Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_84/2025 vom 26. Februar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 2C_84/2025 vom 26. Februar 2026

I. Parteien und Streitgegenstand

Die Beschwerdeführerin, A.__, eine in der Schweiz wohnhafte deutsche Staatsangehörige, begehrt die Anerkennung ihres in Deutschland erworbenen Ausbildungsabschlusses "B.Sc. Osteopathie" als gleichwertig mit dem schweizerischen Titel "Osteopathin, Niveau Fachhochschule (Master)" (M.Sc. Osteopathie FH). Verfahrensgegnerin ist das Schweizerische Rote Kreuz (SRK), zuständig für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitsbereich.

II. Prozeduraler Hintergrund

  1. SRK-Verfügung: A.__ stellte am 15. November 2023 ein Anerkennungsgesuch beim SRK. Das SRK trat mit Verfügung vom 7. Februar 2024 auf das Gesuch nicht ein, da es in Deutschland kein mit der Schweiz vergleichbares Berufsbild für die Osteopathie gebe. Eventualiter verneinte es die Anerkennung auch materiell.
  2. Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) -Urteil: A.__ erhob Beschwerde beim BVGer. Mit Urteil vom 9. Dezember 2024 wies das BVGer das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anerkennung als Osteopathin (Niveau FH - MSc) ab, korrigierte damit den Nichteintretensentscheid des SRK zu einer materiellen Abweisung. Das BVGer trat jedoch mangels vertiefter materieller Prüfung durch das SRK ausschliesslich auf den subeventualiter gestellten Rückweisungsantrag ein, nicht aber auf die Haupt- und Eventualbegehren um Anerkennung.
  3. Bundesgerichts-Beschwerde: Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Februar 2025 beantragte A.__ die Aufhebung des BVGer-Urteils und die vollumfängliche Anerkennung ihres Abschlusses. Eventualiter forderte sie die Rückweisung der Sache an das BVGer oder das SRK zur inhaltlichen Prüfung und mindestens teilweisen Anerkennung mit Ausgleichsmassnahmen. Zusätzlich beantragte sie die Vereinigung des Verfahrens mit ähnlich gelagerten Fällen (2C_77/2025 und 2C_80/2025) sowie die Einholung eines unabhängigen Gutachtens.

III. Massgebende Rechtsgrundlagen und deren Auslegung

Das Bundesgericht legte zunächst die relevanten Rechtsgrundlagen dar:

  1. Gesundheitsberufegesetz (GesBG): Das GesBG (SR 811.21) regelt seit 2020 national einheitliche Anforderungen an Gesundheitsberufe, einschliesslich der Osteopathie (Art. 2 Abs. 1 lit. g GesBG). Art. 10 GesBG regelt die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse. Diese erfolgt, wenn die Gleichwertigkeit in einem Vertrag (Art. 10 Abs. 1 lit. a GesBG) oder im Einzelfall anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und praktischen Qualifikationen (Art. 10 Abs. 1 lit. b GesBG) nachgewiesen wird. Für Osteopathinnen ist der schweizerische Referenztitel der "Master of Science in Osteopathie FH" (Art. 12 Abs. 2 lit. g GesBG).
  2. Freizügigkeitsabkommen (FZA): Das FZA (SR 0.142.112.681) ist ein solcher Vertrag im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. a GesBG. Die Auslegung des FZA erfolgt nach dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (VRK) und der EuGH-Rechtsprechung vor dem 21. Juni 1999 (Unterzeichnungsdatum FZA). Von späterer EuGH-Rechtsprechung wird nur bei "triftigen Gründen" abgewichen (BGE 147 II 1 E. 2.3). Das FZA statuiert ein allgemeines Diskriminierungsverbot (Art. 2 FZA) und konkretisiert die gegenseitige Anerkennung von Diplomen in Anhang III FZA (Art. 9 FZA).
  3. Richtlinie 2005/36/EG: Seit dem 1. September 2013 gehört die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu den in Anhang III FZA genannten Rechtsakten. Die Schweiz hat die ursprüngliche Fassung der Richtlinie übernommen, jedoch nicht die Änderungsrichtlinie 2013/55/EU.
    • Anwendungsbereich: Die Richtlinie gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die einen "reglementierten Beruf" in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Bst. a). "Derselbe Beruf" liegt vor, wenn die Tätigkeiten vergleichbar sind (Art. 4 Abs. 2).
    • Allgemeine Anerkennungsbedingungen (Art. 10 ff.): Für Berufe wie die Osteopathie, die nicht unter spezielle Kapitel fallen, gelten die allgemeinen Regeln. Art. 13 differenziert:
      • Art. 13 Abs. 1 (Reglementiert im Herkunftsstaat): Anerkennung, wenn der Befähigungsnachweis im Herkunftsstaat für den Zugang und die Ausübung des Berufs erforderlich ist und ein bestimmtes Berufsqualifikationsniveau bescheinigt.
      • Art. 13 Abs. 2 (Nicht reglementiert im Herkunftsstaat): Anerkennung, wenn der Beruf zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren ausgeübt wurde und ein Befähigungsnachweis vorliegt, der auf die Ausübung des Berufs vorbereitet.
    • Ausgleichsmassnahmen (Art. 14): Bei erheblichen Unterschieden kann der Aufnahmemitgliedstaat Ausgleichsmassnahmen verlangen.

IV. Prüfung der Anerkennung unter der Richtlinie 2005/36/EG (Erw. 5)

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Anerkennung gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG erfolgen konnte:

  1. "Derselbe Beruf": Das Bundesgericht bestätigte die zutreffende Annahme der Vorinstanz, dass es sich bei der deutschen und schweizerischen Osteopathin um "denselben" Beruf im Sinne von Art. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie handelt.
  2. Reglementierung der Osteopathie in Deutschland: Die Beschwerdeführerin bestritt, dass die Osteopathie in Deutschland ein reglementierter Beruf sei. Das Bundesgericht verneinte dies unter Verweis auf sein Urteil 2C_80/2025 vom 15. Dezember 2025 (Erw. 5.2). Dort wurde klargestellt, dass die Osteopathie in Deutschland reglementiert ist, da sie nicht frei ausgeübt werden darf, sondern eine Berufsqualifikation in Form einer Heilpraktikererlaubnis voraussetzt (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie). Die Rüge der Beschwerdeführerin stösst ins Leere.
  3. Erfordernis der Heilpraktikererlaubnis für den Berufszugang: Die Beschwerdeführerin beanstandete, dass die Vorinstanz eine deutsche Heilpraktikererlaubnis als Voraussetzung für die Anerkennung forderte. Auch diese Rüge wies das Bundesgericht unter erneutem Verweis auf das Urteil 2C_80/2025 (Erw. 5.3.1) zurück. Es hielt fest, dass eine Anerkennung gemäss Richtlinie 2005/36/EG nur erfolgen kann, wenn eine Berufsqualifikation vorliegt, die den Berufszugang im Herkunftsmitgliedstaat gewährt. In Deutschland ist dies für Osteopathinnen die Heilpraktikererlaubnis. Dieses Erfordernis stelle weder eine unzulässige Diskriminierung noch eine Ermessensüberschreitung oder einen überspitzten Formalismus dar. Die Beschwerdeführerin verfügt unbestrittenermassen nicht über diese Erlaubnis.
  4. Unbedenklichkeitsbescheinigung: Die Beschwerdeführerin berief sich eventualiter auf eine vom Regierungspräsidium Darmstadt am 1. November 2022 ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung, die ihr die Führung der Weiterbildungsbezeichnung "Osteopathin" gemäss der (inzwischen ausser Kraft getretenen) hessischen WPO-Osteo erlaubte. Sie machte geltend, diese habe die Wirkung einer Konformitätsbescheinigung.
    • Das Bundesgericht schützte die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach diese Bescheinigung irrtümlicherweise ausgestellt worden sei (Erw. 5.4.5). Es stellte fest, dass die von der Beschwerdeführerin besuchte Hochschule nicht zu den nach WPO-Osteo staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten gehörte und die Beschwerdeführerin weder die Weiterbildung absolviert noch die notwendigen Vorbedingungen (z.B. eine Heilpraktikererlaubnis) dafür besass. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz, die zu diesem Schluss kam, war nicht willkürlich.
  5. Anspruch auf Teilanerkennung: Die Beschwerdeführerin verwies auf Art. 4f der Richtlinie 2005/36/EG für einen Anspruch auf Teilanerkennung. Das Bundesgericht hielt fest, dass diese Regelung erst mit der Änderungsrichtlinie 2013/55/EU eingeführt wurde, welche die Schweiz nicht übernommen hat (Erw. 5.5). Ein solcher Anspruch besteht daher für die Beschwerdeführerin nicht.
  6. Zwischenfazit Richtlinie: Da die Beschwerdeführerin mangels Heilpraktikererlaubnis keinen Zugang zum Beruf der Osteopathin in Deutschland besitzt, erfüllt sie die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG nicht. Eine weitergehende materielle Prüfung der Bildungsniveaus erübrigte sich.

V. Subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung gestützt auf das FZA (Erw. 6)

Das Bundesgericht betonte, dass die Ablehnung der Anerkennung unter der Richtlinie 2005/36/EG nicht automatisch das Ende der Prüfung bedeutet:

  1. Pflicht zur subsidiären Prüfung: Auch wenn die strengeren Anerkennungsvoraussetzungen der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt sind, muss subsidiär eine Gleichwertigkeitsprüfung gestützt auf die im FZA verankerten Diskriminierungsverbote (Art. 2 FZA und Art. 9 oder Art. 15 Anhang I FZA) und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz vorgenommen werden (BGE 136 II 470 E. 4.1, 133 V 33 E. 9.4; vgl. auch 2C_80/2025 E. 6.1). Dabei steht der Schweiz ein erheblicher Gestaltungs- bzw. Ermessensspielraum zu.
  2. Anforderungen an die Prüfung: Die zuständigen Behörden müssen objektiv feststellen, ob ein ausländisches Diplom dem Inhaber die gleichen oder zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie das inländische Diplom bescheinigt. Bei teilweiser Entsprechung können Ausgleichsmassnahmen verlangt werden (Erw. 6.1 mit Verweis auf EuGH-Rechtsprechung).
  3. Fehler der Vorinstanz: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz (BVGer) eine solche subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung, die den Anforderungen des FZA und Art. 10 Abs. 1 lit. a GesBG genügt, unterlassen hat (Erw. 6.2).
  4. Konsequenz: Da im vorliegenden Verfahren bislang keine solche Prüfung vorgenommen wurde, kann das Bundesgericht keinen reformatorischen Entscheid treffen. Die Angelegenheit muss an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen werden, damit es die gebotene Gleichwertigkeitsprüfung einschliesslich der notwendigen Sachverhaltserhebungen vornimmt. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines Gutachtens durch das Bundesgericht wurde daher abgewiesen, da dies Aufgabe der Vorinstanz bei Bedarf ist.

VI. Weitere Rügen

Auf die Rüge der Beschwerdeführerin, dass Art. 10 Abs. 1 lit. b GesBG i.V.m. Art. 5 der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung (GesBAV) verletzt worden sei, da das Erfordernis einer Berufsausübungsberechtigung über den gesetzlichen Rahmen hinausgehe, musste angesichts der Rückweisung nicht eingegangen werden.

VII. Entscheid des Bundesgerichts

Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben, und das SRK hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Reglementierung in Deutschland: Die Tätigkeit der Osteopathie ist in Deutschland als reglementierter Beruf anzusehen, da für ihre Ausübung eine Heilpraktikererlaubnis erforderlich ist.
  2. Voraussetzung für Anerkennung nach Richtlinie 2005/36/EG: Eine Anerkennung gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG setzt den tatsächlichen Zugang zum Beruf im Herkunftsstaat voraus, wofür im Fall der Beschwerdeführerin in Deutschland die Heilpraktikererlaubnis fehlt.
  3. Unbedenklichkeitsbescheinigung: Eine von der Beschwerdeführerin vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung wurde als irrtümlich ausgestellt und nicht als berufszugangsberechtigend gewertet.
  4. Kein Anspruch auf Teilanerkennung: Ein Anspruch auf Teilanerkennung kann nicht aus der Richtlinie 2005/36/EG abgeleitet werden, da die Schweiz die entsprechende Änderungsrichtlinie 2013/55/EU nicht übernommen hat.
  5. Pflicht zur subsidiären FZA-Prüfung: Selbst wenn die Richtlinie 2005/36/EG nicht zur Anerkennung führt, besteht die Pflicht der Behörden, eine subsidiäre Gleichwertigkeitsprüfung anhand der Diskriminierungsverbote und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes des Freizügigkeitsabkommens vorzunehmen. Die Unterlassung dieser Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht führte zur Aufhebung des Urteils und zur Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung.