Im Folgenden wird das Urteil 4A_532/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. Februar 2026 detailliert zusammengefasst.
Parteien:
* Beschwerdeführer: A._ (Kläger im Schiedsverfahren)
* Beschwerdegegnerin: B._ SA (Beklagte im Schiedsverfahren, Rechtsschutzversicherung)
Gegenstand:
Nationale Schiedsgerichtsbarkeit – Überprüfung der "Aussichtslosigkeit" eines kantonalen Strafberufungsverfahrens im Kontext einer Rechtsschutzversicherung.
I. Sachverhalt und Vorinstanzlicher Entscheid
1. Unfall und Strafverfahren:
Am 24. August 2021 ereignete sich in X._ ein Verkehrsunfall, bei dem der Beschwerdeführer A._ als Lenker eines Personenwagens und C._ als Lenker eines E-Fahrrads beteiligt waren. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, das Vortrittsrecht von C._ missachtet und dadurch eine seitlich-frontale Kollision verursacht zu haben, in deren Folge C.__ diverse schwere Verletzungen erlitt (u.a. Frakturen des 1. und 2. Halswirbels, leichtes Schädelhirntrauma, Brustbein- und Schlüsselbeinbruch).
Das Untersuchungsamt Uznach erliess am 6. Mai 2022 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. Nach Einsprache und ergänzenden Beweiserhebungen erliess die Staatsanwaltschaft am 13. April 2023 einen neuen Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung, gegen den der Beschwerdeführer erneut Einsprache erhob. Daraufhin überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland. Mit Entscheid vom 16. August 2023 sprach das Kreisgericht den Beschwerdeführer der fahrlässigen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 110.-- sowie einer Busse von Fr. 1'100.--.
2. Versicherungsdeckung und Schiedsverfahren:
Der Beschwerdeführer legte gegen das Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen ein. Seine Rechtsschutzversicherung, die B.__ SA (Beschwerdegegnerin), verweigerte ihm jedoch die Versicherungsdeckung bzw. Kostengutsprache für dieses Berufungsverfahren mit der Begründung, sie beurteile die Anfechtung als "aussichtslos". Der Versicherungsvertrag enthielt eine Schiedsklausel.
Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 25. September 2024 beim Schiedsgericht mit Sitz in St. Gallen Klage ein mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass das angestrengte Berufungsverfahren nicht aussichtslos sei. Die Beschwerdegegnerin beantragte Nichteintreten wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses, eventualiter Klageabweisung.
Das Schiedsgericht, bestehend aus einem vom Kantonsgericht St. Gallen eingesetzten Einzelschiedsrichter, wies die Klage mit Schiedsentscheid vom 6. Juni 2025 ab. Es kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe nicht hinreichend dargelegt, und es sei aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass der strafgerichtliche Entscheid auf Rechtsverletzungen beruhte, die Sachverhaltsfeststellung unvollständig oder unrichtig erfolgt sei oder der Entscheid sonst wie als unangemessen zu gelten hätte. Die Erfolgsaussichten im Berufungsverfahren seien "erheblich geringer als die Risiken eines Unterliegens" und könnten nicht als ernsthaft eingestuft werden; auch die vom Kläger beim Kantonsgericht gestellten Beweisanträge änderten an dieser Einschätzung nichts.
II. Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Schiedsentscheid.
1. Zulässigkeit und Kognition des Bundesgerichts (E. 1)
- Nationale Schiedsgerichtsbarkeit: Das Bundesgericht stellte fest, dass es sich um einen Schiedsspruch der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit nach dem 3. Teil der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, Art. 353 ff. ZPO) handelt, da die Parteien ihren Sitz in der Schweiz hatten und keine Anwendbarkeit der Regeln zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 176 ff. IPRG) vereinbart wurde. Mangels Bezeichnung eines kantonalen Gerichts als Rechtsmittelinstanz (Art. 390 Abs. 1 ZPO) unterliegt der Schiedsspruch der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 389 Abs. 1 ZPO und Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG).
- Kassatorische Natur: Die Beschwerde an das Bundesgericht ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur (Art. 77 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht kann den angefochtenen Entscheid aufheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurückweisen, aber nicht in der Sache selbst entscheiden (Art. 107 Abs. 2 BGG ist insoweit ausgeschlossen). Ausnahmen bestehen bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit oder Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder bei offensichtlich überhöhten Entschädigungen (Art. 395 Abs. 4 ZPO). Folglich war der Hauptantrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung und Rückweisung zulässig, sein Eventualantrag auf Feststellung, dass das Berufungsverfahren nicht aussichtslos sei, hingegen unzulässig.
- Strenge Rügepflicht und Sachverhaltsbindung: Die Beschwerdegründe gegen Schiedssprüche sind in Art. 393 ZPO abschliessend aufgezählt. Es gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 77 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei präzise darlegen muss, welche Beschwerdegründe erfüllt sind und inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft ist. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den vom Schiedsgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann diesen weder berichtigen noch ergänzen, es sei denn, es werden zulässige Rügen nach Art. 393 ZPO vorgebracht, die eine Ausnahme von dieser Bindung erlauben.
- Kritik an der Beschwerdeschrift: Das Bundesgericht rügte, der Beschwerdeführer habe diese Grundsätze weitgehend verkannt, indem er seine eigene Sicht der Dinge in appellatorischer Weise unterbreitete und tatsächliche mit rechtlichen Vorbringen vermischte, ohne die gesetzlichen Begründungsanforderungen zu erfüllen.
2. Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien und des rechtlichen Gehörs (Art. 393 lit. d ZPO) (E. 2)
- Definition: Dieser Beschwerdegrund entspricht im Wesentlichen Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG. Er umfasst das Recht der Parteien, sich über alle wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, Beweise anzubieten und Einsicht in die Akten zu nehmen. Das Schiedsgericht muss die rechtserheblichen Vorbringen hören und prüfen, muss sich aber nicht mit jedem Argument ausdrücklich auseinandersetzen. Im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit umfasst der Gehörsanspruch keinen Anspruch auf Begründung des Schiedsentscheids (BGE 150 III 238 E. 4.1). Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet, dass beide Parteien in allen Verfahrensabschnitten gleich behandelt werden.
- Anwendung auf den Fall: Das Bundesgericht wies die Rügen des Beschwerdeführers zurück, da dieser die Grundsätze verkannte. Die Vorwürfe einer mangelhaften Begründung des Entscheids oder einer Verletzung von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG sind nicht zulässig, da kein Anspruch auf Begründung besteht und Art. 112 BGG das Bundesgericht selbst betrifft. Auch Kritik an der Beweiswürdigung kann nicht unter dem Deckmantel einer Gehörsrüge vorgebracht werden. Die Behauptungen einer Verletzung der Gleichbehandlung blieben unsubstantiiert, da der Beschwerdeführer nicht aufzeigte, inwiefern die Parteien unterschiedlich behandelt worden wären.
3. Rüge der offensichtlich aktenwidrigen Tatsachenfeststellung oder willkürlichen Rechtsanwendung (Art. 393 lit. e ZPO) (E. 3)
- Definition: Dieser Beschwerdegrund setzt Willkür im Sinne von Art. 9 BV voraus: ein Entscheid ist willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 148 III 95 E. 4.1).
- Aktenwidrigkeit: Eine offensichtlich aktenwidrige Tatsachenfeststellung liegt vor, wenn das Schiedsgericht infolge eines Versehens in Widerspruch zu den Akten geraten ist (z.B. Übersehen von Aktenstellen, falschen Inhalt beigemessen, irrtümliche Annahme eines aktenmässigen Belegs). Sie ist nicht gleichzusetzen mit willkürlicher Beweiswürdigung, sondern betrifft Tatsachenfeststellungen, die keiner weiteren Würdigung bedürfen, da sie mit den Akten unvereinbar sind.
- Rechtsverletzung: Gemeint ist nur eine Verletzung des materiellen Rechts. Prozessuale Fehler sind nur relevant, wenn sie den verfahrensrechtlichen Ordre public verletzen (analog Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG).
- Anwendung auf den Fall (allgemein): Der Beschwerdeführer zeigte nach Ansicht des Bundesgerichts keine Aktenwidrigkeit auf, sondern kritisierte die Sachverhaltswürdigung des Schiedsgerichts appellatorisch. Auch die Rügen einer Verletzung der vereinbarten Untersuchungsmaxime oder des verfahrensrechtlichen Ordre public (z.B. bezüglich Art. 191 Abs. 1 ZPO) wurden zurückgewiesen, da darin keine Verletzung des verfahrensrechtlichen Ordre public zu erblicken ist. Zudem wurde festgestellt, dass die Regeln zur Prozesskostenverteilung dem Verfahrensrecht angehören und ihre Anwendung nicht unter Art. 393 lit. e ZPO gerügt werden kann.
- Kernpunkt der Rüge – Prüfung der Aussichtslosigkeit (E. 3.3):
- Vorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer beanstandete, der Einzelschiedsrichter hätte die Erfolgsaussichten der Berufung an das Kantonsgericht auch hinsichtlich einer möglichen milderen Strafe prüfen müssen und sich nicht ausschliesslich auf die Erfolgsaussichten eines Freispruchs konzentrieren dürfen. Dies stelle eine offensichtliche Verletzung verschiedener Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO, wie Art. 6, 343, 346 Abs. 1, 389 Abs. 3, 398 Abs. 2, 406 Abs. 1, 408 Abs. 1 StPO) sowie des Grundsatzes der Aussichtslosigkeit im Kontext der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) dar.
- Begründung des Schiedsgerichts: Das Schiedsgericht hatte seine Beurteilung auf die Chancen eines Freispruchs konzentriert, da dies der (einzige) Antrag des Beschwerdeführers in seiner Berufungserklärung war. Die blosse Aussicht auf eine Verbesserung im Strafmass erachtete es als nicht entscheidend, da dies nicht das primär angestrebte Ziel des Beschwerdeführers sei und von unterschiedlichen, nicht entscheidrelevanten Faktoren (z.B. Verfahrensdauer) beeinflusst werden könne.
- Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht befand, die Beurteilung der (Nicht-)Aussichtslosigkeit durch den Einzelschiedsrichter auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen sei nachvollziehbar. Es sei unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass er die Versicherungsdeckung primär auf der Grundlage des in der Berufungserklärung gestellten Antrags auf Freispruch prüfte. Das Bundesgericht sah keine willkürliche Rechtsanwendung (Art. 9 BV), und es leuchtete nicht ohne Weiteres ein, inwiefern die blosse Möglichkeit einer strafprozessualen Abänderung zugunsten des Beschwerdeführers das Schiedsgericht zwingend hätte veranlassen müssen, über die Berufungsanträge hinaus weitere Punkte des erstinstanzlichen Strafurteils zu überprüfen. Die Begründung des Schiedsgerichts habe zudem dargelegt, weshalb eine hypothetische Strafmilderung nicht geprüft wurde, was den Vorwurf entkräfte, entsprechende Vorbringen seien unbeachtet geblieben.
- Weitere Vorbringen: Die weiteren, nicht weiter ausgeführten Rügen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift wurden als rein appellatorisch und daher unbeachtlich eingestuft.
4. Ergebnis (E. 4)
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Fr. 4'000.--). Der Beschwerdegegnerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie durch ihren eigenen Rechtsdienst vertreten war (BGE 133 III 439 E. 4).
Zusammenfassende wesentliche Punkte:
- Begrenzte Kognition: Das Bundesgericht ist im nationalen Schiedsverfahren an die Sachverhaltsfeststellungen des Schiedsgerichts gebunden und kann dessen Beweiswürdigung nicht überprüfen. Die Beschwerde ist rein kassatorischer Natur; das Bundesgericht kann nicht in der Sache selbst entscheiden.
- Strenge Rügepflicht: Die Beschwerdegründe gegen Schiedssprüche sind in Art. 393 ZPO abschliessend aufgezählt, und es gilt eine qualifizierte Rügepflicht, die der Beschwerdeführer hier weitgehend nicht erfüllte.
- Kein Anspruch auf detaillierte Begründung: Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 393 lit. d ZPO beinhaltet im Schiedsverfahren keinen Anspruch auf eine detaillierte Begründung des Schiedsentscheids oder eine Überprüfung der Beweiswürdigung.
- Enger Willkürbegriff: Eine willkürliche Tatsachenfeststellung liegt nur bei offensichtlicher Aktenwidrigkeit (Versehensfehler) vor, nicht bei mangelnder Beweiswürdigung. Eine willkürliche Rechtsanwendung gemäss Art. 393 lit. e ZPO erfasst primär materielles Recht; prozessuale Fehler sind nur relevant, wenn sie den verfahrensrechtlichen Ordre public verletzen.
- Prüfung der "Aussichtslosigkeit": Das Schiedsgericht handelte nicht willkürlich, indem es die "Aussichtslosigkeit" der Strafberufung primär anhand des vom Beschwerdeführer in seiner Berufungserklärung gestellten Antrags auf Freispruch beurteilte und die Möglichkeit einer milderen Strafe als nicht entscheidend erachtete, da dies nicht das primär angestrebte Ziel war und von externen Faktoren beeinflusst werden konnte. Eine umfassendere Prüfung von möglichen Strafmilderungen über die Anträge hinaus war im vorliegenden Kontext der Rechtsschutzdeckung nicht zwingend erforderlich und daher nicht willkürlich.