Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_617/2025 vom 29. Januar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (5A_617/2025 vom 29. Januar 2026) detailliert zusammen.

Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_617/2025

1. Einführung und Verfahrensgegenstand

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einem Rekurs gegen einen Entscheid der Genfer Cour de justice vom 8. Juli 2025, welche die Opposition gegen eine Sequestrationsverfügung aufgehoben hatte. Die Rekurrentin, A._ (eine supranationale politisch-wirtschaftliche Union von 27 europäischen Staaten mit eigener Rechtspersönlichkeit), begehrte die Sequestration von Vermögenswerten der Intimierten, B._ (einem Staat), bzw. deren Zentralbank D._, in der Schweiz. Grundlage hierfür waren zwei ausländische Urteile, die A._ im Rahmen von Darlehensverträgen gegen B.__ erwirkt hatte. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die kantonalen Instanzen willkürlich entschieden hatten, indem sie die Sequestration mangels einer "ausreichenden Anknüpfung an die Schweiz" (lien suffisant avec la Suisse) ablehnten und ob diese Voraussetzung im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Vorrangs des Völkerrechts (insbesondere des Lugano-Übereinkommens, LugÜ) Bestand hat.

2. Sachverhalt

  • Darlehensbeziehungen:
    • Darlehen Nr. 1 (2000): C._ (Finanzierungsinstitution der A._) gewährte B._ ein Darlehen von 75 Mio. EUR für ein Stromübertragungsprojekt. Der Vertrag unterstand englischem Recht und sah die Zuständigkeit des Gerichts und des Gerichtshofs der A._ vor. Ein Teilbetrag von CHF 6'764'472 wurde 2004 von einem Schweizer Konto von C._ auf ein Konto von D._ in Frankreich ausgezahlt. A.__ hatte eine Garantie für dieses Darlehen übernommen.
    • Darlehen Nr. 2 (2003-2008): C._ gewährte B._ sechs weitere Darlehen im Gesamtumfang von 364'853'821,75 EUR zur Unterstützung von Reformen in der Mittelmeerregion. Diese unterstanden ebenfalls englischem Recht und sahen die Zuständigkeit englischer Gerichte vor. Auch hierfür hatte A.__ Garantien übernommen.
  • Zahlungsverzüge und Urteile:
    • B.__ geriet ab Dezember 2011 (Darlehen Nr. 1) bzw. November 2011 (Darlehen Nr. 2) in Zahlungsverzug.
    • Urteil des A.__-Tribunals (6. Juni 2019): Verurteilung von B._ zur Zahlung von 38'934'400,51 EUR und CHF 3'383'971.66 an A._ (vertreten durch C.__). Eine LugÜ-Bescheinigung wurde am 26. Juni 2024 ausgestellt.
    • Urteile des High Court of Justice, England (29. Juni 2018): Verurteilung von B._ zur Zahlung von 190'535'079,44 EUR plus Zinsen und Kosten an A._. LugÜ-Bescheinigungen wurden am 12. März 2019 ausgestellt.
  • Schweizer Sanktionen und SECO-Begehren:
    • Aufgrund der gewaltsamen Repressionen in B._ verhängte die Schweiz 2011 Sanktionen (Vermögenssperren), die auch D._ (Zentralbank von B.__) betrafen.
    • D._ ersuchte das SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft) um teilweises Freigeben von Geldern bei einer Schweizer Bank (H._ SA), um finanzielle Verpflichtungen gegenüber C._ zu erfüllen. Das SECO genehmigte dies (Dezember 2014), aber die Schweizer Bank weigerte sich, den Transfer auf ein deutsches Bankkonto von C._ auszuführen.
  • Sequestrationsbegehren in der Schweiz:
    • A._ beantragte am 25. Juni 2024 beim Tribunal de première instance Genf die Anerkennung (Exequatur) der ausländischen Urteile und die Sequestration von Vermögenswerten von B._/D._ in der Schweiz in Höhe von ca. CHF 274 Mio. Sie berief sich auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG und argumentierte eine Vermögensvermischung zwischen B._ und D.__ sowie die Nichterfüllung der Immunitätsvoraussetzungen.
    • Das Genfer Tribunal de première instance verfügte die Sequestration zunächst (25. Juni 2024), hob sie jedoch nach Opposition von B.__ wieder auf (29. Januar 2025).
    • Die Genfer Cour de justice wies den Rekurs von A.__ am 8. Juli 2025 ab und bestätigte die Aufhebung der Sequestration.

3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

3.1. Kognition des Bundesgerichts bei Beschwerden gegen provisorische Massnahmen

Das Bundesgericht prüft Beschwerden gegen Sequestrationsverfügungen gemäss Art. 98 BGG nur unter dem eingeschränkten Blickwinkel der Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Dies erfordert eine klare und detaillierte Rüge (Art. 106 Abs. 2 BGG); appellatorische Kritik ist unzulässig. Willkür (Art. 9 BV) liegt nur vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, eine klare Rechtsnorm oder einen Rechtsgrundsatz grob missachtet oder das Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise verletzt und nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist.

3.2. Die Voraussetzungen für eine Sequestration gegen einen fremden Staat (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG)

Das Bundesgericht rekapituliert die drei kumulativen Voraussetzungen für die Sequestration von Vermögenswerten eines fremden Staates in der Schweiz: 1. Handeln iure gestionis: Der fremde Staat muss im zugrunde liegenden Rechtsverhältnis als Träger von Privatrechten und nicht als Hoheitsträger gehandelt haben. 2. Ausreichende Anknüpfung an die Schweiz: Das Rechtsverhältnis, aus dem die Sequestrationsforderung stammt, muss einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweisen. Dieser Bezug muss so eng sein, dass es gerechtfertigt erscheint, den fremden Staat vor Schweizer Behörden zu belangen. Die Rechtsprechung interpretiert diese Bedingung eng. Eine Anknüpfung ist insbesondere gegeben, wenn das Rechtsverhältnis in der Schweiz entstanden ist, hier zu erfüllen war oder der fremde Staat in der Schweiz Handlungen vorgenommen hat, die einen Erfüllungsort in der Schweiz begründet haben. Nicht ausreichend ist hingegen der blosse Umstand, dass sich Vermögenswerte des Staates in der Schweiz befinden oder ein Schiedsgericht seinen Sitz in der Schweiz hatte (vgl. BGE 144 III 411 E. 6.3.2). Diese Bedingung ist eine prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzung, deren Fehlen zur Nichteintretung führt. 3. Keine hoheitlichen Zwecke der Vermögenswerte: Die in der Schweiz befindlichen Vermögenswerte dürfen nicht hoheitlichen Zwecken dienen (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 11 SchKG).

3.2.1. Beurteilung der "ausreichenden Anknüpfung an die Schweiz"

  • Rüge der Rekurrentin: Die Rekurrentin rügte Willkür (Art. 9 BV) und machte geltend, dass die Schritte von D._ (die sie mit B._ gleichsetzte) beim SECO zur Freigabe Schweizer Vermögenswerte, um damit Verpflichtungen gegenüber C.__ zu erfüllen, einen ausreichenden Bezug zur Schweiz begründeten. Das Kantonale Gericht habe dies willkürlich verneint. Der Umfang der betroffenen Beträge oder der fehlende Erfolg der Freigabe sei irrelevant, da der Wille zur Vermögensallokation entscheidend sei.
  • Argument der Intimierten: Die Intimierte betonte, dass die Darlehensverträge englischem Recht unterliegen, ausländische Gerichtsstände vorsehen und keinen materiellen Bezug zur Schweiz aufweisen. Die Klägerin habe nie eine Rückzahlung auf ein Schweizer Konto verlangt.
  • Bundesgerichtliche Prüfung: Das Bundesgericht bestätigte, dass die kantonale Behörde ohne Willkür das Vorhandensein eines ausreichenden Bezugs verneinte. Die vom SECO angestrebte Freigabe der Gelder diente lediglich dazu, die in der Schweiz befindlichen Vermögenswerte für eine Überweisung nach Deutschland zu nutzen, um Verträge zu erfüllen, die englischem Recht unterlagen und ausländische Gerichtsstände vorsahen. Dies stellt nach ständiger Rechtsprechung keine Schaffung eines Erfüllungsortes in der Schweiz dar, sondern lediglich die Nutzung von in der Schweiz belegenen Vermögenswerten. Der blosse Umstand, dass sich Vermögenswerte in der Schweiz befinden, begründet keine ausreichende Anknüpfung. Die Rekurrentin habe keine neuen, von der Rechtsprechung bisher nicht berücksichtigten Lehrmeinungen vorgebracht, die eine Abweichung von der ständigen Praxis rechtfertigen würden.

3.2.2. Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 8 BV)

  • Rüge der Rekurrentin: Die Rekurrentin argumentierte, die Gleichbehandlung souveräner Staaten gebiete, beide Staaten gleich zu behandeln. Die Voraussetzung des ausreichenden Bezugs benachteilige den Gläubigerstaat und privilegiere den Schuldnerstaat, was eine Ungleichbehandlung darstelle.
  • Argument der Intimierten: Die Intimierte erwiderte, die Bedingung sei unabhängig vom Status des Gläubigers und diene dazu, die Zuständigkeit Schweizer Gerichte zu begrenzen, wenn ein fremder Staat sich nicht freiwillig deren Jurisdiktion unterwerfe.
  • Bundesgerichtliche Prüfung: Das Bundesgericht wies die Rüge zurück. Die Bedingung des ausreichenden Bezugs beruhe auf der Selbstbeschränkung des ersuchten Staates (Schweiz), Gerichtsverfahren gegen fremde Staaten für nicht-hoheitliche Akte zuzulassen, wenn der Fall einen hinreichenden Bezug zum eigenen Territorium aufweist (BGE 144 III 411 E. 6.3.2). Es handle sich nicht um ein Privileg des Schuldnerstaates oder eine Benachteiligung des Gläubigerstaates, sondern um eine Frage der Akzeptanz des Konflikts durch den Hoheitsstaat (Schweiz) auf seinem Territorium. Im Gegenteil könnten beide Staaten diese Bedingung geltend machen, wenn sie als Schuldner vor Gericht gezogen würden, während andere Schuldner dieses Verteidigungsmittel nicht hätten. Eine Verletzung von Art. 8 BV liege somit nicht vor.

3.2.3. Rüge der Verletzung des Vorrangs des Völkerrechts und des Lugano-Übereinkommens (Art. 5 Abs. 4 BV, LugÜ)

  • Rüge der Rekurrentin: Die Rekurrentin monierte, die kantonale Behörde habe sich auf veraltete Rechtsprechung bezogen. Gemäss Art. 47 Abs. 2 LugÜ dürfe die Feststellung der Vollstreckbarkeit einer LugÜ-Entscheidung nicht von zusätzlichen Bedingungen für vorsorgliche Massnahmen abhängig gemacht werden. Die Bedingung des ausreichenden Bezugs stelle eine solche unzulässige materielle Zusatzvoraussetzung dar.
  • Argument der Intimierten: Die Intimierte hielt entgegen, der ausreichende Bezug betreffe die Zuständigkeit der Schweizer Behörden zur Anordnung der Massnahme, nicht die Massnahme selbst. Es bestehe kein Normenkonflikt zwischen internationalem und nationalem Recht.
  • Bundesgerichtliche Prüfung: Das Bundesgericht präzisierte die Tragweite von Art. 47 Abs. 2 LugÜ. Diese Bestimmung gewährleistet, dass nach der Feststellung der Vollstreckbarkeit einer LugÜ-Entscheidung keine weiteren Bedingungen für den Zugang zu vorsorglichen Massnahmen gestellt werden dürfen. Die Voraussetzungen der Massnahmen selbst (hier: der Sequestration) bleiben jedoch dem nationalen Recht vorbehalten. Die schweizerische Gesetzgebung (insbesondere die Einführung von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG) sei gerade darauf ausgelegt, die Übereinstimmung mit dem LugÜ herzustellen, indem sie die Sequestration als geeignetes Mittel vorsorglicher Massnahmen für LugÜ-Entscheidungen bereitstellt. Die ständige Rechtsprechung (u.a. BGE 135 III 608), wonach die Voraussetzungen einer in der Schweiz angeordneten Sequestration ausschliesslich schweizerischem Recht unterliegen, behalte auch unter dem revidierten LugÜ ihre Gültigkeit. Da das LugÜ die Wahl der vorsorglichen Massnahme dem nationalen Gesetzgeber überlässt, verstosse die Bedingung des ausreichenden Bezugs nicht gegen Art. 5 Abs. 4 BV. Eine willkürliche Entscheidung liege somit nicht vor.

4. Fazit

Das Bundesgericht wies den Rekurs ab und bestätigte die Aufhebung der Sequestration. Die Kosten des Verfahrens wurden der Rekurrentin auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Sequestration von Vermögenswerten eines fremden Staates in der Schweiz eine "ausreichende Anknüpfung an die Schweiz" des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses erfordert, selbst wenn die Forderung auf einem im Lugano-Übereinkommen anerkannten Urteil beruht.

  1. Ausreichende Anknüpfung: Die blosse Anwesenheit von Vermögenswerten eines fremden Staates in der Schweiz oder Versuche, diese für Zahlungen ins Ausland freizugeben, genügen nicht, um einen "ausreichenden Bezug" zu begründen. Es muss eine engere Verbindung zum Rechtsverhältnis selbst bestehen (z.B. Entstehung oder Erfüllungsort in der Schweiz).
  2. Gleichbehandlung: Die Bedingung des ausreichenden Bezugs verstösst nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da sie eine Selbstbeschränkung des Hoheitsstaates (Schweiz) darstellt und nicht primär einen Schuldner- oder Gläubigerstaat privilegiert.
  3. Lugano-Übereinkommen (LugÜ): Art. 47 Abs. 2 LugÜ garantiert den Zugang zu vorsorglichen Massnahmen nach Anerkennung eines LugÜ-Urteils, diktiert aber nicht die Voraussetzungen dieser Massnahmen. Letztere bleiben dem nationalen Recht vorbehalten, sodass die Schweizer Bedingung des ausreichenden Bezugs mit dem LugÜ vereinbar ist.

Der Rekurs der A.__ wurde daher abgewiesen, da die Genfer Instanzen die Sequestration zu Recht mangels eines ausreichenden Bezugs zur Schweiz aufgehoben hatten.