Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_631/2025 vom 24. Februar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (4A_631/2025 vom 24. Februar 2026) detailliert zusammen.

Bundesgerichtsurteil 4A_631/2025 vom 24. Februar 2026

Parteien: * Beschwerdeführer: Christophe Legat, Inhaber der Einzelfirma "Christophe Legat - Piscines Spas'Sion" * Beschwerdegegnerin: Spassion SA (früher S'passion SA)

Gegenstand: Schutz des Firmenrechts (Firmenkollision, Verwechslungsgefahr)

I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

A. Die Beschwerdegegnerin (Spassion SA): Die Spassion SA wurde im Januar 2014 unter der Firma "S'passion SA" ins Handelsregister eingetragen. Ihr Geschäftszweck umfasst Import, Export, Kauf, Verkauf, Wartung, Reparatur und Installation von Spas-Wellness und Zubehör; sie vertreibt keine Schwimmbäder (piscines). Im August 2018 änderte sie ihre Firma in "Spassion SA", verlegte ihren Sitz und meldete dies am 6. September 2018 im Handelsregister an, publiziert am 11. September 2018 im SHAB.

B. Der Beschwerdeführer (Christophe Legat): Christophe Legat ist Inhaber der Einzelfirma "Christophe Legat - Piscines Spas'Sion" mit Sitz in Sion. Sein Zweck ist der Verkauf von Schwimmbädern, Spas, Jacuzzis, Pflegeprodukten und Zubehör. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 5. September 2018. Seine Geschäftstätigkeit unter dem Namen "Piscines Spas'Sion" begann bereits im Mai 2017. Ein wesentlicher Teil seiner Tätigkeit (ca. 40%) besteht im Verkauf von Spas. Er nutzte sein Logo auf Schildern, seiner Website, seinem Facebook-Profil und machte zwischen 2017 und 2020 häufig Radiowerbung unter der Bezeichnung "Piscines Spas'Sion".

C. Konkrete Verwechslungen und Korrespondenz: Im Juni/Juli 2020 erhielt die Spassion SA mehrere E-Mails von Kunden (A._, B._, C._, D._, E.__), die von konkreten Verwechslungen berichteten. Kunden hatten aufgrund von Werbung oder Google-Suchen fälschlicherweise angenommen, Spassion SA habe ihren Standort nach Sion verlegt, und sich an die Firma des Beschwerdeführers gewandt. Es kam zu Irrtümern bei der Kontaktaufnahme und sogar zu negativen Erfahrungen mit dem Personal des Beschwerdeführers. Am 1. Juli 2020 forderte Spassion SA Christophe Legat schriftlich auf, seinen Firmennamen zu ändern. Christophe Legat wies dies am 21. Juli 2020 zurück, unter Verweis auf unterschiedliche Geschäftsorte und Tätigkeitsbereiche.

D. Gerichtliches Verfahren: Am 19. August 2020 reichte Spassion SA ein Gesuch um Erlass provisorischer Massnahmen ein, welches vom Kantonsgericht Wallis am 4. September 2020 abgewiesen wurde. Am 18. Januar 2021 reichte Spassion SA die Hauptklage beim Kantonsgericht Wallis ein. Sie beantragte, Christophe Legat die Verwendung jeglichen phonetisch identischen oder ähnlichen Wortes wie "Spassion" in seiner Firma und Kommunikation zu untersagen, die Löschung des Elements "Spas'Sion" aus dem Handelsregister anzuordnen und das Urteil zu publizieren. Weitere Verwechslungen traten während des Verfahrens auf (z.B. falsche Zustellung einer Bestellung im Mai 2021, eines Pakets im Juli 2022). Im Dezember 2024 verlegte Christophe Legat seinen Laden nach Haute-Nendaz, ein Ausstellungsraum für Spas, somit in die gleiche Gemeinde wie der Sitz der Beschwerdegegnerin. Mit Urteil vom 6. November 2025 untersagte das Kantonsgericht Wallis Christophe Legat die Verwendung der Bezeichnung "Spas'Sion" oder phonetisch identischer Elemente in seiner Firma, auf seiner Website und auf Facebook und ordnete die Löschung aus dem Handelsregister an. Die Publikationsbegehren wurden abgewiesen.

E. Beschwerde an das Bundesgericht: Christophe Legat erhob am 9. Dezember 2025 Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und beantragte die Abweisung der Klage. Er stellte ein Gesuch um aufschiebende Wirkung, welches am 9. Februar 2026 abgewiesen wurde.

II. Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte zwei Hauptpunkte: die Verwirkung des Rechts der Beschwerdegegnerin und die Frage der Verwechslungsgefahr.

1. Zur Verwirkung des Rechts (Péremption)

A. Rechtliche Grundlagen (Erw. 3.1 & 3.2): Das Bundesgericht hält fest, dass Abwehrklagen im Immaterialgüter- und Lauterkeitsrecht sowie im Firmenrecht verwirken können, wenn sie zu spät erhoben werden. Dies stellt einen Rechtsmissbrauch gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB dar (sog. venire contra factum proprium), bei dem eine längere Untätigkeit den Eindruck einer Duldung erweckt und die spätere Klage widersprüchlich erscheint. Die Annahme einer Verwirkung ist jedoch mit Zurückhaltung zu handhaben, insbesondere bei Firmenkollisionen. Voraussetzungen für die Verwirkung sind: 1. Kenntnis: Der Rechtsinhaber hatte oder hätte Kenntnis von der Rechtsverletzung haben müssen. Bei ins Handelsregister eingetragenen Firmen gilt der positive Effekt des Handelsregisters (Art. 936b Abs. 1 OR). 2. Lange Untätigkeit: Der Rechtsinhaber hat die Verletzung während einer längeren Zeit geduldet. Die Rechtsprechung spricht hierbei in der Regel von vier bis acht Jahren. Entscheidend ist, ob der Verletzer aufgrund des Verhaltens des Rechtsinhabers objektiv und vernünftigerweise davon ausgehen durfte, dass dieser auf die Geltendmachung seines Rechts verzichtet. 3. Guter Glaube des Verletzers: Der Verletzer verwendet das streitige Zeichen gutgläubig. Dies muss nicht von Anfang an der Fall sein (bona fides superveniens). Eine Abmahnung startet eine neue "Verwirkungsfrist". Wiederholte, aber erfolglose Abmahnungen können den Verletzer in seiner Annahme bestärken, dass keine ernsthafte gerichtliche Verfolgung erfolgt. 4. Schutzwürdige Position des Verletzers: Die Firma des Verletzers hat sich durch langen und friedlichen Gebrauch im Verkehr als sein Kennzeichen durchgesetzt und er hat dadurch eine vorteilhafte Wettbewerbsposition erlangt. Ernsthafte Nachteile bei der Aufgabe des Zeichens müssen die Inkaufnahme der Rechtsverletzung durch den Rechtsinhaber rechtfertigen. Ein hoher Umsatz allein genügt nicht; der Zusammenhang zwischen Umsatz und der Nutzung des Zeichens muss dargelegt werden.

B. Argumentation des Beschwerdeführers (Erw. 3.4): Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei seit Mai 2017 unter dem strittigen Namen tätig gewesen, und es sei unwahrscheinlich, dass die Beschwerdegegnerin erst 2018 davon Kenntnis erhalten habe, da er bereits 2017 Radiowerbung gemacht habe. Er habe bis zur Abmahnung im Juli 2020 eine erhebliche Reputation und Sichtbarkeit aufgebaut und damit eine schutzwürdige Position erlangt. Er wies auch darauf hin, dass das Kantonsgericht im Massnahmeverfahren die Verwirkung bejaht hatte.

C. Beurteilung durch das Bundesgericht (Erw. 3.5): Das Bundesgericht verwirft die Argumentation des Beschwerdeführers. 1. Kenntnis und Untätigkeit: Zwischen der Eintragung der Firma des Beschwerdeführers ins Handelsregister (5. September 2018) und der Abmahnung durch die Beschwerdegegnerin (1. Juli 2020) lagen weniger als zwei Jahre. Auch danach blieb die Beschwerdegegnerin nicht untätig (Massnahmeverfahren im August 2020, Hauptklage im Januar 2021). Das Bundesgericht stellt fest, dass aus den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht hervorgeht, dass die Beschwerdegegnerin bereits im Mai 2017 von der Existenz der Firma des Beschwerdeführers Kenntnis hatte oder hätte haben müssen (Radiowerbung allein genügt nicht). Selbst wenn man vom Mai 2017 ausginge, wäre die Zeitspanne von weniger als vier Jahren noch unter der üblicherweise von der Rechtsprechung angenommenen Verwirkungsfrist von vier bis acht Jahren. 2. Schutzwürdige Position: Die vierte Voraussetzung einer schutzwürdigen Position des Verletzers ist ebenfalls nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass ihm aus der Aufgabe des Begriffs "Spas'Sion" ernsthafte Nachteile erwachsen würden, welche die Duldung der Rechtsverletzung durch die Beschwerdegegnerin rechtfertigen würden. Das Bundesgericht hält fest, dass die Lösung im Massnahmeverfahren für das Hauptsacheverfahren nicht entscheidend ist. Fazit: Das Bundesgericht verneint eine Verwirkung des Rechts der Beschwerdegegnerin.

2. Zur Verwechslungsgefahr (Art. 956 OR)

A. Rechtliche Grundlagen (Erw. 4.1): Gemäss Art. 944 Abs. 1 OR darf eine Firma keine irreführenden Angaben enthalten und keine öffentlichen Interessen verletzen. Der Inhaber eines Einzelunternehmens muss seinen Familiennamen als wesentlichen Bestandteil der Firma verwenden (Art. 945 Abs. 1 OR). Obwohl Einzelunternehmen nicht den strengen Anforderungen von Art. 951 OR (deutliche Unterscheidungspflicht im schweizweiten Register) unterliegen, müssen sie gemäss Art. 956 OR die Rechte eingetragener Firmen respektieren und Verwechslungsgefahren durch ausreichende Unterscheidung vermeiden. Schutzumfang: Art. 956 Abs. 1 OR gewährt dem Inhaber einer im Handelsregister eingetragenen Firma das ausschliessliche Gebrauchsrecht. Verboten ist nicht nur die Verwendung einer identischen, sondern auch einer ähnlichen Firma, die nicht ausreichend differenziert ist und eine Verwechslungsgefahr schafft. Als Firmengebrauch gilt jede unmittelbare kommerzielle Nutzung (z.B. Firmenschild, Geschäftspapiere, Werbung). Beurteilung der Verwechslungsgefahr: Massgebend ist der Gesamteindruck, den die Firmen beim angesprochenen Publikum hinterlassen. Das Publikum wird hauptsächlich durch die Tätigkeitsbereiche der Unternehmen bestimmt. Es wird zwischen direkter Verwechslung (eine Firma wird für die andere gehalten) und indirekter Verwechslung (Firmen können zwar unterschieden werden, erwecken aber den irrigen Eindruck rechtlicher oder wirtschaftlicher Verbindungen) unterschieden. Konkrete Verwechslungen sind lediglich Indizien für eine Verwechslungsgefahr. Spezialitätsprinzip: Im Firmenrecht gilt im Gegensatz zum Markenrecht kein strenges Spezialitätsprinzip. Der Schutzbereich einer Firma kann auch Zeichen anderer Unternehmen umfassen, die nicht in einem direkten Wettbewerbsverhältnis stehen. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt aber strenger, wenn die Unternehmen identische oder ähnliche Tätigkeiten ausüben oder in einem räumlich begrenzten Gebiet tätig sind. Erinnerungsbild: Firmen müssen sich nicht nur bei genauerer Betrachtung, sondern auch im flüchtigen Verkehr unterscheiden, d.h., das Erinnerungsbild ist massgeblich. Prägnante Elemente, die durch Bedeutung oder Klang besonders hervorgehoben werden, sind von erhöhter Bedeutung. Fantasiebezeichnungen geniessen eine hohe Kennzeichnungskraft, während generische Bezeichnungen geringe Kennzeichnungskraft haben, aber dennoch geschützt sind. Zusatzbezeichnungen können zur Unterscheidung dienen, wobei deskriptive Elemente (z.B. Rechtsform, Tätigkeitsbereich) oft nicht ausreichen. Bei einer starken Fantasiebezeichnung als Kernelement müssen die zusätzlichen Elemente eine ausreichende Kennzeichnungskraft aufweisen, um Verwechslungen zu vermeiden.

B. Argumentation des Kantonsgerichts (von Bundesgericht bestätigt) (Erw. 4.2): 1. Priorität: Die Firma "S'passion SA" der Beschwerdegegnerin wurde im Januar 2014 eingetragen und geniesst somit Priorität. Die spätere Namensänderung in "Spassion SA" war nur eine unwesentliche Anpassung, die den Schutz gemäss Art. 956 Abs. 1 OR nicht entfallen lässt. 2. Kernelemente und Kennzeichnungskraft: Die Zeichen "S'passion" und "Spas'Sion" sind phonetisch identisch ([spasjɔ̃]). Das Kantonsgericht verwarf die Argumentation des Beschwerdeführers bezüglich einer anderen Aussprache. Die Bezeichnung "S'passion" bzw. "Spassion" sei ein Wortspiel, das "spas", "sion" (als Anspielung auf den geografischen Ort oder die Region Sion) und "passion" kombiniere und im Zusammenhang mit dem Geschäftszweck (Spas) stehe. Dies verleihe dem Zeichen einen Fantasiecharakter und eine erhebliche Kennzeichnungskraft. Es handle sich nicht um eine Gattungsbezeichnung. 3. Zusatzbezeichnungen: Der Beschwerdeführer hat diese Bezeichnung fast identisch übernommen und lediglich seine Vornamen, seinen Nachnamen und den Zusatz "Piscines" vorangestellt. * "Piscines": Dieser Zusatz ist deskriptiv für einen Teil der Tätigkeit und hat eine geringe Unterscheidungskraft. * "Christophe Legat": Der Vor- und Nachname des Beschwerdeführers haben zwar an sich einen stärkeren Charakter, aber "Legat" ist in der Region (Zentralwallis) nicht besonders bekannt, und es ist nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer unter diesem Namen eine besondere Reputation in seiner Branche erworben hat. 4. Verwechslungsgefahr: Diese zusätzlichen Elemente reichen dem Kantonsgericht nicht aus, um eine indirekte Verwechslungsgefahr auszuschliessen. Die Bezeichnung "Spas'Sion" in der Firma des Beschwerdeführers erwecke den Eindruck, dass seine Firma rechtlich oder wirtschaftlich mit der Beschwerdegegnerin verbunden sei. 5. Verstärkende Faktoren: Die beiden Unternehmen haben teilweise identische Tätigkeiten (Verkauf von Spas), sind im gleichen geografisch begrenzten Raum (Zentralwallis) aktiv, und der neue Laden des Beschwerdeführers befindet sich sogar in der gleichen Gemeinde wie der Sitz der Beschwerdegegnerin. Die zahlreichen konkreten Verwechslungsfälle bestätigen die Verwechslungsgefahr.

C. Argumentation des Beschwerdeführers (Erw. 4.3): Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe das Wortspiel zuerst gefunden. Er bestritt die "erhebliche Kennzeichnungskraft" und sprach von höchstens einer durchschnittlichen Kraft. Der Zusatz "Piscines" differenziere seine Firma deutlich, da ihre Tätigkeitsbereiche nicht identisch seien. Auch die Nennung seines Namens "Christophe Legat" am Anfang der Firma, in einer Region, die Wert auf lokale Identität lege, sei ein starkes Unterscheidungsmerkmal. Zudem würden Kunden bei Investitionen in Spas oder Schwimmbäder gründlich recherchieren, was die Verwechslungsgefahr reduziere. Schliesslich verwies er auf die unterschiedliche Rechtsform (SA vs. Einzelfirma).

D. Beurteilung durch das Bundesgericht (Erw. 4.4): Das Bundesgericht schloss sich der Argumentation des Kantonsgerichts an. 1. Priorität und Kennzeichnungskraft: Die Beschwerdegegnerin geniesst Priorität. Das frühere Wortspiel der Beschwerdegegnerin umfasste bereits "Spas", "Sion" und "Passion". "Spassion" sei keine generische Bezeichnung, sondern eine Fantasiebezeichnung mit Originalität und mindestens durchschnittlicher Kennzeichnungskraft. 2. Verwechslung der Kernelemente: Visuell unterscheiden sich die Zeichen "Spassion" und "Spas'Sion" nur geringfügig (Apostroph, Grossbuchstabe). Phonetisch sind sie identisch. Eine Unterscheidung ist daher nicht möglich. 3. Unzureichende Zusatzbezeichnungen: * "Christophe Legat": Obwohl Personennamen grundsätzlich stark sind, überstrahlt im vorliegenden Fall die Fantasiebezeichnung "Spas'Sion" den Namen "Legat", der in der Region nicht besonders bekannt ist. Das Publikum wird seine Aufmerksamkeit auf "Spas'Sion" richten. * Rechtsform (SA vs. Einzelfirma): Die unterschiedlichen Rechtsformen sind nicht ausreichend, um die beiden Unternehmen zu unterscheiden. * "Piscines": Dieser deskriptive Zusatz ist unzureichend, um die Verwechslungsgefahr zu beseitigen. 4. Gesamteindruck und indirekte Verwechslung: Das prägnante Element beider Firmen ("Spas'Sion" bzw. "Spassion") ist geeignet, den irrigen Eindruck einer rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbindung zwischen den Unternehmen zu erwecken (indirekte Verwechslungsgefahr). 5. Verstärkende Faktoren: Die Tatsache, dass beide Unternehmen Spas vertreiben und teilweise dieselbe Klientel ansprechen, sowie ihre geografische Nähe (beide im Wallis, Beschwerdeführer neu sogar in der gleichen Gemeinde wie die Beschwerdegegnerin), verstärken die Verwechslungsgefahr. Die festgestellten konkreten Verwechslungsfälle belegen die reale Gefahr. Fazit: Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass das Kantonsgericht kein Bundesrecht verletzt hat, indem es eine (indirekte) Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Firmen bejahte und die Klage auf Unterlassung des Störungseintritts gemäss Art. 956 Abs. 2 OR guthiess.

III. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Die Beschwerde des Christophe Legat wird abgewiesen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat im Fall 4A_631/2025 entschieden, dass die Firma "Christophe Legat - Piscines Spas'Sion" des Beschwerdeführers eine Verwechslungsgefahr mit der prioritätsälteren Firma "Spassion SA" der Beschwerdegegnerin begründet.

  1. Keine Verwirkung: Das Recht der Beschwerdegegnerin, gegen die Firmenkollision vorzugehen, ist nicht verwirkt. Die Zeitspanne zwischen der Handelsregistereintragung der Firma des Beschwerdeführers und der Abmahnung durch die Beschwerdegegnerin war mit weniger als zwei Jahren zu kurz, um eine Verwirkung anzunehmen. Zudem konnte der Beschwerdeführer keine schutzwürdige Position nachweisen, die ihn bei einer Namensänderung ernsthaft benachteiligen würde.
  2. Verwechslungsgefahr bejaht:
    • Identische Kernelemente: Die Hauptbestandteile "Spassion" und "Spas'Sion" sind phonetisch identisch und als Fantasiebezeichnungen mit mindestens durchschnittlicher Kennzeichnungskraft zu bewerten.
    • Unzureichende Zusatzbezeichnungen: Weder der Zusatz "Piscines" (deskriptiv) noch der Name "Christophe Legat" (nicht ausreichend bekannt, um das prägnante Kernelement zu überstrahlen) noch die unterschiedliche Rechtsform (SA vs. Einzelfirma) genügen, um eine Verwechslungsgefahr zu beseitigen.
    • Indirekte Verwechslung: Der Gesamteindruck erweckt den irrigen Eindruck einer rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbindung zwischen den Unternehmen.
    • Verstärkende Faktoren: Die teilweise identischen Geschäftstätigkeiten (Verkauf von Spas), der gleiche geografische Tätigkeitsbereich und die aufgetretenen konkreten Verwechslungsfälle bestätigen die Gefahr.
  3. Resultat: Das Bundesgericht bestätigte das Verbot der Nutzung der Bezeichnung "Spas'Sion" in der Firma und Kommunikation des Beschwerdeführers sowie die Anordnung zur Löschung aus dem Handelsregister.