erhielten.

Am 4. Februar 2019 überwiesen die Beschwerdeführer als Verantwortliche der C._ GmbH einen Betrag von CHF 42'810.75 an die D._ GmbH als Vergütung für erbrachte Geschäftsführungsleistungen. Es wurde festgestellt, dass dieser Betrag keine überhöhte Vergütung darstellte. Am selben Tag meldeten die Beschwerdeführer die Zahlungsunfähigkeit der C.__ GmbH an und beantragten die Konkurseröffnung.

Das Bezirksgericht Bülach sprach die Beschwerdeführer von sämtlichen Vorwürfen frei. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die Freisprüche bezüglich Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Misswirtschaft. Hinsichtlich der Bevorzugung eines Gläubigers hingegen sprach es die Beschwerdeführer schuldig. Es begründete dies damit, dass die Beschwerdeführer sich trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der C.__ GmbH schadlos halten und ihren eigenen Forderungen noch am Tag der Bilanzdeponierung den Vorzug geben wollten. Dabei stufte die Vorinstanz die Handlung als tatbestandsmässig ein, da die Beschwerdeführer die Fälligkeit ihrer Forderung durch Rechnungsstellung jederzeit selbst herbeiführen konnten und dies einer Bevorzugung gleichkomme, wie in einem früheren Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt (BJM 1998 S. 216-221) beurteilt.

III. Rügen der Beschwerdeführer vor Bundesgericht

Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung des Bundesrechts sowohl hinsichtlich des subjektiven als auch des objektiven Tatbestands der Gläubigerbevorzugung.

  1. Subjektiver Tatbestand / Sachverhaltsfeststellung: Sie machten geltend, die Vorinstanz habe willkürlich von der äusseren Tatsache der Überweisung auf die innere Tatsache der Absicht der Gläubigerbenachteiligung geschlossen, ohne weitere Begründung und ohne konkrete Tatsachenfeststellung. Dies verletze die Unschuldsvermutung und die Begründungspflicht. Eine solche Absicht sei von ihnen stets bestritten worden.
  2. Objektiver Tatbestand: Sie argumentierten, Art. 167 StGB erfasse nur die Tilgung einer nicht verfallenen Schuld oder die Tilgung einer verfallenen Schuld durch unübliche Zahlungsmittel. Die erfolgte Überweisung habe jedoch eine fällige Forderung mit üblichen Zahlungsmitteln beglichen. Die Fälligkeit des Mandatshonorars sei von Gesetzes wegen mit Abschluss der Leistungen eingetreten und nicht erst durch die Rechnungsstellung beeinflusst worden. Die Generalklausel von Art. 167 StGB sei nicht anwendbar, da keine Umgehungshandlungen vorgelegen hätten. Das von der Vorinstanz zitierte Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt sei nicht übertragbar, da es einen anders gelagerten Sachverhalt (nicht fällige Schuld, allenfalls unübliche Zahlungsmittel) betroffen habe.

IV. Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte die Rügen der Beschwerdeführer in zwei Hauptpunkten:

  1. Zur Feststellung des subjektiven Tatbestands (Absicht der Gläubigerbevorzugung):

    • Standards: Das Bundesgericht legte dar, dass es seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde legt (Art. 105 Abs. 1 BGG) und Sachverhaltsfeststellungen nur auf Willkür hin überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV). Die Absicht der Gläubigerbevorzugung sei eine "innere Tatsache" und somit Tatfrage. Für eine Begründung genüge es, wenn die Überlegungen, die zum Entscheid führten, kurz genannt werden. Die Unschuldsvermutung habe als Beweiswürdigungsregel vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung.
    • Anwendung auf den Fall: Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz nicht willkürlich gehandelt habe, indem sie von der äusseren Tatsache der Überweisung am Tag der Konkursanmeldung auf das Bewusstsein der Beschwerdeführer schloss, dass die D.__ GmbH zum Nachteil anderer Gläubiger bevorzugt würde. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführer diese Absicht bestritten, mache die Sachverhaltsfeststellung nicht willkürlich. Auch eine Verletzung der Unschuldsvermutung oder der Begründungspflicht sei nicht ersichtlich. Die Rüge, die Vorinstanz habe willkürlich Anzeichen der Zahlungsunfähigkeit bereits früher festgestellt, wurde als appellatorisch abgewiesen, da die Vorinstanz die massgebliche Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit an den Tag der Konkursanmeldung (4. Februar 2019) knüpfte. Somit hielt das Bundesgericht die Feststellung der (Eventual-)Absicht durch die Vorinstanz für nicht willkürlich.
  2. Zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Gläubigerbevorzugung (Art. 167 StGB) in rechtlicher Hinsicht:

    • Schutzgut und Tatbestandsmerkmale: Art. 167 StGB schützt den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Der Tatbestand setzt eine "inkongruente Deckung" voraus, d.h. eine Deckung, auf die der Gläubiger zum Tatzeitpunkt keinen Anspruch hatte. Dies umfasst insbesondere die Bezahlung nicht verfallener Schulden oder die Tilgung verfallener Schulden durch unübliche Zahlungsmittel. Als übliche Zahlungsmittel gelten dem Bargeld gleichgestellte Leistungen (z.B. Banküberweisung), während unübliche Mittel z.B. das Überlassen von Waren an Zahlung statt sind.
    • Generalklausel bei kongruenter Deckung: Das Bundesgericht hielt fest, dass auch Fälle "kongruenter Deckung" (Bezahlung einer fälligen Schuld mit üblichen Mitteln) ausnahmsweise strafbar sein können. Dies setzt jedoch voraus, dass die Handlung ihrem Unrechtsgehalt nach den Regelbeispielen gleichwertig ist, direkt auf die Bevorzugung einzelner Gläubiger abzielt, die Bevorzugungsabsicht objektiv deutlich manifestiert wird und eine krasse und ungerechtfertigte Ungleichheit zwischen den Gläubigern schafft (BGE 117 IV 23 E. 4b). Grundsätzlich ist die Bezahlung fälliger Forderungen mit ordentlichen Zahlungsmitteln jedoch nicht strafbar.
    • Fälligkeit des Mandatshonorars: Das Bundesgericht stellte klar, dass das Mandatshonorar, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit Abschluss der letzten unter den Auftrag fallenden Leistung fällig wird (BGE 126 II 249 E. 4b). Die Fälligkeit tritt nicht erst mit Rechnungsstellung ein, entgegen der Auffassung der Vorinstanz.
    • Subjektiver Tatbestand bei kongruenter Deckung: Während allgemein bei Art. 167 StGB Eventualvorsatz genügt (d.h. das Bewusstsein, dass eine Bevorzugung möglich ist), verlangt die Rechtsprechung bei Fällen von kongruenter Deckung (Bezahlung einer fälligen Schuld mit üblichen Zahlungsmitteln), dass der Täter mit direkter Absicht handelt (BGE 117 IV 23 E. 4b). Es genügt also nicht, dass der Schuldner sich bewusst ist, dass die Möglichkeit der Bevorzugung geschaffen wird; er muss gezielt die Bevorzugung anstreben.
    • Anwendung auf den vorliegenden Fall:
      • Objektiver Tatbestand: Es war unbestritten, dass die Beschwerdeführer eine Rechnung für Leistungen vom 4. Februar 2019 fakturierten. Da keine abweichende Vereinbarung vorlag, war das Mandatshonorar am 4. Februar 2019 durch den Abschluss des (Teil-)Auftrags fällig geworden. Die Schuld wurde durch Überweisung (übliches Zahlungsmittel) beglichen. Folglich lag eine kongruente Deckung vor: Eine fällige Forderung wurde mit üblichen Zahlungsmitteln bezahlt. Keines der Regelbeispiele des Art. 167 StGB war damit erfüllt (keine nicht verfallene Schuld, keine unüblichen Zahlungsmittel, keine Sicherstellung ohne Verpflichtung).
      • Generalklausel: Die Voraussetzungen für die Anwendung der Generalklausel waren ebenfalls nicht erfüllt. Die Handlung war dem Unrechtsgehalt der Regelbeispiele nicht gleichwertig. Insbesondere hatten die Beschwerdeführer die Fälligkeit nicht durch eine als Umgehung zu wertende Handlung ausgelöst, und es lag keine ungerechtfertigte Schmälerung der Basis für die Befriedigung der übrigen Gläubiger vor, wie sie etwa bei einem Verkauf von Waren zur Begleichung des Honorars der Fall wäre. Das vom Obergericht herangezogene Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt (BJM 1998 S. 216-221) war nicht übertragbar, da es im dortigen Fall um eine nicht fällige Forderung oder eine Tilgung mit unüblichen Zahlungsmitteln ging, was sich vom vorliegenden Sachverhalt unterscheidet.
      • Subjektiver Tatbestand: Obwohl die Vorinstanz die (Eventual-)Absicht der Bevorzugung aufgrund nicht willkürlicher Sachverhaltsfeststellungen bejaht hatte, reichte diese Eventualabsicht für den vorliegenden Fall der kongruenten Deckung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht aus. Es wäre direkte Absicht erforderlich gewesen, die von der Vorinstanz nicht festgestellt wurde.

V. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Da die Beschwerdeführer weder den objektiven Tatbestand (mangels inkongruenter Deckung oder der Voraussetzungen der Generalklausel) noch den subjektiven Tatbestand (mangels direkter Absicht bei kongruenter Deckung) von Art. 167 StGB erfüllten, waren sie vom Vorwurf der Bevorzugung eines Gläubigers freizusprechen. Die Beschwerden wurden gutgeheissen, das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Sachverhalt: Die Beschwerdeführer, Geschäftsführer einer zahlungsunfähigen GmbH, überwiesen sich selbst via eine andere eigene Gesellschaft ein fälliges Managementhonorar am Tag der Konkursanmeldung der GmbH.
  2. Willkür bei Sachverhaltsfeststellung (Subjektiver Tatbestand): Das Bundesgericht bestätigte, dass die vorinstanzliche Feststellung der (Eventual-)Absicht, andere Gläubiger zu benachteiligen, nicht willkürlich war, da sie auf der äußeren Tatsache der Zahlung am Tag der Konkursanmeldung basierte.
  3. Objektiver Tatbestand (Art. 167 StGB):
    • Die Fälligkeit des Mandatshonorars tritt von Gesetzes wegen mit Leistungserbringung ein, nicht erst mit Rechnungsstellung.
    • Die erfolgte Zahlung war eine kongruente Deckung (Begleichung einer fälligen Schuld mit üblichen Zahlungsmitteln).
    • Die Regelbeispiele des Art. 167 StGB, die eine inkongruente Deckung voraussetzen, waren nicht erfüllt.
    • Die Anwendung der Generalklausel war mangels eines gleichwertigen Unrechtsgehalts und fehlender Umgehungshandlung ebenfalls ausgeschlossen.
  4. Subjektiver Tatbestand bei kongruenter Deckung: Bei kongruenter Deckung (im Gegensatz zu inkongruenter) ist für die Erfüllung von Art. 167 StGB direkte Absicht der Gläubigerbevorzugung erforderlich, nicht lediglich Eventualvorsatz. Die Vorinstanz hatte diesbezüglich den falschen Rechtsstandard angewendet.
  5. Entscheid: Da weder der objektive noch der subjektive Tatbestand nach den korrekten rechtlichen Massstäben erfüllt war, hob das Bundesgericht die Verurteilung auf und sprach die Beschwerdeführer frei.