Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_487/2024 vom 10. März 2026

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Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_487/2024 vom 10. März 2026

I. Einleitung und Parteien

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde der Privatklägerin A._ (Beschwerdeführerin) gegen einen Entscheid der kantonalen Beschwerdeinstanz zu befinden. Die Beschwerdeinstanz hatte eine Nichteintretensverfügung des Generalstaatsanwalts des Kantons Neuenburg bestätigt. Diese Nichteintretensverfügung betraf Teile einer Strafanzeige, die A._ gegen B.__ (Beschwerdegegner) wegen angeblicher "obsessiver Belästigung" (harcèlement obsessionnel) und "psychologischer Gewalt" (violences psychologiques) erstattet hatte. Die Beschwerdeführerin begehrte im Wesentlichen die Eröffnung einer Instruktion zu diesen Vorwürfen.

II. Sachverhalt (Kurzfassung der relevanten Punkte)

Die Beschwerdeführerin A._ und der Beschwerdegegner B._ waren ein Paar von 2015 bis 2021 und haben einen gemeinsamen Sohn. A._ war zunächst Patientin, dann Assistentin im medizinischen Kabinett von B._. Nach der Trennung im Januar 2021 arbeitete sie zunächst weiter für ihn, bis sie ab Dezember 2021 krankgeschrieben wurde und die Tätigkeit nicht wieder aufnahm.

Im Dezember 2022 erstattete A._ Strafanzeige gegen B._ wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung, die sich 2021 ereignet haben sollen. Sie beschrieb zudem eine fortgesetzte Belästigung durch B._ nach der Trennung, sowohl mündlich als auch per Nachricht. Sie legte Bescheinigungen von Opferhilfeorganisationen (SAVI und Cerfasy) vor, die psychische Gewalt, Belästigung und zweimalige erzwungene sexuelle Kontakte dokumentierten. Der Generalstaatsanwalt eröffnete eine Untersuchung bezüglich der sexuellen Delikte. A._ konstituierte sich formell als Privatklägerin und forderte auch die Untersuchung weiterer Delikte, darunter die missbräuchliche Verwendung einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) und Nötigung.

Im Februar 2024 verfügte der Generalstaatsanwalt das Nichteintreten auf die Vorwürfe der einfachen Körperverletzung, der missbräuchlichen Verwendung einer Fernmeldeanlage und der Nötigung. Dies wurde mit einer teilweisen Verspätung der Anzeigen (Verjährung) und mangelnden Tatbestandserfüllung begründet. Die kantonalgerichtliche Beschwerdeinstanz bestätigte diese Nichteintretensverfügung im März 2024. Die Verfahren betreffend die Vergewaltigung und sexuelle Nötigung wurden separat weitergeführt. Ebenso wurde eine neue Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom Januar 2024 wegen Verletzung einer zivilrechtlichen Einigung (Kontaktverbot nach Art. 292 StGB) separat behandelt.

III. Massgebende Punkte und rechtliche Argumente des Bundesgerichts

Das Bundesgericht befasste sich primär mit der Frage der Beschwerdebefugnis (Art. 81 Abs. 1 BGG) der Privatklägerin, da diese entscheidend für die Zulässigkeit ihrer Beschwerde war.

  1. Gegenstand der Beschwerde (Consid. 1.2): Das Bundesgericht stellte klar, dass Argumente, die eine Parteilichkeit der Vorinstanz oder die separat laufende Strafanzeige vom Januar 2024 (wegen Art. 292 StGB) betrafen, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein konnten. Die Beschwerde beschränkte sich auf die Überprüfung der Nichteintretensverfügung vom 14. Februar 2024.

  2. Beschwerdebefugnis der Privatklägerin für Zivilansprüche (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG; Consid. 1.3):

    • Grundsatz: Eine Privatklägerin kann Beschwerde führen, wenn der angefochtene Entscheid ihre Zivilansprüche beeinflussen kann. Dafür muss sie im Bundesgerichtsverfahren darlegen, inwiefern und aus welchem Grund die Entscheidung ihre konkreten Zivilansprüche (z.B. Schadenersatz oder Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR) beeinflusst. Es bedarf einer präzisen Darlegung und, soweit möglich, Quantifizierung des erlittenen Schadens. Bei direkten Eingriffen in die physische, psychische oder sexuelle Integrität kann dies erleichtert sein. Bei Persönlichkeitsverletzungen müssen die Elemente dargelegt werden, die eine Genugtuung nach Art. 49 OR rechtfertigen, d.h. die hinreichende subjektive und objektive Schwere der Verletzung.
    • Anwendung im vorliegenden Fall (Consid. 1.3.3):
      • Die Beschwerdeführerin machte geltend, die angezeigten "obsessive Belästigung" und "psychologische Gewalt" hätten ihre Freiheit und psychische Gesundheit beeinträchtigt, was Genugtuung rechtfertige.
      • Das Gericht erachtete es jedoch als nicht unmittelbar ersichtlich, welche Beeinträchtigungen die Beschwerdeführerin vor oder unabhängig von den angeblichen Vergewaltigungen (Oktober/November 2021) und deren möglichen Folgen erlitten haben sollte.
      • Vor diesen sexuellen Übergriffen hatte die Beschwerdeführerin weder Arbeitsunfähigkeit noch Therapiebedarf geltend gemacht, obwohl die Beziehung bereits zerrüttet war.
      • Die zur Begründung des psychischen Schadens vorgelegten Belege (Atteste, E-Mails) bezogen sich mehrheitlich auf Ereignisse aus dem Jahr 2023, d.h. nach den angezeigten sexuellen Übergriffen, und schienen vor allem Kommunikationsschwierigkeiten in Bezug auf das gemeinsame Kind zu dokumentieren.
      • Das Bundesgericht hielt fest, dass subjektive Eindrücke nicht ausreichen, um objektiv die direkten Auswirkungen der im Nichteintretensentscheid behandelten Delikte (d.h. der psychologischen Belästigung und des Missbrauchs von Fernmeldeanlagen) auf die Handlungsfreiheit oder die psychische Integrität zu belegen, die eine Genugtuung rechtfertigen würden.
      • Der geltend gemachte Erwerbsausfall (Krankenstand ab Dezember 2021) trat nach den angeblichen Vergewaltigungen auf. Ein direkter Kausalzusammenhang mit den im Nichteintretensentscheid behandelten Delikten (insbesondere den Nachrichten aus der früheren Zeit) wurde nicht ausreichend erklärt. Die Beschwerdeführerin hatte nach der Trennung noch eine Zeitlang bei B.__ gearbeitet.
      • Die spätere Arbeitslosigkeit wurde als "indirekter Schaden" (dommage par ricochet) qualifiziert, der nicht direkt aus den hier angezeigten Delikten resultiert.
      • Schlussfolgerung: Die Beschwerdeführerin hatte ihre Beschwerdebefugnis gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG nicht hinreichend dargelegt.
  3. Beschwerdebefugnis bei verspäteter oder ungenügend motivierter Anzeige (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG; Consid. 1.4):

    • Grundsatz: Eine Privatklägerin ist grundsätzlich beschwerdebefugt, wenn die Anzeige von der Vorinstanz als verspätet oder ungenügend motiviert beurteilt wird.
    • Anwendung im vorliegenden Fall: Die Vorinstanz hatte die Anzeigen bezüglich Art. 179septies StGB (missbräuchliche Verwendung einer Fernmeldeanlage) und Art. 123 StGB (einfache Körperverletzung) tatsächlich als verspätet erachtet. Dies hätte an sich eine Beschwerdebefugnis nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG begründet.
    • Aber: Die Vorinstanz hatte das Nichteintreten auch inhaltlich bestätigt, indem sie das Fehlen der objektiven Tatbestandselemente dieser Delikte feststellte. Da die Beschwerdeführerin keine Beschwerdebefugnis für die materiellen Aspekte der Sache besass (gemäss Consid. 1.3.3), war die Frage der Verjährung bzw. Verspätung der Anzeige letztlich nicht mehr entscheidend. Die materielle Begründung des Nichteintretens durch die Vorinstanz stand somit mangels Beschwerdebefugnis der Privatklägerin für die Sache selbst fest.
  4. Formelle Rechtsverweigerung (Consid. 1.5): Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin sich in ihren Argumenten auf materielle Fragen bezog, weshalb eine Rüge der formellen Rechtsverweigerung, die unabhängig vom Sachverhalt geprüft werden könnte, nicht in Betracht kam.

IV. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Aufgrund der mangelnden Beschwerdebefugnis der Privatklägerin wurde die Beschwerde als unzulässig erklärt. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

V. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Privatklägerin A.__ gegen die Nichteintretensverfügung des Generalstaatsanwalts betreffend psychische Belästigung, Nötigung und einfache Körperverletzung als unzulässig erklärt. Die Beschwerdeführerin konnte ihre Beschwerdebefugnis als Privatklägerin für Zivilansprüche nicht hinreichend darlegen, da sie den direkten Kausalzusammenhang zwischen den im Nichteintretensentscheid behandelten Delikten (und nicht den separat untersuchten sexuellen Delikten) und einem objektiv nachweisbaren Schaden oder einer für Genugtuung ausreichenden schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung nicht aufzeigen konnte. Obwohl die Vorinstanz die Anzeigen teilweise als verspätet beurteilte, was an sich eine Beschwerdebefugnis begründet hätte, hatte sie das Nichteintreten auch inhaltlich bestätigt. Da die Beschwerdeführerin keine Beschwerdebefugnis für diese materiellen Fragen besass, wurde die Beschwerde insgesamt abgewiesen.