Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_303/2025 vom 25. Februar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer 6B_303/2025 vom 25. Februar 2026) befasst sich detailliert mit der Verurteilung eines Ehemannes (Beschwerdeführer A.A._) wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung und Drohung seiner Ehefrau (Beschwerdegegnerin B.A._). Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung durch die Vorinstanz, das Kantonsgericht Wallis, und lehnt die Beschwerde des Ehemannes vollumfänglich ab. Die zentrale Frage bildet die Auslegung und Anwendung der Zwangsmittel bei Sexualdelikten im Kontext einer Ehebeziehung, insbesondere die Reichweite des Begriffs der "psychischen Drangsal".

1. Sachverhalt und Vorinstanzen

Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin, beide Jahrgang 1996, heirateten 2018 und hatten drei Kinder. Die eheliche Beziehung war geprägt von der dominanten, beleidigenden und drohenden Haltung des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin war auf die Rolle der Hausfrau und Mutter reduziert, arbeitete daneben teilzeitlich und war ihrem Ehemann untergeordnet.

Die kantonalen Instanzen stellten folgende Sachverhalte fest, welche für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 LTF):

  • Sexuelle Nötigung (aArt. 189 StGB): Nach der Geburt des zweiten Kindes im Jahr 2020 erlitt die Beschwerdegegnerin schwere Geburtskomplikationen (vaginale Risswunde, hohes Infektionsrisiko, ärztlich verordnete sexuelle Abstinenz von sechs Wochen). Trotz ihres ausdrücklichen Wunsches, keine sexuellen Beziehungen zu haben, und ihrer Angst vor vaginalen Schmerzen, zwang der Beschwerdeführer sie zu etwa zehn analen Penetrationen. Er sagte ihr: "du machst, was du willst, aber ich nehme dich von vorne oder von hinten" und später: "du wirst es noch lieben, streng dich an" (sic). Die Beschwerdegegnerin liess sich widerwillig darauf ein, um "ihren Frieden zu haben". Sie empfand Schmerzen, die sie ihrem Ehemann während der Akte mitteilte, was dieser jedoch ignorierte.
  • Vergewaltigung (aArt. 190 StGB): Während der 30. bis 38. Woche ihrer dritten Schwangerschaft im Jahr 2022 litt die Beschwerdegegnerin unter Schmerzen, vorzeitigen Wehen und Beckenvarizen. Sie war zu 100 % arbeitsunfähig und auf häusliche Hilfe angewiesen. Obwohl sie aufgrund der Schmerzen und der medizinischen Risiken (vorzeitige Wehen) keine Intimitäten wünschte und dies ihrem Ehemann auch mitteilte, bestand er täglich über einen Zeitraum von etwa zwei Monaten auf vaginalen Sexualakten. Er liess sie nicht schlafen, rief ihren Namen, schaltete das Licht ein und berührte sie. Sie liess es geschehen, um "ihren Frieden zu haben" oder um zu verhindern, dass er am nächsten Tag gegenüber den Kindern aggressiv wurde. Sie drehte sich von ihm weg und weinte während der schmerzhaften Akte, was der Beschwerdeführer nicht beachtete und die Akte fortsetzte.
  • Drohung (aArt. 180 StGB): Der Beschwerdeführer drohte seiner Ehefrau, sie werde im Garten vergraben oder im Rollstuhl enden und er werde ihr die Beine brechen. Während der dritten Schwangerschaft, die er nicht wollte, sagte er, ein Treppensturz würde alles regeln. Er drohte auch, sie aus dem Fenster zu werfen und ihr das Leben zu nehmen, sollte er jemals Hand an sie legen. Er bezeichnete sie zudem als "Hure" und "Blöde". Nach einer Drohung, die Kinder "fertigzumachen", falls sie vor Mittag aufwachen sollten, verliess die Beschwerdegegnerin am 22. Oktober 2022 mit den Kindern das gemeinsame Zuhause.

Das Tribunal du IIIe arrondissement verurteilte den Beschwerdeführer am 15. Mai 2024 wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung und Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten und einer Genugtuung von 7'000 Franken. Das Kantonsgericht Wallis bestätigte am 24. Februar 2025 die Schuldsprüche, reduzierte die Freiheitsstrafe jedoch auf 36 Monate, davon 6 Monate vollziehbar, mit einer Probezeit von zwei Jahren.

2. Rügen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer rügte vor Bundesgericht eine Verletzung der aArt. 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 und 180 StGB, verbunden mit einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung.

  • Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung: Er bestritt das Vorhandensein von "psychischen Drangsalen" derartiger Intensität, die die Beschwerdegegnerin an einem Widerstand gehindert hätten. Er führte an, die Geschädigte habe das "Sich-geschehen-Lassen" hauptsächlich damit begründet, "ihren Frieden zu haben" oder Streit zu vermeiden, was eher eine Strategie der Beschwichtigung als eine Unfähigkeit zum Widerstand darstelle. Die Beschwerdegegnerin sei nicht "hilflos" oder "widerstandsunfähig" gewesen, wie partielle Widerstände (Ablehnung von Tagessex, Vortäuschung von Schlaf) und ihr soziales Umfeld (Berufstätigkeit, medizinische Betreuung, familiäre Unterstützung) zeigten. Der in BGE 6B_326/2019 geforderte Schwellenwert einer "Psycho-Terror"-Situation sei nicht erreicht. Beleidigungen seien aufgrund seines Freispruchs in erster Instanz irrelevant. Die Drohungen seien zu selten gewesen, um eine anhaltende psychische Drangsal zu begründen.
  • Subjektiver Tatbestand (sexuelle Nötigung/Vergewaltigung): Der Beschwerdeführer argumentierte, es sei nicht nachgewiesen, dass er die fehlende Einwilligung seiner Ehefrau gekannt oder zumindest in Kauf genommen habe. Er verwies auf Aussagen der Geschädigten, die selbst zögerte, die Taten als "Vergewaltigung" zu bezeichnen, und die meinte, er habe sich der fehlenden Einwilligung möglicherweise nicht bewusst gewesen.
  • Drohung (aArt. 180 StGB): Der Beschwerdeführer bestritt die Verurteilung wegen Drohung, da die genauen Inhalte und Zeitpunkte der Drohungen nicht präzise festgestellt seien. Er rügte eine willkürliche Würdigung der Aussagen der Geschädigten und das Fehlen einer ernsthaften Furcht, da die Geschädigte Widerstandsfähigkeit gezeigt habe. Er berief sich auf den Grundsatz in dubio pro reo.

3. Erwägungen des Bundesgerichts

3.1. Allgemeines zur Sachverhaltsprüfung

Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, es sei denn, diese seien willkürlich (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 2 LTF). Bei der Beweiswürdigung gilt Willkür nur, wenn die Behörde entscheidende Beweismittel ohne ernsthaften Grund unberücksichtigt lässt, sich in deren Sinn und Tragweite manifest irrt oder aus den gesammelten Beweisen unhaltbare Schlüsse zieht. Der Grundsatz in dubio pro reo hat als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung (BGE 148 IV 409 E. 2.2).

3.2. Anwendbares Recht

Die Revision des Sexualstrafrechts trat am 1. Juli 2024 in Kraft. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB (lex mitior-Prinzip) wäre das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder wäre. Das Bundesgericht, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, stellte fest, dass die neuen Bestimmungen für den Beschwerdeführer nicht milder sind. Daher wurde das zum Zeitpunkt der Taten geltende Recht (aArt. 189 und 190 StGB) angewendet.

3.3. Zu sexueller Nötigung (aArt. 189 StGB) und Vergewaltigung (aArt. 190 StGB)

3.3.1. Rechtliche Grundlagen

Die aArt. 189 und 190 StGB schützen die sexuelle Selbstbestimmung. Erforderlich sind fehlende Einwilligung der Geschädigten, Wissen oder Inkaufnahme dieser Tatsache durch den Täter und die Überwindung des Widerstands der Geschädigten mittels eines Zwangsmittels. Die Tatbestände setzen eine "tatsituative Zwangssituation" voraus. Der Begriff der "psychischen Drangsal" (pressions psychiques) umfasst Fälle, in denen der Täter psychische Effekte wie Überraschung, Furcht oder das Gefühl einer hoffnungslosen Situation erzeugt, die das Opfer zur Aufgabe zwingen (BGE 148 IV 234 E. 3.3). Die Rechtsprechung spricht auch von "struktureller Gewalt" (violence structurelle), die durch die Instrumentalisierung sozialer Abhängigkeiten entsteht und das Opfer am Widerstand hindert (BGE 131 IV 107 E. 2.4; BGer 6B_781/2024 E. 2.1.2). Die psychische Drangsal muss eine besondere Intensität erreichen, und es ist eine globale Würdigung der konkreten Umstände erforderlich (BGE 148 IV 234 E. 3.3).

3.3.2. Objektiver Tatbestand

Das Bundesgericht weist die appellatorischen Argumente des Beschwerdeführers zurück, die eine konkurrierende Lesart des Sachverhalts vorschlagen. Die Vorinstanz habe zu Recht eine globale und individualisierte Würdigung der ehelichen Beziehung vorgenommen, die nicht auf isolierten Akten, sondern auf deren Abfolge, Kumulation und Progression basiere (BGE 126 IV 124 E. 3b-c; 148 IV 234 E. 3.3).

  • Zur "Befriedungstaktik": Das "Sich-geschehen-Lassen" der Geschädigten, um "ihren Frieden zu haben" oder "Streit zu vermeiden", relativiert den Zwang nicht, sondern offenbart dessen Natur. Es ist keine freie Einwilligung, sondern eine Kapitulation unter dem Druck eines Zwangs. Dieser "Frieden" war der Preis, um die Wut, Erniedrigungen und Drohungen des Beschwerdeführers sowie die Angst vor Aggressionen gegenüber den Kindern zu vermeiden, was einen typischen instrumentalisierte Loyalitätskonflikt darstellt (BGE 126 IV 124 E. 3c). Die Vorinstanz stellte willkürfrei fest, dass der Beschwerdeführer bei der Geschädigten eine solche "emprise" (Kontrolle/Herrschaft) erzeugt hatte, dass sie ihre Orientierung verlor und nicht mehr wusste, was in einer Beziehung normal war. Es bedurfte der Intervention einer Fachperson, damit sie den strafrechtlichen Charakter der Übergriffe erkannte.
  • Irrelevanz sozialer Integration: Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin berufstätig war, eine Ausbildung absolvierte, Ärzte konsultierte oder familiäre Unterstützung hatte, schliesst das Bestehen einer Zwangssituation nicht aus (BGE 126 IV 124 E. 3b-c). Psychische Drangsal setzt weder soziale Isolation noch wirtschaftliche Abhängigkeit voraus, sondern eine asymmetrische, durch Dominanz, Einschüchterung und wiederholten Druck gekennzeichnete Beziehungsdynamik, die die Fähigkeit des Opfers zur freien sexuellen Selbstbestimmung aufhebt.
  • Partielle Widerstandsversuche: Gelegentliche Weigerungen oder Widerstandsversuche entkräften den Zwang nicht, sondern zeigen die Notwendigkeit, zu "manövrieren", um dem Zwang zu entgehen. Körpersignale wie Wegdrehen, Schweigen, Weinen oder die Suche nach Zuflucht im Schlaf sind Ausdruck eines durch Angst und Druck beeinträchtigten Willens. Die Vorinstanz hat willkürfrei festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin sich wegdrehte, weinte und die Berichte schmerzhaft waren, was den Beschwerdeführer nicht stoppte. Dies entspricht einer Situation psychischer Drangsal, bei der kein stärkerer Widerstand vernünftigerweise erwartet werden konnte (BGE 126 IV 124 E. 3b-c).
  • Drohungen und Beleidigungen: Die Drohungen ("im Rollstuhl enden", "im Garten vergraben", "Sturz würde Schwangerschaft regeln", "aus dem Fenster werfen") schufen ein dauerhaftes Klima der Angst und Unsicherheit. Nicht die Häufigkeit der Äusserungen, sondern deren kumulative Wirkung und Fähigkeit, ein Klima der Dominanz und Furcht zu schaffen, ist entscheidend. Der Freispruch wegen Beleidigung ist irrelevant, da es um das durch die Äusserungen geschaffene Klima geht.

3.3.3. Subjektiver Tatbestand

Die Einwände des Beschwerdeführers, die Geschädigte habe selbst gezögert, die Taten als Vergewaltigung zu bezeichnen, oder geglaubt, er sei sich der fehlenden Einwilligung nicht bewusst gewesen, verkennen die psychische Realität von Opfern unter Zwang ("emprise"). Scham, Angst und die Normalisierung von Gewalt führen oft dazu, dass Opfer die Schwere der Taten minimieren oder ihre eigene Wahrnehmung anzweifeln.

  • Die Vorinstanz stellte willkürfrei fest, dass die Beschwerdegegnerin ihren Widerwillen klar ausgedrückt hatte: Sie äusserte Schmerzen, weinte, bat, in Ruhe gelassen zu werden, drehte sich ab und die sexuellen Handlungen fanden trotz medizinischer Kontraindikationen statt, die dem Beschwerdeführer bekannt waren. Diese Elemente stellen klare und deutliche Zeichen fehlender Einwilligung dar (BGE 148 IV 234 E. 3.3; 142 IV 137 E. 12).
  • Das Fortsetzen der Akte trotz dieser Signale, insbesondere der Schmerzen und medizinischen Risiken, genügt für den Eventualvorsatz (dol éventuel) gemäss Art. 12 StGB. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe den Widerwillen seiner Frau nicht "verstanden", ist unvereinbar mit den minimalen Anforderungen an die sexuelle Selbstbestimmung und die persönliche Integrität.

3.4. Zu Drohung (aArt. 180 StGB)

Die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Verurteilung wegen Drohung sind ebenfalls unbegründet.

  • Rechtliche Grundlagen: Eine Drohung im Sinne von aArt. 180 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn jemand eine Person durch eine ernstliche Drohung in Schrecken versetzt oder ängstigt. Die Drohung muss objektiv geeignet sein, eine vernünftige Person in der gleichen Situation zu alarmieren oder zu ängstigen, und das Opfer muss tatsächlich Angst empfinden. Es genügt Eventualvorsatz (BGer 7B_1400/2024 E. 4.2).
  • Anwendung: Die Vorinstanz hat willkürfrei festgestellt, dass die geäusserten Drohungen im Kontext eines dauerhaften Klimas der Einschüchterung, Dominanz und Angst standen, was durch die Flucht der Beschwerdegegnerin mit ihren Kindern untermauert wird. Das Bundesgericht betont, dass nicht die Frequenz, sondern die konkrete einschüchternde Wirkung der Drohungen im etablierten Dominanzklima entscheidend ist. Die Angst der Geschädigten um ihre eigene Integrität und die ihrer Kinder wurde objektiv begründet und als tatsächliche Furcht willkürfrei festgestellt.

4. Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Die Argumente des Beschwerdeführers, die eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des Bundesrechts in Bezug auf die Delikte der sexuellen Nötigung, Vergewaltigung und Drohung geltend machen, sind unbegründet. Die Verurteilung stützt sich auf eine detaillierte und kohärente Würdigung der Umstände, die eine Zwangssituation und die Kenntnis des fehlenden Einverständnisses durch den Beschwerdeführer belegen. Die sogenannten "Befriedungstaktiken" und partiellen Widerstände der Geschädigten werden nicht als Zeichen freiwilliger Einwilligung gewertet, sondern als Ausdruck einer Kapitulation unter massiver psychischer Drangsal im Kontext einer langjährigen "emprise conjugale". Die beantragte unentgeltliche Rechtspflege wird dem Beschwerdeführer mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde verweigert.

Wesentliche Punkte in Kürze:

  • Zwang im Ehebett: Das Urteil bekräftigt, dass sexuelle Handlungen in der Ehe nicht automatisch als einvernehmlich gelten, wenn sie unter psychischem Zwang stattfinden.
  • Psychische Drangsal ("pressions psychiques"): Der Begriff umfasst nicht nur "Psycho-Terror", sondern eine Vielzahl von psychischen Effekten wie Angst, Hoffnungslosigkeit und das Gefühl, ausgeliefert zu sein. Eine "besondere Intensität" der Drangsal ist erforderlich.
  • "Strukturelle Gewalt" und "Emprise conjugale": Das Gericht betont die Bedeutung der relationalen Dynamik und der Instrumentalisierung sozialer und emotionaler Abhängigkeiten, die zur Zwangslage führen können, unabhängig von äusserer sozialer Integration des Opfers.
  • Globalbetrachtung: Für die Beurteilung der Zwangslage ist eine umfassende Würdigung aller Umstände massgeblich, nicht die isolierte Betrachtung einzelner Akte oder Drohungen.
  • Widerstand und "Befriedungstaktik": Das "Sich-geschehen-Lassen" der Geschädigten "um des Friedens willen" wird als Kapitulation unter Zwang und nicht als freie Einwilligung gewertet. Partielle Widerstände oder Verzögerungen entkräften den Zwang nicht, sondern können Ausdruck der Zwangslage sein.
  • Subjektiver Tatbestand (Täterwissen): Klare Zeichen der Ablehnung (Schmerz, Weinen, Bitten um Ruhe, Wegdrehen, bekannte medizinische Kontraindikationen) begründen das Wissen oder die Inkaufnahme der fehlenden Einwilligung (Eventualvorsatz). Die juristische Einschätzung der Opfer ist dabei irrelevant.
  • Drohungen: Die kumulative Wirkung von Drohungen, die ein Klima der Angst erzeugen, ist für den Tatbestand der Drohung entscheidend, nicht die Häufigkeit oder einzelne strafrechtliche Relevanz.